Verordnung vom 14. Januar 2025 über Nummerierungsressourcen im Bereich der elektronischen Kommunikation (Nummerierungsressourcenverordnung; NRV)
Aufgrund von Art. 39 bis 45 und 94 des Gesetzes vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2023 Nr. 216, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt die Verwaltung und Nutzung von Nummerierungsressourcen sowie den Liechtensteinischen Nummerierungsplan.
2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation[^1];
- b) Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste[^2];
- c) Verordnung (EU) 2018/1971 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro)[^3].
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a) "Nutzungsberechtigter": ein gemeldeter Anbieter oder ein Unternehmen nach Art. 4, dem das Recht zur Nutzung bestimmter Nummerierungsressourcen eingeräumt wurde;
- b) "geografisch gebundene Nummer": eine Nummer des nationalen Nummerierungsplans zur Adressierung ortsfester Netzabschlusspunkte in Liechtenstein;[^4]
- c) "geografisch nicht gebundene Nummer": eine Nummer des nationalen Nummerierungsplans, bei der es sich nicht um eine geografisch gebundene Nummer handelt, wie beispielsweise Mobilfunknummern;[^5]
- d) "Mobilfunkdienste": IMT (International Mobile Telecommunications) -Dienste, auf Basis der Mobilfunkstandards GSM (2G), UMTS (3G), LTE (4G), 5G, 6G oder einer vergleichbaren zukünftigen Funktechnologie;[^6]
- e) "Mobilfunknummern": Rufnummern zur Adressierung von Anschlüssen in einem Mobilfunknetz;[^7]
- f) "M2M-Übertragungsdienste": Kommunikationsdienste, bei denen der Anbieter auf technischer Ebene sicherstellt, dass diese ausschliesslich für Dienste verwendet werden können, bei denen eine automatische Übermittlung von Daten und Informationen zwischen Geräten oder Software-Anwendungen ohne oder nur mit geringfügiger menschlicher Beteiligung stattfindet;[^8]
- g) "quellnetztarifiert": die Festlegung des Entgeltes für einen Dienst durch jenen Diensteanbieter, der diesen Dienst gegenüber dem rufenden Teilnehmer abrechnet;[^9]
- h) "zielnetztarifiert": die Festlegung des Entgeltes für einen Dienst durch jenen Diensteanbieter, von dessen zugehörigem Netz aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Dienstleister; das festgelegte Entgelt gilt für alle Teilnehmer, unabhängig vom jeweiligen Quellnetz;[^10]
- i) "Notrufdienste": Dienste, die der Meldung einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die körperliche oder geistige Unversehrtheit, die Umwelt oder das Vermögen dienen.[^11]
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien (EU) 2018/1972 und 2002/77/EG sowie der Verordnung (EU) 2018/1971, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Verwaltung und Nutzung von Nummerierungsressourcen
A. Allgemeines
Art. 3
Grundsatz
1) Die Regulierungsbehörde fördert die Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), wo diese sowohl das Funktionieren des Binnenmarkts als auch die Entwicklung europaweiter Dienste fördert.
2) Sie sorgt für einen offenen und wirksamen Zugang zu Nummerierungsressourcen unter Berücksichtigung der Förderung des Wettbewerbs, insbesondere durch:
- a) objektive, transparente, wettbewerbsfördernde, nichtdiskriminierende und angemessene Zuteilungsverfahren;
- b) eine Zuteilung von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen, die für die vorgesehene Nutzung geeignet sind;
- c) die Schaffung und Erhaltung günstiger Wettbewerbsverhältnisse.
3) Sie hat eine angemessene Planungs- und Rechtssicherheit durch Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Beschränkung sowie dem Entzug von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen zu gewährleisten.
Art. 4
Zugang für andere Unternehmen
1) Die Regulierungsbehörde kann auch anderen Unternehmen als den Anbietern zur Bereitstellung bestimmter Dienste Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen aus dem Liechtensteinischen Nummerierungsplan gewähren, sofern ausreichend Nummerierungsressourcen zur Verfügung stehen, um die aktuelle und absehbare künftige Nachfrage zu befriedigen.
2) Die Unternehmen nach Abs. 1 haben ihre Fähigkeit zur Verwaltung dieser Nummerierungsressourcen und zur Erfüllung aller Anforderungen nach Art. 11 nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde kann die Erteilung von weiteren Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen an solche Unternehmen aussetzen, wenn nachweislich das Risiko einer Erschöpfung der Nummerierungsressourcen besteht.
