Verordnung vom 14. Januar 2025 über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation (RKV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-01-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 24 Abs. 5, Art. 25 Abs. 4, Art. 38 Abs. 7, Art. 40 Abs. 7, Art. 48 Abs. 4, Art. 49 Abs. 3, Art. 54 Abs. 4, Art. 55 Abs. 2, Art. 56 Abs. 6, Art. 57 Abs. 2, Art. 72 Abs. 4, Art. 73 Abs. 3, Art. 86 Abs. 7 und Art. 94 des Gesetzes vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2023 Nr. 216, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation.

2) Sie dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften nach Abs. 2 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Regulierungsbehörde

Art. 3

Aufgaben

Der Regulierungsbehörde obliegt die Erfüllung aller regulatorischen Aufgaben im Bereich der elektronischen Kommunikation, die ihr aufgrund des EWR-Rechts und des Gesetzes, insbesondere Art. 72 des Gesetzes, übertragen sind.

Art. 4

Unvereinbarkeit

Mitarbeiter der Regulierungsbehörde, die mit der Wahrnehmung regulatorischer Aufgaben im Bereich der elektronischen Kommunikation betraut sind, dürfen nicht Organ eines in- oder ausländischen Anbieters sein.

III. Regulierungstätigkeit

A. Allgemeines

Art. 5

Grundsatz

1) Die Regulierungstätigkeit hat in Übereinstimmung mit den einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften sowie des Gesetzes zu erfolgen und dient der Verwirklichung der Ziele nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes.

2) Die Regulierungsbehörde hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Empfehlungen der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) zur Harmonisierung des Binnenmarktes für elektronische Kommunikation weitestgehend zu berücksichtigen. Beschliesst die Regulierungsbehörde, sich nicht an eine Empfehlung der ESA zu halten, so teilt sie dies derselben unter Angabe ihrer Gründe mit.

Art. 6

Beizug von Experten

1) Die Regulierungsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Art. 72 des Gesetzes nach freiem Ermessen Experten beiziehen.

2) Die Unabhängigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Unparteilichkeit der Experten müssen gewährleistet sein.

B. Informationen der Regulierungsbehörde

Art. 7

Einheitliche Bezugsquelle

Die Regulierungsbehörde richtet als einheitliche Bezugsquelle nach Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes für die Veröffentlichung von Informationen ein entsprechendes Onlineportal ein.

Art. 8

Veröffentlichung von Informationen

1) Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass aktuelle Informationen über die Regulierung und Marktaufsicht veröffentlicht werden, so dass sie allen interessierten Parteien leicht zugänglich sind. Sie veröffentlicht in ihrer einheitlichen Bezugsquelle eine Bekanntmachung, aus der hervorgeht, wie und wann die Informationen veröffentlicht werden. Eine neue Bekanntmachung ist jeweils zu veröffentlichen, wenn sich die darin enthaltenen Informationen geändert haben.

2) Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass alle Informationen nach Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes regelmässig aktualisiert werden.

3) Sie stellt zudem sicher, dass die besonderen Verpflichtungen, die Unternehmen nach dem Gesetz auferlegt werden, unter Angabe der betreffenden Produkte und Dienste und geografischen Märkte veröffentlicht werden. Vorbehaltlich der Notwendigkeit, Geschäftsgeheimnisse zu schützen, trägt die Regulierungsbehörde dafür Sorge, dass aktuelle Informationen für alle interessierten Parteien in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt werden.

4) Sofern angebracht unterrichtet die Regulierungsbehörde die Regulierungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten über Vorfälle nach Art. 15 des Gesetzes. Die Regulierungsbehörde kann die Öffentlichkeit unterrichten oder die Anbieter zu dieser Unterrichtung verpflichten, wenn sie feststellt, dass die Bekanntgabe des Sicherheitsvorfalles im öffentlichen Interesse liegt.

Art. 9

Informationen an die ESA

1) Die Regulierungsbehörde hat der ESA auf begründeten Antrag hin die Informationen zu übermitteln, die diese benötigt, um ihre Aufgaben aufgrund des EWR-Rechts wahrzunehmen.

