Gesetz vom 5. Dezember 2024 über den Betrieb und die Beaufsichtigung von Handelsplätzen und Börsen (Handelsplatz- und Börsegesetz; HPBG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt insbesondere:
- a) den algorithmischen Handel und den direkten elektronischen Zugang zu Handelsplätzen, den Betrieb von multilateralen Handelssystemen ("MTF") und organisierten Handelssystemen ("OTF") sowie die systematische Internalisierung;
- b) die Aufnahme und den Betrieb von geregelten Märkten durch Marktbetreiber, die Zulassung und den Widerruf von Finanzinstrumenten zum Handel, die Auskunftspflichten von Emittenten sowie die Handelsüberwachung;
- c) die Festlegung von Positionslimits für Warenderivate, Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten sowie Positionsmeldungen;[^2]
- d) die Aufnahme und die Tätigkeit eines Datenbereitstellungsdienstleisters;[^3]
- e) die Beaufsichtigung der diesem Gesetz unterstellten Unternehmen.
2) Es bezweckt den Schutz der Anleger, die Sicherung des Vertrauens in die liechtensteinischen Handelsplätze, die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes sowie der Stabilität des Finanzsystems.
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente[^4];
- b) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente[^5];
- c) Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen[^6].
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt - soweit sie Tätigkeiten nach diesem Gesetz ausüben - für:
- a) Wertpapierfirmen mit einer Zulassung nach Art. 5 Abs. 1 des Wertpapierfirmengesetzes;
- b) Banken im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 28;
- c) Börseunternehmen;
- d) Emittenten von zum Handel an einer Wertpapierbörse zugelassenen Finanzinstrumenten;
- e) Datenbereitstellungsdienstleister.
2) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:
- a) Marktbetreiber mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die in Liechtenstein angemessene Systeme bereitstellen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern den Zugang zu und den Handel an den geregelten Märkten oder von ihnen betriebenen MTF oder OTF zu erleichtern (Art. 37);
- b) Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat und EWR-Kreditinstitute, die Börsemitglieder an der Wertpapierbörse sind (Art. 38);
- c) zentrale Gegenparteien sowie Clearing- und Abrechnungssysteme (Art. 41 Abs. 1);
- d) Datenbereitstellungsdienstleister mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Liechtenstein tätig sind (Art. 46).
3) Art. 4 und 5 gelten auch für Mitglieder oder Teilnehmer von geregelten Märkten, MTF und OTF, die nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a, e, h und i des Wertpapierfirmengesetzes keine Zulassung nach dem Wertpapierfirmengesetz benötigen.
4) Kapitel V gilt auch für Personen, die nach Art. 3 des Wertpapierfirmengesetzes vom Anwendungsbereich des Wertpapierfirmengesetzes ausgenommen sind.
5) Dieses Gesetz lässt die Vorschriften des Wertpapierfirmengesetzes, des Bankengesetzes und des Wertpapierdienstleistungsgesetzes, soweit sie die Ausübung der Geschäftstätigkeiten durch Wertpapierfirmen und Banken betreffen, unberührt.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
-
- "Handelsplatz": ein geregelter Markt, ein MTF oder ein OTF;
-
- "Marktbetreiber": eine Person oder Personen, die das Geschäft eines geregelten Marktes verwaltet bzw. verwalten und/oder betreibt bzw. betreiben einschliesslich eines liechtensteinischen Börseunternehmens; Marktbetreiber kann auch der geregelte Markt selbst sein;
-
- "Börseunternehmen": ein Betreiber einer Wertpapierbörse in Liechtenstein;
-
- "Wertpapierbörse": ein inländischer geregelter Markt, an dem Finanzinstrumente nach Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierfirmengesetzes - mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 des Wertpapierfirmengesetzes - gehandelt werden; an einer Wertpapierbörse können auch ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden;
-
- "multilaterales System": ein System im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;[^7]
-
- "systematischer Internalisierer": eine Wertpapierfirma oder Bank, die in organisierter, häufiger und systematischer Weise Handel mit Eigenkapitalinstrumenten für eigene Rechnung treibt, indem sie Kundenaufträge ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF bzw. OTF ausführt, ohne ein multilaterales System zu betreiben, oder die sich für den Status eines systematischen Internalisierers entscheidet;[^8]
-
- "geregelter Markt": ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäss den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, und das eine Zulassung erhalten hat und ordnungsgemäss und gemäss dem Kapitel IV funktioniert; geregelter Markt kann auch eine Wertpapierbörse in Liechtenstein sein;
-
