Verordnung vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)
Aufgrund von Art. 5 Abs. 5, Art. 6, 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 4, Art. 14 Abs. 3, Art. 15 Abs. 7, Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 5, Art. 18 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 22 Abs. 2, Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 5, Art. 25 Abs. 4, Art. 26 Abs. 6, Art. 27 Abs. 5, Art. 28 Abs. 3, Art. 29 Abs. 4, Art. 30 Abs. 4, Art. 31 Abs. 2, Art. 33 Abs. 3, Art. 34 Abs. 5, Art. 35 Abs. 8, Art. 50 Abs. 3, Art. 54 Abs. 4, Art. 56 Abs. 6, Art. 57 Abs. 2, Art. 58 Abs. 6, Art. 60 Abs. 2, Art. 61 Abs. 5, Art. 63 Abs. 6, Art. 64 Abs. 5, Art. 65 Abs. 3, Art. 66 Abs. 3, Art. 67 Abs. 4, Art. 68 Abs. 6 und Art. 94 des Gesetzes vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2023 Nr. 216, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Anbieter und Nutzer elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste.
2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation[^1];
- b) Richtlinie 2014/61/EU über Massnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation[^2];
- c) Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen[^3];
- d) Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste[^4];
- e) Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation[^5];
- f) Richtlinie 98/84/EG über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten[^6];
- g) Verordnung (EU) 2022/612 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union[^7];
- h) Verordnung (EU) 2018/1971 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro)[^8];
- i) Verordnung (EU) 2015/2120 über Massnahmen zum Zugang zum offenen Internet[^9];
- k) Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts[^10];
- l) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2228 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union[^11];
- m) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 zur Festlegung der Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäss Art. 57 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation[^12];
- n) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2000 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 zur Rationalisierung der Berichterstattung über ihre Anwendung und zur Ermöglichung der Nutzung aktiver Antennensysteme[^13];
- o) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäss der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu verwenden ist[^14].
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a) "Einwilligung": die Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Art. 4 Ziff. 11 der Verordnung (EU) 2016/679[^15];
- b) "M2M-Übertragungsdienste": Kommunikationsdienste, bei denen der Anbieter auf technischer Ebene sicherstellt, dass diese ausschliesslich für Dienste verwendet werden können, bei denen eine automatische Übermittlung von Daten und Informationen zwischen Geräten oder Software-Anwendungen ohne oder nur mit geringfügiger menschlicher Beteiligung stattfindet;
- c) "drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite": eine kleine Anlage mit geringer Leistung und geringer Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die lizenzierte oder lizenzfreie Funkfrequenzen oder eine Kombination davon nutzt und den Nutzern einen von der Netztopologie der Festnetze oder Mobilfunknetze unabhängigen drahtlosen Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen ermöglicht, die als Teil eines elektronischen Kommunikationsnetzes genutzt werden und mit einer oder mehreren das Erscheinungsbild wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet sein kann;
- d) "mitwirkungspflichtiger Anbieter": jeder Anbieter, in dessen Netz Anschlüsse vorhanden sind;
- e) "Adresse": die Gesamtheit aller Adressierungselemente, die zur Festlegung des Zieles einer Kommunikationsverbindung dienen;
- f) "Mobilfunkzelle": der kleinste durch seine geografische Lage bestimmbare funktechnische Versorgungsbereich in einem Mobilfunknetz;
- g) "Schnittstelle": der Übergabepunkt bei einem Betreiber, an dem die zu überwachende elektronische Kommunikation in einem festgelegten technischen Format vom Betreiber bereitgestellt wird;
- h) "Übernahmeschnittstelle": die Schnittstelle bei einem Anbieter, an die die zu überwachende elektronische Kommunikation vom Anbieter an die überwachende Stelle übermittelt wird, wobei die Übernahmeschnittstelle als Wähl- oder als Festverbindung ausgestaltet sein kann;
- i) "Benutzerkennung": eine eindeutige Kennung, die Personen zugewiesen wird, wenn diese sich bei einem Internetanbieter oder einem Internet-Kommunikationsdienst registrieren lassen oder einen Vertrag abschliessen;
- k) "roamender Endnutzer": ein Endnutzer, der auf Basis eines Vertrages mit einem ausländischen Anbieter in Liechtenstein einen interpersonellen Kommunikationsdienst nutzt;
- l) "Standortkennung": die Kennung der Mobilfunkzelle, von der aus eine Mobilfunkverbindung hergestellt wird bzw. in der sie endet;
- m) "Anschluss": die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel eines Kommunikationsvorgangs ist und durch eine Adresse eindeutig gekennzeichnet ist, oder die Adresse, die der Teilnehmer einem Anschluss fallweise zuordnen kann;
- n) "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das es dem Endnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
- o) "Netzabschlusspunkt": der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird, und der in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet wird, die mit der Rufnummer oder dem Namen eines Endnutzers verknüpft sein kann;
- p) "Notrufabfragestelle": ein physischer Ort, an dem Notrufe unter der Verantwortung einer öffentlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten privaten Einrichtung zuerst angenommen werden;
- q) "am besten geeignete Notrufabfragestelle": eine Notrufabfragestelle, die von der Regulierungsbehörde für Notrufe aus einem bestimmten Gebiet oder für bestimmte Arten von Notrufen eingerichtet wird;
- r) "Angaben zum Anruferstandort": in einem öffentlichen Mobilfunknetz die verarbeiteten Daten, die aus der Netzinfrastruktur oder von einem mobilen Gerät stammen und denen zu entnehmen ist, an welchem geografischen Standort sich das mobile Endgerät eines Endnutzers befindet, und in einem öffentlichen Festnetz die Angaben zur physischen Adresse des Netzabschlusspunkts.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien (EU) 2018/1972, 2014/61/EU, 2008/63/EG, 2002/77/EG, 2002/58/EG und 98/84/EG, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
Art. 3
Grundsatz
1) Unternehmen haben das Recht elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in Übereinstimmung mit den in Art. 4 bis 6 des Gesetzes festgelegten Bedingungen bereitzustellen.
2) Die Regulierungsbehörde darf einem Unternehmen die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste nur dann untersagen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit notwendig ist. Eine solche Beschränkung ist hinreichend zu begründen und der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) zu notifizieren.
Art. 4
Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
Anbieter, die meldepflichtige Tätigkeiten ausüben und im Inland keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes haben, müssen anlässlich der Meldung nach Art. 19 des Gesetzes einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft machen und während der gesamten Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit über einen solchen verfügen.
Art. 5
Dienstqualität von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten
1) Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben umfassende, vergleichbare, angemessene, verlässliche, benutzerfreundliche und aktuelle Informationen für Endnutzer über die Qualität ihrer Dienste, insoweit als sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren, sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für Endnutzer mit Behinderungen getroffenen Massnahmen zu veröffentlichen.
2) Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben zu informieren, ob die Qualität der von ihnen bereitgestellten Dienste von externen Faktoren, wie etwa der Kontrolle über die Signalübertragung oder der Netzwerkkonnektivität, abhängt.
3) Die Informationen nach Abs. 1 und 2 sind der Regulierungsbehörde vor der Veröffentlichung bekannt zu geben. Diese müssen mit der Verordnung (EU) 2015/2120 im Einklang stehen.
4) Die Regulierungsbehörde hat mit Allgemeinverfügung unter weitestmöglicher Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) 2018/1971 und von Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972 die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität, die anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschliesslich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vorzuschreiben. In der Allgemeinverfügung können auch geeignete Massnahmen vorgeschrieben werden, die unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse von Endnutzern mit Behinderungen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften diese in die Lage versetzen, in gleichem Ausmass wie Endnutzer ohne Behinderungen elektronische Kommunikationsdienste und den Zugang zu Vertragsinhalten und vorvertraglichen Informationen in Anspruch zu nehmen.
5) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Überprüfungen der Dienstqualität durchzuführen oder von unabhängigen Dritten durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Informationen und Massnahmen überprüfen zu können. Die Regulierungsbehörde kann die bereitgestellten Informationen und Massnahmen sowie das Ergebnis der Überprüfungen der Dienstqualität veröffentlichen. Die Kosten der Überprüfung können anteilig den betreffenden Anbietern überbunden werden.
6) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Instrumente und Kontrollmöglichkeiten anzubieten, mit denen Endnutzer in die Lage versetzt werden, die Angaben nach Abs. 1 und 2 dieses Artikels sowie Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 Unterbst. aa und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 zu überprüfen.
Art. 6
Verzeichnisauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse
1) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben:
- a) ein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Teilnehmer zu führen, welches in gedruckter Form (Buch) oder als telefonischer Auskunftsdienst oder als elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein kann und jedenfalls die nach Art. 19 Abs. 2 ermittelten Daten zu enthalten hat, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein solches Teilnehmerverzeichnis herausgegeben wird;
- b) einen telefonischen Verzeichnisauskunftsdienst über den Inhalt ihres Teilnehmerverzeichnisses zu unterhalten, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein anderer telefonischer Auskunftsdienst diese Auskünfte erteilt;
- c) ihren Teilnehmern Zugang zu telefonischen Verzeichnisauskunftsdiensten anderer Anbieter zu gewähren;
- d) auf Ersuchen von anderen Anbietern von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach Art. 19 Abs. 2 und 3, sowie auf Ersuchen von Herausgebern anbieterübergreifender Teilnehmerverzeichnisse oder anbieterübergreifender Verzeichnisauskunftsdienste diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach Art. 19 Abs. 2 und 3 online oder zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen.
2) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser Dienste nicht den Verpflichtungen nach Abs. 1 Bst. a, b und d.
3) Kommt zwischen dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und den in Abs. 1 Bst. d Berechtigten eine Vereinbarung über das zur Verfügung stellen der Daten im Ausmass des Art. 19 Abs. 2 und 3 binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen des Ersuchens nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
4) Soweit ein Teilnehmer verlangt, dass die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten ausser in den Fällen der Mitwirkung und Auskunftserteilung nach Art. 81 bis 89 auch nicht an Dritte weitergegeben werden.
