Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028
Abgeschlossen in Brüssel am 12. September 2024
Zustimmung des Landtags: 2. Oktober 2024
1
Vorläufig angewendet seit: 1. Dezember 2024
Inkrafttreten: 1. August 2025[^2]
Die Europäische Union, Island, das Fürstentum Liechtenstein, und das Königreich Norwegen - in der Erwägung, dass sich die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") darüber einig sind, dass es die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen ihren Regionen zu verringern gilt, um eine kontinuierliche und ausgewogene Stärkung des Handels und der Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen zu fördern, in der Erwägung, dass die EFTA-Staaten im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraums einen Finanzierungsmechanismus eingerichtet haben, um zu diesem Ziel beizutragen, in der Erwägung, dass die Vorschriften über den EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004 bis 2009 in Protokoll 38a und im Addendum zu Protokoll 38a zum EWR-Abkommen festgelegt sind, in der Erwägung, dass die Vorschriften über den EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009 bis 2014 in Protokoll 38b und im Addendum zu Protokoll 38b zum EWR-Abkommen festgelegt sind, in der Erwägung, dass die Vorschriften über den EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014 bis 2021 in Protokoll 38c zum EWR-Abkommen festgelegt sind, in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum weiter verringert werden müssen, weshalb ein neuer Mechanismus für die finanziellen Beiträge der EWR-EFTA-Staaten für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028 eingerichtet werden sollte - haben beschlossen, folgendes Übereinkommen zu schliessen:
Art. 1
Art. 117 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:
"Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in Protokoll 38, Protokoll 38a, dem Addendum zu Protokoll 38a, Protokoll 38b, dem Addendum zu Protokoll 38b, Protokoll 38c und Protokoll 38d festgelegt."
Art. 2
Nach Protokoll 38c des EWR-Abkommens wird ein neues Protokoll 38d eingefügt. Der Wortlaut des Protokolls 38d ist im Anhang dieses Übereinkommens wiedergegeben.
Art. 3
Dieses Übereinkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde. Bis zum Abschluss der in den Abs. 1 und 2 genannten Verfahren wird dieses Übereinkommen ab dem ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt.
Art. 4
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt, das jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Anhang
Protokoll 38d über den EWR-Finanzierungsmechanismus (2021-2028)
Art. 1
1) Ziele Island, Liechtenstein und Norwegen (im Folgenden "die EFTA-Staaten") tragen im Rahmen der in Art. 3[^3] genannten thematischen Prioritäten finanziell zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum und zur Vertiefung ihrer Beziehungen mit den Empfängerstaaten bei.
2) Gemeinsame Werte und Grundsätze Der EWR-Finanzierungsmechanismus (2021-2028) stützt sich auf die gemeinsamen Werte und Grundsätze Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte einschliesslich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören. Alle Programme und Tätigkeiten, die im Rahmen des EWR-Finanzierungsmechanismus finanziert werden, müssen mit diesen Werten und Grundsätzen im Einklang stehen und dürfen keine Massnahmen unterstützen, die diesen Werten und Grundsätzen nicht genügen könnten. Die Umsetzung der Programme und Tätigkeiten muss im Einklang mit den Grundrechten und Pflichten erfolgen, die in den einschlägigen Instrumenten und Normen verankert sind.
Art. 2
Mittelbindungen
Der in Art. 1 vorgesehene finanzielle Beitrag beläuft sich auf 1 705 Mio. EUR. Ausserdem wird ein zusätzlicher finanzieller Beitrag von 100 Mio. EUR für Projekte bereitgestellt, die mit den Herausforderungen aufgrund der Invasion der Ukraine zusammenhängen. Diese Beiträge werden im Zeitraum 1. Mai 2021 bis einschliesslich 30. April 2028 in jährlichen Tranchen von je 257,86 Mio. EUR zur Mittelbindung bereitgestellt. Der Gesamtbetrag setzt sich aus den länderspezifischen Mittelzuweisungen nach Art. 6 und den Fonds nach Art. 7 zusammen.
Art. 3
1) Thematische Prioritäten Die länderspezifischen Mittelzuweisungen werden für die folgenden allgemeinen thematischen Prioritäten bereitgestellt: Die Programmbereiche innerhalb dieser thematischen Prioritäten sind im Anhang dieses Protokolls aufgeführt. Der Inhalt dieser Programmbereiche ist Gegenstand von Konsultationen mit den Empfängerstaaten.
2) Bedarf der Empfängerstaaten Die Programmbereiche werden nach dem unterschiedlichen Bedarf jedes Empfängerstaates unter Berücksichtigung seiner Grösse und der Höhe des Beitrags ausgewählt, gebündelt und angepasst. Hierzu ist das in Art. 9 Abs. 5 genannte Verfahren einzuhalten.
