Kundmachung vom 21. Januar 2025 der Beschlüsse Nr. 87/2024 bis 94/2024, 99/2024 bis 102/2024 und 104/2024 bis 110/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. April 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. April 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 19 die Beschlüsse Nr. 87/2024 bis 94/2024, 99/2024 bis 102/2024 und 104/2024 bis 110/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Graziella Marok-Wachter Regierungsrätin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/981 der Kommission vom 17. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Praziquantel hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge in Lebensmitteln tierischen Ursprungs[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/997 der Kommission vom 23. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/17 zur Erstellung einer Liste der Änderungen, die keine Bewertung erfordern, gemäss der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 22b (Durchführungsverordnung (EU) 2021/17 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32023 R 0997: Durchführungsverordnung (EU) 2023/997 der Kommission vom 23. Mai 2023 (ABl. L 136 vom 24.5.2023, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/981 und (EU) 2023/997 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^3]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32023 R 2194: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2194 der Kommission vom 19. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2194, 20.10.2023) - 32023 R 2203: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2203 der Kommission vom 20. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2203, 23.10.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/2194 und (EU) 2023/2203 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^6]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- In Kapitel XV wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Es werden die Anlagen 5 (Gefahren- und Sicherheitshinweise in isländischer Sprache) und 6 (Gefahren- und Sicherheitshinweise in norwegischer Sprache) gemäss den Anhängen I und II dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^8]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang I
Anhang II
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32024 R 0197: Delegierte Verordnung (EU) 2024/197 der Kommission vom 19. Oktober 2023 (ABl. L, 2024/197, 5.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/197 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^10]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 12zzzzzzzzzzd (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2619 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "12zzzzzzzzzze. 32023 R 1530: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1530 der Kommission vom 6. Juli 2023 zur Genehmigung von Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt aus offenen und reifen Tanacetum-cinerariifolium-Blüten, mit Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel gewonnen, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 186 vom 25.7.2023, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/923 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1530 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^13]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 12zzzzzzzzzze (Durchführungsverordnung (EU) 2023/1530 der Kommission) werden folgende Nummern angefügt:
- "12zzzzzzzzzzf. 32023 D 1155: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1155 der Kommission vom 9. Juni 2023 in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs gegen die Bedingungen der Zulassung für das Biozidprodukt Rapid Pro gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 13.6.2023, S. 13)
- 12zzzzzzzzzzg. 32023 D 1157: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1157 der Kommission vom 9. Juni 2023 in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs gegen die Bedingungen der Zulassung für das Biozidprodukt Virazan gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 13.6.2023, S. 21)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1464 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/1155 und (EU) 2023/1157 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^17]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzzzzzzg (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1157 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "12zzzzzzzzzzh. 32023 D 2052: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2052 der Kommission vom 25. September 2023 zur Nichtgenehmigung von Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 236 vom 26.9.2023, S. 40)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2052 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^19]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzzzzzzh (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2052 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "12zzzzzzzzzzi. 32024 D 0208: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/208 der Kommission vom 10. Januar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Dinatriumtetraborat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/208, 12.1.2024)
- 12zzzzzzzzzzj. 32024 D 0222: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/222 der Kommission vom 12. Januar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Borsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/222, 16.1.2024)
- 12zzzzzzzzzzk. 32024 R 0235: Durchführungsverordnung (EU) 2024/235 der Kommission vom 15. Januar 2024 zur Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-C16)) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/235, 16.1.2024)
- 12zzzzzzzzzzl. 32024 D 0241: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/241 der Kommission vom 15. Januar 2024 zur Nichtgenehmigung von Willaertia magna c2c maky als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 11 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/241, 17.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/235 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2024/208, (EU) 2024/222 und (EU) 2024/241 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^24]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 14azzn (Delegierte Verordnung (EU) 2022/1622 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "14azzo. 32023 R 2779: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2779 der Kommission vom 6. September 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung von Schattenbankunternehmen im Sinne des Art. 394 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (ABl. L, 2023/2779, 12.12.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2779 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^26]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 14azzo (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2779 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "14azzp. 32024 R 0397: Delegierte Verordnung (EU) 2024/397 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L, 2024/397, 29.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^28]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bba (Delegierte Verordnung (EU) 231/2013 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32024 R 0382: Delegierte Verordnung (EU) 2024/382 der Kommission vom 18. Oktober 2023 (ABl. L, 2024/382, 23.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/382 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^30]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bcp (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32024 R 0363: Delegierte Verordnung (EU) 2024/363 der Kommission vom 11. Oktober 2023 (ABl. L, 2024/363, 22.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/363 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^32]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37dba (Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32024 R 0191:Durchführungsverordnung (EU) 2024/191 der Kommission vom 8. Januar 2024 (ABl. L, 2024/191, 9.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/191 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^34]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 66zaa (Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission) folgende Fassung: "32023 R 0660: Delegierte Verordnung (EU) 2023/660 der Kommission vom 2. Dezember 2022 über detaillierte Vorschriften für die gemäss Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellte Liste über die Luftfahrtunternehmen, die in der Union einer Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkungen unterliegen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 83 vom 22.3.2023, S. 47)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/660 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^37]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
Anhang XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 1ea (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 1ha (Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/2391 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^39]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 16
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.