Kundmachung vom 21. Januar 2025 des Beschlusses Nr. 276/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 276/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Graziella Marok-Wachter Regierungsrätin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäss der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist[^1], berichtigt in ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 40, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5czs (Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
- "5czsa. 32019 R 2243: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäss der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist, berichtigt in ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 40 (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 274)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Der Anhang wird für die EFTA-Staaten wir folgt angepasst:
- i) In Teil A wird das Wort ‚EU-Recht‘ durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚das EWR-Abkommen‘ ersetzt.
- ii) In Teil B sind Bezugnahmen auf das Unionsrecht als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen."
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243, berichtigt in ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 40, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 275/2021 vom 24. September 2021[^3], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 274.
[^2]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
[^3]: ABl. L, 2024/479, 22.2.2024.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.