Verordnung vom 26. November 2024 über die Teuerungszulagen an die Rentner der obligatorischen Unfallversicherung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-11-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 34 Abs. 2 und Art. 97 des Gesetzes vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG), LGBl. 1990 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

Art. 1

Teuerungszulage für Bezüger von Renten der obligatorischen Unfallversicherung

Zum Ausgleich der bis 31. Dezember 2024 eingetretenen Teuerung erhalten die Bezüger von Renten der obligatorischen Unfallversicherung vorbehaltlich Art. 2 eine Teuerungszulage gemäss der Tabelle in Anhang 1.

Art. 2

Teuerungszulagen auf seit dem 1. Januar 1991 festgelegte Renten

1) Für die Berechnung der Teuerungszulagen auf Renten, die seit dem 1. Januar 1991 festgelegt werden, gilt die Tabelle in Anhang 2.

2) Bei Renten nach Art. 30 Abs. 2 der Unfallversicherungsverordnung gilt das Vorjahr des Rentenbeginns als Unfalljahr im Sinne von Abs. 1.

3) In der freiwilligen Versicherung werden Teuerungszulagen auf Renten mit Unfalljahr 2007 und später nur soweit gewährt, als sie durch Zinsüberschüsse gedeckt sind (Art. 34 Abs. 3 UVersG).

Art. 3

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 6. Dezember 2022 über die Teuerungszulagen an die Rentner der obligatorischen Unfallversicherung, LGBl. 2022 Nr. 366, wird aufgehoben.

Art. 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Anhang 1

Tabelle der Teuerungszulagen für Bezüger von Renten der obligatorischen Unfallversicherung

Anhang 2

Tabelle der Teuerungszulagen auf seit dem 1. Januar 1991 festgelegte Renten

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

(Art. 1)

(Art. 2 Abs. 1)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.