- "multilaterales Handelssystem" oder "MTF" (Multilateral Trading Facility): ein von einer Wertpapierfirma, Bank oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag nach Art. 7 führt;
-
- "organisiertes Handelssystem" oder "OTF" (Organised Trading Facility): ein multilaterales System, bei dem es sich nicht um einen geregelten Markt oder ein MTF handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag nach Art. 7 führt;
-
- "Market-Maker": eine Person, die an den Finanzmärkten auf kontinuierlicher Basis ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihr gestellten Kursen zu betreiben;
-
- "KMU-Wachstumsmarkt": ein im Einklang mit Art. 12 als KMU-Wachstumsmarkt registriertes MTF;
-
- "Limitauftrag": ein Auftrag zum Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments innerhalb eines festgelegten Kurslimits oder besser und in einem festgelegten Umfang;
-
- "liquider Markt": ein Markt für ein Finanzinstrument oder eine Kategorie von Finanzinstrumenten, auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer verfügbar sind und der nach den folgenden Kriterien unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten bewertet wird:
- a) Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer bestimmten Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten;
- b) Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschliesslich des Verhältnisses Marktteilnehmer zu gehandelten Instrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Produkt;
- c) durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar;
-
- "Leitungsorgan": das Organ oder die Organe eines Marktbetreibers oder eines Datenbereitstellungsdienstleisters, das bzw. die nach nationalem Recht bestellt wurde bzw. wurden und befugt ist bzw. sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen, und dem bzw. denen die Personen angehören, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen; im Fall einer liechtensteinischen Aktiengesellschaft ist dies der Verwaltungsrat;
-
- "Geschäftsleitung": die natürlichen Personen, die in einem Marktbetreiber oder einem Datenbereitstellungsdienstleister Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind, einschliesslich der Umsetzung der Firmenstrategie hinsichtlich des Vertriebs von Produkten und Dienstleistungen durch die Firma und ihr Personal an die Kunden;
-
- "Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge": ein Geschäft, bei dem zwischen Käufer und Verkäufer einer Transaktion ein Vermittler zwischengeschaltet ist, der während der gesamten Ausführung der Transaktion zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist, vorausgesetzt, dass sowohl Kaufgeschäft als auch Verkaufsgeschäft gleichzeitig ausgeführt werden und die Transaktion zu einem Preis abgeschlossen wird, bei dem der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht;
-
- "algorithmischer Handel": der Handel mit einem Finanzinstrument, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, z.B. ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis bzw. Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden;
-
- "hochfrequente algorithmische Handelstechnik": eine algorithmische Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch:
- a) eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang;
- b) die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention; und
- c) ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen;
-
- "direkter elektronischer Zugang": eine Regelung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, einschliesslich Vereinbarungen, die die Nutzung der Infrastruktur des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden bzw. irgendeines Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen beinhalten (direkter Marktzugang) sowie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang);
-
- "Querverkäufe": das Angebot einer Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung bzw. dasselbe Paket;
-
- "börsengehandelter Fonds": ein Fonds, bei dem mindestens eine Anteils- oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem Handelsplatz und mit mindestens einem Market-Maker, der tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettovermögenswert und gegebenenfalls von ihrem indikativen Nettovermögenswert abweicht, gehandelt wird;
-
- "zuständige Behörde": die Behörde, die von jedem EWR-Mitgliedstaat nach Art. 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannt wird, in Liechtenstein die FMA;
-
- "Herkunftsmitgliedstaat": im Falle eines geregelten Marktes der EWR-Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt registriert ist, oder - sofern er gemäss dem Recht dieses EWR-Mitgliedstaats keinen Sitz hat - der EWR-Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des geregelten Marktes befindet;
-
- "Aufnahmemitgliedstaat": ein EWR-Mitgliedstaat, in dem ein geregelter Markt geeignete Vorkehrungen bietet, um in diesem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Fernmitgliedern oder -teilnehmern den Zugang zum Handel über das System dieses EWR-Mitgliedstaats zu erleichtern;