Art. 5
Gleichbehandlung
1) Die Regulierungsbehörde sorgt dafür, dass nationale Nummerierungspläne und -verfahren so angewandt werden, dass die Gleichbehandlung aller Diensteanbieter und der Unternehmen, denen das Nutzungsrecht an Nummerierungsressourcen nach Art. 4 gewährt wird, gewährleistet ist.
2) Sie stellt insbesondere sicher, dass ein Unternehmen nach Art. 4 sich gegenüber anderen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste hinsichtlich der Nummerierungsressourcen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält.
Art. 6[^12]
Geografisch nicht gebundene Nummern
1) Die Regulierungsbehörde stellt einen Bereich geografisch nicht gebundener Nummern zur Verfügung, die unbeschadet der Verordnung (EU) 2022/612[^13] sowie Art. 45 des Gesetzes zur Bereitstellung anderer elektronischer Kommunikationsdienste als interpersoneller Kommunikationsdienste - wie insbesondere für M2M-Übertragungsdienste - im gesamten EWR genutzt werden können.
2) Wurden Unternehmen nach Art. 4 Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen zur Bereitstellung anderer elektronischer Kommunikationsdienste als interpersoneller Kommunikationsdienste gewährt, so gilt für diese Dienste Abs. 1 sinngemäss.
Art. 7
Bedingungen für die Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen
1) Die Regulierungsbehörde sorgt dafür, dass die nach Anhang 1 aufgeführten Bedingungen, die für die Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen zur Bereitstellung der Dienste ausserhalb Liechtensteins gelten können, sowie etwaige Durchsetzungsmassnahmen genauso streng sind wie die Bedingungen und Durchsetzungsmassnahmen für die innerhalb Liechtensteins im Einklang mit dem Gesetz bereitgestellten Dienste.[^14]
2) Anbieter, die Nummerierungsressourcen mit dem Ländercode Liechtensteins in anderen EWR-Mitgliedstaaten nutzen, haben den Verbraucherschutz- und anderen nationalen Vorschriften bezüglich der Nutzung von Nummerierungsressourcen zu entsprechen, die in den anderen EWR-Mitgliedstaaten gelten, in denen die Nummerierungsressourcen zum Einsatz kommen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Durchsetzungsbefugnisse der zuständigen Behörden dieser EWR-Mitgliedstaaten.
Art. 8
Nutzung
1) Die Nutzung von Nummerierungsressourcen ist nur nach Zuteilung eines Nutzungsrechts durch die Regulierungsbehörde zulässig.
2) Die Nutzung aller nicht in dieser Verordnung oder den Plänen und Richtlinien der Regulierungsbehörde geregelten Nummerierungsressourcen ist verboten.
B. Zuteilung von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen
Art. 9
Grundsatz
1) Die Regulierungsbehörde teilt gemeldeten Anbietern und Unternehmen nach Art. 4 Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen auf Antrag, bei knappen Ressourcen auch aufgrund eines Auswahlverfahrens, mit Verfügung zu.
2) Ein Anspruch auf die Zuteilung von Nutzungsrechten an bestimmten Nummerierungsressourcen besteht nicht.
3) Die Regulierungsbehörde schränkt die Zahl der gewährten Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung notwendig ist.
4) Die Regulierungsbehörde kann Richtlinien über die Zuteilung von Nutzungsrechten an bestimmten Nummerierungsressourcen erlassen.
Art. 10
Anträge
1) Anträge auf Zuteilung von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen sind in deutscher Sprache sowie unter Verwendung der in elektronischer Form veröffentlichten Antragsformulare bei der Regulierungsbehörde einzubringen. Sie haben insbesondere folgende Angaben und Beilagen zu enthalten:
- a) die Identität des Antragstellers;
- b) einen Bevollmächtigten oder zumindest eine Kontaktperson des Antragstellers sowie eine Zustelladresse im Inland;
- c) die Art des elektronischen Kommunikationsdienstes, für den die Nummerierungsressourcen genutzt werden sollen;
- d) der Name, unter dem der Dienst angeboten werden soll und die Beschreibung des Angebots.
2) Antragsteller mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland müssen einen Zustellungsbevollmächtigten in Liechtenstein bezeichnen.
