Verordnung vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)
Aufgrund von Art. 5 Abs. 5, Art. 6, 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 4, Art. 14 Abs. 3, Art. 15 Abs. 7, Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 5, Art. 18 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 22 Abs. 2, Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 5, Art. 25 Abs. 4, Art. 26 Abs. 6, Art. 27 Abs. 5, Art. 28 Abs. 3, Art. 29 Abs. 4, Art. 30 Abs. 4, Art. 31 Abs. 2, Art. 33 Abs. 3, Art. 34 Abs. 5, Art. 35 Abs. 8, Art. 50 Abs. 3, Art. 54 Abs. 4, Art. 56 Abs. 6, Art. 57 Abs. 2, Art. 58 Abs. 6, Art. 60 Abs. 2, Art. 61 Abs. 5, Art. 63 Abs. 6, Art. 64 Abs. 5, Art. 65 Abs. 3, Art. 66 Abs. 3, Art. 67 Abs. 4, Art. 68 Abs. 6 und Art. 94 des Gesetzes vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2023 Nr. 216, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Anbieter und Nutzer elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste.
2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation[^1];
- b) Richtlinie 2014/61/EU über Massnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation[^2];
- c) Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen[^3];
- d) Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste[^4];
- e) Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation[^5];
- f) Richtlinie 98/84/EG über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten[^6];
- g) Verordnung (EU) 2022/612 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union[^7];
- h) Verordnung (EU) 2018/1971 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro)[^8];
- i) Verordnung (EU) 2015/2120 über Massnahmen zum Zugang zum offenen Internet[^9];
- k) Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts[^10];
- l) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2228 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union[^11];
- m) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 zur Festlegung der Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäss Art. 57 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation[^12];
- n) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2000 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 zur Rationalisierung der Berichterstattung über ihre Anwendung und zur Ermöglichung der Nutzung aktiver Antennensysteme[^13];
- o) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäss der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu verwenden ist[^14].
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a) "Einwilligung": die Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Art. 4 Ziff. 11 der Verordnung (EU) 2016/679[^15];
- b) "M2M-Übertragungsdienste": Kommunikationsdienste, bei denen der Anbieter auf technischer Ebene sicherstellt, dass diese ausschliesslich für Dienste verwendet werden können, bei denen eine automatische Übermittlung von Daten und Informationen zwischen Geräten oder Software-Anwendungen ohne oder nur mit geringfügiger menschlicher Beteiligung stattfindet;
- c) "drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite": eine kleine Anlage mit geringer Leistung und geringer Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die lizenzierte oder lizenzfreie Funkfrequenzen oder eine Kombination davon nutzt und den Nutzern einen von der Netztopologie der Festnetze oder Mobilfunknetze unabhängigen drahtlosen Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen ermöglicht, die als Teil eines elektronischen Kommunikationsnetzes genutzt werden und mit einer oder mehreren das Erscheinungsbild wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet sein kann;
- d) "mitwirkungspflichtiger Anbieter": jeder Anbieter, in dessen Netz Anschlüsse vorhanden sind;
- e) "Adresse": die Gesamtheit aller Adressierungselemente, die zur Festlegung des Zieles einer Kommunikationsverbindung dienen;
- f) "Mobilfunkzelle": der kleinste durch seine geografische Lage bestimmbare funktechnische Versorgungsbereich in einem Mobilfunknetz;
- g) "Schnittstelle": der Übergabepunkt bei einem Betreiber, an dem die zu überwachende elektronische Kommunikation in einem festgelegten technischen Format vom Betreiber bereitgestellt wird;
- h) "Übernahmeschnittstelle": die Schnittstelle bei einem Anbieter, an die die zu überwachende elektronische Kommunikation vom Anbieter an die überwachende Stelle übermittelt wird, wobei die Übernahmeschnittstelle als Wähl- oder als Festverbindung ausgestaltet sein kann;
- i) "Benutzerkennung": eine eindeutige Kennung, die Personen zugewiesen wird, wenn diese sich bei einem Internetanbieter oder einem Internet-Kommunikationsdienst registrieren lassen oder einen Vertrag abschliessen;
- k) "roamender Endnutzer": ein Endnutzer, der auf Basis eines Vertrages mit einem ausländischen Anbieter in Liechtenstein einen interpersonellen Kommunikationsdienst nutzt;
- l) "Standortkennung": die Kennung der Mobilfunkzelle, von der aus eine Mobilfunkverbindung hergestellt wird bzw. in der sie endet;
