Verordnung vom 14. Januar 2025 über die Erhebung von Gebühren und Verwaltungskosten nach dem Kommunikationsgesetz (KomG-Gebührenverordnung; KomG-GebV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-01-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 74 Abs. 3, Art. 75 Abs. 5 und Art. 94 des Gesetzes vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2023 Nr. 216, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren (Verwaltungs- und Nutzungsgebühren) sowie Verwaltungskosten durch das Amt für Kommunikation als Regulierungsbehörde.

2) Sie dient zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation[^1].

3) Die gültige Fassung der in Abs. 2 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Gebühren und Verwaltungskosten

A. Erhebung

Art. 3

Grundsatz

1) Gebühren werden in einer objektiven, verhältnismässigen, transparenten und nichtdiskriminierenden Weise auferlegt. Die Verwaltungskosten sind ihrem Zweck angemessen und auf ein Mindestmass zu reduzieren.

2) Gebühren können einmalig oder wiederkehrend sein.

Art. 4

Gebührenpflicht

1) Gebührenpflichtig ist, wer gestützt auf das Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen eine Entscheidung, Verfügung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Regulierungsbehörde beantragt oder veranlasst.

2) Haben mehrere Personen gemeinsam eine oder mehrere Entscheidungen, Verfügungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten beantragt oder veranlasst, so sind sie solidarisch gebührenpflichtig.

3) Von der Pflicht zur Entrichtung von Gebühren sowie Verwaltungskosten ausgenommen sind die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Landes.

Art. 5

Beginn und Ende der Gebührenpflicht

1) Die Pflicht zur Entrichtung einmaliger Gebühren entsteht im Zeitpunkt:

2) Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Gebühren entsteht, sofern nichts anderes festgelegt wurde, mit Beginn des Monats, in dem:

3) Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Gebühren endet am Ende des Monats, in dem:

Art. 6

Gebührenbemessung

1) Die Gebühren werden festgesetzt:

2) Für die Berechnung des Aufwands beträgt der Stundensatz 250 Franken.

Art. 7

Gebührenzuschlag

Für Verwaltungstätigkeiten von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein Zuschlag von bis zu 50 % der ordentlichen Gebühren erhoben werden.

B. Rechnungsstellung

Art. 8

Grundsatz

1) Einmalige Verwaltungsgebühren sowie Verwaltungskosten werden zusammen mit der Entscheidung oder Verfügung oder mit der Mitteilung über die veranlasste Verwaltungstätigkeit der Regulierungsbehörde in Rechnung gestellt.

2) Wiederkehrende Gebühren werden in der Regel jährlich für das laufende Kalenderjahr in Rechnung gestellt.

3) Verwaltungskosten und Gebührenzuschläge sind gesondert auszuweisen und zu begründen.

Art. 9

Rechnungsstellende Behörde

Die Rechnungsstellung erfolgt im Auftrag der Regulierungsbehörde durch das Amt für Finanzen.

Art. 10

Fälligkeit

Ist in der Rechnungsstellung nichts anderes bestimmt, sind Gebühren und Verwaltungskosten innert 30 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

Art. 11

Zahlung

Gebühren und Verwaltungskosten sind an das Amt für Finanzen zu entrichten.

Art. 12

Nachforderung und Rückerstattung

Sind Gebühren oder Verwaltungskosten nicht oder zu Unrecht in Rechnung gestellt oder ist deren Höhe falsch berechnet worden, ist der Fehlbetrag nachzufordern oder zurückzuerstatten.

C. Zwangsmittel

Art. 13

Verzug

Kommt der Gebühren- oder Kostenschuldner seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht fristgerechnet nach, wird er schriftlich durch das Amt für Finanzen zu einer Zahlung binnen 14 Tagen aufgefordert. Bleibt der Gebühren- oder Kostenschuldner trotz dieser Mahnung säumig, wird eine zweite Mahnung binnen 14 Tagen zugestellt. Das Amt für Finanzen ist berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen.

Art. 14

Untersagung der Tätigkeit

1) Ist der Gebühren- oder Kostenschuldner trotz Mahnung säumig, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter die Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen oder einzelne oder alle Nutzungsrechte vorübergehend entziehen oder dauerhaft widerrufen.

2) Die Untersagung der Tätigkeit befreit nicht von der Zahlungspflicht.

Art. 15

Verjährung

Gebühren- und Verwaltungskostenforderungen sowie Rückerstattungsansprüche verjähren innert fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung oder mit der Entstehung des Rückerstattungsanspruchs.

III. Schlussbestimmungen

Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 13. April 2004 über die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem Kommunikationsgesetz (KomG-Gebührenverordnung; KomG-GebV), LGBl. 2004 Nr. 99, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 275/2021 vom 24. September 2021 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens in Kraft.[^2]

Anhang

Gebühren und Verwaltungskosten

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

(Art. 6)

Für Nutzungsrechte an Kommunikationsparameter nach der Kommunikationsparameterverordnung werden folgende Nutzungs- und Verwaltungsgebühren pro Kommunikationsparameter erhoben:

Die Parameter dieser Formel haben folgende Bedeutung: G: jährliche Nutzungsgebühr (in Franken); K: Kostenfaktor (K = 1 000 Franken); Fo: oberes Ende des genutzten/zugeteilten Frequenzbereiches in Hz; Fu: unteres Ende des genutzten/zugeteilten Frequenzbereiches in Hz; ND: jährliche Nutzungsdauer (Monate). Der Formel zufolge sinkt die Höhe der Nutzungsgebühr mit zunehmender Frequenzhöhe stetig. Die Gebührenhöhe für Funkfrequenzen innerhalb eines oder mehrerer, im Frequenzzuweisungsplan für eine bestimmte Anwendung ausgeschiedenen Frequenzbänder wird ausgeglichen. Aus diesem Grund stellen nach der angeführten Formel berechnete Ergebnisse lediglich Richtwerte dar. Abweichende Regelungen gelten jeweils für das ganze Frequenzband, das betroffen ist.

Von jedem Universaldienstanbieter ist eine einmalige Verwaltungsgebühr für die Bezeichnung und eine jährliche Verwaltungsgebühr für die Erbringung des Universaldienstes einzuheben. Die einmalige Verwaltungsgebühr ist von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Umfanges ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bezeichnung und Regulierung des Universaldienstanbieters festzusetzen und darf 25 000 Franken nicht überschreiten. Die jährliche Verwaltungsgebühr ist mit 5 000 Franken festzusetzen.

Die Gebühren für die Funkfrequenzen für Satellitennetze berechnen sich nach Massgabe folgender Gebührenübersicht:

[^2]: Inkrafttreten: 1. Februar 2025 (LGBl. 2025 Nr. 45).

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.