Verordnung vom 14. Januar 2025 über Funkfrequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation (Funkfrequenzverordnung; FFV)
Aufgrund von Art. 36 bis 38 des Gesetzes vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2023 Nr. 216 verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt die Verwaltung und Nutzung des Funkfrequenzspektrums bis 3 000 GHz, insbesondere:
- a) auf liechtensteinischem Staatsgebiet;
- b) zur Übertragung von Informationen vom Staatsgebiet eines ausländischen Staates nach Liechtenstein auf der Grundlage einer internationalen Vereinbarung;
- c) auf Luftfahrzeugen, die in amtlichen liechtensteinischen Registern eingetragen sind, ausserhalb des liechtensteinischen Staatsgebiets;
- d) mittels Satelliten in Verbindung mit liechtensteinischen Nutzungsrechten und Orbitalpositionen.
2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation[^1];
- b) Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste[^2];
- c) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 zur Festlegung der Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite[^3];
- d) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2000 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 zur Rationalisierung der Berichterstattung über ihre Anwendung und zur Ermöglichung der Nutzung aktiver Antennensysteme[^4].
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a) "Nutzungsberechtigter": eine natürliche oder juristische Person, der das Recht zur Nutzung bestimmter Funkfrequenzen und/oder Funkanlagen eingeräumt wurde;
- b) "harmonisierte Funkfrequenzen": Funkfrequenzen, für die harmonisierte Bedingungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung durch technische Umsetzungsmassnahmen nach Art. 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG[^5] festgelegt worden sind;
- c) "gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen": Zugang von zwei oder mehr Nutzern zu denselben Funkfrequenzbändern im Rahmen einer bestimmten Regelung für die gemeinsame Nutzung, der auf der Grundlage einer generellen Zuweisung, individueller Nutzungsrechte von Frequenzen oder einer Kombination davon genehmigt wurde, auch im Rahmen von Regulierungskonzepten, die die gemeinsame Nutzung eines Funkfrequenzbandes erleichtern sollen, einer verbindlichen Vereinbarung aller Beteiligten unterliegt und mit den in ihren Nutzungsrechten von Frequenzen festgelegten Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung im Einklang steht, um allen Nutzern eine vorhersehbare und verlässliche Regelung für die gemeinsame Nutzung zu garantieren;
- d) "Fähigkeitsausweis": die Bestätigung einer in- oder ausländischen Prüfungsbehörde über eine erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung nach bestimmten Prüfungsanforderungen, welche zur Nutzung bestimmter Funkfrequenzen, Funkdienste oder Funkanlagen berechtigt;
- e) "Amateurfunk": ein Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander, zur Übermittlung von persönlichen Nachrichten, zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung oder zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird;
- f) "ECA Tabelle (European Common Allocation Table)": die europäische Tabelle der Frequenzzuteilungen und -anwendungen für den Frequenzbereich 8.3 kHz bis 3 000 GHz. Die Informationen in der ECA Tabelle spiegeln die Frequenznutzungen in den CEPT-Ländern wider.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien (EU) 2018/1972 und 2002/77/EG sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Verwaltung und Nutzung von Funkfrequenzen
A. Allgemeines
Art. 3
Grundsatz
1) Die Nutzung von Funkfrequenzen ist vorbehaltlich abweichender Bestimmungen nur im Rahmen einer generellen Zuweisung, eines kollektiven Nutzungsrechts oder nach individueller Zuteilung eines individuellen Nutzungsrechts durch die Regulierungsbehörde zulässig.
2) Die Nutzung aller nicht in dieser Verordnung oder den Plänen oder Richtlinien der Regulierungsbehörde geregelten Funkfrequenzen ist verboten.
3) Funkfrequenzen sind ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert. Die Regulierungsbehörde hat bei der Funkfrequenzverwaltung die Grundsätze nach Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes, insbesondere die Sicherstellung eines offenen und wirksamen Zugangs zum Funkfrequenzspektrum unter Berücksichtigung der Förderung des Wettbewerbs zu beachten, durch:
- a) objektive, transparente, wettbewerbsfördernde, nichtdiskriminierende und angemessene Kriterien für die Erteilung einer generellen Zuweisung kollektiver Nutzungsrechte oder die Zuteilung individueller Nutzungsrechte an Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste;
- b) eine generelle Zuweisung bzw. individuelle Zuteilung von Funkfrequenzen, die für die vorgesehene Nutzung geeignet sind;
- c) die Bedachtnahme auf Bemühungen zur internationalen Funkfrequenzkoordination;
- d) die Schaffung und Erhaltung günstiger Wettbewerbsverhältnisse.