Art. 4
1) Vereinbarungen Um im Sinne der in Art. 1 genannten allgemeinen Ziele eine Bündelung und eine effiziente Umsetzung zu gewährleisten, handeln die EFTA-Staaten unter Berücksichtigung der EU-Politiken und länderspezifischen Empfehlungen sowie der zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission geschlossenen Partnerschaftsabkommen mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung nach Art. 9 Abs. 5 aus.
2) Konsultationen mit der Europäischen Kommission Während der Verhandlungen über die Vereinbarungen finden Konsultationen auf strategischer Ebene mit der Europäischen Kommission statt, um die Komplementarität und die Synergien mit der EU-Kohäsionspolitik zu fördern.
Art. 5
1) Kofinanzierung Bei den aus den länderspezifischen Mittelzuweisungen finanzierten Programmen, bei denen die Empfängerstaaten für die Durchführung zuständig sind, deckt der EFTA-Beitrag maximal 85 % der Programmkosten ab, sofern die EFTA-Staaten nichts anderes beschliessen.
2) Staatliche Beihilfen Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten.
3) Haftung Die Verantwortung der EFTA-Staaten für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Dementsprechend übernehmen die EFTA-Staaten keinerlei Haftung gegenüber Dritten.
Art. 6
Länderspezifische Mittelzuweisungen
Die länderspezifischen Mittelzuweisungen werden für folgende Empfängerstaaten bereitgestellt: Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern nach folgendem Verteilungsschlüssel: Die angegebenen Beträge umfassen die länderspezifischen Mittelzuweisungen, die dem Empfängerstaat nach Art. 9 Abs. 5 jeweils zur Verfügung gestellt werden sollen, sowie den Anteil an dem in Art. 7 genannten Fonds für die Zivilgesellschaft, der dem Empfängerstaat jeweils zugutekommen soll.
Art. 7
Im Rahmen des EWR-Finanzierungsmechanismus werden zwei Fonds zur Verfügung gestellt. Sie tragen zur Verwirklichung der in Art. 1 genannten Ziele des EWR-Finanzierungsmechanismus (2021-2028) und zu den in Art. 3 genannten thematischen Prioritäten bei. Die EFTA-Staaten können sich als Partner an diesen Fonds beteiligen. Fonds für die Zivilgesellschaft Zehn Prozent des Gesamtbetrags werden für einen Fonds für die Zivilgesellschaft zurückgestellt. Die Verteilung auf die Empfängerstaaten ist in Art. 6 festgelegt. Fünf Prozent der Mittel werden für transnationale Initiativen vorgesehen. Fonds für den Kapazitätsaufbau und die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Einrichtungen Zwei Prozent des Gesamtbetrags werden für einen Fonds für den Kapazitätsaufbau und die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere auch dem Europarat, der OECD und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), zurückgestellt. Aus diesem Fonds werden die thematischen Prioritäten in den Empfängerstaaten gefördert.
Art. 8
1) Abstimmung mit dem Norwegischen Finanzierungsmechanismus Der in diesem Protokoll vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem bilateralen Beitrag Norwegens im Rahmen des Norwegischen Finanzierungsmechanismus abgestimmt. Insbesondere tragen die EFTA-Staaten dafür Sorge, dass für beide Finanzierungsmechanismen im Wesentlichen dieselben Verfahren und Durchführungsmodalitäten gelten.
2) Abstimmung mit der EU-Kohäsionspolitik Einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der EU wird in geeigneter Weise Rechnung getragen.
Art. 9
Für die Durchführung des EWR-Finanzierungsmechanismus gilt Folgendes:
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- Zusammenarbeit
Die in Art. 1 genannten Ziele des EWR-Finanzierungsmechanismus werden im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen den Empfängerstaaten und den EFTA-Staaten unter Achtung der Werte und Grundsätze sowie der in Art. 1 Abs. 2 genannten Rechte und Pflichten verfolgt.
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- Durchführungsgrundsätze
In allen Durchführungsphasen werden neben einem Höchstmass an Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kostenwirksamkeit die Grundsätze der guten Regierungsführung, der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance, der nachhaltigen Entwicklung, der Geschlechtergleichstellung und der Nichtdiskriminierung angewandt.
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- Verwaltung der Fonds
Die EFTA-Staaten übernehmen und verantworten die Durchführung - einschliesslich der Verwaltung und Kontrolle - der beiden in Art. 7 genannten Fonds.
