Verordnung vom 17. Dezember 2024 über die berufliche Grundbildung Keramikerin/Keramiker mit Fähigkeitszeugnis (FZ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-12-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Gegenstand und Dauer

Art. 1

Berufsbild

Keramikerinnen/Keramiker beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus:

Art. 2

Dauer und Beginn

1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

Art. 3

Organisation

1) Die schulische Bildung wird von einer vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung anerkannten deutschen Berufsfachschule erteilt.

2) Sie richtet sich nach der deutschen Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin (Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung; KerAusbV)[^2].

3) Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt im Ausbildungsbetrieb gemäss Lehrvertrag.

II. Ziele und Anforderungen

Art. 4

1) Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung richten sich nach der Verordnung nach Art. 3 Abs. 2.

2) Sie gelten für alle Lernorte.

III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung periodisch Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:

4) Voraussetzung für den Einsatz nach Abs. 3 ist eine den erhöhten Gefährdungen angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung; diese werden in Leistungszielen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Bildungsplan festgelegt.

IV. Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 6

Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 7

Höchstzahl der Lernenden

1) In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

2) Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

3) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

4) Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

V. Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 8

Im Betrieb

1) Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Quartal. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Quartal mit der lernenden Person.

3) Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

Art. 9

In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen Jahreszeugnisse aus.

VI. Qualifikationsverfahren

Art. 10

Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

Art. 11

Gegenstand der Qualifikationsverfahren

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach der Verordnung nach Art. 3 Abs. 2 erreicht worden sind.

Art. 12

Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1) Die Abschlussprüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die von der zuständigen deutschen Handwerkskammer eingesetzt wird.

2) Die Einzelheiten der Abschlussprüfung richten sich nach der Verordnung nach Art. 3 Abs. 2.

3) Die Bewertung erfolgt nach dem deutschen Notensystem. Sie wird nicht in das liechtensteinische Notensystem umgerechnet.

Art. 13

Wiederholungen

Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Die Einzelheiten der Wiederholungsprüfung richten sich nach der Verordnung nach Art. 3 Abs. 2.

VII. Ausweise und Titel

Art. 14

Fähigkeitszeugnis

1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis (FZ).

2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Keramikerin FZ"/"Keramiker FZ" zu führen.

VIII. Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

Art. 15

Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität für Keramikerinnen/Keramiker obliegt.

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 15. März 2011 über die berufliche Grundbildung Keramikerin/Keramiker mit Fähigkeitszeugnis (FZ), LGBl. 2011 Nr. 107, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 17

Übergangsbestimmungen

1) Lernende, die ihre Bildung als Keramikerin/Keramiker vor dem 1. Februar 2025 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027.

2) Wer die Lehrabschlussprüfung für Keramikerin/Keramiker bis zum 31. Dezember 2029 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

3) Lernende, die ihre Bildung als Keramikerin/Keramiker ab 1. Februar 2025 nach dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach neuem Recht ab.

Art. 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

[^1]: 1300 Keramikerin/Keramiker

[^2]: Diese Verordnung kann unter www.gesetze-im-internet.de abgerufen oder beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung bezogen werden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.