Kundmachung vom 21. Januar 2025 des Beschlusses Nr. 275/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2025-01-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 2021

Zustimmung des Landtags: 11. März 2022

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2025

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 275/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Graziella Marok-Wachter Regierungsrätin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang XI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

‚Nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden kann die EFTA-Überwachungsbehörde unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der RSPG Entscheidungen erlassen, die an die betreffenden EFTA-Staaten gerichtet sind.

Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde oder die Kommission, eine Entscheidung im Fall eines Problems oder einer Streitigkeit zu treffen, das/die sowohl einen EFTA-Staat als auch einen EU-Mitgliedstaat betrifft, so arbeiten sie zusammen, um Entscheidungen zur Lösung grenzüberschreitender funktechnischer Störungen zu treffen. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission werden der Stellungnahme des RSPG dabei weitestgehend Rechnung tragen. Art. 109 des EWR-Abkommens findet sinngemäss Anwendung.‘

‚Nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden kann die EFTA-Überwachungsbehörde Entscheidungen zur Festlegung länderübergreifender Märkte zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten erlassen.

Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde oder die Kommission, einen länderübergreifenden Markt festzulegen, der sowohl einen EFTA-Staat als auch einen EU-Mitgliedstaat betrifft, so arbeiten sie zusammen, um identische Entscheidungen zur Festlegung dieses länderübergreifenden Marktes zu erlassen. Art. 109 des EWR-Abkommens findet sinngemäss Anwendung.‘

", geändert durch: - 32018 L 1972: Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36)"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2018/1972, berichtigt in ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 164, und ABl. L 419 vom 11.12.2020, S. 36, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25 September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^7].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 5/2022

[^2]: ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36.

[^3]: ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

[^4]: ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

[^5]: ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

[^6]: ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

[^7]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.