Verordnung vom 14. Januar 2025 über ".li"-Domainnamen im Bereich der elektronischen Kommunikation (".li"-Domainnamenverordnung; VLID)
Aufgrund von Art. 49 und 94 des Gesetzes vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2023 Nr. 216 verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck
1) Diese Verordnung regelt die Verwaltung und Nutzung:
- a) der länderspezifischen Domain der ersten Ebene ".li" (country code Top Level Domain [ccTLD]);
- b) der Domains der zweiten Ebene, die der länderspezifischen Domain der ersten Ebene ".li" untergeordnet sind (".li"-Domainnamen).
2) Sie ist anwendbar auf Sachverhalte, die sich auf die Domains nach Abs. 1 auswirken, auch wenn sie im Ausland eintreten.
3) Sie bezweckt:
- a) die Gewährleistung einer effizienten, transparenten und umsichtigen Nutzung der Domain der ersten Ebene, deren Verwaltung in die Kompetenz Liechtensteins fällt;
- b) die Gewährleistung der Sicherheit und Verfügbarkeit der Infrastruktur und der für das Funktionieren des Domainnamen-Systems (DNS) erforderlichen Dienste;
- c) die Sicherstellung, dass das nationale Recht und die Interessen Liechtensteins bei der Verwaltung und Nutzung der Domains, die sich in Liechtenstein auswirken, gewahrt sind.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a) "Domainnamen-System (DNS)": ein System für eine gemeinsame Organisation und eine hierarchisch strukturierte Verwaltung der Domainnamen und deren Zuweisung an IP-Adressen (und umgekehrt);
- b) "Domain oder Internet-Domain": ein Teilbereich innerhalb der hierarchischen Struktur des DNS, der durch eine gemeinsame Verwaltung der ihm zugeordneten Domainnamen gekennzeichnet ist;
- c) "Domainname": ein alphanumerischer Kommunikationsparameter, der in Verbindung mit einer IP-Adresse die Identifikation einer insbesondere aus Netzrechnern oder -servern bestehenden Domain sowie der Nutzerrechner, die an den Verbindungen in diesem Netz beteiligt sind, ermöglicht;
- d) "ACE-String (ASCII [American Standard Code for Information Interchange] Compatible Encoding-String)": eine durch technische Vorgänge erstellte Zeichenkette, die aus den Buchstaben a bis z (ohne Akzente und Umlaute), den Zahlen 0 bis 9 und Bindestrichen besteht. Ein Domainname wird in Form eines ACE-Strings im DNS registriert;
- e) "IP-Adresse": ein numerischer Kommunikationsparameter, der die Identifikation einer insbesondere aus Netzrechnern oder -servern bestehenden Domain sowie der Nutzerrechner, die an den Verbindungen in diesem Netz beteiligt sind, ermöglicht;
- f) "Whois-Dienst (RDDS-Datenbank [Registration Data Directory Service])": eine Datenbank, die allen Interessierten einen Online-Zugang zu öffentlich zugänglichen Angaben des ".li"-Domainnamenregisters in Echtzeit nach Art. 27 ermöglicht. Die Datenbank ist kein Teilnehmerverzeichnis im Sinne von Art. 6 VKND;
- g) "Registrant": eine natürliche oder juristische Person, der das Nutzungsrecht an einem ".li"-Domainnamen zugeteilt wurde;
- h) "Registerbetreiber (Registry)": eine Organisation, die mit der zentralen Organisation, Administration und Verwaltung einer Domain der ersten Ebene sowie mit der Zuteilung und dem Widerruf der Nutzungsrechte der Domainnamen der zweiten Ebene beauftragt ist;
- i) "Registrar": eine Organisation, die befugt ist, bei einem Registerbetreiber die technischen und administrativen Schritte zu unternehmen, um im Auftrag des Antragstellers die gewünschten Domainamen der zweiten Ebene zu registrieren und die administrative Abwicklung der Registrierung sicherzustellen;
- k) "Nameserver": ein Dienst im Internet, der Anfragen mit passenden Informationen aus einem Zonenfile beantwortet;
- l) "Unicode Code Points": ein numerischer Wert, der die Position eines Zeichens innerhalb des Unicode-Zeichensatzes angibt;
- m) "Zonenfile": ein vom Nameserver benötigtes Dokument, das Informationen über Domainnamen, Nameserver und IP-Adressen enthält;
- n) "Transfer": ein Rechtsakt, mit welchem der Registerbetreiber die administrative Verwaltung eines ".li"-Domainnamens auf Antrag des Nutzungsberechtigten auf einen anderen Registrar überträgt;
- o) "DNSSEC (Domain Name System Security Extensions)": standardisiertes Protokoll der IETF (Internet Engineering Task Force), das den Datenaustausch innerhalb des DNS unter erhöhten Sicherheitsaspekten erlaubt.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3
Grundsatz
1) Die Nutzung eines ".li"-Domainnamens ist vorbehaltlich abweichender Bestimmungen nur nach Zuteilung eines Nutzungsrechts zulässig.
2) Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass die Souveränität und die Interessen Liechtensteins im DNS und bei der Verwaltung und der Nutzung der Domain ".li" sowie der ihr untergeordneten ".li"-Domainnamen gewahrt bleiben.
3) Die Regulierungsbehörde kann alle Massnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Verfügbarkeit der Infrastruktur der für das Funktionieren des DNS erforderlichen Dienste zu gewährleisten.
II. Verwaltung und Nutzung von Internet-Domains
A. Allgemeines
Art. 4
Registerbetreiber
1) Die Regulierungsbehörde bezeichnet einen geeigneten Dritten als Registerbetreiber und schliesst mit ihm einen verwaltungsrechtlichen Vertrag über die Verwaltung der ".li"-Domain sowie der ihr untergeordneten ".li"-Domainnamen ab.
2) Sie kann Vorschriften über die Qualität und Sicherheit der Dienste des Registerbetreibers sowie über die Kontrollmodalitäten hinsichtlich Sicherheit und Stabilität der Infrastruktur erlassen.
Art. 5
Pflichten des Registerbetreibers
Der Registerbetreiber hat zu verfügen über:
- a) ausreichend qualifiziertes Personal für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 6 und 7;
- b) eine technische Kontaktstelle;
- c) eine Versicherung mit einer ausreichenden Deckung für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung von ".li"-Domainnamen.
Art. 6
Aufgaben des Registerbetreibers
1) Der Registerbetreiber hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) die Sicherstellung der Installation, Verwaltung und Wartung der erforderlichen technischen Infrastruktur, insbesondere jener, die für die Zuteilung der ".li"-Domainnamen erforderlich ist;
- b) die Sicherstellung eines zuverlässigen und kompetenten Betriebs des Systems der ".li"-Domain innerhalb des weltweiten DNS nach den geltenden technischen Standards;
- c) die Bereitstellung von Diensten der Verwaltung, insbesondere der diskriminierungsfreien Registrierung der ".li"-Domainnamen;
- d) die Zuteilung und der Widerruf von Nutzungsrechten an ".li"-Domainnamen;
- e) die Bereitstellung eines technischen und administrativen Verfahrens, das auf Verlangen eines Registranten einen einfachen Transfer der Verwaltung von ".li"-Domainnamen zwischen Registraren erlaubt;
- f) die Führung eines Tätigkeitsjournals nach Art. 7;
- g) die Sicherstellung der Führung des ".li"-Domainnamenregisters nach Art. 27 sowie eines Verzeichnisses aller anerkannten Registrare;
- h) das Ergreifen geeigneter Massnahmen zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit, Stabilität, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit und des Betriebs der Infrastruktur sowie der notwendigen Dienstleistungen;
- i) die Aufsicht darüber, dass die Infrastruktur und Dienste dem Stand der Technik und den internationalen Standards für das DNS entsprechen;
- k) die Verwaltung der primären und sekundären Nameserver, unter Sicherstellung der Weiterleitung der Zonendatei an diese Server;
- l) die Gewährleistung, dass sie im Rahmen ihrer Aufgaben der Verwaltung der ".li"-Domain zur Stabilität des DNS beiträgt;
- m) die Einrichtung, Verwaltung und Aktualisierung eines Whois-Dienstes nach Art. 29;
- n) die Einrichtung der Streitbeilegungsdienste nach Art. 11;
- o) die Bekämpfung der Cyberkriminalität nach den Bestimmungen dieser Verordnung und des einschlägigen nationalen Rechts sowie unter Berücksichtigung internationaler Standards;
- p) die Bereitstellung einer spezifischen und leicht zugänglichen Website, auf der alle nützlichen Informationen über die Tätigkeit des Registerbetreibers online abrufbar sind.
2) Der Registerbetreiber prüft die Aktivitäten der Registrare sowie der Registranten nicht generell und kontinuierlich. Er ist nicht verpflichtet, Tatsachen und Umstände aktiv daraufhin zu untersuchen, ob mittels ".li"-Domainnamen rechtswidrige Handlungen begangen werden.