-
- "öffentlicher Emittent": folgende Emittenten von Schuldtiteln:
- a) die Europäische Union;
- b) ein EWR-Mitgliedstaat einschliesslich eines Ministeriums, einer Behörde oder einer Zweckgesellschaft dieses EWR-Mitgliedstaats;
- c) im Falle eines bundesstaatlich organisierten EWR-Mitgliedstaats ein Gliedstaat des Bundes;
- d) eine für mehrere EWR-Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft;
- e) ein von zwei oder mehr EWR-Mitgliedstaaten gegründetes internationales Finanzinstitut, das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;
- f) die Europäische Investitionsbank;
-
- "öffentlicher Schuldtitel": ein Schuldinstrument, das von einem öffentlichen Emittenten begeben wird;
-
- "Mitglieder bzw. Teilnehmer": Personen, die Zugang zu einem Handelsplatz haben, einschliesslich Börsemitglieder oder Börseteilnehmer von einer liechtensteinischen Wertpapierbörse nach Art. 36;
-
- "Bank": eine Bank nach Art. 4 Abs. 2 des Bankengesetzes und - soweit in diesem Gesetz ausdrücklich bestimmt - auch eine Bank nach Art. 4 Abs. 1 des Bankengesetzes;
-
- "EWR-Kreditinstitut": ein EWR-Kreditinstitut nach Art. 5 Abs. 1 des Bankengesetzes;
-
- "genehmigtes Veröffentlichungssystem" oder "APA" (Approved Publication Arrangement): eine Person, die nach diesem Gesetz die Dienstleistung der Veröffentlichung von bestimmten Handelsauskünften im Namen von Wertpapierfirmen erbringt;[^9]
-
- "genehmigter Meldemechanismus" oder "ARM" (Approved Reporting Mechanism): eine Person, die zur Meldung der Einzelheiten zu Geschäften an die jeweils zuständige nationale Behörde oder die ESMA im Namen der Wertpapierfirmen berechtigt ist;[^10]
- 31a. "Bereitsteller konsolidierter Datenticker" oder "CTP" (Consolidated Tape Provider): eine Person, die nach diesem Gesetz zur Einholung von Handelsauskünften über bestimmte Finanzinstrumente auf geregelten Märkten, multilateralen und organisierten Handelssystemen und genehmigten Veröffentlichungssystemen berechtigt ist und sie in einem kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstrom, über den Preis- und Handelsvolumendaten pro Finanzinstrument abrufbar sind, konsolidiert;[^11]
-
- "Datenbereitstellungsdienstleister": eine Person im Sinne der Ziff. 30, 31 und 31a;[^12]
2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.
3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des Wertpapierfirmengesetzes und des Wertpapierdienstleistungsgesetzes sowie der in Art. 1 Abs. 3 genannten EWR-Rechtsvorschriften Anwendung.
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Algorithmischer Handel und direkter elektronischer Zugang
Art. 4
Algorithmischer Handel
1) Eine Wertpapierfirma oder eine Bank, die algorithmischen Handel betreibt, hat über wirksame Systeme und Risikokontrollen zu verfügen, die für das von ihr betriebene Geschäft geeignet sind, um sicherzustellen, dass ihre Handelssysteme entsprechend den Anforderungen nach Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554[^13] belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass:[^14]
- a) die Systeme angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen;
- b) die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten bzw. ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte;
- c) die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Marktmissbrauchsgesetzgebung oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstösst, mit dem sie verbunden sind;
- d) die Wertpapierfirma oder die Bank über wirksame Notfallvorkehrungen, einschliesslich nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgestellte IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -pläne sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne, verfügt, um mit jeglichen Störungen in ihrem Handelssystemen umzugehen; und[^15]
- e) die Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäss überwacht werden, damit die in diesem Absatz und in den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen erfüllt werden.[^16]
2) Eine Wertpapierfirma oder eine Bank, die algorithmischen Handel betreibt, hat dies der FMA und der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, als dessen Mitglied oder Teilnehmer sie algorithmischen Handel betreibt, mitzuteilen. Die Wertpapierfirma oder die Bank hat der FMA regelmässig oder auf Verlangen folgende Informationen zu übermitteln:
- a) eine Beschreibung ihrer algorithmischen Handelsstrategien;
- b) die Einzelheiten zu den Handelsparametern oder Handelsobergrenzen, denen das System unterliegt;
- c) die wichtigsten Kontrollen für Einhaltung und Risiken, die sie zur Erfüllung der in Abs. 1 festgelegten Bedingungen eingerichtet hat;
- d) die Einzelheiten über ihre Systemprüfung; und
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.