Kundmachung vom 21. Januar 2025 des Beschlusses Nr. 275/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 2021
Zustimmung des Landtags: 11. März 2022
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 275/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Graziella Marok-Wachter Regierungsrätin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung)[^2], berichtigt in ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 164, und ABl. L 419 vom 11.12.2020, S. 36, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinien 2002/19/EG[^3], 2002/20/EG[^4], 2002/21/EG[^5] und 2002/22/EG[^6] des Europäischen Parlaments und des Rates, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, werden mit der Richtlinie (EU) 2018/1972 aufgehoben und sind daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
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- Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 5czr (Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
- "5czs. 32018 L 1972: Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36), berichtigt in ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 164, und ABl. L 419 vom 11.12.2020, S. 36
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Bezugnahmen auf das Unionsrecht einschliesslich der Bezugnahmen auf den AEUV und dessen Bestimmungen sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.
- b) In Art. 28 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden kann die EFTA-Überwachungsbehörde unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der RSPG Entscheidungen erlassen, die an die betreffenden EFTA-Staaten gerichtet sind.
Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde oder die Kommission, eine Entscheidung im Fall eines Problems oder einer Streitigkeit zu treffen, das/die sowohl einen EFTA-Staat als auch einen EU-Mitgliedstaat betrifft, so arbeiten sie zusammen, um Entscheidungen zur Lösung grenzüberschreitender funktechnischer Störungen zu treffen. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission werden der Stellungnahme des RSPG dabei weitestgehend Rechnung tragen. Art. 109 des EWR-Abkommens findet sinngemäss Anwendung.‘
- c) In Art. 31 Abs. 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ,Art. 267 AEUV‘ durch die Wörter ,Art. 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.
- d) In Art. 65 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden kann die EFTA-Überwachungsbehörde Entscheidungen zur Festlegung länderübergreifender Märkte zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten erlassen.
Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde oder die Kommission, einen länderübergreifenden Markt festzulegen, der sowohl einen EFTA-Staat als auch einen EU-Mitgliedstaat betrifft, so arbeiten sie zusammen, um identische Entscheidungen zur Festlegung dieses länderübergreifenden Marktes zu erlassen. Art. 109 des EWR-Abkommens findet sinngemäss Anwendung.‘
- e) Für die EFTA-Staaten:
- i) werden in Art. 100 Abs. 1 die Wörter ,Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden ‚Charta‘) und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts‘ durch die Wörter ,Grundrechte und allgemeine Grundsätze des EWR-Abkommens‘ ersetzt;
- ii) in Art. 100 Abs. 2 werden die Wörter ‚der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten‘, die Wörter ‚Art. 52 Abs. 1 der Charta‘ und die Wörter ‚die Charta‘ durch die Wörter ‚der Grundrechte‘ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt."
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- Unter Nummer 5cla (Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32018 L 1972: Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36)"
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- Der Text von Nummer 5cj (Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 5ck (Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 5cl (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 5cm (Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2018/1972, berichtigt in ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 164, und ABl. L 419 vom 11.12.2020, S. 36, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25 September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^7].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 5/2022
[^2]: ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36.
[^3]: ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.
[^4]: ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.
[^5]: ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
[^6]: ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.
[^7]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.