Art. 7
Entfernung von Kommunikationsendeinrichtungen
Unabhängig von der Einleitung eines behördlichen Verfahrens kann ein Anbieter einen Endnutzer dazu auffordern, störende oder nicht dem geltenden Recht, insbesondere der Kommunikationsgesetzgebung, entsprechende Kommunikationsanlagen unverzüglich zu entfernen.
Art. 8
Zugang zu lokalen Funknetzen
1) Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dürfen der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Netzen über lokale Funknetze, welche sich auch in den Gebäuden von Endnutzern befinden können, gewähren, sofern die Bedingungen für die generelle Zuweisung eingehalten werden sowie die Zustimmung des entsprechend informierten Endnutzers eingeholt wurde.
2) Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste haben ihren Endnutzern zu ermöglichen, ihr lokales Funknetz öffentlich zugänglich zu machen und zu gestatten, dass auf dieser Basis durch Dritte weitere Zugangspunkte errichtet werden.
3) Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG[^16] bleiben unberührt.
Art. 9
Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte
Anbieter, die in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat besondere oder ausschliessliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren besitzen und deren Jahresumsatz aus dem Bereitstellen von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mindestens 50 Millionen Franken beträgt, haben die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes einzuhalten.
Art. 10
Interoperabilität
1) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten haben die Interoperabilität zwischen den Endnutzern aller öffentlichen Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten herzustellen.
2) Anbieter nach Abs. 1 haben im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten, sofern der angerufene Endnutzer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass:
- a) die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Rufnummern in den EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz zu erreichen und zu nutzen; und
- b) die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Anbieter verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte, alle in den EWR-Mitgliedstaaten und in der Schweiz bestehenden Rufnummern, einschliesslich der Rufnummern in den nationalen Nummerierungsplänen der EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern (UIFN), zu erreichen.
3) Anbieter nach Abs. 1 und 2 können für die Herstellung und Sicherstellung der Interoperabilität angemessene Entgelte verlangen, sofern nicht eine Verpflichtung nach Abs. 4 besteht.
4) Die Regulierungsbehörde kann Anbieter nach Abs. 1 und 2 zur Sicherstellung der Interoperabilität der Dienste darüber hinaus zu folgenden Massnahmen verpflichten:
- a) In begründeten Fällen und im erforderlichen Umfang kann sie den Unternehmen, die einer Meldepflicht nach Art. 19 des Gesetzes unterliegen und den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.
- b) In begründeten Fällen, in denen die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern wegen mangelnder Interoperabilität zwischen interpersonellen Kommunikationsdiensten bedroht oder nicht gegeben ist, und in dem zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zwischen Endnutzern erforderlichen Umfang, kann sie den betreffenden Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, die eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis aufweisen, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.
5) Die Verpflichtungen nach Abs. 4 Bst. b dürfen nur auferlegt werden, wenn:
- a) sie den zur Sicherstellung der Interoperabilität von interpersonellen Kommunikationsdiensten notwendigen Umfang nicht überschreiten; dies kann auch verhältnismässige Verpflichtungen für die Anbieter dieser Dienste einschliessen, die Anwendung, Änderung und Weiterverbreitung einschlägiger Informationen durch die Behörden oder andere Anbieter zu veröffentlichen und zu genehmigen oder Normen oder Spezifikationen nach Art. 39 Abs. 1 der Richtline (EU) 2018/1972 oder andere einschlägige europäische oder internationale Normen anzuwenden oder umzusetzen; und
- b) die ESA nach Konsultation des GEREK und unter weitestgehender Berücksichtigung seiner Stellungnahme festgestellt hat, dass die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern im gesamten EWR oder in mindestens drei EWR-Mitgliedstaaten in nennenswertem Ausmass bedroht oder nicht gegeben ist, und wenn sie Durchführungsmassnahmen erlassen hat, in denen Art und Umfang der auferlegbaren Verpflichtungen festgelegt werden.
Art. 11
Interoperabilität der Autoradiogeräte und für Verbraucher bestimmten Radio- und Digitalfernsehgeräte
1) Anbieter von Autoradiogeräten und für Verbraucher bestimmten Digitalfernsehgeräten haben die Interoperabilität nach Anhang XI der Richtlinie (EU) 2018/1972 sicherzustellen.
2) Anbieter digitaler Fernsehdienste haben sicherzustellen, dass:
- a) die Digitalfernsehgeräte, die sie ihren Endnutzern zur Verfügung stellen, interoperabel sind, sodass diese Digitalfernsehgeräte soweit technisch machbar bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter digitaler Fernsehdienste weiterverwendet werden können;
- b) die Endnutzer unbeschadet Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2012/19/EU[^17] bei Ablauf ihres Vertrags das Digitalfernsehgerät kostenlos und einfach zurückgeben können, es sei denn, der Anbieter weist nach, dass es mit den Digitalfernsehdiensten anderer Anbieter, einschliesslich desjenigen, zu dem der Endnutzer gewechselt hat, vollständig interoperabel ist.
3) Bei Digitalfernsehgeräten, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, welche im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit der Interoperabilitätsanforderung nach Abs. 2, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.
III. Schutz der Endnutzer
Art. 12
Informationspflichten für Verträge
1) Bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, erteilt der Anbieter, ausser dieser erbringt M2M-Übertragungsdienste, die in § 7a KSchG und Art. 5 FAGG sowie die in Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2018/1972 aufgeführten Informationen insoweit, als diese einen von ihm erbrachten Dienst betreffen.
2) Die Informationen nach Abs. 1 sind in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger oder, falls die Erteilung auf einem dauerhaften Datenträger nicht realisierbar ist, in einem vom Anbieter bereitgestellten leicht herunterladbaren Dokument zu erteilen. Der Anbieter macht den Verbraucher ausdrücklich auf die Verfügbarkeit dieses Dokuments und darauf aufmerksam, dass es wichtig ist, es für die Zwecke der Dokumentierung, der künftigen Bezugnahme und der unveränderten Wiedergabe herunterzuladen.
3) Die Informationen werden auf Anfrage in einem Format bereitgestellt, das den Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. f FAGG und Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/882[^18] entspricht.
4) Sofern es sich nicht um die Bereitstellung eines M2M-Übertragungsdienstes handelt, haben Anbieter, die den Verpflichtungen nach Abs. 1 unterliegen, den Verbrauchern klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen bereitzustellen. Diese Zusammenfassungen legen die Hauptelemente der Informationspflichten nach Abs. 1 dar und haben dem Muster der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 zu entsprechen sowie die darin festgelegten Informationen als Hauptelemente zu enthalten. Sie sind ordnungsgemäss mit den entsprechenden Informationen auszufüllen und Verbrauchern vor Abschluss des Vertrages, auch bei Fernabsatzverträgen, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Erteilung dieser Informationen stellt eine aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages dar.
5) Die Informationen nach Abs. 1 bis 4 sind auch Endnutzern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, zu erteilen, sofern diese nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.
6) Anbieter, die den Verpflichtungen nach Abs. 1 unterliegen, füllen das Muster für Vertragszusammenfassungen ordnungsgemäss mit den erforderlichen Informationen aus und stellen die Vertragszusammenfassung Verbrauchern vor Abschluss des Vertrags, auch bei Fernabsatzverträgen, kostenlos zur Verfügung. Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, so hat dies anschliessend ohne ungebührliche Verzögerung zu erfolgen, und der Vertrag wird wirksam, wenn der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung sein Einverständnis bestätigt hat.
7) Die Informationen nach Abs. 1 bis 4 werden zu einem integralen Bestandteil des Vertrags und dürfen nur geändert werden, wenn sich die Vertragsparteien ausdrücklich darauf einigen. Abs. 3 bleibt unberührt.
Art. 13
Kostenbeschränkung
1) Werden Internetzugangsdienste oder öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste nach Zeit oder Datenvolumenverbrauch abgerechnet, haben die Anbieter den Verbrauchern Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, mit denen sie ihre Nutzung dieser einzelnen Dienste überwachen und kontrollieren können. Die Einrichtung hat auch Zugang zu zeitnahen Informationen über den Nutzungsumfang der in einem Tarif enthaltenen Dienste zu geben.
2) Die Regulierungsbehörde kann für Kommunikationsdienste im Sinne des Abs. 1 mit Allgemeinverfügung Nutzungsobergrenzen zur Kostenbeschränkung festlegen, wenn dies zur Überwachung und Kontrolle der Kosten erforderlich ist. Bei der Festlegung der Nutzungsobergrenzen hat sie den von Endnutzern durchschnittlich erwarteten Verbrauch zu berücksichtigen, wobei diese Grenzen vor unerwartet hohen Rechnungen schützen sollen. Die Anbieter haben zu informieren, bevor diese Nutzungsobergrenzen erreicht werden und ein in ihrem Produkt enthaltenes Datenverbrauchvolumen vollständig aufgebraucht ist.
3) Die Regulierungsbehörde kann mit Allgemeinverfügung über Abs. 1 und 2 hinausgehende Massnahmen ergreifen und deren Detaillierungsgrad und die Form festlegen. Sie kann anordnen, dass der Endnutzer spezifische Einrichtungen zur Kostenkontrolle wie unentgeltliche Warnhinweise oder das Einrichten kostenfreier Dienstesperren im Falle eines ungewöhnlichen oder übermässigen Verbraucherverhaltens in Anspruch nehmen kann. Sie hat dabei auf die Art des Vertragsverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Verbraucher ihre Ausgaben steuern können und vor übermässigem Entgeltanfall zuverlässig geschützt werden.
Art. 14
Transparenz und Veröffentlichung von Informationen
1) Anbieter haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen und in geeigneter Form kundzumachen. Ihre Inhalte haben klar, umfassend und maschinenlesbar sowie in einem für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Format zu sein.
2) Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Anbietern und Endnutzern haben, soweit dies nach der Art des Dienstes möglich ist, zumindest zu enthalten:
- a) Name und Anschrift des Anbieters;
- b) Beschreibung der angebotenen Dienste; darunter insbesondere:
-
- Umfang der angebotenen Dienste und Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes, einschliesslich etwaiger Mindestniveaus der Dienstqualität unter weitestmöglicher Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. x der Verordnung (EU) 2018/1971 in Bezug auf:
- aa) für Internetzugangsdienste: mindestens Latenz, Verzögerungsschwankung und Datenpaketverlust;
- bb) für öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste, wenn Anbieter zumindest einige Elemente des Netzes kontrollieren oder diesbezügliche Leistungsvereinbarungen mit Unternehmen, die Zugang zum Netz bereitstellen, abgeschlossen haben: mindestens die Frist bis zum erstmaligen Anschluss, die Ausfallwahrscheinlichkeit, Verzögerungen bei der Rufsignalisierung nach Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972;
-
- die Arten der angebotenen Wartungsdienste und der verfügbaren Kundendienste sowie die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten;
-
- alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräte;
- c) die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschliesslich:
-
- der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemassnahmen zu gelangen;
-
- etwaiger bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschliesslich Informationen zur Entriegelung des Endgeräts und einer Kostenanlastung für Endgeräte;
-
- Bedingungen für die Kündigung von Angebotspaketverträgen oder Teilen davon;
- d) unbeschadet des Rechts der Endnutzer, nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen, etwaige vom Anbieter auferlegte Bedingungen, einschliesslich Entgelte, für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräte;
- e) Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Mindestniveaus der Dienstqualität oder bei unangemessener Reaktion des Anbieters auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken;
- f) die Arten von Massnahmen, mit denen der Anbieter auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken reagieren kann;
- g) falls der Anbieter nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über den Zugang zu Notdiensten und zur Ermittlung des Anruferstandorts oder alle Beschränkungen in Bezug auf letzteren;
- h) falls der Anbieter nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über das Recht der Endnutzer festzulegen, ob und gegebenenfalls welche ihrer personenbezogenen Daten in ein Verzeichnis aufgenommen werden;
- i) bei Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste Informationen darüber, inwieweit der Zugang zu Notdiensten unterstützt werden kann oder nicht;
- k) Einzelheiten über speziell für Endnutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste, sowie wie aktualisierte Informationen eingeholt werden können; und
- l) bei Anbietern von Internetzugangsdiensten die Mindestinhalte nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120;
- m) Hinweis auf die Möglichkeit zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach Art. 86 des Gesetzes sowie eine Kurzbeschreibung derselben;
- n) Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten vor der Bereitstellung des Dienstes anzugeben oder im Zuge dessen zu erfassen sind.
3) Entgeltbestimmungen haben zumindest zu enthalten:
- a) Tarife der angebotenen Dienste, mit Angaben zu dem in bestimmten Tarifen enthaltenen Kommunikationsvolumen einschliesslich des Abrechnungszeitraumes und den geltenden Tarifen für zusätzliche Kommunikationseinheiten, Rufnummern oder Dienste, für die besondere Preisbedingungen gelten;
- b) Zugangsentgelte, Wartungsentgelte, Nutzungsentgelte jeder Art;
- c) besondere sowie zielgruppenspezifische Tarife und Zusatzentgelte;
- d) Kosten für Endgeräte;
- e) die Angabe, wie aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können;
- f) Verfahren für die Übertragbarkeit von Rufnummern und anderen Nummerierungsressourcen;
- g) ein Entgelt für die Aktivierung des Kommunikationsdienstes;
- h) bei einem Tarif oder Tarifen mit einem vorher festgelegten Kommunikationsvolumen die Option, dass Verbraucher das nicht verwendete Volumen eines Abrechnungszeitraumes auf den darauffolgenden Abrechnungszeitraum übertragen können, sofern diese Option vertraglich vorgesehen ist;
- i) Vorkehrungen zur Sicherstellung einer transparenten Abrechnung und zur Überwachung des Nutzungsumfangs; sowie
- k) bei gebündelten Diensten und Angebotspaketverträgen, die sowohl Dienste als auch Endgeräte umfassen, der Preis der einzelnen Bestandteile des Angebotspakets, sofern diese auch einzeln angeboten werden.
Art. 15
Anzeigepflicht von Informationen
1) Anbieter haben der Regulierungsbehörde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Entgeltbestimmungen sowie jede Änderung derselben in einer von der Regulierungsbehörde vorgegebenen elektronischen Form vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat die Vertragsbedingungen nach Abschluss des Verfahrens zu veröffentlichen.
2) Die Vertragszusammenfassung nach dem Muster gemäss der Verordnung (EU) 2019/2243 ist von der Verpflichtung zur Anzeige nach Abs. 1 ausgenommen. Das Recht der Regulierungsbehörde, ein Verfahren nach Art. 80 des Gesetzes einzuleiten, bleibt davon unberührt.
3) Für den Endnutzer nicht ausschliesslich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von drei Monaten.
4) Anzeigen von Änderungen haben die zu ändernden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen zu enthalten, in denen jeweils die Änderungen deutlich und nachvollziehbar kenntlich gemacht werden.
5) Die Regulierungsbehörde kann den nach Abs. 1 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von sechs Wochen bei Nichtübereinstimmung mit dem Gesetz, den aufgrund des Gesetzes erlassenen Verordnungen, §§ 879 und 864a ABGB, Art. 8 und 11 KSchG oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 widersprechen. Der Widerspruch bewirkt jedenfalls die Untersagung der weiteren Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Entgeltbestimmungen. Dies gilt nicht für Betreiber von Rundfunknetzen und für Betreiber, soweit sie die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen.
6) Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
7) Werden bei Anzeigen die Formvorschriften der Abs. 1 oder 4 nicht eingehalten, gilt die Anzeige als nicht erstattet.
8) Anbieter haben im Verfahren nach Abs. 5 das Recht, die Anzeige zurückzuziehen oder zu ändern. Wird die Anzeige geändert, beginnt die sechswöchige Frist des Abs. 5 von Neuem zu laufen.
Art. 16
Vergleichsinstrument für Endnutzer
1) Die Regulierungsbehörde hat ein kostenloses Vergleichsinstrument, wenn ein solches auf dem Markt nicht kostenlos angeboten wird, anzubieten, das Endnutzer in die Lage versetzt, verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene und gegebenenfalls nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste vergleichen und beurteilen zu können in Bezug auf:
- a) die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten Dienste; und
- b) die Dienstqualität, falls eine Mindestdienstqualität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen nach Art. 5 zu veröffentlichen.
2) Das Vergleichsinstrument nach Abs. 1 muss:
- a) unabhängig von den Anbietern solcher Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass diese Anbieter bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden;
- b) die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;
- c) klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, enthalten;
- d) eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;
- e) korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
- f) allen Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten offenstehen, wobei die einschlägigen Informationen verfügbar gemacht werden, und eine breite Palette an Angeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, umfassen und, falls die gebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;
- g) ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen;
- h) die Möglichkeit einschliessen, Preise, Tarife und Dienstqualität zwischen den Endnutzern zur Verfügung stehenden Angeboten zu vergleichen.
3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen, sind auf Antrag des Anbieters des Instruments von der Regulierungsbehörde mit Verfügung zu zertifizieren. Die Verfügung kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zum Nachweis des jeweils aktuellen Vorliegens der Zertifizierungskriterien erforderlich ist.
4) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen einer Allgemeinverfügung die Form der Anzeige der für das Vergleichsinstrument erforderlichen Daten nach Abs. 1 festlegen. Dabei ist Bedacht zu nehmen, auf die Art des Endnutzerverhältnisses und des Dienstes, die Vergleichbarkeit der Dienste, die leichte Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und die Bedeutung der Information für die Nutzbarkeit des Dienstes. Sie kann auch Anbieter mit weniger als 1 000 Endnutzern von der Anzeigepflicht ausnehmen, sofern der Aufwand aufgrund der zu erwartenden Aussagekraft der Daten unverhältnismässig wäre. Dritten wird das Recht eingeräumt, die von der Regulierungsbehörde und Anbietern von Internetzugangsdiensten oder interpersonellen Kommunikationsdiensten nach dem Gesetz und dieser Verordnung veröffentlichten Informationen kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um Vergleichsinstrumente bereitzustellen.
Art. 17
Vertragslaufzeit und -kündigung
1) Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch um M2M-Übertragungsdienste handelt, dürfen eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten.
2) Abs. 1 gilt nicht für die Laufzeit eines Ratenzahlungsvertrags, mit dem der Verbraucher in einem gesonderten Vertrag Ratenzahlungen ausschliesslich für die Bereitstellung einer physischen Verbindung, insbesondere zu Kommunikationsnetzen mit sehr hoher Kapazität, zugestimmt hat. Ratenzahlungsverträge für die Bereitstellung einer physischen Verbindung umfassen keine Endgeräte wie Router oder Modems und hindern die Verbraucher nicht daran, ihre Rechte nach diesem Artikel wahrzunehmen.
3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, es sei denn, sie haben ausdrücklich zugestimmt, auf die Anwendung dieser Bestimmungen zu verzichten.
4) Wenn im Vertrag die automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags für elektronische Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch um M2M-Übertragungsdienste handelt, vorgesehen ist, kann der Endnutzer den Vertrag nach einer solchen Verlängerung jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat ohne Kosten, abgesehen von den Entgelten für die Nutzung des Dienstes während der Kündigungsfrist, kündigen. Vor einer automatischen Vertragsverlängerung unterrichten Anbieter die Endnutzer deutlich, zeitnah und auf einem dauerhaften Datenträger über das Ende des Vertragsverhältnisses sowie über die Möglichkeiten der Vertragskündigung.
5) Anbieter haben die Endnutzer gleichzeitig hinsichtlich des besten Tarifs in Bezug auf ihre Dienste zu beraten und ihnen diese Informationen mindestens einmal pro Jahr zu erteilen.