4) Die Regulierungsbehörde fördert die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, um deren wirksamen und effizienten Einsatz zu gewährleisten, und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa Wettbewerb, grössenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste und Netze zu erzielen. Dabei berücksichtigt sie die Bestimmungen des Gesetzes und die Entscheidung Nr. 676/2002/EG, indem sie insbesondere:
- a) die Versorgung mit hochwertigen und leistungsfähigen drahtlosen Breitbanddiensten sowie die Versorgung entlang wichtiger nationaler und europäischer Verkehrswege einschliesslich des transeuropäischen Verkehrsnetzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013[^6] vorantreibt;
- b) die rasche Entwicklung neuer drahtloser Kommunikationstechnologien und Anwendungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erleichtert, gegebenenfalls auch durch ein sektorübergreifendes Konzept;
- c) im Interesse langfristiger Investitionen für Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Beschränkung sowie dem Widerruf von Nutzungsrechten an Funkfrequenzen, insbesondere durch Anwendung von klaren und transparenten Regeln, sorgt;
- d) die Zuteilung von Funkfrequenznutzungsrechten auf einheitlicher und vorhersehbarer Weise im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder gewährleistet, wobei der Empfehlung 1999/519/EG[^7] Rechnung getragen wird;
- e) das am besten geeignete und mit dem geringsten Aufwand verbundene Genehmigungssystem nach Art. 18 bis 20 anwendet, damit die Funkfrequenzen so flexibel, gemeinsam und effizient wie möglich genutzt werden;
- f) die gemeinsame Nutzung zugeteilter Funkfrequenzen in dem Umfang, in dem dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, fördert. Zugeteilte Funkfrequenzen sind gemeinsam zu nutzen, wenn der betreffende Dienst ohne unzumutbare Kosten oder Einschränkungen zu Lasten des Nutzungsberechtigten oder Dritter erbracht werden kann, für die er bestimmt ist. Die Zuteilung von individuellen Nutzungsrechten an Funkfrequenzen ist auf Situationen zu beschränken, in denen solche Rechte notwendig sind, um in Anbetracht der Nachfrage eine bestmögliche effiziente Nutzung sicherzustellen;
- g) die Vermeidung grenzüberschreitender oder nationaler funktechnischer Störungen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Umfang gewährleistet;
- h) die Harmonisierung der Funkfrequenzverwaltung mit EWR-Mitgliedstaaten und Drittländern fördert.
Art. 4
Funkfrequenzzuweisungsplan
1) Der Funkfrequenzzuweisungsplan entsteht aus der Zuweisung (Allocation) bestimmter Funkfrequenzbereiche zur Nutzung zu einem oder mehreren Zwecken (Dienstekategorien) oder durch ein oder mehrere Systeme unter genau festgelegten Bedingungen.
2) Die Regulierungsbehörde erstellt den nationalen Funkfrequenzzuweisungsplan samt Anhängen und Referenzdokumenten und unterbreitet diesen der Regierung zur Genehmigung und Kundmachung nach Art. 37 Abs. 4 des Gesetzes.
3) Der Funkfrequenzzuweisungsplan basiert auf der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) (VO Funk), den Vorgaben der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) sowie auf den anwendbaren internationalen Vereinbarungen und wird unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik erstellt.
4) Der Funkfrequenzzuweisungsplan wird regelmässig und nach Bedarf angepasst sowie in elektronischer Form veröffentlicht.
Art. 5
Funkfrequenzverteilung
1) Die Funkfrequenzverteilung (Allotment) beinhaltet die Aufnahme einer bestimmten Funkfrequenz oder eines bestimmten Funkfrequenzbereiches in einem im Rahmen einer internationalen Vereinbarung (Art. 4 Abs. 3) angenommenen Plans zwecks Nutzung durch eine oder mehrere Personen in einem oder mehreren Ländern oder geografischen Gebieten unter bestimmten Bedingungen.
