Verordnung vom 14. Januar 2025 über ".li"-Domainnamen im Bereich der elektronischen Kommunikation (".li"-Domainnamenverordnung; VLID)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-01-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 49 und 94 des Gesetzes vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2023 Nr. 216 verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck

1) Diese Verordnung regelt die Verwaltung und Nutzung:

2) Sie ist anwendbar auf Sachverhalte, die sich auf die Domains nach Abs. 1 auswirken, auch wenn sie im Ausland eintreten.

3) Sie bezweckt:

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 3

Grundsatz

1) Die Nutzung eines ".li"-Domainnamens ist vorbehaltlich abweichender Bestimmungen nur nach Zuteilung eines Nutzungsrechts zulässig.

2) Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass die Souveränität und die Interessen Liechtensteins im DNS und bei der Verwaltung und der Nutzung der Domain ".li" sowie der ihr untergeordneten ".li"-Domainnamen gewahrt bleiben.

3) Die Regulierungsbehörde kann alle Massnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Verfügbarkeit der Infrastruktur der für das Funktionieren des DNS erforderlichen Dienste zu gewährleisten.

II. Verwaltung und Nutzung von Internet-Domains

A. Allgemeines

Art. 4

Registerbetreiber

1) Die Regulierungsbehörde bezeichnet einen geeigneten Dritten als Registerbetreiber und schliesst mit ihm einen verwaltungsrechtlichen Vertrag über die Verwaltung der ".li"-Domain sowie der ihr untergeordneten ".li"-Domainnamen ab.

2) Sie kann Vorschriften über die Qualität und Sicherheit der Dienste des Registerbetreibers sowie über die Kontrollmodalitäten hinsichtlich Sicherheit und Stabilität der Infrastruktur erlassen.

Art. 5

Pflichten des Registerbetreibers

Der Registerbetreiber hat zu verfügen über:

Art. 6

Aufgaben des Registerbetreibers

1) Der Registerbetreiber hat insbesondere folgende Aufgaben:

2) Der Registerbetreiber prüft die Aktivitäten der Registrare sowie der Registranten nicht generell und kontinuierlich. Er ist nicht verpflichtet, Tatsachen und Umstände aktiv daraufhin zu untersuchen, ob mittels ".li"-Domainnamen rechtswidrige Handlungen begangen werden.

3) Die Regulierungsbehörde regelt die Einzelheiten über die Aufgaben des Registerbetreibers in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag. Darin stellt sie insbesondere sicher, dass der Registerbetreiber die ".li"-Domain sowie die ihr untergeordneten ".li"-Domainnamen effizient und umsichtig verwaltet und die Funktion transparent und nichtdiskriminierend ausübt.

Art. 7

Tätigkeitsjournal

1) Der Registerbetreiber hat alle Daten und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung, Zuteilung, Änderung, Übertragung, dem Transfer, der Ausserbetriebsetzung und dem Widerruf von ".li"-Domainnamen in einem Tätigkeitsjournal zu verarbeiten.

2) Die Verarbeitungen nach Abs. 1 sind während zehn Jahren in elektronischer Form ab Ausserbetriebsetzung oder Widerruf eines ".li"-Domainnamens aufzubewahren.

3) Im Übrigen richtet sich die Verarbeitung von Daten durch den Registerbetreiber nach der Verordnung (EU) 2016/679[^1] und den geltenden Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung.

4) Jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat das Recht, die Akten des Tätigkeitsjournals bezüglich eines spezifischen ".li"-Domainnamens einzusehen. Der Registerbetreiber legt die technischen und administrativen Modalitäten der Einsicht fest. Er kann für die Einsicht eine Gebühr verlangen.

Art. 8

Personenbezogene Daten

1) Der Registerbetreiber kann personenbezogene Daten der Registrare, Antragsteller und Registranten von ".li"-Domainnamen, des Streitbeilegungsdienstes und anderer, an der der Verwaltung des betreffenden ".li"-Domainnamens beteiligter Personen verarbeiten, soweit und solange dies erforderlich ist:

2) Er darf personenbezogene Daten während höchstens zehn Jahren verarbeiten; Art. 7 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

Art. 9

Grosshandelsangebot

1) Der Registerbetreiber ist verpflichtet, Registraren, die ".li"-Domainnamen für Dritte registrieren wollen und die diesbezüglichen technischen und administrativen Voraussetzungen erfüllen, ein Grosshandelsangebot zu unterbreiten.

