Verordnung vom 12. November 2024 über die Anpassung der Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung
Aufgrund von Art. 77 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Renten
1) Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Art. 68 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird auf 1 225 Franken festgesetzt.
2) Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um (1 225 - 1 190) / 1 190 = 2.9 % (gerundet) erhöht wird. Zur Anwendung gelangen die ab 1. Januar 2025 gültigen Rententabellen.
3) Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.
Art. 2
Indexstand
Die nach Art. 1 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 229.1 Punkten. Dieser stellt nach Art. 77 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung den Mittelwert dar aus:
- a) 203.7 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 212.1 Punkten (September 1 977 = 100);
- b) 254.5 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2 555 Punkten (Juni 1 939 = 100).
Art. 3
Andere Leistungen
Neben den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden auch die Ansätze in den übrigen Gesetzen und Verordnungen, die in ihrer Höhe vom Mindestbetrag der vollen Altersrente nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung abhängen, entsprechend erhöht.
Art. 4
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. Dezember 2022 über die Anpassung der Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung, LGBl. 2022 Nr. 401, wird aufgehoben.
Art. 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Sabine Monauni Regierungschef-Stellvertreterin
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)