6) Bei Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste vorschlägt, haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, es sei denn, die vorgeschlagenen Änderungen sind ausschliesslich zum Vorteil des Endnutzers, sind rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder sind aufgrund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich.
7) Anbieter haben Endnutzern mindestens einen Monat im Voraus Änderungen der Vertragsbedingungen mitzuteilen und sie gleichzeitig auf ihr Recht aufmerksam zu machen, den Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn sie den neuen Bedingungen nicht zustimmen. Das Kündigungsrecht kann innerhalb eines Monats nach der Mitteilung ausgeübt werden. Die Mitteilung muss in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
8) Anhaltende oder häufig auftretende erhebliche Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines elektronischen Kommunikationsdienstes, mit Ausnahme eines nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienstes, gelten als Anlass für die Inanspruchnahme des Rechts auf kostenfreie Vertragskündigung.
9) Ist ein Endnutzer berechtigt, einen Vertrag über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst, bei dem es sich nicht um einen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst handelt, vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit zu kündigen, darf vom Endnutzer keine Entschädigung verlangt werden, ausser für einbehaltene subventionierte Endgeräte.
10) Wenn der Endnutzer beschliesst, die Endgeräte zu behalten, die bei Vertragsabschluss an den Vertrag geknüpft waren, darf die entsprechende Entschädigung nicht höher ausfallen als der bei Vertragsabschluss vereinbarte zeitanteilige Wert der Geräte oder als die bis Vertragsende anfallenden Restentgelte für den Dienst, je nachdem, welcher niedriger ist. Spätestens bei Zahlung der Entschädigung, muss der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen der Nutzung dieser Endgeräte in anderen Netzen kostenlos aufheben.
11) Soweit M2M-Übertragungsdienste betroffen sind, kommen die Rechte nach Abs. 6, 7, 9 und 10 nur Endnutzern zugute, bei denen es sich um Verbraucher, Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.
Art. 18
Angebotspakete
1) Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket (Angebotspaket), das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfasst und zusätzlich weitere Dienste oder Endgeräte beinhaltet, gelten Art. 12 Abs. 4, Art. 14 Abs. 2, Art. 17 und 28 Abs. 1 bis 3 für alle Elemente des Pakets einschliesslich, soweit anwendbar, derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.
2) Sind Verbraucher wegen Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen zur Beendigung einzelner Bestandteile eines Angebotspakets nach Abs. 1 berechtigt, dürfen sie den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Pakets kündigen.
3) Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endgeräten, die von demselben Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrags, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endgeräte aufgenommen werden, nicht verlängert werden, es sei denn, der Verbraucher stimmt der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endgeräte ausdrücklich zu.
4) Abs. 1 und 3 gelten auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sofern sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.
Art. 19
Eintragung in das Teilnehmerverzeichnis
1) Teilnehmer haben unter den Voraussetzungen nach Abs. 2 bis 4 das Recht, sich in allgemein zugängliche Teilnehmerverzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren und wieder löschen zu lassen.
2) Ein Teilnehmer hat gegenüber dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, mit dem er in einem Vertragsverhältnis über die Inanspruchnahme des Anschlusses steht, das Recht, mit folgenden Daten unentgeltlich in das Teilnehmerverzeichnis des Anbieters aufgenommen zu werden: Familienname, Vorname(n), akademischer Grad, Adresse, Rufnummer und, sofern der Teilnehmer dies wünscht, die Berufsbezeichnung.
3) Mit Einwilligung des Teilnehmers können noch zusätzliche Daten in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese einwilligen.
4) Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt verlangt werden. Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in ein elektronisches Teilnehmerverzeichnis, das die Suche anhand anderer Daten als anhand des Namens des Teilnehmers ermöglicht, zu unterbleiben.
5) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben ihre Teilnehmer über die ihnen nach Abs. 1 und 2 zustehenden Rechte in geeigneter Weise zu informieren.
Art. 20
Rechnung und Einzelentgeltnachweis
1) Die Entgelte für einen Internetzugangsdienst oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst sind in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen, in welchem sämtliche Verbindungen, für die ein Entgelt verrechnet wurde, in chronologischer Reihenfolge aufgelistet sind.
2) Die Teilnehmer sind berechtigt, Rechnungen ohne Einzelentgeltnachweis zu erhalten. Die Rechnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu dem die Rechnung versendenden Anbieter zu enthalten.
3) Wird die Rechnung oder der Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, muss es dem Teilnehmer möglich sein, beides auf gesondertes Verlangen gegen ein angemessenes Entgelt in Papierform übermittelt zu erhalten. Sofern es sich um ein Teilnehmerverhältnis handelt, dessen Vertragsinhalt nicht die Zusendung von Rechnungen oder Einzelentgeltnachweisen in elektronischer Form ermöglicht, hat die Übermittlung der Rechnung oder des Einzelentgeltnachweises unentgeltlich in Papierform zu erfolgen.
4) Wird die Rechnung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, ist sie in einem speicher- und lesefähigen Format an eine vom Teilnehmer bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln und vom Anbieter für einen Zeitraum von sieben Jahren unentgeltlich zur Verfügung zu halten. Der Anbieter hat dem Teilnehmer mitzuteilen, an welche E-Mail-Adresse er die Rechnung oder den Einzelentgeltnachweis übermitteln wird. Der Endnutzer muss auch die Gelegenheit erhalten, dafür eine andere E-Mail-Adresse bekannt zu geben.
5) Die Regulierungsbehörde kann mit Allgemeinverfügung den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Einzelentgeltnachweises festlegen. Sie hat dabei auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Teilnehmer ihre Ausgaben steuern können und Anbieter von nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern identifiziert sind.
6) Bei der Erstellung eines Einzelentgeltnachweises dürfen nur jene Daten verarbeitet werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Rufnummern oder sonstigen Angaben zur Identifizierung eines Empfängers einer Nachricht dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen werden, es sei denn, die Tarifierung einer Verbindung lässt sich nur aus der unverkürzten Rufnummer ableiten oder der Teilnehmer hat schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird. Allfällige weitere Beschränkungen bleiben unberührt. Anrufe oder sonstige Verbindungen, für die keine Entgeltpflicht entsteht, sowie Anrufe bei oder Verbindungen mit Notdiensten dürfen nicht ausgewiesen werden. Die Identität von Anbietern nummerngebundener Dienste von Drittanbietern ist im Einzelentgeltnachweis durch Bekanntgabe der unverkürzten Rufnummer anzugeben, sofern der Teilnehmer nicht schriftlich beantragt hat, dass diese Information für zukünftige Abrechnungszeiträume nur verkürzt anzuführen ist.
7) Für das Löschen der Daten eines Entgeltnachweises gelten unbeschadet Abs. 4 dieselben Fristen wie für das Löschen von Verkehrsdaten.
Art. 21
Anzeige der Rufnummer des Anrufers
1) Bei Sprachkommunikationsdiensten muss dem anrufenden Teilnehmer, ausser bei Notrufen, die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige seiner Rufnummer für jeden Anruf einzeln, selbständig und unentgeltlich zu unterdrücken. Dem Teilnehmer muss diese Möglichkeit anschlussbezogen zur Verfügung stehen.
2) Bei Sprachkommunikationsdiensten muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und unentgeltlich zu unterdrücken. Wird die Rufnummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige unterdrückt wurde, selbständig und unentgeltlich abzuweisen.
3) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben Teilnehmern Mehrfrequenzwahlverfahren sowie die Anzeige der Rufnummer zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch durchführbar ist.
4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für Anrufe in Staaten, die nicht Mitglied des EWR sind, sowie für Anrufe aus solchen Staaten.
Art. 22
Automatische Anrufweiterleitung
Anbieter haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterleitung möglich ist, die Möglichkeit vorzusehen, dass der Teilnehmer selbständig und unentgeltlich die von Dritten veranlasste automatische Anrufweiterleitung zur Kommunikationsendeinrichtung des Teilnehmers aufheben kann. Sind mehrere Betreiber an der Rufumleitung beteiligt, haben diese zusammenzuarbeiten.
Art. 23
Identitätsermittlung
1) Identitätsermittlung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Ermittlung der Identität eines anrufenden Anschlusses.
2) Sofern ein Endnutzer dies verlangt, hat der Diensteanbieter die Identitätsermittlung für zukünftige Anrufe auf seinen Anschluss einzurichten oder beim Betreiber zu veranlassen. Die Identitätsermittlung kann auch in der Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige und Speicherung der eingehenden Rufnummern durch den Betreiber bestehen. Er darf dafür ein von der Regulierungsbehörde zu genehmigendes kostendeckendes Entgelt verlangen.
3) Das Ergebnis der Identitätsermittlung ist dem Endnutzer bekannt zu geben.
Art. 24
Dienstsperren
1) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben, unbeschadet des Rechts, Sicherheitssperren zu setzen, ihren Teilnehmern auf Antrag einmal jährlich die entgeltfreie Sperre von Diensten von Drittanbietern oder Internetzugangsdiensten bereit zu stellen, soweit diese verbrauchsabhängig verrechnet werden. Von der Sperre von nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern sind alle für Dienste von Drittanbietern gewidmeten Nummernbereiche umfasst, soweit diese mit mehr als 0,20 Franken pro Minute oder Ereignis verrechnet werden können. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Teilnehmern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Teilnehmer ihre Ausgaben steuern können.
2) Anbieter haben, unbeschadet abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen, das Recht, den Anschluss eines Teilnehmers für Dienste von Drittanbietern dauerhaft und kostenfrei zu sperren, wenn der Teilnehmer Entgelte für solche Dienste in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden bestreitet.
