Verordnung vom 12. November 2024 über die Anpassung der Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-11-14
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 77 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

Art. 1

Renten

1) Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Art. 68 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird auf 1 225 Franken festgesetzt.

2) Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um (1 225 - 1 190) / 1 190 = 2.9 % (gerundet) erhöht wird. Zur Anwendung gelangen die ab 1. Januar 2025 gültigen Rententabellen.

3) Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.

Art. 2

Indexstand

Die nach Art. 1 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 229.1 Punkten. Dieser stellt nach Art. 77 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung den Mittelwert dar aus:

Art. 3

Andere Leistungen

Neben den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden auch die Ansätze in den übrigen Gesetzen und Verordnungen, die in ihrer Höhe vom Mindestbetrag der vollen Altersrente nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung abhängen, entsprechend erhöht.

Art. 4

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 13. Dezember 2022 über die Anpassung der Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung, LGBl. 2022 Nr. 401, wird aufgehoben.

Art. 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Sabine Monauni Regierungschef-Stellvertreterin

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