Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz; WPFG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt:
- a) die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen; sowie
- b) die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis.
2) Es bezweckt den Schutz der Kunden sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz.
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente[^2];
- b) Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen[^3];[^4]
- c) Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten[^5];
- d) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente[^6];
- e) Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen[^7];[^8]
- f) Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierenden Marktinfrastrukturen[^9].
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich Abs. 2 und Art. 3 für nach diesem Gesetz zugelassene Wertpapierfirmen.
2) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:
- a) Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit über eine inländische Zweigniederlassung in Liechtenstein tätig sind;
- b) Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;
- c) Vermögensverwaltungsgesellschaften nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes;
- d) andere Unternehmen, die nach Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 in die aufsichtliche Konsolidierung bzw. die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einzubeziehen sind.
3) Dieses Gesetz lässt die Vorschriften des Wertpapierdienstleistungsgesetzes und des Handelsplatz- und Börsegesetzes, soweit sie die Ausübung der Geschäftstätigkeiten durch Wertpapierfirmen betreffen, unberührt.
Art. 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt nicht für:
- a) Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
- b) Personen, die Wertpapierdienstleistungen ausschliesslich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;
- c) Personen, die nur gelegentlich Wertpapierdienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen, wenn diese Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistung nicht ausschliessen;
- d) Personen, die für eigene Rechnung Handel mit Finanzinstrumenten betreiben, bei denen es sich nicht um Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon handelt, und die keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder andere Anlagetätigkeiten in Finanzinstrumenten vornehmen, bei denen es sich nicht um Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon handelt, ausser diese Personen:
-
- sind Market-Maker;
-
- sind Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder multilateralen Handelssystems (MTF) mit Ausnahme nichtfinanzieller Unternehmen, die an einem Handelsplatz zum Zwecke des Liquiditätsmanagements Geschäfte tätigen oder die in objektiv messbarer Weise die direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken dieser nichtfinanziellen Unternehmen oder ihrer Gruppen verringern;[^10]
-
- wenden eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik an; oder
-
- treiben für eigene Rechnung bei der Ausführung von Kundenaufträgen Handel;
- e) Anlagenbetreiber mit Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG[^11], die beim Handel mit Emissionszertifikaten keine Kundenaufträge ausführen und die keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben als den Handel für eigene Rechnung unter der Voraussetzung, dass diese Personen keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden;
- f) Personen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschliesslich in der Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen;
- g) Personen, die als einzige Wertpapierdienstleistungen sowohl die Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung als auch Wertpapierdienstleistungen ausschliesslich für ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen erbringen;
- h) die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und andere nationale Stellen mit ähnlichen Aufgaben im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), andere staatliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung im EWR zuständig oder daran beteiligt sind, und internationale Finanzinstitute, die von zwei oder mehr Staaten gegründet wurden und dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfen zugunsten ihrer Mitglieder zu geben, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;
- i) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Investmentunternehmen im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes, alternative Investmentfonds im Sinne des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds und Pensionsfonds sowie die Verwahrer und Verwalter solcher Organismen für gemeinsame Anlagen;
- k) Personen:
-
- die für eigene Rechnung mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, einschliesslich Market-Maker, aber mit Ausnahme der Personen, die Handel für eigene Rechnung treiben, wenn sie Kundenaufträge ausführen; oder
-
- die in Bezug auf Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon andere Wertpapierdienstleistungen als den Handel für eigene Rechnung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit erbringen, sofern:
- aa) dies in jedem dieser Fälle auf individueller und aggregierter Basis auf der Ebene der Unternehmensgruppe eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt;
- bb) diese Personen nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind, deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes, in unter Anhang 1 des Bankengesetzes aufgeführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als Market-Maker in Bezug auf Warenderivate besteht;
- cc) diese Personen keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden; und
- dd) diese Personen der Finanzmarktaufsicht (FMA) auf Anforderung die Grundlage mitteilen, auf der sie zu der Auffassung gelangen, dass ihre Tätigkeit nach Unterbst. aa und bb eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt;
- l) Personen, die im Rahmen einer anderen, nicht unter dieses Gesetz fallenden beruflichen Tätigkeit Anlageberatung betreiben, sofern eine solche Beratung nicht besonders vergütet wird;
- m) Zentralverwahrer nach Art. 73 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014[^12];
- n) […][^13]
- o) andere Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. l bis n der Richtlinie 2014/65/EU.
2) Personen, die nach Abs. 1 Bst. a, i oder k von der Anwendung ausgenommen sind, müssen die Bedingungen nach Abs. 1 Bst. d nicht erfüllen, um von der Anwendung ausgenommen zu werden.
3) Die durch dieses Gesetz einer Wertpapierfirma verliehenen Rechte erfassen nicht die Erbringung von Dienstleistungen als Gegenpartei bei Geschäften, die getätigt werden von:
- a) staatlichen Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung;
- b) Mitgliedern des ESZB in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank; oder
- c) anderen Zentralbanken im EWR oder der Schweizerischen Nationalbank in Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben nach nationalen Vorschriften.
4) Kapitel III Abschnitt B und Kapitel V, VI, VIII und IX gelten nicht für Wertpapierfirmen nach Art. 1 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EU) 2019/2033, die im Einklang mit Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der genannten Verordnung im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen nach Art. 48, 52, 53, 63 bis 88, 90 bis 167, 169 bis 173, 176 bis 188 und 243 bis 251 des Bankengesetzes sowie die dazu erlassenen Verordnungen beaufsichtigt werden.
