Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften auf Einzel-, teil- und konsolidierter Basis.
2) Es bezweckt den Schutz der Gläubiger und Anleger von Banken sowie die Sicherung der Funktionsfähigkeit und des Vertrauens in das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen sowie die Sicherung der Stabilität des Finanzsystems.
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten[^2];
- b) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente[^3];
- c) Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen[^4];
- d) Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme[^5];[^6]
- e) Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten[^7];
- f) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute[^8];
- g) Verordnung (EU) 2019/2033 über die Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen[^9];[^10]
- h) Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen[^11].[^12]
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis 8 für nach diesem Gesetz bewilligte Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften.
2) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:
- a) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften ohne Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 sowie gemischte Holdinggesellschaften;
- b) EWR-Kreditinstitute und EWR-Finanzinstitute, die in Liechtenstein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit über eine Zweigstelle tätig sind;
- c) Tochterunternehmen, die nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung Nr. 575/2013 in die aufsichtliche Konsolidierung einzubeziehen sind;
- d) natürliche und juristische Personen, die Bankgeschäfte nach Art. 6 Abs. 1 ohne die erforderliche Bewilligung gewerbsmässig erbringen oder deren Erbringung anbieten.
3) Auf Banken, die nicht als Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, finden die Bestimmungen der genannten Verordnung sowie deren Durchführungsvorschriften Anwendung, so als ob diese Banken Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der genannten Verordnung wären.
4) Art. 48, 52, 53, 63 bis 88, 90 bis 167, 169 bis 173, 176 bis 188 und 243 bis 251 dieses Gesetzes sowie die dazu erlassenen Verordnungen gelten für:
- a) Wertpapierfirmen nach dem Wertpapierfirmengesetz, die nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten haben;
- b) Wertpapierfirmen nach dem Wertpapierfirmengesetz, die aufgrund einer Entscheidung der Finanzmarktaufsicht (FMA) nach Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder nach Art. 60 des genannten Gesetzes die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten haben.
5) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Art. 94 bis 116 auch für Zentralverwahrer, welche die ihnen nach Art. 54 oder 56 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014[^13] erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen nach Abschnitt C des Anhangs der genannten Verordnung erbringen.
6) Es findet vorbehaltlich Abs. 2 Bst. c keine Anwendung auf folgende Unternehmen oder Personen, sofern sie den Umfang ihrer jeweiligen Bewilligung oder Zulassung nicht überschreiten:
- a) E-Geld-Institute nach dem E-Geld-Gesetz;
- b) Zahlungsinstitute nach dem Zahlungsdienstegesetz;
- c) Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz;
- d) anerkannte Vorsorgeeinrichtungen nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge;
- e) Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Pensionsfondsgesetz;
- f) Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds;
- g) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Verwaltungsgesellschaften nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren;
- h) Verwaltungsgesellschaften nach dem Investmentunternehmengesetz;
- i) Wertpapierfirmen nach dem Wertpapierfirmengesetz; vorbehalten bleiben Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1;
- k) Vermögensverwaltungsgesellschaften nach dem Vermögensverwaltungsgesetz;
- l) Pfandbriefinstitute nach dem Pfandbriefgesetz;
- m) Zentrale Gegenparteien nach Art. 2 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012[^14], soweit sie die ihnen nach Art. 14 und 15 der genannten Verordnung erlaubten Tätigkeiten erbringen;
- n) Zentralverwahrer, wenn sie die ihnen nach Art. 16 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs der genannten Verordnung und nicht bankartigen Nebendienstleistungen nach Abschnitt B des Anhangs der genannten Verordnung erbringen;
- o) die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistungen nach Art. 18a des Gesetzes über die Liechtensteinische Post;
- p) […][^15]
- q) […][^16]
- r) Treuhänder nach dem Treuhändergesetz;
- s) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach der Verordnung (EU) 2023/1114[^17], sofern deren Geschäftsmodell oder die Kryptowerte-Dienstleistungen, die sie anbieten, das Halten von Geldbeträgen von Kunden erfordert.[^18]
7) Es gilt nicht für die Entgegennahme von Geldern durch:
- a) das Land oder die Gemeinden; und
- b) internationale Organisationen.