Art. 25
Zahlungsverzug
1) Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes dürfen im Falle des Zahlungsverzugs eines Teilnehmers eine Dienstunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn sie den Teilnehmer zuvor unter Androhung der Dienstunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. Für die gänzliche Sperre des betroffenen Dienstes, bei dem Zahlungsverzug besteht, darf der Anbieter ein angemessenes Bearbeitungsentgelt nach den Entgeltbestimmungen vereinbaren. Unterbricht der Anbieter lediglich einzelne Teile des betroffenen Dienstes, darf hierfür kein gesondertes Entgelt vereinbart werden. Eine Unterbrechung des Zugangs zu Notrufnummern ist nicht zulässig.
2) Eine Abschaltung oder Unterbrechung von Leistungen des Universaldienstes nach Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes darf nicht erfolgen, wenn der Teilnehmer ausschliesslich mit Verpflichtungen aus einem anderen Vertragsverhältnis des Universaldienstes oder aus einem sonstigen Vertragsverhältnis mit dem Anbieter in Verzug ist.
Art. 26
Weiterleitung von E-Mails
1) Ein Teilnehmer kann bei Beendigung eines Vertrages über einen Internetzugangsdienst, bei dem er eine E-Mail-Adresse mit der Firma oder einer Marke des Anbieters erhalten hat, vom Anbieter verlangen, dass er entsprechende E-Mails in den der Vertragsbeendigung folgenden zwölf Monaten unentgeltlich weiter erhält.
2) Die Regulierungsbehörde kann mit Allgemeinverfügung technische Einzelheiten, wie der konkrete Prozess zur Weiterleitung abzulaufen hat, festlegen. Sie hat sich dabei auch am zumutbaren Aufwand für Teilnehmer und Anbieter, die E-Mails zu erhalten, zu orientieren.
Art. 27
Überprüfung der Entgelte
1) Bezweifelt ein Endnutzer die Richtigkeit der ihm verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst, so hat der Anbieter auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung dieses Betrages zugrunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Rechnung schriftlich zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern. Derartige Anträge können innerhalb von drei Monaten ab Rechnungslegung eingebracht werden.
2) Wird der Regulierungsbehörde ein Einspruch gegen die von einem Anbieter verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst schriftlich zur Kenntnis gebracht, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten und bestrittenen Betrages bis zur Schlichtung aufgeschoben. Der Aufschub der Fälligkeit endet, wenn nicht binnen drei Monaten ab Erhalt der Antwort des Anbieters auf den Einspruch nach Abs. 1 ein Antrag nach Art. 85 des Gesetzes gestellt wird. Unabhängig davon kann der Anbieter den Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Abrechnungsperioden entspricht, sofort fällig stellen.
3) Auf Antrag des Endnutzers hat der Anbieter für die Dauer des Verfahrens zur alternativen Streitbeilegung nach Art. 85 des Gesetzes jenen Teil des vom Endnutzer bereits geleisteten Entgeltes zu erstatten, der nach Abs. 2 nicht fällig gestellt werden darf. Nach Abschluss des Verfahrens sind zu viel eingehobene Beträge samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
4) Für den Fall, dass im Überprüfungsverfahren des Anbieters oder im Verfahren für alternative Streitbeilegung nach Art. 85 des Gesetzes kein Anlass zur Neuberechnung des bestrittenen Betrages gefunden wird, können die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 1486 Ziff. 1 ABGB ist bezüglich der Gesamtbeträge der nach Abs. 2 bestrittenen Rechnungen für die Dauer des Verfahrens nach Art. 85 des Gesetzes gehemmt.
5) Für den Fall, dass ein Fehler bei der Überprüfung festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Teilnehmers ausgewirkt haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unbeschadet einer gerichtlichen Entscheidung, eine auf dem durchschnittlichen Ausmass der Inanspruchnahme dieses elektronischen Kommunikationsdienstes durch den Teilnehmer basierende Pauschalabgeltung festzusetzen, soweit der Anbieter einen Verbrauch zumindest in diesem Ausmass glaubhaft machen kann.
Art. 28
Rufnummernübertragbarkeit
1) Anbieter öffentlicher Sprachkommunikationsdienste haben sicherzustellen, dass Endnutzern mit Rufnummern aus dem nationalen Nummerierungsplan die Möglichkeit des Wechsels des Anbieters unter Beibehaltung der Rufnummer ohne Änderung der für den betreffenden Rufnummernbereich spezifischen Nutzungsart eingeräumt wird.
2) Die Rufnummernübertragung hat unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters nach Abs. 1 zu erfolgen, wobei der aufnehmende und der abgebende Anbieter nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten haben. Sie dürfen die Rufnummernübertragung weder verzögern noch missbrauchen und diese nicht ohne die ausdrückliche zumindest in elektronischer Form erteilte Zustimmung des Endnutzers durchführen. Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter endet automatisch mit erfolgreichem Abschluss der Rufnummernübertragung, es sei denn, der Endnutzer verlangt ausdrücklich eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses.
3) Die Übertragung von Rufnummern und deren anschliessende Aktivierung hat jeweils so schnell wie möglich und soweit technisch möglich am mit dem Teilnehmer ausdrücklich vereinbarten Tag zu erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- a) Für Endnutzer, die eine Vereinbarung über eine Rufnummernübertragung auf einen neuen Anbieter geschlossen haben, ist die Rufnummer in jedem Fall innerhalb eines Werktags nach dem mit dem Teilnehmer vereinbarten Tag zu aktivieren.
- b) Wenn die Übertragung nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte, hat der abgebende Anbieter die Rufnummer und zusammenhängenden Dienste des Teilnehmers zu reaktivieren, bis die Übertragung erfolgreich ist.
- c) Der abgebende Anbieter hat seine Dienste zu den gleichen Bedingungen, wie vor der Übertragung, bereitzustellen, bis die Dienste des aufnehmenden Anbieters aktiviert sind.
- d) In keinem Fall darf der Dienst während des Anbieterwechsels und der Übertragung von Rufnummern länger als einen Werktag unterbrochen werden. Die Betreiber der Zugangsnetze oder -einrichtungen, die von dem abgebenden oder dem aufnehmenden Anbieter oder von beiden verwendet werden, haben dafür zu sorgen, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt, die zu einer Verzögerung des Wechsels oder der Übertragung führen würde.
4) Die Rufnummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn sie innerhalb von einem Monat nach Vertragsende beim aufnehmenden Anbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht.
5) Die von den Anbietern berechneten Kosten einer Rufnummernübertragung haben kostenorientiert zu sein. Dem Endnutzer darf kein direktes Entgelt berechnet werden.
6) Endet das Vertragsverhältnis betreffend eine Rufnummer zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter und stellt der Endnutzer keinen Antrag auf Übertragung der Rufnummer und gibt es keinen Antrag auf Übertragung des Anschlusses an einen anderen Endnutzer, hat der Anbieter die Rufnummer innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Frist nach Abs. 4 rückzuübertragen. Die Rückübertragung hat an denjenigen Anbieter zu erfolgen, welchem diese Rufnummer ursprünglich zugeteilt worden ist oder welchem der dazugehörige Rufnummernblock zwischenzeitlich übertragen wurde. Andernfalls erfolgt die Rückgabe an die Regulierungsbehörde.
7) Die Regulierungsbehörde kann mit Allgemeinverfügung die näheren Bestimmungen betreffend die Übertragung von Rufnummern festlegen. Dabei sind die technische Machbarkeit und die Notwendigkeit, dem Endnutzer die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, zu berücksichtigen sowie Einzelheiten für den Anbieterwechsel und die Übertragung von Rufnummern festzulegen. Dazu gehört, falls technisch machbar, auch eine Auflage, die Übertragung über Luftschnittstellen durchzuführen, sofern der Teilnehmer nichts anderes beantragt. Die Regulierungsbehörde hat darüber hinaus geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit Teilnehmer während des gesamten Wechsel- und Übertragungsvorgangs angemessen informiert und geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden.
8) Die Regulierungsbehörde kann mit Allgemeinverfügung Vorschriften über die unkomplizierte und zeitnahe Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall festlegen, dass ein Anbieter die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 5 nicht einhält, insbesondere durch Verzögerung oder Missbrauch bei Übertragung sowie im Falle von versäumten Kundendienst- und Installationsterminen. Soweit dies zur Information von Endnutzern über das Bestehen der Rechte auf Entschädigung erforderlich ist, hat die Regulierungsbehörde mit Allgemeinverfügung weitere Informationsplichten für Verträge nach Art. 12 festzulegen.
9) Für die Dauer eines Verfahrens betreffend den Widerruf der Zuteilung nach Art. 17 der Nummerierungsressourcenverordnung steht dem Endnutzer das Recht auf eine Übertragung der von ihm genutzten Rufnummer nicht zu, soweit diese Rufnummer ein anhängiger Verfahrensgegenstand ist.
Art. 29
Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten
1) Bei einem Wechsel zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten auf derselben Infrastruktur haben die Anbieter dem Endnutzer vor und während des Wechsels ausreichende Informationen zu erteilen und die Kontinuität des Internetzugangsdienstes zu gewährleisten, sofern dies technisch machbar ist.
2) Der Anbieterwechsel hat unter der Leitung des neuen Anbieters zu erfolgen, wobei der neue und der bestehende Anbieter nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten haben. Sie dürfen den Anbieterwechsel weder verzögern noch missbrauchen und diesen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Endnutzers durchführen. Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem bestehenden Anbieter endet automatisch nach Abschluss des Wechsels.
3) Der aufnehmende Anbieter hat sicherzustellen, dass die Aktivierung des Internetzugangsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag und innerhalb des mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Zeitrahmens so schnell wie möglich erfolgt. Der abgebende Anbieter stellt seinen Internetzugangsdienst weiterhin zu den gleichen Bedingungen bereit, bis die Übertragung erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Dienst darf während des Wechsels nicht länger als einen Werktag unterbrochen werden.
4) Die Regulierungsbehörde kann durch Allgemeinverfügung die näheren Bestimmungen betreffend den Anbieterwechsel festlegen. Dabei ist die technische Machbarkeit und die Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat darüber hinaus geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit Endnutzer während des gesamten Wechselvorgangs angemessen informiert sowie geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden. Art. 28 Abs. 8 gilt sinngemäss.