3) Die Regulierungsbehörde regelt die Einzelheiten über die Aufgaben des Registerbetreibers in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag. Darin stellt sie insbesondere sicher, dass der Registerbetreiber die ".li"-Domain sowie die ihr untergeordneten ".li"-Domainnamen effizient und umsichtig verwaltet und die Funktion transparent und nichtdiskriminierend ausübt.
Art. 7
Tätigkeitsjournal
1) Der Registerbetreiber hat alle Daten und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung, Zuteilung, Änderung, Übertragung, dem Transfer, der Ausserbetriebsetzung und dem Widerruf von ".li"-Domainnamen in einem Tätigkeitsjournal zu verarbeiten.
2) Die Verarbeitungen nach Abs. 1 sind während zehn Jahren in elektronischer Form ab Ausserbetriebsetzung oder Widerruf eines ".li"-Domainnamens aufzubewahren.
3) Im Übrigen richtet sich die Verarbeitung von Daten durch den Registerbetreiber nach der Verordnung (EU) 2016/679[^1] und den geltenden Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung.
4) Jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat das Recht, die Akten des Tätigkeitsjournals bezüglich eines spezifischen ".li"-Domainnamens einzusehen. Der Registerbetreiber legt die technischen und administrativen Modalitäten der Einsicht fest. Er kann für die Einsicht eine Gebühr verlangen.
Art. 8
Personenbezogene Daten
1) Der Registerbetreiber kann personenbezogene Daten der Registrare, Antragsteller und Registranten von ".li"-Domainnamen, des Streitbeilegungsdienstes und anderer, an der der Verwaltung des betreffenden ".li"-Domainnamens beteiligter Personen verarbeiten, soweit und solange dies erforderlich ist:
- a) zur Verwaltung des betreffenden ".li"-Domainnamens;
- b) zur Erfüllung der Funktion des Registerbetreibers und zur Einhaltung der sich diesbezüglich aus dieser Verordnung und dem Vertrag über die Verwaltung der ".li"-Domainnamen ergebenden Pflichten;
- c) zur Stabilität des DNS;
- d) zum Erhalt des für die Dienstleistungen des Registerbetreibers geschuldeten Entgelts.
2) Er darf personenbezogene Daten während höchstens zehn Jahren verarbeiten; Art. 7 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
Art. 9
Grosshandelsangebot
1) Der Registerbetreiber ist verpflichtet, Registraren, die ".li"-Domainnamen für Dritte registrieren wollen und die diesbezüglichen technischen und administrativen Voraussetzungen erfüllen, ein Grosshandelsangebot zu unterbreiten.
2) Er ermöglicht einen technisch und administrativ einfachen Prozess für den Transfer eines ".li"-Domainnamens durch den Registranten von einem aktuellen Registrar zu einem anderen. Der aktuelle Registrar darf den Transfer nicht verhindern.
Art. 10
Sprachen
Der Registerbetreiber macht die von ihm im Geschäftsverkehr verwendeten Dokumente in deutscher sowie englischer Sprache verfügbar. Massgeblich ist die deutsche Fassung.
Art. 11
Streitbeilegung
1) Der Registerbetreiber richtet einen Streitbeilegungsdienst ein. Er legt die Organisation und das Verfahren dieses Dienstes unter Beachtung der folgenden Regeln und Grundsätze fest:
- a) Die Durchführung der Verfahren für die aussergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten erfolgt durch neutrale und unabhängige Experten.
- b) Ein Expertenentscheid ist für den Registerbetreiber bindend, soweit nicht innerhalb der von der Verfahrensregelung vorgesehenen Frist ein Zivilverfahren anhängig gemacht wird.
- c) Ein Expertenentscheid bezieht sich auf die Rechtmässigkeit der Zuteilung eines ".li"-Domainnamens; er kann weder die Gewährung von Schadenersatz zum Gegenstand haben noch sich zur Rechtmässigkeit eines Anspruchs aus dem Kennzeichenrecht äussern.
- d) Das Verfahren muss gerecht, transparent, rasch und kostengünstig sein; die Vorschriften über die Streitbeilegung richten sich nach den bewährten Praktiken in diesem Bereich.
- e) Das Verfahren endet mit Rückzug des Antrags, Abschluss eines Vergleichs, Expertenentscheid oder Einleitung eines Zivilverfahrens.
2) Die Organisationsstruktur, die Vorschriften über die Streitbeilegung, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Mitglieder, die den Streit entscheiden, sind der Regulierungsbehörde bekannt zu geben.
