Kundmachung vom 21. Januar 2025 der Beschlüsse Nr. 87/2024 bis 94/2024, 99/2024 bis 102/2024 und 104/2024 bis 110/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2025-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. April 2024

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. April 2024

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 19 die Beschlüsse Nr. 87/2024 bis 94/2024, 99/2024 bis 102/2024 und 104/2024 bis 110/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Graziella Marok-Wachter Regierungsrätin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32023 R 0997: Durchführungsverordnung (EU) 2023/997 der Kommission vom 23. Mai 2023 (ABl. L 136 vom 24.5.2023, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/981 und (EU) 2023/997 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^3]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32023 R 2194: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2194 der Kommission vom 19. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2194, 20.10.2023) - 32023 R 2203: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2203 der Kommission vom 20. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2203, 23.10.2023)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/2194 und (EU) 2023/2203 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^6]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^8]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang I

Anhang II

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32024 R 0197: Delegierte Verordnung (EU) 2024/197 der Kommission vom 19. Oktober 2023 (ABl. L, 2024/197, 5.1.2024)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/197 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^10]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/923 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1530 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^13]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1464 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/1155 und (EU) 2023/1157 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^17]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzzzzzzg (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1157 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2052 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^19]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzzzzzzh (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2052 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/235 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2024/208, (EU) 2024/222 und (EU) 2024/241 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^24]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 14azzn (Delegierte Verordnung (EU) 2022/1622 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2779 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^26]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 14azzo (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2779 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^28]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bba (Delegierte Verordnung (EU) 231/2013 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32024 R 0382: Delegierte Verordnung (EU) 2024/382 der Kommission vom 18. Oktober 2023 (ABl. L, 2024/382, 23.1.2024)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/382 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^30]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bcp (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32024 R 0363: Delegierte Verordnung (EU) 2024/363 der Kommission vom 11. Oktober 2023 (ABl. L, 2024/363, 22.1.2024)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/363 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^32]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37dba (Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32024 R 0191:Durchführungsverordnung (EU) 2024/191 der Kommission vom 8. Januar 2024 (ABl. L, 2024/191, 9.1.2024)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/191 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^34]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 66zaa (Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission) folgende Fassung: "32023 R 0660: Delegierte Verordnung (EU) 2023/660 der Kommission vom 2. Dezember 2022 über detaillierte Vorschriften für die gemäss Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellte Liste über die Luftfahrtunternehmen, die in der Union einer Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkungen unterliegen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 83 vom 22.3.2023, S. 47)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/660 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^37]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1

Anhang XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/2391 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^39]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 16

Art. 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.