2) Die Regulierungsbehörde kann die Informationen nach Abs. 1 in begründeten Fällen unter der Bedingung übermitteln, dass diese:

3) Bei Informationen nach Abs. 1, die zuvor von Unternehmen über Anforderung der Regulierungsbehörde bereitgestellt wurden, hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass die Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Unternehmen gewahrt bleiben und diese von der Übermittlung der Informationen an die ESA unterrichtet werden.

4) Die Regulierungsbehörde übermittelt der ESA eine Kopie jeder Bekanntmachung nach Art. 8 Abs. 1 zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.

Art. 10

Berichte an die ESA und ENISA

Die Regulierungsbehörde übermittelt am Ende jeden Jahres folgende Berichte:

Art. 11

Förderung der Bereitstellung von Informationen

Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten die Erbringung dieser Dienste ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterwerfen, die Angaben nach Art. 14 der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in umfassender und maschinenlesbarer Weise und in einem für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Format veröffentlichen und regemässig aktualisieren.

Art. 12

Unabhängiges Vergleichsinstrument

Die Regulierungsbehörde hat ein kostenloses Vergleichsinstrument nach Art. 16 der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anzubieten, wenn ein solches auf dem Markt nicht kostenlos angeboten wird.

C. Informationspflichten der Anbieter

Art. 13

a) Grundsatz

Die Regulierungsbehörde kann von Anbietern sämtliche Informationen verlangen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Kapitel III bis IX sowie XIII und XIV des Gesetzes benötigt.

Art. 14

b) Statistik

Die Regulierungsbehörde erhebt im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der elektronischen Kommunikation statistische Daten und Daten für statistische Zwecke und veröffentlicht diese.

Art. 15

Informationspflicht gegenüber anderen Anbietern

1) Die Regulierungsbehörde kann Anbieter nach Massgabe von Art. 57 des Gesetzes verpflichten, anderen Anbietern jene Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die diese zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

2) Informationen nach Abs. 1 sind insbesondere:

D. Register

Art. 16

Grundsatz

Die Regulierungsbehörde führt Register über:

Art. 17

Melderegister

Das Melderegister hat folgende Angaben zu enthalten:

Art. 18

Rufnummernregister

Das Rufnummernregister hat folgende Angaben zu enthalten:

Art. 19

Funkfrequenzregister

Das Funkfrequenzregister hat folgende Angaben zu enthalten:

Art. 20

Kommunikationsparameterregister

Das Kommunikationsparameterregister hat folgende Angaben zu enthalten:

Art. 21

Amateurfunkregister

Das Amateurfunkregister hat folgende Angaben zu enthalten:

Art. 22

Beauftragtenregister

Das Beauftragtenregister hat folgende Angaben zu enthalten:

Art. 23

Rechtswirkung

Eintragungen in den Registern nach Art. 17 bis 22 haben nur deklaratorische Wirkung.

Art. 24

Publizität

1) Die Register nach Art. 17 bis 22 sind in elektronischer Form zugänglich zu machen.

2) Personenbezogene Daten können anonymisiert werden.

E. Notifizierung

Art. 25

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1) Die Regulierungsbehörde notifiziert der ESA die Massnahmenentwürfe, mit denen sie plant, Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht besondere Verpflichtungen aufzuerlegen.

2) Ebenso sind der ESA etwaige Änderungen bei den besonderen Verpflichtungen unterworfenen Unternehmen oder den ihnen auferlegten besonderen Verpflichtungen zu notifizieren.

3) Die betroffenen Unternehmen sind über den Prozess der Notifizierung zu verständigen.

Art. 26

Regelmässige Überprüfung von Massnahmenentwürfen

1) Die Regulierungsbehörde notifiziert der ESA die basierend auf der Marktanalyse nach Art. 24 des Gesetzes getroffenen Massnahmenentwürfe:

2) Wird eine Analyse eines in der Empfehlung über relevante Märkte festgelegten Markts nicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 abgeschlossen, so ersucht die Regulierungsbehörde das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) um Unterstützung bei der Fertigstellung der Analyse des betreffenden Markts und der aufzuerlegenden besonderen Verpflichtungen. Mit dieser Unterstützung meldet die Regulierungsbehörde der ESA den Massnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten nach dem in Abs. 1 festgelegten Termin.

