Gesetz vom 5. Dezember 2024 über den Betrieb und die Beaufsichtigung von Handelsplätzen und Börsen (Handelsplatz- und Börsegesetz; HPBG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2025-01-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt insbesondere:

2) Es bezweckt den Schutz der Anleger, die Sicherung des Vertrauens in die liechtensteinischen Handelsplätze, die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes sowie der Stabilität des Finanzsystems.

3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt - soweit sie Tätigkeiten nach diesem Gesetz ausüben - für:

2) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:

3) Art. 4 und 5 gelten auch für Mitglieder oder Teilnehmer von geregelten Märkten, MTF und OTF, die nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a, e, h und i des Wertpapierfirmengesetzes keine Zulassung nach dem Wertpapierfirmengesetz benötigen.

4) Kapitel V gilt auch für Personen, die nach Art. 3 des Wertpapierfirmengesetzes vom Anwendungsbereich des Wertpapierfirmengesetzes ausgenommen sind.

5) Dieses Gesetz lässt die Vorschriften des Wertpapierfirmengesetzes, des Bankengesetzes und des Wertpapierdienstleistungsgesetzes, soweit sie die Ausübung der Geschäftstätigkeiten durch Wertpapierfirmen und Banken betreffen, unberührt.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.

3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des Wertpapierfirmengesetzes und des Wertpapierdienstleistungsgesetzes sowie der in Art. 1 Abs. 3 genannten EWR-Rechtsvorschriften Anwendung.

4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Algorithmischer Handel und direkter elektronischer Zugang

Art. 4

Algorithmischer Handel

1) Eine Wertpapierfirma oder eine Bank, die algorithmischen Handel betreibt, hat über wirksame Systeme und Risikokontrollen zu verfügen, die für das von ihr betriebene Geschäft geeignet sind, um sicherzustellen, dass ihre Handelssysteme entsprechend den Anforderungen nach Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554[^13] belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass:[^14]

2) Eine Wertpapierfirma oder eine Bank, die algorithmischen Handel betreibt, hat dies der FMA und der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, als dessen Mitglied oder Teilnehmer sie algorithmischen Handel betreibt, mitzuteilen. Die Wertpapierfirma oder die Bank hat der FMA regelmässig oder auf Verlangen folgende Informationen zu übermitteln:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.