Kundmachung vom 22. Oktober 2024 der Beschlüsse Nr. 11/2024 und 12/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2024-10-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Februar 2024

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2024

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 11/2024 und 12/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Sabine Monauni Regierungschef-Stellvertreterin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zzy (Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2399 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Februar 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2023 vom 28. April 2023[^2], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^3]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird nach Nummer 52d (Delegierte Verordnung (EU) 2021/1341 der Kommission) Folgendes eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke des EWR-Abkommens mit folgender Anpassung:

Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen werden in Anhang III Teil 2 Nummer 5.4. nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚bzw. im Falle eines Herstellers, der in einem EFTA-Staat niedergelassen ist, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Februar 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2022 vom 18. März 2022[^5], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^6]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2024.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2024.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L, 2023/2399, 9.10.2023.

[^2]: ABl. L, 2023/2235, 9.11.2023.

[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^4]: ABl. L 221 vom 26.8.2022, S. 1.

[^5]: ABl. L 182 vom 7.7.2022, S. 19.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.