Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2025-01-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften auf Einzel-, teil- und konsolidierter Basis.

2) Es bezweckt den Schutz der Gläubiger und Anleger von Banken sowie die Sicherung der Funktionsfähigkeit und des Vertrauens in das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen sowie die Sicherung der Stabilität des Finanzsystems.

3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis 8 für nach diesem Gesetz bewilligte Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften.

2) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:

3) Auf Banken, die nicht als Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, finden die Bestimmungen der genannten Verordnung sowie deren Durchführungsvorschriften Anwendung, so als ob diese Banken Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der genannten Verordnung wären.

4) Art. 48, 52, 53, 63 bis 88, 90 bis 167, 169 bis 173, 176 bis 188 und 243 bis 251 dieses Gesetzes sowie die dazu erlassenen Verordnungen gelten für:

5) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Art. 94 bis 116 auch für Zentralverwahrer, welche die ihnen nach Art. 54 oder 56 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014[^13] erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen nach Abschnitt C des Anhangs der genannten Verordnung erbringen.

6) Es findet vorbehaltlich Abs. 2 Bst. c keine Anwendung auf folgende Unternehmen oder Personen, sofern sie den Umfang ihrer jeweiligen Bewilligung oder Zulassung nicht überschreiten:

7) Es gilt nicht für die Entgegennahme von Geldern durch:

8) Es gilt nicht für Unternehmen, deren geschäftliche Tätigkeit ausschliesslich umfasst:

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.