Verordnung vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-01-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 5 Abs. 5, Art. 6, 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 4, Art. 14 Abs. 3, Art. 15 Abs. 7, Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 5, Art. 18 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 22 Abs. 2, Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 5, Art. 25 Abs. 4, Art. 26 Abs. 6, Art. 27 Abs. 5, Art. 28 Abs. 3, Art. 29 Abs. 4, Art. 30 Abs. 4, Art. 31 Abs. 2, Art. 33 Abs. 3, Art. 34 Abs. 5, Art. 35 Abs. 8, Art. 50 Abs. 3, Art. 54 Abs. 4, Art. 56 Abs. 6, Art. 57 Abs. 2, Art. 58 Abs. 6, Art. 60 Abs. 2, Art. 61 Abs. 5, Art. 63 Abs. 6, Art. 64 Abs. 5, Art. 65 Abs. 3, Art. 66 Abs. 3, Art. 67 Abs. 4, Art. 68 Abs. 6 und Art. 94 des Gesetzes vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2023 Nr. 216, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Anbieter und Nutzer elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste.

2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien (EU) 2018/1972, 2014/61/EU, 2008/63/EG, 2002/77/EG, 2002/58/EG und 98/84/EG, ergänzend Anwendung.

3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste

Art. 3

Grundsatz

1) Unternehmen haben das Recht elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in Übereinstimmung mit den in Art. 4 bis 6 des Gesetzes festgelegten Bedingungen bereitzustellen.

2) Die Regulierungsbehörde darf einem Unternehmen die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste nur dann untersagen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit notwendig ist. Eine solche Beschränkung ist hinreichend zu begründen und der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) zu notifizieren.

Art. 4

Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

Anbieter, die meldepflichtige Tätigkeiten ausüben und im Inland keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes haben, müssen anlässlich der Meldung nach Art. 19 des Gesetzes einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft machen und während der gesamten Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit über einen solchen verfügen.

Art. 5

Dienstqualität von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten

1) Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben umfassende, vergleichbare, angemessene, verlässliche, benutzerfreundliche und aktuelle Informationen für Endnutzer über die Qualität ihrer Dienste, insoweit als sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren, sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für Endnutzer mit Behinderungen getroffenen Massnahmen zu veröffentlichen.

2) Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben zu informieren, ob die Qualität der von ihnen bereitgestellten Dienste von externen Faktoren, wie etwa der Kontrolle über die Signalübertragung oder der Netzwerkkonnektivität, abhängt.

3) Die Informationen nach Abs. 1 und 2 sind der Regulierungsbehörde vor der Veröffentlichung bekannt zu geben. Diese müssen mit der Verordnung (EU) 2015/2120 im Einklang stehen.

4) Die Regulierungsbehörde hat mit Allgemeinverfügung unter weitestmöglicher Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) 2018/1971 und von Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972 die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität, die anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschliesslich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vorzuschreiben. In der Allgemeinverfügung können auch geeignete Massnahmen vorgeschrieben werden, die unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse von Endnutzern mit Behinderungen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften diese in die Lage versetzen, in gleichem Ausmass wie Endnutzer ohne Behinderungen elektronische Kommunikationsdienste und den Zugang zu Vertragsinhalten und vorvertraglichen Informationen in Anspruch zu nehmen.

5) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Überprüfungen der Dienstqualität durchzuführen oder von unabhängigen Dritten durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Informationen und Massnahmen überprüfen zu können. Die Regulierungsbehörde kann die bereitgestellten Informationen und Massnahmen sowie das Ergebnis der Überprüfungen der Dienstqualität veröffentlichen. Die Kosten der Überprüfung können anteilig den betreffenden Anbietern überbunden werden.

6) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Instrumente und Kontrollmöglichkeiten anzubieten, mit denen Endnutzer in die Lage versetzt werden, die Angaben nach Abs. 1 und 2 dieses Artikels sowie Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 Unterbst. aa und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 zu überprüfen.

Art. 6

Verzeichnisauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse

1) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben:

2) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser Dienste nicht den Verpflichtungen nach Abs. 1 Bst. a, b und d.

3) Kommt zwischen dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und den in Abs. 1 Bst. d Berechtigten eine Vereinbarung über das zur Verfügung stellen der Daten im Ausmass des Art. 19 Abs. 2 und 3 binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen des Ersuchens nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.

4) Soweit ein Teilnehmer verlangt, dass die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten ausser in den Fällen der Mitwirkung und Auskunftserteilung nach Art. 81 bis 89 auch nicht an Dritte weitergegeben werden.

Art. 7

Entfernung von Kommunikationsendeinrichtungen

Unabhängig von der Einleitung eines behördlichen Verfahrens kann ein Anbieter einen Endnutzer dazu auffordern, störende oder nicht dem geltenden Recht, insbesondere der Kommunikationsgesetzgebung, entsprechende Kommunikationsanlagen unverzüglich zu entfernen.

Art. 8

Zugang zu lokalen Funknetzen

1) Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dürfen der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Netzen über lokale Funknetze, welche sich auch in den Gebäuden von Endnutzern befinden können, gewähren, sofern die Bedingungen für die generelle Zuweisung eingehalten werden sowie die Zustimmung des entsprechend informierten Endnutzers eingeholt wurde.

2) Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste haben ihren Endnutzern zu ermöglichen, ihr lokales Funknetz öffentlich zugänglich zu machen und zu gestatten, dass auf dieser Basis durch Dritte weitere Zugangspunkte errichtet werden.

3) Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG[^16] bleiben unberührt.

Art. 9

Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte

Anbieter, die in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat besondere oder ausschliessliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren besitzen und deren Jahresumsatz aus dem Bereitstellen von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mindestens 50 Millionen Franken beträgt, haben die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes einzuhalten.

Art. 10

Interoperabilität

1) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten haben die Interoperabilität zwischen den Endnutzern aller öffentlichen Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten herzustellen.

2) Anbieter nach Abs. 1 haben im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten, sofern der angerufene Endnutzer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass:

3) Anbieter nach Abs. 1 und 2 können für die Herstellung und Sicherstellung der Interoperabilität angemessene Entgelte verlangen, sofern nicht eine Verpflichtung nach Abs. 4 besteht.

4) Die Regulierungsbehörde kann Anbieter nach Abs. 1 und 2 zur Sicherstellung der Interoperabilität der Dienste darüber hinaus zu folgenden Massnahmen verpflichten:

5) Die Verpflichtungen nach Abs. 4 Bst. b dürfen nur auferlegt werden, wenn:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.