Verordnung vom 26. November 2024 über die Anpassung der Blindenbeihilfen an die Lohn- und Preisentwicklung
Aufgrund von Art. 4bis des Gesetzes vom 17. Dezember 1970 über die Gewährung von Blindenbeihilfen, LGBl. 1971 Nr. 7, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Blindenbeihilfen
Die monatlichen Blindenbeihilfen nach Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes betragen:
- a) für Vollblinde: 684 Franken;
- b) für praktisch Blinde: 513 Franken;
- c) für hochgradig Sehschwache: 342 Franken.
Art. 2
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. Dezember 2022 über die Anpassung der Blindenbeihilfen an die Lohn- und Preisentwicklung, LGBl. 2022 Nr. 403, wird aufgehoben.
Art. 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.