Kundmachung vom 26. November 2024 des Beschlusses Nr. 81/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2024-12-03
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. März 2024

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. Juni 2024

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 81/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird nach Art. 7 Abs. 15 folgender Absatz angefügt:

"16) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 27. Oktober 2023 an den Massnahmen der Union im Zusammenhang mit den folgenden Rechtsakten und Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union: - 32023 R 2418: Verordnung (EU) Nr. 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) (ABl. L, 2023/2418, 26.10.2023) - Haushaltslinie 13 01 04: ‚Unterstützungsausgaben für das kurzfristige Instrument für die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern‘ - Haushaltslinie 13 06 01: ‚Kurzfristiges Instrument für die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern‘ Die Kosten für Tätigkeiten, die nach dem 27. Oktober 2023 oder, wenn die Bedingungen des Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/2418 erfüllt sind, nach dem 24. Februar 2022 angelaufen sind, können ab dem in der betreffenden Finanzhilfevereinbarung oder den betreffenden Finanzhilfebeschlüssen festgelegten Startdatum der Massnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig eingestuft werden, sofern der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2024 vom 15. März 2024 vor Ende der Massnahme in Kraft tritt. Island und Liechtenstein sind von der Beteiligung an dem mit der Verordnung (EU) 2023/2418 eingerichteten Instrument und der Leistung eines finanziellen Beitrags ausgenommen."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft.[^2] Er gilt mit Wirkung vom 27. Oktober 2023.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Erklärung der EFTA-Staaten zum Beschluss Nr. 81/2024 vom 15. März 2024 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen zwecks Ausweitung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Beteiligung der EFTA-Staaten an dem mit der Verordnung (EU) 2023/2418 eingerichteten Instrument

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2024.

(Es folgen die Unterschriften)

Mit diesem Beschluss wird die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Beteiligung der EFTA-Staaten an dem mit der Verordnung (EU) 2023/2418 eingerichteten Instrument (im Folgenden ‚Instrument‘) ausgeweitet. Die EFTA-Staaten sind der Auffassung, dass Verteidigungsangelegenheiten nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen und die Annahme dieses Beschlusses daher den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens nicht über die Beteiligung der EFTA-Staaten an dem Instrument hinaus auf Verteidigungsangelegenheiten ausweitet. Die EFTA-Staaten betonen zudem, dass Island und Liechtenstein sich nicht an dem Instrument beteiligen und keinen finanziellen Beitrag dazu leisten.

[^1]: ABl. L, 2023/2418, 26.10.2023.

[^2]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.