IV. Notrufe und Sicherheit
Art. 30
Grundsatz
Die Regulierungsbehörde kann, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend sowie unter Bedachtnahme auf die relevanten internationalen Vorschriften, Richtlinien über die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die Interoperabilität von Diensten auf ihrer Website veröffentlichen und Anbietern bei Bedarf entsprechende Massnahmen auferlegen.
Art. 31
Notrufe
1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben die Herstellung der nicht an Zahlungsmittel gebundenen kostenlosen Verbindung zur mittels einer Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle, sowohl für Anrufe als auch für textbasierte Nachrichten, zu gewährleisten und die ununterbrochene Erreichbarkeit sicherzustellen.
2) Anbieter nach Abs. 1 haben sicherzustellen, dass bei der Notrufabfragestelle die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereitsteht, auch wenn diese unterdrückt wurde, sofern zur Verbindungsherstellung eine Notrufnummer gewählt wurde.
3) Der Betreiber der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hat:
- a) eine zentrale Infrastruktur für einen textbasierten Notruf zu betreiben, welche auf europaweit harmonisierten Standards basiert;
- b) eine zentrale Infrastruktur für die Entgegennahme von endgeräteseitig ermittelten Standortdaten im Zuge eines Notrufes zu betreiben;
- c) anderen Betreibern von Notdiensten die Nutzung der nach Bst. a und b verfügbaren Dienste über eine standardisierte Schnittstelle zum Zweck der Notrufbearbeitung zu ermöglichen.
4) Der Betreiber der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hat textbasierte Notrufe entgegenzunehmen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass eine zweiseitige Kommunikation erfolgen kann. Weiters kann die Regulierungsbehörde mittels Allgemeinverfügung weitere Notdienste verpflichten, textbasierte Notrufe entgegenzunehmen, sowie alternative Notrufnummern festlegen, um auch die Erreichbarkeit von roamenden Endnutzern zu gewährleisten.
5) Betreiber von Notdiensten haben unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 4 Endnutzer mit Behinderungen einen Zugang zu Diensten, der jenem der Mehrheit der Endnutzer ohne Behinderungen gleichwertig ist, zu gewährleisten. Insbesondere bei textbasierten Notrufen ist sicherzustellen, dass eine zweiseitige Kommunikation erfolgen kann. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung haben der Anbieter nach Abs. 1 und der Betreiber die gegenseitige Verbindung zu gewährleisten.
6) Unternehmen, die Dienste zum Erreichen von Sprachkommunikationsdiensten anbieten oder private Kommunikationsnetze betreiben, über die solche Dienste erbracht werden, sind verpflichtet, die Herstellung der Verbindung zur mittels Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle zu gewährleisten.
7) Abs. 1 bis 6 finden auch auf roamende Endnutzer Anwendung.
8) Anbieter nach Abs. 1 informieren Endnutzer angemessen über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 sowie die Zugangsoptionen, und zwar unter anderem durch Initiativen, die sich insbesondere an zwischen den EWR-Mitgliedstaaten reisende Personen und Endnutzer mit Behinderungen richten. Diese Informationen werden in barrierefreien, auf verschiedene Arten von Behinderungen zugeschnittenen Formaten zur Verfügung gestellt.
Art. 32
Auskünfte an Betreiber von Notdiensten
1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben Betreibern von Notdiensten Angaben zum Anruferstandort nach Art. 2 Abs. 1 Bst. r, auch von einem nicht im Mobilfunknetz registrierten Endgerät, unverzüglich nach Eingang des Anrufs an eine Notrufnummer zu übermitteln. Sie haben unverzüglich auf deren Verlangen Auskünfte über verfügbare Teilnehmerdaten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 48 des Gesetzes zu erteilen. Erhält ein Betreiber eines Notdienstes in anderer Form als über eine Notrufnummer Kenntnis von einem Notfall, so sind ihm der Standort des Endgeräts und die Teilnehmerdaten der gefährdeten Person auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln. Standortdaten sind auch in jenen Fällen zu übermitteln, in denen der Aufenthaltsort eines gefährdeten Menschen nur über die Standortkennung des Endgerätes eines Dritten festgestellt werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ist:
- a) ein Notruf des zu ortendenden Anrufers; oder
- b) ein Notfall, der nur durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann.
2) Den Betreiber des Notdienstes trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens. Diese Auskünfte haben unentgeltlich zu erfolgen.
3) Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung nach Abs. 1 Bst. b ist vom Betreiber des Notdienstes zu dokumentieren und dem Anbieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Anbieter nach Abs. 1 dürfen die Übermittlung nicht von der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen.
4) Anbieter nach Abs. 1 haben eine einheitliche elektronische Schnittstelle zur Erteilung der Informationen nach Abs. 1 einzurichten.
5) Ist eine aktuelle Standortermittlung nach Abs. 1 nicht möglich, darf die zuletzt verfügbare Standortkennung des Endgerätes nach Abs. 1 verarbeitet werden.
6) Anbieter nach Abs. 1 haben den betroffenen Teilnehmer über eine Auskunft betreffend Standort- und Teilnehmerdaten, soweit diese nicht nach Abs. 1 Satz 1 übermittelt wurden, frühestens nach 48 Stunden, jedoch spätestens nach 30 Tagen grundsätzlich schriftlich zu informieren. Diese Information hat zu enthalten:
- a) die Rechtsgrundlage;
- b) die betroffenen Daten;
- c) das Datum und die Uhrzeit der Abfrage;
- d) Angabe der Stelle, von der die Standortermittlung in Auftrag gegeben wurde sowie eine entsprechende Kontaktinformation.
7) Anbieter nach Abs. 1 haben bei der Übermittlung des endgeräteseitig ermittelten Standortes des Endgerätes unentgeltlich mitzuwirken.
8) Die Regulierungsbehörde kann, erforderlichenfalls nach Konsultation des GEREK gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1971, mit Allgemeinverfügung die näheren Bestimmungen der Ermittlung, insbesondere die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Standortermittlungen, und Übertragung des Standortes des Endgerätes festlegen. Weiters können mit dieser Allgemeinverfügung Massnahmen angeordnet werden, welche die Erfassung und Übermittlung endgeräteseitig ermittelter Standortdaten an Betreiber von Notdiensten ermöglichen und unterstützen. Weiters kann die technische Ausgestaltung betreffend der in Abs. 4 angebotenen Schnittstelle definiert werden. Für alle hier angeführten Aufträge hat sie insbesondere auf internationale Standards, grundlegende Anforderungen im öffentlichen Interesse, die technischen Möglichkeiten und die hierfür erforderlichen Investitionen, allfällig bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbietern nach Abs. 1 und Betreibern von Notdiensten sowie die Angemessenheit des erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes Bedacht zu nehmen.
Art. 33
Öffentliches Warnsystem
1) Anbieter haben über Auftrag der für Warnungen zuständigen Behörden Endnutzern über textbasierte Nachrichten öffentliche Warnungen im Falle von drohenden oder sich ausbreitenden grösseren Notfällen und Katastrophen oder damit im Zusammenhang stehende Aufrufe zu übermitteln. Nach Erlassung einer Allgemeinverfügung nach Abs. 5 erstreckt sich die Verpflichtung ausschliesslich auf jene Systeme, die in dieser Allgemeinverfügung definiert sind. Solche öffentlichen Warnungen sind nach Massgabe des erteilten Auftrages landesweit zu übermitteln. Dabei ist die unterbrechungsfreie Übertragung dieser Warnungen sicherzustellen.
2) Öffentliche Warnungen nach Abs. 1 müssen von Endnutzern, einschliesslich roamenden Endnutzern, leicht empfangen werden können und haben für diese kostenlos zu sein, sofern dies wirtschaftlich und technisch zumutbar ist.
3) Der Auftrag hat die Rechtsgrundlage für die Warnung zu benennen und bedarf keiner besonderen Form und ist vom Auftraggeber zu dokumentieren. Die auftraggebende Behörde trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Warnung. Zur Durchführung des Auftrages darf der Anbieter nach Abs. 1 die dafür erforderlichen Teilnehmer- und Standortdaten verarbeiten, soweit dies ausschliesslich für die zielgerichtete Information der betreffenden Endnutzer nach Abs. 1 erforderlich ist.
4) Die auftraggebende Behörde hat unverzüglich die Regulierungsbehörde zu informieren. Diese hat alle nach Abs. 1 erfolgten Warnungen unverzüglich auf einer öffentlich zugänglichen Website in Volltext einschliesslich Empfängerkreis zu veröffentlichen.
5) Die Regulierungsbehörde hat unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Normen und Standards durch Allgemeinverfügung festzulegen, in welcher technischen Form die Nachrichten nach Abs. 1 von Anbietern den Endnutzern zu übermitteln sind. Bei der Auferlegung der Verpflichtung ist auf die technischen Möglichkeiten der Anbieter Bedacht zu nehmen.
Art. 34
Sicherheit von Netzen und Diensten
1) Anbieter haben zur Feststellung des Ausmasses der Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls, sofern verfügbar, insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
- a) die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer;
- b) die Dauer des Sicherheitsvorfalls;
- c) die geografische Ausdehnung des von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Gebiets;
- d) das Ausmass der Beeinträchtigung des Netzes oder Dienstes;
- e) das Ausmass der Auswirkungen auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten.
2) Die Regulierungsbehörde kann Anbieter verpflichten, dass sie:
- a) die zur Beurteilung der Sicherheit ihrer Netze und Dienste erforderlichen Informationen, einschliesslich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmassnahmen, übermitteln; und
- b) sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen, die von einer qualifizierten unabhängigen Stelle durchgeführt wird, und deren Ergebnisse der Regulierungsbehörde übermittelt werden; die Kosten der Überprüfung trägt der betreffende Anbieter.