2) Die Regulierungsbehörde erstellt im Rahmen internationaler Vereinbarungen nationale Funkfrequenzverteilungspläne und unterbreitet diese der Regierung zur Genehmigung und Kundmachung nach Art. 37 Abs. 4 des Gesetzes.
Art. 6
Funkfrequenzzuteilung
1) Die Funkfrequenzzuteilung (Assignment) erlaubt es Nutzungsberechtigten, eine zugeteilte Funkfrequenz mit einer Funkanlage unter bestimmten Bedingungen zu nutzen.
2) Die Regulierungsbehörde teilt die einzelnen Funkfrequenzen oder Teile von Funkfrequenzbändern, die nicht Gegenstand einer generellen Zuweisung sind, auf Basis des Funkfrequenzzuweisungsplans und der Funkfrequenzverteilungspläne mit Verfügung an Nutzungsberechtigte zu.
Art. 7
Funkfrequenzbänder
1) Für die Zwecke der Funkfrequenzverwaltung kann die Regulierungsbehörde Funkfrequenzen in Funkfrequenzbändern zusammenfassen. In diesen Fällen ist unter der betreffenden Funkfrequenz das betreffende Funkfrequenzband sinngemäss zu verstehen.
2) Die Regulierungsbehörde kann unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik und die relevanten internationalen Vorschriften Richtlinien über die Nutzung der einzelnen Funkfrequenzbänder erlassen.
Art. 8
Alternative Nutzung eines Funkfrequenzbandes
1) Besteht keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines Funkfrequenzbandes der harmonisierten Funkfrequenzen, so kann die Regulierungsbehörde nach Massgabe dieses Artikels eine alternative Nutzung des gesamten oder eines Teils des Funkfrequenzbandes, einschliesslich der bestehenden Nutzung, genehmigen, sofern:
- a) die mangelnde Nachfrage nach der Nutzung eines solchen Funkfrequenzbandes auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation nach Art. 58 des Gesetzes, einschliesslich einer vorausschauenden Beurteilung der Marktnachfrage, festgestellt wurde;
- b) durch die alternative Nutzung die Verfügbarkeit oder die Nutzung eines solchen Funkfrequenzbandes in anderen EWR-Mitgliedstaaten nicht verhindert oder beeinträchtigt wird; und
- c) der langfristigen Verfügbarkeit oder Nutzung eines solchen Funkfrequenzbandes im EWR sowie den grössenbedingten Kostenvorteilen für die aus der Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen im EWR resultierenden Geräte gebührend Rechnung getragen wird.
2) Jede Entscheidung, die alternative Nutzung ausnahmsweise zu genehmigen, ist alle zwei Jahre und auf jeden Fall dann umgehend zu überprüfen, wenn bei der Regulierungsbehörde ein hinreichend begründeter Antrag eines Nutzungsinteressenten auf Nutzung des Funkfrequenzbandes entsprechend der technischen Umsetzungsmassnahme eingeht. Die Regulierungsbehörde setzt den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten sowie die anderen EFTA-Staaten und EWR-Mitgliedstaaten von der getroffenen Entscheidung, wobei auch die Gründe für letztere anzugeben sind, sowie dem Ergebnis der Überprüfung in Kenntnis.
Art. 9
Nutzung eingesetzter Technologien
1) Die Regulierungsbehörde stellt im Rahmen des Funkfrequenzzuweisungsplans sicher, dass alle Arten der für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzen genutzt werden können, die im Einklang mit dem EWR-Recht in ihrem nationalen Funkfrequenzzuweisungsplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden.
2) Unbeschadet Abs. 1 kann die Regulierungsbehörde verhältnismässige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für elektronische Kommunikationsdienste vorsehen, wenn dies erforderlich ist:
- a) zur Vermeidung funktechnischer Störungen;
- b) zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG;
- c) zur Gewährleistung der technischen Dienstqualität;
- d) zur Gewährleistung der grösstmöglichen gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen;
- e) zur Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen; oder
- f) zur Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse nach Art. 10 Abs. 3.
Art. 10
Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten
1) Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass im Rahmen des Funkfrequenzzuweisungsplans alle Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten bereitgestellt werden können, die im Einklang mit dem EWR-Recht als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden.
