Verordnung vom 14. Januar 2025 über Liechtensteinische Kommunikationsparameter im Bereich der elektronischen Kommunikation (Kommunikationsparameterverordnung; KomPV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-01-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 48 und 94 des Gesetzes vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2023 Nr. 216, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt die Verwaltung und Nutzung von Kommunikationsparametern nach Art. 48 des Gesetzes.

2) Sie dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

3) Die gültige Fassung der in Abs. 2 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien (EU) 2018/1972 und 2002/77/EG, ergänzend Anwendung.

3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Verwaltung und Nutzung von Kommunikationsparametern

A. Allgemeines

Art. 3

Grundsatz

1) Die Regulierungsbehörde sorgt für einen offenen und wirksamen Zugang zu Kommunikationsparametern unter Berücksichtigung der Förderung des Wettbewerbs, insbesondere durch:

2) Sie hat eine angemessene Planungs- und Rechtssicherheit durch Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Beschränkung sowie dem Widerruf von Nutzungsrechten an Kommunikationsparametern zu gewährleisten.

Art. 4

Nutzung

1) Die Nutzung von Kommunikationsparametern ist nur nach Zuteilung eines Nutzungsrechts durch die Regulierungsbehörde zulässig.

2) Die Nutzung aller nicht in dieser Verordnung oder den Plänen und Richtlinien der Regulierungsbehörde geregelten Kommunikationsparametern ist verboten.

B. Zuteilung von Nutzungsrechten an Kommunikationsparameter

Art. 5

Grundsatz

1) Die Regulierungsbehörde teilt gemeldeten Anbietern Nutzungsrechte an Kommunikationsparametern auf Antrag mit Verfügung zu.

2) Ein Anspruch auf die Zuteilung von Nutzungsrechten an bestimmten Kommunikationsparametern besteht nicht.

3) Die Regulierungsbehörde schränkt die Zahl der gewährten Nutzungsrechte an Kommunikationsparametern nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Kommunikationsparameter notwendig ist.

4) Die Regulierungsbehörde kann Richtlinien über die Zuteilung von Nutzungsrechten an Kommunikationsparametern erlassen und in der Zuteilung weitere Nutzungsbedingungen vorsehen.

Art. 6

Anträge

1) Anträge auf Zuteilung von Nutzungsrechten an Kommunikationsparametern sind in deutscher Sprache sowie unter Verwendung der in elektronischer Form veröffentlichten Antragsformulare bei der Regulierungsbehörde einzubringen. Sie haben insbesondere folgende Angaben und Beilagen zu enthalten:

2) Antragsteller mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland müssen einen Zustellungsbevollmächtigten in Liechtenstein bezeichnen.

Art. 7

Voraussetzungen

1) Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Kommunikationsparametern setzt voraus, dass:

2) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, erfolgt die Zuteilung der Nutzungsrechte binnen sechs Wochen nach Erhalt des vollständigen Antrags.

Art. 8

Verweigerung

Die Regulierungsbehörde kann die Zuteilung von Nutzungsrechten an Kommunikationsparametern verweigern, wenn:

Art. 9

Nutzungsdauer

1) Kommunikationsparameter werden in der Regel unbefristet zugeteilt. Die Zuteilung endet durch Verzicht oder Widerruf, bei befristeten oder auflösend bedingten Zuteilungen auch durch Zeitablauf oder Eintritt der Bedingung.

2) Gewährt die Regulierungsbehörde Nutzungsrechte für Kommunikationsparameter für einen begrenzten Zeitraum, muss die Laufzeit im Hinblick auf das angestrebte Ziel unter gebührender Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition für den jeweiligen Dienst angemessen sein.

Art. 10

Nutzungszweck

1) Der Nutzungsberechtigte darf die zugeteilten Kommunikationsparameter nur für die bei der Zuteilung festgelegten Zwecke verwenden.

2) Die Regulierungsbehörde kann für einzelne Kategorien von Kommunikationsparametern Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung vorsehen.

Art. 11

Registrierung

Zugeteilte Kommunikationsparameter sind in das entsprechende Register aufzunehmen.

Art. 12

Änderungen von Nutzungsrechten

1) In begründeten Fällen können Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Nutzungsrechten an Kommunikationsparameter auf Antrag oder von Amtes wegen nachträglich geändert werden. Allfällige besondere, für Nutzungsrechte für Kommunikationsparameter geltende Bedingungen sind zu berücksichtigen.

2) Begründete Fälle nach Abs. 1 sind insbesondere:

3) Änderungen von Zuteilungen erfolgen unter Wahrung einer angemessenen Frist. Sie begründen keinerlei Ansprüche der Nutzungsberechtigten.

4) Änderungen von Nutzungsrechten an Kommunikationsparameter werden unter Angabe von Gründen veröffentlicht.

