Verordnung vom 26. November 2024 über die Anpassung der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-11-29
Letzte Aktualisierung 2025-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Aufgrund von Art. 2bis des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

Art. 1

Einkommensgrenzen

Die Einkommensgrenzen nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes betragen:

Art. 2

Wohnnebenkostenpauschalen

Die Wohnnebenkostenpauschalen nach Art. 2 Abs. 4 Bst. f des Gesetzes betragen:

Art. 3

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 13. Dezember 2022 über die Anpassung der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung, LGBl. 2022 Nr. 402, wird aufgehoben.

Art. 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

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