2) Er ermöglicht einen technisch und administrativ einfachen Prozess für den Transfer eines ".li"-Domainnamens durch den Registranten von einem aktuellen Registrar zu einem anderen. Der aktuelle Registrar darf den Transfer nicht verhindern.

Art. 10

Sprachen

Der Registerbetreiber macht die von ihm im Geschäftsverkehr verwendeten Dokumente in deutscher sowie englischer Sprache verfügbar. Massgeblich ist die deutsche Fassung.

Art. 11

Streitbeilegung

1) Der Registerbetreiber richtet einen Streitbeilegungsdienst ein. Er legt die Organisation und das Verfahren dieses Dienstes unter Beachtung der folgenden Regeln und Grundsätze fest:

2) Die Organisationsstruktur, die Vorschriften über die Streitbeilegung, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Mitglieder, die den Streit entscheiden, sind der Regulierungsbehörde bekannt zu geben.

3) Die Verpflichtung der Registranten, sich dem Streitbeilegungsdienst zu unterwerfen, muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Registerbetreibers ausdrücklich enthalten sein. Die Beschreitung des Rechtswegs bleibt auf jeden Fall vorbehalten.

4) Der Registerbetreiber leitet alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen personenbezogenen Daten an den Streitbeilegungsdienst weiter.

5) Die vom Streitbeilegungsdienst getroffenen Entscheidungen können unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Art. 7 Abs. 3) in elektronischer Form veröffentlicht werden.

Art. 12

a) Blockierung

1) Der Registerbetreiber kann einen ".li"-Domainnamen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domainname benutzt wird, um:

2) Er kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn:

3) Die Regulierungsbehörde oder eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität zuständige Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage auftragen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind.

4) Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Höchstfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn die Regulierungsbehörde dies mit Verfügung anordnet.

Art. 13

b) Umleitung des Datenverkehrs

1) Der Registerbetreiber leitet den zu einem ".li"-Domainnamen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr um, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2) Er leitet den Datenverkehr zu einem Analysetool oder zu einer Informationsseite um, die Folgendes enthält:

3) Eine Umleitung des Datenverkehrs über die in diesem Artikel genannten Höchstfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn die Regulierungsbehörde dies mit Verfügung anordnet.

Art. 14

c) Information und Antrag auf Identifikation

1) Der Registerbetreiber informiert den Registranten des betreffenden ".li"-Domainnamens umgehend elektronisch über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs.

2) Wenn nötig, fordert er den Registranten gleichzeitig auf, eine inländische Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu bezeichnen und innerhalb von 30 Tagen seine Identität bekannt zu geben.

3) Die Information an den Registranten kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn dies zum Schutz von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen erforderlich ist.

Art. 15

d) Verfügung und Widerruf

1) Die Regulierungsbehörde erlässt eine Verfügung über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs, wenn der Registrant innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Massnahme durch den Registerbetreiber:

2) Wenn der Registrant innerhalb der Frist nach Art. 14 Abs. 2 seine Identität nicht korrekt bekannt gibt oder keine inländische Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bezeichnet, widerruft der Registerbetreiber die Zuteilung des ".li"-Domainnamens.

Art. 16

e) Nicht zugeteilte ".li"-Domainnamen

Der Registerbetreiber kann aus eigenem Anlass oder muss auf Antrag der Regulierungsbehörde für noch nicht zugeteilte ".li"-Domainnamen folgende Massnahmen ergreifen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Zuteilung und Nutzung zu einem unrechtmässigen Zweck oder auf unrechtmässige Weise erfolgen könnte:

Art. 17

f) Dokumentation und Bericht

1) Der Registerbetreiber dokumentiert Blockierungen sowie Umleitungen des Datenverkehrs.

2) Er erstattet der Regulierungsbehörde periodisch oder auf Verlangen Bericht.

Art. 18

Überprüfung

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.