Art. 13

Widerruf

1) Die Regulierungsbehörde kann jede Zuteilung von Kommunikationsparametern ganz oder teilweise widerrufen, wenn:

2) Als vorläufige Massnahme kann die Regulierungsbehörde anordnen, dass die betreffenden Kommunikationsparameter einstweilig ausser Betrieb gesetzt werden.

Art. 14

Wirkung des Widerrufs

1) Der Widerruf von Kommunikationsparametern ist vorbehaltlich abweichender Bestimmungen sofort wirksam.

2) Die Regulierungsbehörde kann eine spätere Wirksamkeit des Widerrufs verfügen, wenn Endnutzer davon betroffen sind oder wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern.

C. Besondere Kommunikationsparameter

1. ISPC (International Signalling Point Code)
Art. 15

Format

Ein ISPC ist durch einen 14-Bit-Binärcode gekennzeichnet. Er setzt sich aus den folgenden drei Feldern zusammen, wobei die Aufzählung von links nach rechts gilt:

Art. 16

Zuteilung

1) Die Regulierungsbehörde teilt Anbietern auf Antrag einen ISPC mit Verfügung zu.

2) Der Antrag hat neben den Angaben nach Art. 6 insbesondere zu enthalten:

3) Ein ISPC darf nur auf Anlagen zum Einsatz kommen, welche physisch in Liechtenstein stehen und betrieben werden.

4) In begründeten Fällen können einem Antragsteller auch mehrere ISPC zugeteilt werden, wenn er den Bedarf entsprechend nachweist.

Art. 17

Nutzung

Ein zugeteilter ISPC darf ausschliesslich für die Adressierung des in der Zuteilung angegebenen Signalisierungspunktes genutzt werden.

2. NSPC (National Signalling Point Code)
Art. 18

Format

Ein NSPC besteht aus einem 14-Bit-Binärcode.

Art. 19

Zuteilung

1) Die Regulierungsbehörde teilt Anbietern auf Antrag einen NSPC mit Verfügung zu.

2) Der Antrag hat neben den Angaben nach Art. 6 insbesondere zu enthalten:

3. MNC (Mobile Network Code)
Art. 20

Format

Ein MNC besteht aus zwei Ziffern (dezimal), welche die Werte 0 bis 9 annehmen können.

Art. 21

Zuteilung

1) Die Regulierungsbehörde teilt Anbietern auf Antrag einen oder mehrere MNC zur gemeinsamen Nutzung mit dem MCC 295 mit Verfügung zu, sofern der Antragsteller:

2) Der Antrag hat neben den Angaben nach Art. 6 insbesondere zu enthalten:

Art. 22

Nutzung

Ein zugeteilter MNC darf ausschliesslich für die Adressierung des in der Zuteilung angegebenen Mobilfunknetzes genutzt werden.

4. IIN (Issuer Identifier Number)
Art. 23

Format

Die IIN ist Teil der Identifikationsnummer einer Ausgabestelle von internationalen Telekommunikationskarten für elektronische Kommunikationsdienste.

Art. 24

Zuteilung

1) Die Regulierungsbehörde teilt Anbietern auf Antrag eine IIN mit Verfügung zu.

2) Bei der Behandlung eines Antrags auf Zuteilung einer IIN handelt die Regulierungsbehörde als autorisierte Vermittlungsstelle gegenüber dem ITU-Telekommunikationsstandartisierungssektor (ITU-T).

Art. 25

Nutzung

Eine zugeteilte IIN darf ausschliesslich für die in der Zuteilung angegebenen elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden.

III. Organisation und Durchführung

Art. 26

Zuständigkeit

1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Kommunikation als Regulierungsbehörde.

2) Der Regulierungsbehörde kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

Art. 27

Verfahren

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege.

Art. 28

Zusammenarbeit und Koordination

1) Die Regulierungsbehörde unterstützt die Vereinheitlichung der Zuweisung von Kommunikationsparametern im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit dies für die Entwicklung europaweiter Dienste erforderlich ist.

2) Soweit es zur Sicherstellung der umfassenden globalen Interoperabilität der Dienste angebracht ist, koordiniert die Regulierungsbehörde ihre Standpunkte in internationalen Organisationen und Gremien, in denen Beschlüsse über Aspekte der Vergabe von Kommunikationsparametern in elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gefasst werden, mit anderen Staaten.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 29

Hängige Verfahren

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

Art. 30

Bestehende Nutzungsrechte

1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Nutzungsrechte an Identifikationsmitteln (Kommunikationsparameter) bleiben aufrecht.

2) Die Regulierungsbehörde hat bestehende Nutzungsrechte an Identifikationsmitteln (Kommunikationsparameter) erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

Art. 31

Inkrafttreten

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.