8) Es gilt nicht für Unternehmen, deren geschäftliche Tätigkeit ausschliesslich umfasst:
- a) das Pfandleihgewerbe durch die Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand (Art. 365 des Sachenrechts);
- b) den Abschluss von Leasingverträgen als Leasinggeber (Finanzierungsleasinggeschäft);
- c) das Kreditgeschäft nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b, sofern die Ausleihung von Geldern ausschliesslich aus eigenen Mitteln erfolgt;
- d) den Betrieb des Wechselstubengeschäfts nach Art. 6 Abs. 2 Bst. e;
- e) Schliessfachverwaltungsdienste nach Art. 6 Abs. 2 Bst. f;
- f) das Factoringgeschäft nach Art. 6 Abs. 1 Bst. h, sofern dies ausschliesslich aus eigenen Mitteln erfolgt.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
-
- "Drittstaatsbank": ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das nach dem Recht seines Sitzstaats über eine Bewilligung zur Erbringung von Bankgeschäften verfügt;
-
- "Wertpapierfirma": eine Wertpapierfirma nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes;
-
- "Institut": ein Institut nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Repräsentanz": jeder Teil der Organisation einer Bank, eines EWR-Kreditinstituts, eines EWR-Finanzinstituts oder einer Drittstaatsbank, der weder Geschäfte abschliesst oder abwickelt noch für eigene Rechnung vermittelt;
-
- "Versicherungsunternehmen": ein Versicherungsunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Verwaltungsrat": das Organ einer Bank, einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, das nach Gesetz oder Satzung bestellt wurde und befugt ist, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen;
-
- "Geschäftsleitung": diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz oder Satzung in einer Bank, einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft verantwortlich und gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig sind;
-
- "Inhaber von Schlüsselfunktionen": Personen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Leitung einer Bank haben, die jedoch weder Mitglieder des Verwaltungsrats noch der Geschäftsleitung sind und anhand eines risikobasierten Ansatzes von der Bank als solche ermittelt werden; dazu können insbesondere die Leiter von Zweigstellen sowie die Leiter der internen Kontrollfunktionen und der Finanzvorstand (Chief Financial Officer) zählen, soweit diese keine Mitglieder der Geschäftsleitung sind;
-
- "Leiter einer Repräsentanz": diejenige natürliche Person, die zur Leitung des Betriebs der Repräsentanz und der Vertretung der Repräsentanz nach aussen vorgesehen ist;
-
- "Systemrisiko": das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft;
-
- "Modellrisiko": der potenzielle Verlust, der einer Bank als Folge von Entscheidungen entsteht, die sich grundsätzlich auf das Ergebnis interner Modelle stützen könnten, wenn diese Modelle Fehler bei der Konzeption, Ausführung oder Nutzung aufweisen;
-
- "Mutterunternehmen": ein Mutterunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Tochterunternehmen": ein Tochterunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Zweigstelle": eine Zweigstelle nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Leiter der Zweigstelle": diejenige natürliche Person, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach aussen vorgesehen ist;
-
- "Anbieter von Nebendienstleistungen": ein Anbieter von Nebendienstleistungen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Vermögensverwaltungsgesellschaft": eine Verwaltungsgesellschaft nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder ein AIFM nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds einschliesslich - sofern nicht anders festgelegt - Drittstaatsunternehmen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben und die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, dessen aufsichtliche und rechtliche Anforderungen denen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zumindest gleichwertig sind;
-
- "Finanzholdinggesellschaft": eine Finanzholdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "gemischte Finanzholdinggesellschaft": eine gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "gemischte Holdinggesellschaft": eine gemischte Holdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Finanzinstitut": ein Finanzinstitut nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Unternehmen der Finanzbranche": ein Unternehmen der Finanzbranche nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Mutterinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat": ein Mutterinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "EWR-Mutterinstitut": ein EWR-Mutterinstitut nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat": eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat": eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "systemrelevantes Institut": ein EWR-Mutterinstitut, eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut, dessen Ausfall oder Versagen zu einem Systemrisiko führen könnte;
-
- "Beteiligung": eine Beteiligung nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "qualifizierte Beteiligung": eine qualifizierte Beteiligung nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Kontrolle": Kontrolle nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "enge Verbindung": eine enge Verbindung nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "zuständige Behörde": eine zuständige Behörde nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "konsolidierende Aufsichtsbehörde": eine konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "EBA": die Europäische Bankenaufsichtsbehörde;
-
- "EIOPA": die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;
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- "ESMA": die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde;
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- "ESRB": der Europäische Ausschuss für Systemrisiken;
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- "Europäische Aufsichtsbehörden": die EBA, EIOPA, ESMA und der ESRB im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten;
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- "Bewilligung": eine Zulassung nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Herkunftsmitgliedstaat": ein Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Aufnahmemitgliedstaat": ein Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Drittstaat": ein Staat, der nicht EWR-Mitgliedstaat ist;
-
- "Zentralbanken des ESZB": Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
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- "Zentralbank": eine Zentralbank nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Schweizerische Nationalbank im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben;
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- "konsolidierte Lage": die konsolidierte Lage nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
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- "auf konsolidierter Basis": auf Basis der konsolidierten Lage nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
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- "auf teilkonsolidierter Basis": auf teilkonsolidierter Basis nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Finanzinstrument": ein Finanzinstrument nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Eigenmittel": die Eigenmittel nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "operationelles Risiko": das operationelle Risiko nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Kreditrisikominderung": die Kreditrisikominderung nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Verbriefung": eine Verbriefung nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Verbriefungsposition": eine Verbriefungsposition nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Verbriefungszweckgesellschaft": eine Verbriefungszweckgesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "freiwillige Altersvorsorgeleistungen": freiwillige Altersvorsorgeleistungen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 73 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Handelsbuch": das Handelsbuch nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "geregelter Markt": ein geregelter Markt nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Verschuldung": die Verschuldung nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 93 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Risiko einer übermässigen Verschuldung": das Risiko einer übermässigen Verschuldung nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "interne Ansätze": folgende Ansätze oder Modelle zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:
- a) der auf internen Einstufungen basierende Ansatz (Art. 143 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
- b) der auf internen Modellen beruhende Ansatz (Art. 221 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
- c) der auf eigenen Schätzungen beruhende Ansatz (Art. 225 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
- d) die fortgeschrittenen Messansätze (Art. 312 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
- e) die auf internen Modellen beruhende Methode (Art. 283 und 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013); und
- f) der interne Bemessungsansatz (Art. 259 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
-
- "Abwicklungsbehörde": eine Abwicklungsbehörde nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.