Verordnung vom 26. November 2024 über die Anpassung der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung
Aufgrund von Art. 2bis des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenzen nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes betragen:
- a) für Alleinstehende: 21 096 Franken;
- b) für Ehepaare: 31 680 Franken;
- c) für Waisen: 10 560 Franken.
Art. 2
Wohnnebenkostenpauschalen
Die Wohnnebenkostenpauschalen nach Art. 2 Abs. 4 Bst. f des Gesetzes betragen:
- a) für Alleinstehende: 1 600 Franken;
- b) für Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern: 2 200 Franken.
Art. 3
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. Dezember 2022 über die Anpassung der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung, LGBl. 2022 Nr. 402, wird aufgehoben.
Art. 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.