- m) "Anschluss": die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel eines Kommunikationsvorgangs ist und durch eine Adresse eindeutig gekennzeichnet ist, oder die Adresse, die der Teilnehmer einem Anschluss fallweise zuordnen kann;
- n) "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das es dem Endnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
- o) "Netzabschlusspunkt": der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird, und der in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet wird, die mit der Rufnummer oder dem Namen eines Endnutzers verknüpft sein kann;
- p) "Notrufabfragestelle": ein physischer Ort, an dem Notrufe unter der Verantwortung einer öffentlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten privaten Einrichtung zuerst angenommen werden;
- q) "am besten geeignete Notrufabfragestelle": eine Notrufabfragestelle, die von der Regulierungsbehörde für Notrufe aus einem bestimmten Gebiet oder für bestimmte Arten von Notrufen eingerichtet wird;
- r) "Angaben zum Anruferstandort": in einem öffentlichen Mobilfunknetz die verarbeiteten Daten, die aus der Netzinfrastruktur oder von einem mobilen Gerät stammen und denen zu entnehmen ist, an welchem geografischen Standort sich das mobile Endgerät eines Endnutzers befindet, und in einem öffentlichen Festnetz die Angaben zur physischen Adresse des Netzabschlusspunkts.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien (EU) 2018/1972, 2014/61/EU, 2008/63/EG, 2002/77/EG, 2002/58/EG und 98/84/EG, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
Art. 3
Grundsatz
1) Unternehmen haben das Recht elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in Übereinstimmung mit den in Art. 4 bis 6 des Gesetzes festgelegten Bedingungen bereitzustellen.
2) Die Regulierungsbehörde darf einem Unternehmen die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste nur dann untersagen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit notwendig ist. Eine solche Beschränkung ist hinreichend zu begründen und der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) zu notifizieren.
Art. 4
Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
Anbieter, die meldepflichtige Tätigkeiten ausüben und im Inland keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes haben, müssen anlässlich der Meldung nach Art. 19 des Gesetzes einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft machen und während der gesamten Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit über einen solchen verfügen.
Art. 5
Dienstqualität von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten
1) Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben umfassende, vergleichbare, angemessene, verlässliche, benutzerfreundliche und aktuelle Informationen für Endnutzer über die Qualität ihrer Dienste, insoweit als sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren, sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für Endnutzer mit Behinderungen getroffenen Massnahmen zu veröffentlichen.
2) Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben zu informieren, ob die Qualität der von ihnen bereitgestellten Dienste von externen Faktoren, wie etwa der Kontrolle über die Signalübertragung oder der Netzwerkkonnektivität, abhängt.
3) Die Informationen nach Abs. 1 und 2 sind der Regulierungsbehörde vor der Veröffentlichung bekannt zu geben. Diese müssen mit der Verordnung (EU) 2015/2120 im Einklang stehen.
4) Die Regulierungsbehörde hat mit Allgemeinverfügung unter weitestmöglicher Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) 2018/1971 und von Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972 die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität, die anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschliesslich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vorzuschreiben. In der Allgemeinverfügung können auch geeignete Massnahmen vorgeschrieben werden, die unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse von Endnutzern mit Behinderungen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften diese in die Lage versetzen, in gleichem Ausmass wie Endnutzer ohne Behinderungen elektronische Kommunikationsdienste und den Zugang zu Vertragsinhalten und vorvertraglichen Informationen in Anspruch zu nehmen.
5) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Überprüfungen der Dienstqualität durchzuführen oder von unabhängigen Dritten durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Informationen und Massnahmen überprüfen zu können. Die Regulierungsbehörde kann die bereitgestellten Informationen und Massnahmen sowie das Ergebnis der Überprüfungen der Dienstqualität veröffentlichen. Die Kosten der Überprüfung können anteilig den betreffenden Anbietern überbunden werden.
6) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Instrumente und Kontrollmöglichkeiten anzubieten, mit denen Endnutzer in die Lage versetzt werden, die Angaben nach Abs. 1 und 2 dieses Artikels sowie Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 Unterbst. aa und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 zu überprüfen.