Art. 11
Voraussetzungen
1) Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen auf Antrag setzt voraus, dass:
- a) die Nummerierungsressourcen, deren Zuteilung beantragt wird, für die entsprechende Nutzung vorgesehen und verfügbar sind; sowie[^15]
- b) der Antragsteller über die erforderlichen Mittel, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Natur, für die Nutzung der beantragten Nummerierungsressourcen sowie für die Einhaltung der für sie geltenden Nutzungsbedingungen verfügt.
2) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt und liegen keine Verweigerungsgründe nach Art. 12 vor, erfolgt die Zuteilung der Nutzungsrechte vorbehaltlich Abs. 3 binnen drei Wochen nach Erhalt des vollständigen Antrags.[^16]
3) Entscheidet die Regulierungsbehörde nach Konsultation der interessierten Kreise nach Art. 58 des Gesetzes, dass Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen von ausserordentlichem wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, so kann sie die Frist von drei Wochen nach Abs. 2 um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Wochen verlängern.
4) Für das Auswahlverfahren gilt Kapitel III der Verordnung über Funkfrequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation sinngemäss.
Art. 12
Verweigerung
Die Regulierungsbehörde kann die Zuteilung von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen verweigern, wenn:
- a) Grund zur Annahme besteht, dass der Antragsteller die Nummerierungsressourcen zu einem rechtswidrigen Zweck oder in rechtswidriger Weise missbrauchen wird;
- b) wichtige technische Gründe oder die Einhaltung internationaler Vorschriften es erfordern;
- c) der Antragsteller bereits über genügend entsprechende Nummerierungsressourcen des Nummerierungsplans gemäss ITU-T E.164 verfügt;
- d) der Antragsteller zahlungsunfähig ist oder mit der Bezahlung von Gebühren für die Nutzung von Nummerierungsressourcen in Verzug ist;
- e) der begründete Verdacht besteht, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die an die Zuteilung geknüpften Bedingungen zu erfüllen;
- f) der begründete Verdacht besteht, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die technischen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen zu erfüllen;
- g) der Antragsteller in der Vergangenheit seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt hat; oder
- h) die beabsichtigte Nutzung nicht mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder mit den Zwecken des Gesetzes vereinbar ist.
Art. 13
Nutzungsdauer und Neuzuteilung
1) Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen werden in der Regel unbefristet zugeteilt. Die Zuteilung endet durch Verzicht oder Widerruf, bei befristeten oder auflösend bedingten Zuteilungen auch durch Zeitablauf oder Eintritt der Bedingung.
2) Gewährt die Regulierungsbehörde Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen für einen begrenzten Zeitraum, muss die Laufzeit im Hinblick auf das angestrebte Ziel unter gebührender Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition für den jeweiligen Dienst angemessen sein.
3) Nummerierungsressourcen des Nummerierungsplans gemäss ITU-T E.164, an denen die Nutzungsberechtigung erloschen ist, werden frühestens sechs Monate nach dem Erlöschungsdatum neu zugeteilt. In begründeten Fällen können auch solche Nummerierungsressourcen sofort neu zugeteilt werden.
Art. 14
Nutzungszweck
1) Der Nutzungsberechtigte darf die zugeteilten Nummerierungsressourcen nur für die bei der Zuteilung festgelegten Zwecke verwenden.
2) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten eine Abänderung des Nutzungszwecks der zugeteilten Nummerierungsressourcen vornehmen, sofern der neue Nutzungszweck für die betreffende Kategorie von Nummerierungsressourcen zulässig ist.
3) Die Regulierungsbehörde kann für einzelne Kategorien von Nummerierungsressourcen Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung vorsehen.
4) Für die im Nummerierungsplan gemäss ITU-T E.164 festgelegten Kategorien von Nummerierungsressourcen kann die Regulierungsbehörde insbesondere festlegen:
- a) Entgelte, die für das Erbringen von elektronischen Kommunikationsdiensten in Rufnummernbereichen mit geregelten Tarifobergrenzen verrechnet werden dürfen;
- b) Rufnummern, hinsichtlich derer eine Sondertarifierung zulässig ist;
- c) Modalitäten der Mitteilung der Entgelte nach Bst. a und b an den Nutzer;
- d) Berechnungsart der Entgelte;
- e) Tarifobergrenzen für Terminierungsentgelte unter Berücksichtigung der entsprechenden Durchschnittswerte der EWR-Mitgliedstaaten.
