Verordnung vom 21. Januar 2025 über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Blauzungenkrankheit
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Art. 13 des Gesetzes vom 13. Juli 1966 über die Organisation der Tierseuchenpolizei (Tierseuchenpolizeigesetz; TSPG), LGBl. 1966 Nr. 17, verordnet die Regierung:
Art. 1
Zweck und anwendbares Recht
1) Diese Verordnung soll die Weiterverbreitung der Blauzungenkrankheit von Serotypen 3 und 8 bei allen Paarhufern mit Ausnahme von Schweinen verhindern.
2) Sie lässt die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere die schweizerische Tierseuchengesetzgebung, unberührt.
Art. 2
Ein- und Ausfuhr sowie Verwendungsbeschränkungen
Die schweizerische Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Blauzungenkrankheit (SR 916.401.348.2) findet Anwendung auf:
- a) die Ein- und Ausfuhr von Paarhufern mit Ausnahme von Schweinen sowie von Samen, Eizellen und Embryonen;
- b) die Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen im Verdachts- oder Seuchenfall.
Art. 3
Umfang der Blauzungen-Zone
Die Blauzungen-Zone umfasst das ganze Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.
Art. 4
Vektorfreie Periode
Als vektorfreie Periode gilt die Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März.
Art. 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Graziella Marok-Wachter Regierungsrätin
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.