Art. 6
Verzeichnisauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse
1) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben:
- a) ein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Teilnehmer zu führen, welches in gedruckter Form (Buch) oder als telefonischer Auskunftsdienst oder als elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein kann und jedenfalls die nach Art. 19 Abs. 2 ermittelten Daten zu enthalten hat, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein solches Teilnehmerverzeichnis herausgegeben wird;
- b) einen telefonischen Verzeichnisauskunftsdienst über den Inhalt ihres Teilnehmerverzeichnisses zu unterhalten, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein anderer telefonischer Auskunftsdienst diese Auskünfte erteilt;
- c) ihren Teilnehmern Zugang zu telefonischen Verzeichnisauskunftsdiensten anderer Anbieter zu gewähren;
- d) auf Ersuchen von anderen Anbietern von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach Art. 19 Abs. 2 und 3, sowie auf Ersuchen von Herausgebern anbieterübergreifender Teilnehmerverzeichnisse oder anbieterübergreifender Verzeichnisauskunftsdienste diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach Art. 19 Abs. 2 und 3 online oder zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen.
2) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser Dienste nicht den Verpflichtungen nach Abs. 1 Bst. a, b und d.
3) Kommt zwischen dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und den in Abs. 1 Bst. d Berechtigten eine Vereinbarung über das zur Verfügung stellen der Daten im Ausmass des Art. 19 Abs. 2 und 3 binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen des Ersuchens nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
4) Soweit ein Teilnehmer verlangt, dass die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten ausser in den Fällen der Mitwirkung und Auskunftserteilung nach Art. 81 bis 89 auch nicht an Dritte weitergegeben werden.
Art. 7
Entfernung von Kommunikationsendeinrichtungen
Unabhängig von der Einleitung eines behördlichen Verfahrens kann ein Anbieter einen Endnutzer dazu auffordern, störende oder nicht dem geltenden Recht, insbesondere der Kommunikationsgesetzgebung, entsprechende Kommunikationsanlagen unverzüglich zu entfernen.
Art. 8
Zugang zu lokalen Funknetzen
1) Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dürfen der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Netzen über lokale Funknetze, welche sich auch in den Gebäuden von Endnutzern befinden können, gewähren, sofern die Bedingungen für die generelle Zuweisung eingehalten werden sowie die Zustimmung des entsprechend informierten Endnutzers eingeholt wurde.
2) Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste haben ihren Endnutzern zu ermöglichen, ihr lokales Funknetz öffentlich zugänglich zu machen und zu gestatten, dass auf dieser Basis durch Dritte weitere Zugangspunkte errichtet werden.
3) Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG[^16] bleiben unberührt.
Art. 9
Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte
Anbieter, die in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat besondere oder ausschliessliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren besitzen und deren Jahresumsatz aus dem Bereitstellen von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mindestens 50 Millionen Franken beträgt, haben die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes einzuhalten.
Art. 10
Interoperabilität
1) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten haben die Interoperabilität zwischen den Endnutzern aller öffentlichen Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten herzustellen.
2) Anbieter nach Abs. 1 haben im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten, sofern der angerufene Endnutzer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass:
- a) die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Rufnummern in den EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz zu erreichen und zu nutzen; und
- b) die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Anbieter verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte, alle in den EWR-Mitgliedstaaten und in der Schweiz bestehenden Rufnummern, einschliesslich der Rufnummern in den nationalen Nummerierungsplänen der EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern (UIFN), zu erreichen.
3) Anbieter nach Abs. 1 und 2 können für die Herstellung und Sicherstellung der Interoperabilität angemessene Entgelte verlangen, sofern nicht eine Verpflichtung nach Abs. 4 besteht.
4) Die Regulierungsbehörde kann Anbieter nach Abs. 1 und 2 zur Sicherstellung der Interoperabilität der Dienste darüber hinaus zu folgenden Massnahmen verpflichten:
- a) In begründeten Fällen und im erforderlichen Umfang kann sie den Unternehmen, die einer Meldepflicht nach Art. 19 des Gesetzes unterliegen und den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.
- b) In begründeten Fällen, in denen die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern wegen mangelnder Interoperabilität zwischen interpersonellen Kommunikationsdiensten bedroht oder nicht gegeben ist, und in dem zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zwischen Endnutzern erforderlichen Umfang, kann sie den betreffenden Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, die eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis aufweisen, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.
5) Die Verpflichtungen nach Abs. 4 Bst. b dürfen nur auferlegt werden, wenn:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.