3) Die Regulierungsbehörde hat sich in jenen Fällen, in denen auch die Zuständigkeit der Datenschutzstelle oder der Stabstelle Cyber-Sicherheit betroffen ist, mit der jeweiligen Stelle abzustimmen und die gewonnen Informationen auszutauschen. Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen dieses Informationsaustausches nicht verarbeitet werden.
Art. 35
Lage des Netzabschlusspunktes
1) Die Regulierungsbehörde kann mit Allgemeinverfügung die Lage der Netzabschlusspunkte von öffentlichen Kommunikationsnetzen unter Bedachtnahme auf die Art des öffentlichen Kommunikationsnetzes und die technischen Möglichkeiten festlegen. Dabei trägt sie den GEREK-Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Bestimmung des Netzabschlusspunkts für verschiedene Netztopologien weitestmöglich Rechnung.
2) Vor Erlassung einer Allgemeinverfügung nach Abs. 1 ist eine öffentliche Konsultation nach Art. 58 des Gesetzes durchzuführen.
V. Universaldienst
Art. 36
Umfang der Universaldienstverpflichtungen
Die Regulierungsbehörde legt die bereitzustellende Bandbreite für die Zwecke des Universaldienstes nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes in Anbetracht der von der Mehrheit der Verbraucher genutzten Mindestbandbreite unter Berücksichtigung des GEREK-Berichts nach Art. 84 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit Allgemeinverfügung fest. Der angemessene Breitbandinternetzugangsdienst muss zumindest die Bandbreite bereitstellen können, die erforderlich ist, um mindestens das Angebot an Diensten nach Anhang V der genannten Richtlinie unterstützen zu können.
Art. 37
Verfügbarkeit
1) Die Regulierungsbehörde hat zumindest alle fünf Jahre zu prüfen, ob die Universaldienstleistungen nach Art. 36 vom Markt im Wettbewerb erbracht werden. Ist dies der Fall, sind allfällig bisher zur Erbringung der Universaldienstleistung Verpflichtete von dieser Verpflichtung zu entbinden. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die betreffende Universaldienstleistung öffentlich auszuschreiben und mit Verfügung zu vergeben. Ziel der Ausschreibung ist es, jene Anbieter zu ermitteln, die die durch die Regulierungsbehörde spezifizierten Universaldienstleistungen am effizientesten und ohne die Notwendigkeit einer Finanzierung nach Art. 12 des Gesetzes erbringen können.
2) Eine Ausschreibung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn vor dem Hintergrund einer effizienten Leistungserbringung des Universaldienstes lediglich ein Anbieter die betrieblichen Voraussetzungen für die Erbringung der Universaldienstleistung erfüllt. Eine Ausschreibung ist vorzeitig zu beenden, wenn innerhalb der Ausschreibungsfrist kein Angebot zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung gelegt worden ist. In diesen Fällen hat die Regulierungsbehörde den geeignetsten Anbieter dazu zu verpflichten, diese Leistung nach Massgabe der im Gesetz, in dieser Verordnung und in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Bedingungen zu erbringen. Es ist dabei darauf Bedacht zu nehmen, dass die anfallenden Nettokosten möglichst gering sind.
3) Die Ausschreibung erfolgt nach den Verfahrensvorschriften über das Öffentliche Auftragswesen unter Setzung einer angemessenen Bewerbungsfrist und Angabe des zu versorgenden Gebietes sowie der Art der zu erbringenden Leistung.
4) Die Regulierungsbehörde hat die ESA über jede Verpflichtung eines Anbieters zu Leistungen des Universaldienstes unverzüglich schriftlich zu informieren.
Art. 38
Erschwinglichkeit
1) Die Regulierungsbehörde hat die Entwicklung und die Höhe der Endkundenpreise der auf dem Markt verfügbaren Dienste nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zu überwachen. Dabei hat sie insbesondere zu berücksichtigen:
- a) das Verhältnis zu nationalen Preisen und Einkommen;
- b) die Anforderungen von Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen und geringem Einkommen, wobei nutzbare Zuschussleistungen zu berücksichtigen sind.
2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Endkundenpreise für die Dienste nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes angesichts der Gegebenheiten nicht mehr erschwinglich sind, weil Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen am Zugang zu solchen Diensten gehindert werden, so ergreift sie Massnahmen, mit denen für solche Verbraucher die Erschwinglichkeit eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und der Sprachkommunikationsdienste gewährleistet wird. Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde insbesondere von Anbietern solcher Dienste verlangen:
- a) diesen Verbrauchern Tarifoptionen oder -bündel anzubieten, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen;
- b) einheitliche Tarife einschliesslich einer geografischen Durchschnittsbildung landesweit anzuwenden.
3) Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass die Bedingungen, unter denen Unternehmen Tarifoptionen oder -bündel nach Abs. 2 bereitstellen, vollständig transparent sind, veröffentlicht werden und dass ihre Anwendung nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung erfolgt. Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass solche Tarifoptionen oder -bündel geändert oder zurückgezogen werden.
4) Verbraucher, denen derartige Tarifoptionen oder -bündel zustehen, haben Anspruch auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmen, das die Dienste nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes bereitstellt, wobei ihnen ihre Rufnummer für einen angemessenen Zeitraum weiterhin zur Verfügung zu stellen und eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des Dienstes zu vermeiden ist.
5) Auf Antrag eines Verbrauchers kann der Anschluss nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes, einschliesslich der nicht an einem festen Standort bereitgestellten Dienste, auf Sprachkommunikationsdienste oder einen Breitbandinternetzugangsdienst beschränkt werden.
Art. 39
Nettokosten
1) Die nachweislich aufgelaufenen Nettokosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher und kosteneffizienter Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind dem betreffenden Universaldienstanbieter auf dessen Antrag durch Beitragsleistungen der anderen Anbieter oder aus öffentlichen Finanzmitteln abzugelten, sofern diese Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Ausgleich binnen einem Jahr ab Ablauf des Geschäftsjahres des Universaldienstanbieters bei der Regulierungsbehörde zu stellen.
2) Die Regulierungsbehörde legt der Berechnung unter Berücksichtigung des dem Universaldienstanbieter entstehenden Marktvorteils, einschliesslich der immateriellen Vorteile, die Kosten zugrunde, die zurechenbar sind:
- a) den Bestandteilen der Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation ausserhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können; und
- b) denjenigen Verbrauchern, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation ausserhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können.
3) Im Verfahren betreffend die Festsetzung der Höhe des Ausgleichs kommt den zur Entrichtung einer Beitragsleistung verpflichteten Anbietern Parteistellung zu.
4) Der Regulierungsbehörde sind vom Universaldienstanbieter bei Antragstellung geeignete Unterlagen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Kosten zu überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen nehmen, Vergleiche mit anderen Anbietern anstellen sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechende Massnahmen ergreifen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den beantragten festsetzen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde in elektronischer Form zu veröffentlichen. Die gesamten Kosten der Überprüfung trägt der Universaldienstanbieter.
5) Die eventuell im Zusammenhang mit der Aufteilung der Kosten von Universaldienstverpflichtungen erhobenen Entgelte dürfen nicht gebündelt werden und müssen für jedes Unternehmen, das Dienste im Inland erbringt, gesondert erfasst werden.
6) Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass die Grundsätze für die Kostenteilung und die Entschädigung für die Nettokosten öffentlich zugänglich sind.
7) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht vorbehaltlich der Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis einen jährlichen Bericht, in dem die Einzelheiten der berechneten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen angegeben und die von allen beteiligten Unternehmen geleisteten Beiträge aufgeführt sind, einschliesslich etwaiger Marktvorteile, die den Unternehmen infolge der Universaldienstverpflichtungen nach Art. 9 bis 12 des Gesetzes entstanden sind.
VI. Regulierung
A. Allgemeines
Art. 40
Koordinationsverfahren
1) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, sofern in den nach Art. 34 der Richtlinie (EU) 2018/1972 verabschiedeten Empfehlungen oder Leitlinien nicht etwas anderes bestimmt ist, nach Abschluss der öffentlichen Konsultation, falls diese nach Art. 58 Abs. 2 des Gesetzes erforderlich ist, eine Massnahme zu ergreifen, die unter Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes fällt und Auswirkungen auf den Handel zwischen EWR-Mitgliedstaaten hätte, veröffentlicht sie den Massnahmenentwurf und übermittelt ihn gleichzeitig der ESA, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zur Stellungnahme binnen eines Monats und gibt zugleich nach Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 die Gründe für die Massnahme an.
2) Über Aufforderung der ESA, einen Entwurf zurückzuziehen, ändert die Regulierungsbehörde den Massnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Erlasses des Beschlusses der ESA oder zieht ihn zurück. Wird der Massnahmenentwurf geändert, so führt die Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation nach Art. 58 des Gesetzes durch und notifiziert der ESA den geänderten Massnahmenentwurf erneut nach Abs. 1.
3) Die Regulierungsbehörde trägt Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden, des GEREK und der ESA weitestmöglich Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Massnahmenentwurf, ausser in den Fällen nach Abs. 2, annehmen und übermittelt ihn in diesem Fall der ESA.
4) Sie übermittelt der ESA und dem GEREK alle angenommenen endgültigen Massnahmen, auf die Abs. 1 zutrifft.
5) Ist die Regulierungsbehörde bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend, ohne das Verfahren nach Abs. 1 einzuhalten, angemessene und einstweilige Massnahmen erlassen. Sie teilt diese der ESA, den übrigen nationalen Regulierungsbehörden und dem GEREK unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der Regulierungsbehörde, diese Massnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt Abs. 1.
6) Erfolgt eine Mitteilung der ESA nach Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972, kann die Regulierungsbehörde den Massnahmenentwurf innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten nach der Mitteilung der ESA nicht annehmen.
7) Die Regulierungsbehörde kann den Massnahmenentwurf vorbehaltlich einer Mitteilung nach Abs. 6 annehmen, wobei sie weitestmöglich die Stellungnahmen der ESA, des GEREK oder anderer nationaler Regulierungsbehörden berücksichtigt.
8) Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Abs. 6 arbeitet die Regulierungsbehörde eng mit der ESA und dem GEREK zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Massnahme im Hinblick auf die Ziele des Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden.
9) Falls das GEREK innerhalb der ersten sechs Wochen der Dreimonatsfrist nach Abs. 6 in einer Stellungnahme die Bedenken der ESA teilt, kann die Regulierungsbehörde:
- a) ihren Massnahmenentwurf unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Mitteilung nach Abs. 1 der ESA und der Stellungnahme des GEREK ändern oder zurückziehen; oder
- b) ihren Massnahmenentwurf beibehalten.
10) Binnen eines Monats, nachdem die ESA ihre Empfehlung nach Art. 33 Abs. 5 Bst. a der Richtlinie (EU) 2018/1972 ausgesprochen oder ihre Vorbehalte nach Art. 33 Abs. 5 Bst. b der Richtlinie (EU) 2018/1972 zurückgezogen hat, teilt die Regulierungsbehörde der ESA und dem GEREK die angenommene endgültige Massnahme mit. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, damit die Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation nach Art. 58 des Gesetzes durchführen kann.
11) Beschliesst die Regulierungsbehörde, den Massnahmenentwurf auf der Grundlage der Empfehlung nach Art. 33 Abs. 5 Bst. a der Richtlinie (EU) 2018/1972 nicht zu ändern oder zurückzuziehen, so begründet sie dies.
12) Die Regulierungsbehörde kann den vorgeschlagenen Massnahmenentwurf in jeder Phase des Verfahrens zurückziehen.
B. Informationsbereitstellung und Erhebungen
Art. 41
Auskunftsverlangen an Unternehmen
1) Die Regulierungsbehörde ist befugt, von Anbietern Informationen einzuverlangen über:
- a) künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, die sich auf die Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten, die sie Wettbewerbern zugänglich machen; sowie
- b) elektronische Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen, die auf lokaler Ebene aufgeschlüsselt und ausreichend detailliert sind, damit die geografische Erhebung und die Ausweisung von Gebieten nach Art. 43 vorgenommen werden können.
2) Sie veröffentlicht:
- a) die Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen, unter Einhaltung der Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen sowie der Rechtsvorschriften zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und zum Schutz personenbezogener Daten; sowie
- b) die Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen nach Bst. a, einschliesslich der Verfahren für dessen Gewährung.
Art. 42
Informationen für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie Nutzungsrechte und besondere Verpflichtungen
1) Unbeschadet der nach Art. 41 angeforderten Informationen und der Informations- und Berichtspflichten aufgrund anderer Vorschriften darf die Regulierungsbehörde von den Unternehmen im Hinblick auf die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, die Nutzungsrechte oder die besonderen Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes Informationen verlangen, die angemessen und objektiv gerechtfertigt sind, insbesondere für die folgenden Zwecke:
- a) die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen nach Art. 38, 41 sowie 79 des Gesetzes;
- b) die einzelfallbezogene Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen des Gesetzes und dieser Verordnung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie Nutzungsrechte, wenn eine Beschwerde eingegangen ist oder die Regulierungsbehörde aus anderen Gründen annimmt, dass eine Bedingung nicht erfüllt ist, oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt;
- c) die Durchführung von Verfahren für Anträge auf Erteilung von Nutzungsrechten und eine Überprüfung solcher Anträge;
- d) die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Verbraucher;
- e) die Erstellung genau angegebener Statistiken, Berichte oder Studien;
- f) die Durchführung von Marktanalysen nach Art. 24 des Gesetzes, einschliesslich Daten über nachgelagerte Märkte oder Endkundenmärkte, die mit Märkten, die Gegenstand der Marktanalyse sind, verbunden sind oder im Zusammenhang stehen;
- g) die Sicherstellung der effizienten Nutzung und Gewährleistung der wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen;
- h) die Bewertung künftiger Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich, die sich auf die Dienstleistungen an Wettbewerber auf der Vorleistungsebene, auf das Versorgungsgebiet, auf die Netzanbindung der Endnutzer oder auf die Ausweisung von Gebieten nach Art. 43 auswirken könnten;
- i) die Durchführung geografischer Erhebungen;
- k) die Beantwortung begründeter Informationsanfragen des GEREK.
2) Die Informationen nach Abs. 1 Bst. a, b und d bis k dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden.
3) Hinsichtlich der Funkfrequenznutzungsrechte müssen sich die Informationen nach Abs. 1 insbesondere auf die wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen sowie auf die Einhaltung aller an die Funkfrequenznutzungsrechte geknüpften Verpflichtungen in Bezug auf die Versorgungsreichweite und die Dienstqualität sowie deren Überprüfung beziehen.
4) Verlangt die Regulierungsbehörde von einem Unternehmen die Informationen nach Abs. 1, so teilt sie diesem auch mit, für welchen speziellen Zweck die Informationen benutzt werden sollen.
Art. 43
Geografische Erhebung zum Netzausbau
1) Die geografische Erhebung umfasst eine Erhebung der gegenwärtigen geografischen Reichweite der Breitbandnetze in Liechtenstein, wie es für die im Gesetz und dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der Regulierungsbehörde und die zur Anwendung der EWR-Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen notwendigen Erhebungen erforderlich ist.
2) Die geografische Erhebung kann auch eine Vorausschau für einen von der Regulierungsbehörde festgelegten Zeitraum bezüglich der Reichweite der Breitbandnetze, einschliesslich der Netze mit sehr hoher Kapazität, in ihrem Zuständigkeitsgebiet umfassen. Diese Vorausschau enthält alle relevanten Informationen, einschliesslich Informationen über die Netzausbaupläne aller Unternehmen und öffentlichen Stellen in Bezug auf Netze mit sehr hoher Kapazität und bedeutsame Modernisierungen oder Erweiterungen von Netzen auf Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s. Zu diesem Zweck holt die Regulierungsbehörde von den Unternehmen und öffentlichen Stellen solche Informationen ein, soweit sie verfügbar sind und mit vertretbarem Aufwand bereitgestellt werden können. Die Regulierungsbehörde entscheidet in Bezug auf die Aufgaben, mit denen sie im Rahmen des Gesetzes und dieser Verordnung konkret betraut wurde, inwieweit es angemessen ist, sich ganz oder teilweise auf die im Rahmen einer solchen Vorausschau erfassten Informationen zu stützen.
3) Die bei der geografischen Erhebung erfassten Informationen müssen hinreichende Details zu lokalen Gegebenheiten aufweisen und ausreichende Informationen über die Dienstqualität und deren Parameter enthalten. Art. 73 Abs. 2 des Gesetzes über die Vertraulichkeit der Daten findet entsprechend Anwendung.
4) Innerhalb eines ausgewiesenen Gebiets kann die Regulierungsbehörde Unternehmen und öffentliche Stellen nach Art. 2 Ziff. 5 der Richtlinie 2014/61/EU ersuchen, ihre Absicht zu bekunden, während des betreffenden Vorschauzeitraums Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen. Führt dieses Ersuchen dazu, dass ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle die Absicht bekundet, dies zu tun, kann die Regulierungsbehörde andere Unternehmen und öffentliche Stellen auffordern, eine etwaige Absicht zu bekunden, in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres Netzes auf eine Leistung mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s vorzunehmen. Die Regulierungsbehörde gibt an, welche Informationen in einer solchen Absichtsbekundung enthalten sein müssen, damit zumindest ein ähnlicher Detailgrad, wie in den Vorausschauen nach Abs. 1 gegeben ist. Ausserdem teilt sie allen Unternehmen oder öffentlichen Stellen, die ihr Interesse bekunden, mit, ob das ausgewiesene Gebiet nach den nach Abs. 1 erfassten Informationen von einem Netz der nächsten Generation mit Download-Geschwindigkeiten von weniger als 100 Mbit/s versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird.
5) Massnahmen nach Abs. 4 werden nach einem effizienten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren getroffen, von dem kein Unternehmen von vornherein ausgeschlossen wird.
6) Die Regulierungsbehörde sowie die übrigen Behörden, die für die Vergabe öffentlicher Mittel für den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze, die Aufstellung nationaler Breitbandpläne, die Festlegung von an Funkfrequenznutzungsrechte geknüpften Versorgungsverpflichtungen und die Überprüfung der Verfügbarkeit von Diensten, die in ihrem Gebiet unter die Universaldienstverpflichtung fallen, zuständig sind, berücksichtigen die Ergebnisse der geografischen Erhebung und alle ausgewiesenen Gebiete nach Abs. 1 bis 5.
7) Sind die einschlägigen Informationen auf dem Markt nicht verfügbar, so macht die Regulierungsbehörde Daten aus den geografischen Erhebungen, die nicht dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/1024[^19] unmittelbar zugänglich, damit sie weiterverwendet werden können. Sind Informationswerkzeuge auf dem Markt nicht verfügbar, so stellt sie überdies Endnutzern derartige Werkzeuge zur Verfügung, damit diese die Verfügbarkeit von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des Betreibers oder Diensteanbieters zu helfen.
C. Marktanalyse und beträchtliche Marktmacht
1. Länderübergreifende Märkte
Art. 44
Länderübergreifende Endnutzernachfrage
Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, gemeinsam mit zumindest einer weiteren nationalen Regulierungsbehörde eines EWR-Mitgliedstaates das GEREK um eine Analyse der länderübergreifenden Endnutzernachfrage nach Produkten und Diensten zu ersuchen, die innerhalb des EWR in einem oder mehreren der in der Empfehlung der ESA über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors aufgeführten Märkte angeboten werden.
2. Besondere Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
Art. 45
Auferlegung von besonderen Verpflichtungen
1) Die Regulierungsbehörde erlegt die Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2, Art. 26 und 31 bis 33 des Gesetzes nur Unternehmen auf, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes eingestuft wurden; dies gilt unbeschadet:
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