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- Ausschuss für den Finanzierungsmechanismus
Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss für die allgemeine Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus ein. Weitere Bestimmungen für die Umsetzung des EWR-Finanzierungsmechanismus, insbesondere auch Vereinfachungsmassnahmen zur Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Umsetzung, werden von den EFTA-Staaten nach Konsultationen mit den Empfängerstaaten festgelegt, die von der Europäischen Kommission unterstützt werden können. Die EFTA-Staaten bemühen sich, diese Bestimmungen vor der Unterzeichnung der Vereinbarungen festzulegen.
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- Aushandlung der Vereinbarungen
Die EFTA-Staaten handeln mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung über die jeweilige länderspezifische Mittelzuweisung - unter Ausschluss der in Art. 7 und Abs. 3 dieses Artikels genannten Fonds - aus. In der Vereinbarung werden die Programme, die Verteilung der Mittel auf die Programmbereiche, die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen sowie die geltenden Bedingungen festgelegt.
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- Durchführung
- a) Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen legen die Empfängerstaaten den EFTA-Staaten Vorschläge für spezifische Programme vor; die EFTA-Staaten bewerten und genehmigen die Vorschläge und schliessen für jedes Programm eine Finanzhilfevereinbarung mit dem betreffenden Empfängerstaat, die die jeweiligen Bedingungen beinhaltet und eine Risikobewertung sowie risikomindernde Massnahmen vorsieht.
- b) Für die Durchführung der vereinbarten Programme sind die Empfängerstaaten zuständig, die ein geeignetes Verwaltungs- und Kontrollsystem einrichten, um eine ordnungsgemässe Durchführung und Verwaltung zu gewährleisten.
- c) Die EFTA-Staaten können im Einklang mit ihren internen Anforderungen Kontrollen vornehmen. Die Empfängerstaaten liefern sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Hilfestellungen, Informationen und Unterlagen.
- d) Um die Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, können die EFTA-Staaten im Anschluss an eine Bewertung nach Anhörung des Empfängerstaates geeignete und verhältnismässige Massnahmen, einschliesslich der Aussetzung von Zahlungen und der Rückforderung von Mitteln, ergreifen.
- e) Gegebenenfalls werden für die Vorbereitung, die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluierung der finanziellen Beiträge Partnerschaften geschlossen, um eine breite Beteiligung sicherzustellen. Als Partner kommen unter anderem Akteure der lokalen, regionalen und nationalen Ebene, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft sowie die Sozialpartner in den Empfänger- und den EFTA-Staaten in Betracht.
- f) Die unter die Programme fallenden Projekte in den Empfängerstaaten können gemäss den Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Zusammenarbeit unter anderem zwischen Einrichtungen durchgeführt werden, die in den Empfängerstaaten und in den EFTA-Staaten ansässig sind.
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- Verwaltungskosten
Die den EFTA-Staaten entstehenden Verwaltungskosten, die in den in Abs. 4 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen für die Umsetzung aufzuführen sind, werden aus dem in Art. 2 genannten Gesamtbetrag bestritten. Die für die in Art. 7 genannten Fonds entstehenden Verwaltungskosten werden aus dem den Fonds zugewiesenen Betrag bestritten.
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- Berichterstattung
Die EFTA-Staaten erstatten über ihren Beitrag zu den Zielen des EWR-Finanzierungsmechanismus Bericht.
Art. 10
Überprüfung
Am Ende des in Art. 2 festgelegten Zeitraums überprüfen die Vertragsparteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem EWR-Abkommen auf der Grundlage des Art. 115 des EWR-Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum entgegenzuwirken.
Anhang des Protokolls 38d
Geschehen zu Brüssel am 12. September 2024.
Grüner Wandel
Grüne Geschäftsmodelle und Innovation
Forschung und Innovation
Allgemeine und berufliche Bildung und Beschäftigung junger Menschen
Kultur
Lokale Entwicklung, gute Regierungsführung und Inklusion
Inklusion der Roma und Stärkung ihrer Rechte
Öffentliche Gesundheit
Katastrophenprävention und -vorsorge
Justizwesen einschliesslich häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt, Zugang zur Justiz, Justizvollzugsdienste sowie schwere und organisierte Kriminalität
Asyl, Migration und Integration
Institutionelle Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau
Den Empfängerstaaten kommen auch aus den folgenden Fonds geförderte Projekte zugute:
Fonds für die Zivilgesellschaft
Fonds für den Kapazitätsaufbau und die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen und -einrichtungen
Geschlechtergleichstellung und Digitalisierung werden als Querschnittsthemen bei allen einschlägigen Programmbereichen durchgängig berücksichtigt.
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 96/2024
[^2]: Kundgemacht durch LGBl. 2025 Nr. 339.
[^3]: In diesem Protokoll enthaltene Verweise auf Artikel sind, sofern nicht anders angegeben, als Verweise auf Artikel dieses Protokolls zu verstehen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.