5) Die Regulierungsbehörde kann im Nummerierungsplan gemäss ITU-T E.164 die näheren Bestimmungen über eine transparente und den erforderlichen Schutz der Nutzer beachtende Nutzung von Nummerierungsressourcen zur Erbringung von Sonder- und Mehrwertdiensten festlegen. Hierbei können insbesondere Zugangskontrollen hinsichtlich bestimmter Nutzergruppen, Bestimmungen hinsichtlich der Bewerbung, Zeitbeschränkungen bei Verbindungen zu Sonder- und Mehrwertdiensten sowie Entgeltinformationen festgesetzt werden. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können.
Art. 15
Registrierung
Zugeteilte Nummerierungsressourcen sind in das entsprechende Register aufzunehmen.
Art. 16
Änderungen von Nutzungsrechten
1) In begründeten Fällen können Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen auf Antrag oder von Amtes wegen nachträglich geändert werden. Allfällige besondere, für Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen geltende Bedingungen sind zu berücksichtigen.
2) Begründete Fälle nach Abs. 1 sind insbesondere:
- a) Massnahmen der Regulierungsbehörde, um Umständen gerecht zu werden, die im Zeitpunkt der Zuteilung nicht bekannt oder nicht vorhanden waren;
- b) die Einhaltung internationaler Vorschriften;
- c) Anforderungen der gegenwärtigen oder zukünftigen Nutzung der zugeteilten Nummerierungsressourcen;
- d) wesentliche Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse.
3) Änderungen von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen erfolgen unter Wahrung einer angemessenen Frist. Sie begründen keinerlei Ansprüche der Nutzungsberechtigten.
4) Änderungen von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen werden unter Angabe von Gründen veröffentlicht.
Art. 17
Widerruf
1) Die Regulierungsbehörde kann jede Zuteilung von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen ganz oder teilweise widerrufen, wenn:
- a) eine wesentliche Änderung der Vorschriften über Nummerierungsressourcen dies erfordert;
- b) der Nutzungsberechtigte das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen der Kommunikationsgesetzgebung oder der Zuteilungsverfügung, missachtet;
- c) der Nutzungsberechtigte alle oder einen wesentlichen Teil der zugeteilten Nummerierungsressourcen während mehr als sechs Monaten nicht oder nicht mehr nutzt;
- d) über einen Zeitraum von 24 Monaten weniger als 10 % der zugeteilten Nummern genutzt werden;[^17]
- e) der Nutzungsberechtigte die Verwaltungs- oder Nutzungsgebühren nicht bezahlt;
- f) internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern; oder
- g) dies zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.
2) Als vorläufige Massnahme kann die Regulierungsbehörde anordnen, dass die betreffenden Nummerierungsressourcen einstweilig ausser Betrieb gesetzt werden.
3) Nummerierungsressourcen des Nummerierungsplans gemäss ITU-T E.164 gelten als widerrufen, wenn der Nutzungsberechtigte verstorben ist oder aus dem Handelsregister gelöscht wurde.
Art. 18
Wirkung des Widerrufs
1) Der Widerruf von Nummerierungsressourcen ist vorbehaltlich abweichender Bestimmungen sofort wirksam.
2) Die Regulierungsbehörde kann eine spätere Wirksamkeit des Widerrufs verfügen, wenn Endnutzer davon betroffen sind oder wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern.
III. Nummerierungsressourcen des Nummerierungsplans gemäss ITU-T E.164 - Liechtensteinischer Nummerierungsplan
A. Allgemeines
Art. 19
Nummerierungsplan
1) Der Liechtensteinische Nummerierungsplan legt insbesondere die verschiedenen Kategorien von nationalen Nummern sowie den Wählplan für den Aufbau einer Verbindung zu einer in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan verzeichneten Nummer fest.
2) Die nationale Nummer setzt sich aus der führenden Ziffer und der Nummer für spezifische Dienste zusammen und identifiziert so eindeutig einen Teilnehmer oder eine Diensteart. Die führende Ziffer kann einen Wert von 1 bis 9 annehmen. Die Anzahl der Ziffern ist für jede Diensteart fest vorgegeben (geschlossener Nummerierungsplan). Eine Verkürzung oder Verlängerung der Rufnummernlänge ist nicht zulässig.
3) Das internationale Nummernformat hat der ITU-T Empfehlung E.164 zu folgen. Die Anzahl der Ziffern einschliesslich der Landeskennzahl Liechtenstein ist mit 15 begrenzt.
4) Die Aufteilung des Liechtensteinischen Nummerierungsplans gemäss ITU-T E.164 erfolgt nach Anhang 2.
Art. 20
Landeskennzahl
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