3) Die Verpflichtung der Registranten, sich dem Streitbeilegungsdienst zu unterwerfen, muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Registerbetreibers ausdrücklich enthalten sein. Die Beschreitung des Rechtswegs bleibt auf jeden Fall vorbehalten.
4) Der Registerbetreiber leitet alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen personenbezogenen Daten an den Streitbeilegungsdienst weiter.
5) Die vom Streitbeilegungsdienst getroffenen Entscheidungen können unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Art. 7 Abs. 3) in elektronischer Form veröffentlicht werden.
Art. 12
a) Blockierung
1) Der Registerbetreiber kann einen ".li"-Domainnamen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domainname benutzt wird, um:
- a) mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen;
- b) schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen;
- c) die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu stören; oder
- d) Handlungen im Sinne von Bst. a bis c zu unterstützen.
2) Er kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn:
- a) der begründete Verdacht besteht, dass der Registrant falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und
- b) die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.
3) Die Regulierungsbehörde oder eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität zuständige Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage auftragen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind.
4) Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Höchstfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn die Regulierungsbehörde dies mit Verfügung anordnet.
Art. 13
b) Umleitung des Datenverkehrs
1) Der Registerbetreiber leitet den zu einem ".li"-Domainnamen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr um, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) der betreffende Domainname ist nach Art. 12 blockiert;
- b) die Verarbeitung von Daten dient einzig dazu, die von den Handlungen nach Art. 12 Abs. 1 betroffenen Personen zu identifizieren und zu informieren sowie die Funktionsweise zu analysieren, damit Techniken entwickelt werden können, die das Erkennen, Bekämpfen, Beschränken oder Nachverfolgen solcher Handlungen ermöglichen; die erfassten Daten, die keinen Bezug zu diesen Handlungen haben, dürfen nicht verwendet und müssen unmittelbar gelöscht werden; oder
- c) die Umleitung des Datenverkehrs wird von der Regulierungsbehörde oder einer zur Bekämpfung der Cyberkriminalität zuständigen Stelle für höchstens 30 Tage aufgetragen.
2) Er leitet den Datenverkehr zu einem Analysetool oder zu einer Informationsseite um, die Folgendes enthält:
- a) Informationen über den entsprechenden Missbrauchsverdacht;
- b) den Namen und die Kontaktdaten der Stelle oder der Behörde, die die Massnahme beantragt hat.
3) Eine Umleitung des Datenverkehrs über die in diesem Artikel genannten Höchstfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn die Regulierungsbehörde dies mit Verfügung anordnet.
Art. 14
c) Information und Antrag auf Identifikation
1) Der Registerbetreiber informiert den Registranten des betreffenden ".li"-Domainnamens umgehend elektronisch über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs.
2) Wenn nötig, fordert er den Registranten gleichzeitig auf, eine inländische Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu bezeichnen und innerhalb von 30 Tagen seine Identität bekannt zu geben.
3) Die Information an den Registranten kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn dies zum Schutz von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen erforderlich ist.
Art. 15
d) Verfügung und Widerruf
1) Die Regulierungsbehörde erlässt eine Verfügung über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs, wenn der Registrant innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Massnahme durch den Registerbetreiber:
- a) eine solche Verfügung verlangt;
- b) seine Identität korrekt bekannt gibt; und
- c) eine inländische Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bezeichnet.
2) Wenn der Registrant innerhalb der Frist nach Art. 14 Abs. 2 seine Identität nicht korrekt bekannt gibt oder keine inländische Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bezeichnet, widerruft der Registerbetreiber die Zuteilung des ".li"-Domainnamens.
Art. 16
e) Nicht zugeteilte ".li"-Domainnamen
Der Registerbetreiber kann aus eigenem Anlass oder muss auf Antrag der Regulierungsbehörde für noch nicht zugeteilte ".li"-Domainnamen folgende Massnahmen ergreifen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Zuteilung und Nutzung zu einem unrechtmässigen Zweck oder auf unrechtmässige Weise erfolgen könnte:
- a) Er teilt den ".li"-Domainnamen sich selbst oder einem Dritten, der seine Mitarbeit bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität anbietet, zu.
- b) Er leitet den zum ".li"-Domainnamen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken um.
Art. 17
f) Dokumentation und Bericht
1) Der Registerbetreiber dokumentiert Blockierungen sowie Umleitungen des Datenverkehrs.
2) Er erstattet der Regulierungsbehörde periodisch oder auf Verlangen Bericht.
Art. 18
Überprüfung
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.