Verordnung vom 19. November 2024 über die Anpassung der Einkommensgrenzen und der Darlehensbeträge nach dem Wohnbauförderungsgesetz an die Teuerung
Aufgrund von Art. 19 Abs. 5, Art. 21 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Juni 1977 über die Förderung des Wohnungsbaues (Wohnbauförderungsgesetz; WBFG), LGBl. 1977 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Anpassung der Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenzen nach dem Wohnbauförderungsgesetz werden teuerungsbedingt angepasst und betragen:
- a) in den Fällen nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1: 112 200 Franken;
- b) in den Fällen nach Art. 35 Abs. 2 Satz 1: 112 200 Franken;
- c) in den Fällen nach Art. 35 Abs. 3 Satz 3: 201 800 Franken.
Art. 2
Anpassung der Darlehensbeträge
Die Darlehensbeträge nach dem Wohnbauförderungsgesetz werden teuerungsbedingt angepasst und betragen:
- a) beim Grundbetrag nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1: 67 300 Franken;
- b) beim Erhöhungsbetrag nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2: 1 122 Franken;
- c) beim Höchstbetrag nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2: 168 300 Franken.
Art. 3
Übergangsbestimmungen
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Gesuche findet diese Verordnung Anwendung.
2) Auf Förderungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
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