Kundmachung vom 21. Januar 2025 des Beschlusses Nr. 33/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Februar 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 33/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Graziella Marok-Wachter Regierungsrätin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Massnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112[^1], berichtigt in ABl. L 68 vom 6.3.2023, S. 182, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/468 der Kommission vom 25. November 2022 zur Änderung der Entscheidung 2007/116/EG bezüglich der Reservierung einer weiteren mit 116 beginnenden Rufnummer[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 5cx (Entscheidung 2007/116/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Nach Nummer 5czsc (Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "5czsd. 32023 R 0444: Delegierte Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Massnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 (ABl. L 65 vom 2.3.2023, S. 1), berichtigt in ABl. L 68 vom 6.3.2023, S. 182"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/444, berichtigt in ABl. L 68 vom 6.3.2023, S. 182, und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/468 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Februar 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 275/2021 vom 24. September 2021[^3], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^4]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 65 vom 2.3.2023, S. 1.
[^2]: ABl. L 68 vom 6.3.2023, S. 96.
[^3]: ABl. L, 2024/479, 22.2.2024.
[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.