Art. 4
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
-
- "Wertpapierfirma": jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmässig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt sowie nach Art. 5 dieses Gesetzes oder nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Richtlinie (EU) 2014/65/EU in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als Wertpapierfirma zugelassen ist;
-
- "kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma": eine Wertpapierfirma, die die Voraussetzungen nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt;
-
- "Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten": eine Dienstleistung und Tätigkeit nach Anhang 1 Abschnitt A, die sich auf eines der Instrumente in Anhang 1 Abschnitt C bezieht;
-
- "Nebendienstleistung": eine Dienstleistung nach Anhang 1 Abschnitt B;
-
- "Anlageberatung": die Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden entweder auf dessen Aufforderung oder auf Initiative der Wertpapierfirma, die sich auf ein oder mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen;
-
- "Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden": die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, ein oder mehrere Finanzinstrumente im Namen von Kunden zu kaufen oder zu verkaufen; umfasst ist auch der Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einer Wertpapierfirma, einer Bank oder einem EWR-Kreditinstitut zum Zeitpunkt ihrer Emission ausgegeben werden;
-
- "Handel für eigene Rechnung": der Handel unter Einsatz des eigenen Kapitals, der zum Abschluss von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten führt;
-
- "Portfolioverwaltung": die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten;
-
- "Kunde": jede natürliche oder juristische Person, für die eine Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringt;
-
- "professioneller Kunde": ein Kunde, der die Kriterien nach Anhang 2 erfüllt;
-
- "nichtprofessioneller Kunde": ein Kunde, der kein professioneller Kunde ist;
-
- "kleine und mittlere Unternehmen": für die Zwecke dieses Gesetzes Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als 200 Millionen Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung betrug;
-
- "Finanzinstrument": Instrumente nach Anhang 1 Abschnitt C, einschliesslich mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierter Instrumente;
-
- "Geldmarktinstrumente": die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
-
- "zuständige Behörde": die Behörde, die von jedem EWR-Mitgliedstaat nach Art. 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannt wird, in Liechtenstein die FMA;
-
- "Bank": eine Bank nach Art. 4 Abs. 2 des Bankengesetzes;
-
- "EWR-Kreditinstitut": ein EWR-Kreditinstitut nach Art. 5 Abs. 1 des Bankengesetzes;
-
- "vertraglich gebundener Vermittler": eine natürliche oder juristische Person, die unter unbeschränkter und vorbehaltsloser Haftung einer einzigen Wertpapierfirma, für die sie tätig ist, Wertpapier- und/oder Nebendienstleistungen für Kunden oder potenzielle Kunden erbringt, Weisungen oder Aufträge des Kunden in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente annimmt und weiterleitet, Finanzinstrumente platziert und/oder Kunden oder potenzielle Kunden bezüglich dieser Finanzinstrumente oder Dienstleistungen berät;
-
- "Zweigniederlassung": eine Betriebsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist, die einen rechtlich unselbstständigen Teil einer Wertpapierfirma bildet und Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls auch Nebendienstleistungen, erbringt und/oder Anlagetätigkeiten ausübt, für die der Wertpapierfirma eine Zulassung erteilt wurde; alle Geschäftsstellen einer Wertpapierfirma mit Hauptverwaltung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben EWR-Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung;
-
- "qualifizierte Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten einer Beteiligung an einer Wertpapierfirma von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung einer Wertpapierfirma, an der eine direkte oder indirekte Beteiligung gehalten wird. Für die Festlegung der Stimmrechte sind Art. 25 bis 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden;
-
- "Mutterunternehmen": ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert sowie ein Mutterunternehmen nach Art. 1097 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts;
-
- "Tochterunternehmen": ein von einem Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen, einschliesslich jedem mittelbar kontrollierten Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, sowie ein Tochterunternehmen nach Art. 1097 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts;
-
- "Gruppe": ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen;
-
- "enge Verbindungen": eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen miteinander verbunden sind:
- a) über eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;
- b) durch Kontrolle, d.h. das Verhältnis zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen in allen Fällen der Rechnungslegungsvorschriften des Personen und Gesellschaftsrechts oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht; oder
- c) über ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller mit ein und derselben dritten Person;
-
- "Leitungsorgan": das Organ einer Wertpapierfirma, das nach Gesetz oder Satzung bestellt wurde und befugt ist, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen; in Liechtenstein in der Regel der Verwaltungsrat;
-
- "Geschäftsleitung": die natürlichen Personen, die in einer Wertpapierfirma Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind, einschliesslich der Umsetzung der Firmenstrategie hinsichtlich des Vertriebs von Produkten und Dienstleistungen durch die Firma und ihr Personal an die Kunden;
-
- "strukturierte Einlage": eine Einlage nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 der Richtlinie 2014/49/EU[^14], die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie bzw. das Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die von Faktoren abhängig ist, wie etwa:
- a) einem Index oder einer Indexkombination, ausgenommen variabel verzinsliche Einlagen, deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex wie Euribor oder andere alternative Referenz-Zinssätze (z.B. SARON, SOFR) gebunden ist;
- b) einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten;
- c) einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten; oder
- d) einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen;
-
- "übertragbare Wertpapiere": die Kategorien von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie:
- a) Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate;
- b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich von Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;
- c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder Zinserträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrössen bestimmt wird;
-
- "Make-Whole-Klausel": eine Klausel, die den Anleger schützen soll, indem sichergestellt wird, dass der Emittent im Falle der vorzeitigen Rückzahlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, der der Summe des Nettogegenwartswertes der verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbetrag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht;
-
- "Aktienzertifikate" (Hinterlegungsscheine): Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und ein Eigentumsrecht an Wertpapieren gebietsfremder Emittenten darstellen, wobei sie aber gleichzeitig zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen und unabhängig von den Wertpapieren gebietsfremder Emittenten gehandelt werden können;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.