Verordnung vom 12. November 2024 über die Anpassung der Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung
Aufgrund von Art. 77 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Renten
1) Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Art. 68 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird auf 1 225 Franken festgesetzt.
2) Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um (1 225 - 1 190) / 1 190 = 2.9 % (gerundet) erhöht wird. Zur Anwendung gelangen die ab 1. Januar 2025 gültigen Rententabellen.
3) Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.
Art. 2
Indexstand
Die nach Art. 1 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 229.1 Punkten. Dieser stellt nach Art. 77 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung den Mittelwert dar aus:
- a) 203.7 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 212.1 Punkten (September 1 977 = 100);
- b) 254.5 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2 555 Punkten (Juni 1 939 = 100).
Art. 3
Andere Leistungen
Neben den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden auch die Ansätze in den übrigen Gesetzen und Verordnungen, die in ihrer Höhe vom Mindestbetrag der vollen Altersrente nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung abhängen, entsprechend erhöht.
Art. 4
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. Dezember 2022 über die Anpassung der Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung, LGBl. 2022 Nr. 401, wird aufgehoben.
Art. 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Sabine Monauni Regierungschef-Stellvertreterin
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.