Verordnung vom 10. Dezember 2024 über die Ausscheidung und Betreuung von Intensivbejagungsgebieten (Intensivbejagungsgebieteverordnung; IBGV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-12-13
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 19i und 59 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Durchführung von Art. 19i des Gesetzes insbesondere:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Intensivbejagungsgebiete und Ausweicheinstände

A. Anforderungen an die Ausscheidung von Intensivbejagungsgebieten

Art. 3

Grundsatz

1) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Gebiet nach Massgabe von Art. 19i des Gesetzes als Intensivbejagungsgebiet ausgeschieden wird, sind zu berücksichtigen:

2) Die betroffenen Jagdgemeinschaften und deren Jagdaufsicht sind bei der Beurteilung des Wildbestandes und -einflusses nach Abs. 1 Bst. b und c anzuhören.

Art. 4

Ungenügende Waldverjüngung

1) Die Waldverjüngung gilt in einem bestimmten Gebiet als ungenügend, wenn sie in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht ausreicht, um die Erfüllung der waldbaulichen Ziele und Waldfunktionen sicherzustellen.

2) Ob die Waldverjüngung nach Abs. 1 ungenügend ist, beurteilt das Amt für Umwelt.

3) Grundlagen der Beurteilung nach Abs. 2 bilden:

Art. 5

Wildbestand

1) Der Wildbestand in einem bestimmten Gebiet ist unter Berücksichtigung des Habitats und der jahreszeitlichen Raumnutzung vom Amt für Umwelt zu beurteilen.

2) Grundlagen der Beurteilung nach Abs. 1 bilden:

Art. 6

Übermässiger Wildeinfluss

1) Der Wildeinfluss in einem bestimmten Gebiet gilt als übermässig, wenn er eine der Hauptursachen für die ungenügende Waldverjüngung darstellt.

2) Ob der Wildeinfluss nach Abs. 1 übermässig ist, beurteilt das Amt für Umwelt in Zusammenarbeit mit den Forstorganen der betroffenen Gemeinden und der Wildhut.

3) Grundlagen der Beurteilung nach Abs. 2 bilden:

B. Anforderungen an die Ausscheidung von Ausweicheinständen

Art. 7

Grundsatz

1) Ausweicheinstände müssen eine zusammenhängende Lebensraumeinheit mit dem Intensivbejagungsgebiet bilden und in ihrem Raumangebot und ihrer Attraktivität für Schalenwild mit diesem vergleichbar sein.

2) Ausweicheinstände sind soweit möglich in Winterruhezonen für Wildtiere einzurichten.

3) Soweit die Ausscheidung von Ausweicheinständen Einfluss auf den Jagdbetrieb hat, sind die betroffenen Jagdgemeinschaften und deren Jagdaufsicht vorgängig anzuhören.

C. Festlegung der Intensivbejagungsgebiete und Ausweicheinstände

Art. 8

Grundsatz

Die nach Massgabe der Art. 3 bis 7 ausgeschiedenen Intensivbejagungsgebiete und Ausweicheinstände sind im Anhang aufgeführt.

D. Betreuung von Intensivbejagungsgebieten

Art. 9

Bejagungskonzept

1) Die Wildhut erstellt für jedes Intensivbejagungsgebiet nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Jagdgemeinschaft ein Bejagungskonzept.

2) Im Bejagungskonzept wird insbesondere geregelt, von wem, zu welchen Zeiten und in welchen Intervallen Abschuss- und Vergrämungsmassnahmen vorgenommen werden.

3) Die Koordination der Abschuss- und Vergrämungsmassnahmen erfolgt durch die Wildhut.

4) Die Bejagung durch die Jagdgemeinschaften hat im Intensivbejagungsgebiet nach Massgabe des Bejagungskonzepts und in Abstimmung mit den Massnahmen der Wildhut zu erfolgen.

5) Das Bejagungskonzept ist regelmässig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Art. 10

Jagdeinrichtungen

1) Die Nutzung bestehender Jagdeinrichtungen in Intensivbejagungsgebieten hat im Einvernehmen mit der Jagdgemeinschaft zu erfolgen.

2) Das Amt für Umwelt kann im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer darüber hinaus notwendige Jagdeinrichtungen in Intensivbejagungsgebieten errichten; Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes findet sinngemäss Anwendung. Solche Einrichtungen sind vom Amt für Umwelt zu unterhalten.

3) Gilt ein Gebiet nicht länger als Intensivbejagungsgebiet, ist eine Vereinbarung mit der Jagdgemeinschaft über den künftigen Gebrauch der Jagdeinrichtungen zu treffen.

4) Das Amt für Umwelt hat nicht mehr in Gebrauch stehende, von ihm errichtete Jagdeinrichtungen zu entfernen.

III. Vollzug

Art. 11

Monitoring und Evaluation

1) Das Amt für Umwelt beobachtet laufend den Zustand der Waldverjüngung, den Wildbestand und den Einfluss des Wildes auf die Waldverjüngung in den ausgeschiedenen Intensivbejagungsgebieten.

2) Es überprüft alle zehn Jahre nach Ausscheidung der Intensivbejagungsgebiete und Ausweicheinstände, ob die Anforderungen nach Art. 19i des Gesetzes und Art. 3 bis 7 dieser Verordnung weiterhin erfüllt sind.

IV. Strafbestimmungen

Art. 12

Übertretung

Nach Art. 56 Abs. 1 Bst. p des Gesetzes wird bestraft, wer die Jagd wiederholt entgegen der Regelungen des Bejagungskonzepts (Art. 9) ausübt.

V. Schlussbestimmung

Art. 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Anhang

Intensivbejagungsgebiete und Ausweicheinstände

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

(Art. 8)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.