Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz; WPFG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2025-01-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt:

2) Es bezweckt den Schutz der Kunden sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz.

3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich Abs. 2 und Art. 3 für nach diesem Gesetz zugelassene Wertpapierfirmen.

2) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:

3) Dieses Gesetz lässt die Vorschriften des Wertpapierdienstleistungsgesetzes und des Handelsplatz- und Börsegesetzes, soweit sie die Ausübung der Geschäftstätigkeiten durch Wertpapierfirmen betreffen, unberührt.

Art. 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt nicht für:

2) Personen, die nach Abs. 1 Bst. a, i oder k von der Anwendung ausgenommen sind, müssen die Bedingungen nach Abs. 1 Bst. d nicht erfüllen, um von der Anwendung ausgenommen zu werden.

3) Die durch dieses Gesetz einer Wertpapierfirma verliehenen Rechte erfassen nicht die Erbringung von Dienstleistungen als Gegenpartei bei Geschäften, die getätigt werden von:

4) Kapitel III Abschnitt B und Kapitel V, VI, VIII und IX gelten nicht für Wertpapierfirmen nach Art. 1 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EU) 2019/2033, die im Einklang mit Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der genannten Verordnung im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen nach Art. 48, 52, 53, 63 bis 88, 90 bis 167, 169 bis 173, 176 bis 188 und 243 bis 251 des Bankengesetzes sowie die dazu erlassenen Verordnungen beaufsichtigt werden.

Art. 4

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.