2) Unbeschadet Abs. 1 kann die Regulierungsbehörde verhältnismässige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten vorsehen, insbesondere wenn dies zur Erfüllung einer internationalen Verpflichtung erforderlich ist.
3) Die Massnahmen der Regulierungsbehörde, aufgrund derer elektronische Kommunikationsdienste in den für Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Funkfrequenzbändern genutzt werden dürfen, müssen unter anderem folgende Ziele verfolgen:
- a) den Schutz des menschlichen Lebens;
- b) die Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts;
- c) die Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen; oder
- d) die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, insbesondere durch die Erbringung von Hörfunk- und Fernsehdiensten.
4) Eine Massnahme, die in einem bestimmten Funkfrequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, kann nur dann vorgesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um Dienste zum Schutz des menschlichen Lebens zu schützen. Die Regulierungsbehörde kann diese Massnahme in Ausnahmefällen auch erweitern, um anderen im Einklang mit dem EWR-Recht festgelegten Zielen von allgemeinem Interesse zu entsprechen.
Art. 11
Überprüfung
Die Regulierungsbehörde überprüft regelmässig, inwieweit die Beschränkungen nach Art. 9 und 10 notwendig sind und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Überprüfungen.
B. Koordination von Funkfrequenzen
Art. 12
Funkfrequenzkoordination mit EWR-Mitgliedstaaten und Drittländern
1) Die Regulierungsbehörde koordiniert unter Berücksichtigung von Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes die Verwaltung und Nutzung des Funkfrequenzspektrums mit EWR-Mitgliedstaaten und Drittländern (Funkfrequenzkoordination).
2) Sie trifft alle erforderlichen Massnahmen, unbeschadet der völkerrechtlichen Verpflichtungen und der Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger internationaler Übereinkünfte, um insbesondere grenzüberschreitende funktechnische Störungen zwischen EWR-Mitgliedstaaten und Drittländern zu vermeiden.
3) Für den Fall, dass eine grenzüberschreitende Koordinierung gescheitert ist, eine solche Koordinierung nicht erfolgt ist oder trotz erfolgter Koordinierung eine funktechnische Störung bei der Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen auftritt oder zu erwarten ist, kann die Regulierungsbehörde die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, vermittelnd tätig zu werden und gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben, in der eine Lösung vorgeschlagen wird.
4) Besteht das Problem nach Abschluss des Verfahrens nach Abs. 3 weiter, kann die Regulierungsbehörde eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) nach Art. 28 der Richtlinie (EU) 2018/1972 beantragen.
Art. 13
Koordination harmonisierter Funkfrequenzen
Für die Koordination zur Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in den EWR-Mitgliedstaaten oder Drittländern arbeitet die Regulierungsbehörde mit den zuständigen Behörden der betreffenden EWR-Mitgliedstaaten oder Drittländern zusammen und berücksichtigt dabei die unterschiedlichen nationalen Marktgegebenheiten gebührend. Dazu kann die Festlegung eines oder gegebenenfalls mehrerer einheitlicher Termine gehören, zu denen die Nutzung bestimmter harmonisierter Funkfrequenzen genehmigt werden muss.
Art. 14
Zeitliche Koordination der Funkfrequenzzuteilung
1) Wenn harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmassnahmen gemäss der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen, genehmigt die Regulierungsbehörde die Nutzung dieser Funkfrequenzen so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Monate nach der Annahme dieser Massnahme, oder so bald wie möglich nach der Aufhebung einer Entscheidung, mit der eine alternative Nutzung in Ausnahmefällen nach Art. 8 genehmigt wurde.
2) Die Regulierungsbehörde kann die Frist nach Abs. 1 für ein bestimmtes Funkfrequenzband verlängern, wenn:
- a) dies durch die Beschränkung der Nutzung des betreffenden Funkfrequenzbandes aufgrund der Ziele von allgemeinem Interesse nach Art. 10 Abs. 3 gerechtfertigt ist;
- b) offene Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung mit Drittländern bestehen, die zu funktechnischen Störungen führen;
- c) dies zur Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen erforderlich ist; oder
- d) dies aus Gründen höherer Gewalt erforderlich ist.
3) Sie überprüft eine Verlängerung nach Abs. 2 mindestens alle zwei Jahre.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.