Verordnung vom 21. Januar 2025 über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Blauzungenkrankheit

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-01-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Art. 13 des Gesetzes vom 13. Juli 1966 über die Organisation der Tierseuchenpolizei (Tierseuchenpolizeigesetz; TSPG), LGBl. 1966 Nr. 17, verordnet die Regierung:

Art. 1

Zweck und anwendbares Recht

1) Diese Verordnung soll die Weiterverbreitung der Blauzungenkrankheit von Serotypen 3 und 8 bei allen Paarhufern mit Ausnahme von Schweinen verhindern.

2) Sie lässt die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere die schweizerische Tierseuchengesetzgebung, unberührt.

Art. 2

Ein- und Ausfuhr sowie Verwendungsbeschränkungen

Die schweizerische Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Blauzungenkrankheit (SR 916.401.348.2) findet Anwendung auf:

Art. 3

Umfang der Blauzungen-Zone

Die Blauzungen-Zone umfasst das ganze Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 4

Vektorfreie Periode

Als vektorfreie Periode gilt die Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März.

Art. 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Graziella Marok-Wachter Regierungsrätin

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.