F. Erhebungen

Art. 27

Geografische Erhebung zum Netzausbau

1) Die Regulierungsbehörde führt eine geografische Erhebung zur Reichweite der gegenwärtigen breitbandfähigen elektronischen Kommunikationsnetze nach Art. 43 der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste durch und bringt diese danach mindestens alle drei Jahre auf den neuesten Stand.

2) Die Regulierungsbehörde gibt die Ergebnisse der geographischen Erhebung an andere Behörden heraus, sofern die anfragende Behörde den gleichen Grad der Vertraulichkeit und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen gewährleistet wie die Auskunft erteilende Behörde und die Parteien, die die Informationen bereitgestellt haben, entsprechend unterrichtet werden. Diese Ergebnisse werden auf Anfrage auch dem GEREK und der ESA unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt.

IV. Zusammenarbeit

Art. 28

Grundsatz

1) Die Regulierungsbehörde kann nach Massgabe des Gesetzes mit Dritten, insbesondere anderen nationalen Regulierungsbehörden und internationalen Organisationen, zusammenarbeiten. Völkerrechtliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

2) Durch die Zusammenarbeit nach Abs. 1 wird die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde nicht berührt.

Art. 29

Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

1) Die Regulierungsbehörde arbeitet mit ausländischen Behörden zusammen, insbesondere mit:

2) Sie kann im Rahmen ihrer Befugnisse Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden abschliessen.

Art. 30

Internationale Foren und Organisationen

1) Die Regulierungsbehörde ist, sofern es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen diplomatischer oder völkerrechtlicher Beziehungen handelt, die in die Zuständigkeit des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten fallen, für die Beziehungen zu internationalen Foren und Organisationen im Bereich der elektronischen Kommunikation zuständig, insbesondere mit:

2) In den Foren und Organisationen nach Abs. 1 vertritt die Regulierungsbehörde die Interessen des Landes im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

Art. 31

Sicherstellung der einheitlichen Anwendung des EWR-Rechts

1) Sofern es die einheitliche Anwendung des EWR-Rechts erfordert, arbeitet die Regulierungsbehörde mit der ESA sowie anderen nationalen Regulierungsbehörden zusammen und versucht Einvernehmen über die geeignetsten Mittel und Wege zur Bewältigung besonderer Situationen auf dem Gemeinsamen Markt zu erreichen.

2) Der Leiter der Regulierungsbehörde nimmt von Amts wegen Einsitz in den Gremien der europäischen Regulierungsstellen für die elektronische Kommunikation.

Art. 32

Harmonisierung von Normen

Die Regulierungsbehörde fördert die Harmonisierung der Normen im Bereich der elektronischen Kommunikation, insbesondere durch die Teilnahme an entsprechenden Konferenzen. Sie kann im Rahmen ihrer Befugnisse entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

Art. 33

Förderung des europäischen Binnenmarktes

Die Regulierungsbehörde trägt zur Entwicklung des europäischen Binnenmarkts bei, indem sie mit anderen Regulierungsbehörden, mit der ESA sowie dem GEREK auf transparente Weise zusammenarbeitet, um eine kohärente Anwendung der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu gewährleisten. Zu diesem Zweck arbeitet die Regulierungsbehörde insbesondere mit der ESA und dem GEREK bei der Ermittlung der Arten von Mitteln und Abhilfemassnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am besten geeignet sind.

V. Schlichtungsverfahren

Art. 34

Ersuchen

1) Ein Schlichtungsverfahren nach Art. 86 des Gesetzes wird auf schriftliches Ersuchen eines Unternehmens eingeleitet.

2) Das Ersuchen ist bei der Regulierungsbehörde einzubringen und hat die Parteien und den Gegenstand des Schlichtungsverfahrens genau zu bezeichnen sowie ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Allfällige Bescheinigungsmittel sind beizulegen und anzuführen.

3) Die Regulierungsbehörde hat zulässige Ersuchen samt Beilagen der anderen Partei zur Gegenäusserung binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist zuzustellen.

Art. 35

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.