Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften auf Einzel-, teil- und konsolidierter Basis.
2) Es bezweckt den Schutz der Gläubiger und Anleger von Banken sowie die Sicherung der Funktionsfähigkeit und des Vertrauens in das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen sowie die Sicherung der Stabilität des Finanzsystems.
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten[^2];
- b) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente[^3];
- c) Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen[^4];
- d) Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme[^5];[^6]
- e) Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten[^7];
- f) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute[^8];
- g) Verordnung (EU) 2019/2033 über die Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen[^9];[^10]
- h) Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen[^11].[^12]
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis 8 für nach diesem Gesetz bewilligte Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften.
2) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:
- a) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften ohne Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 sowie gemischte Holdinggesellschaften;
- b) EWR-Kreditinstitute und EWR-Finanzinstitute, die in Liechtenstein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit über eine Zweigstelle tätig sind;
- c) Tochterunternehmen, die nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung Nr. 575/2013 in die aufsichtliche Konsolidierung einzubeziehen sind;
- d) natürliche und juristische Personen, die Bankgeschäfte nach Art. 6 Abs. 1 ohne die erforderliche Bewilligung gewerbsmässig erbringen oder deren Erbringung anbieten.
3) Auf Banken, die nicht als Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, finden die Bestimmungen der genannten Verordnung sowie deren Durchführungsvorschriften Anwendung, so als ob diese Banken Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der genannten Verordnung wären.
4) Art. 48, 52, 53, 63 bis 88, 90 bis 167, 169 bis 173, 176 bis 188 und 243 bis 251 dieses Gesetzes sowie die dazu erlassenen Verordnungen gelten für:
- a) Wertpapierfirmen nach dem Wertpapierfirmengesetz, die nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten haben;
- b) Wertpapierfirmen nach dem Wertpapierfirmengesetz, die aufgrund einer Entscheidung der Finanzmarktaufsicht (FMA) nach Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder nach Art. 60 des genannten Gesetzes die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten haben.
5) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Art. 94 bis 116 auch für Zentralverwahrer, welche die ihnen nach Art. 54 oder 56 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014[^13] erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen nach Abschnitt C des Anhangs der genannten Verordnung erbringen.
6) Es findet vorbehaltlich Abs. 2 Bst. c keine Anwendung auf folgende Unternehmen oder Personen, sofern sie den Umfang ihrer jeweiligen Bewilligung oder Zulassung nicht überschreiten:
- a) E-Geld-Institute nach dem E-Geld-Gesetz;
- b) Zahlungsinstitute nach dem Zahlungsdienstegesetz;
- c) Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz;
- d) anerkannte Vorsorgeeinrichtungen nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge;
- e) Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Pensionsfondsgesetz;
- f) Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds;
- g) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Verwaltungsgesellschaften nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren;
- h) Verwaltungsgesellschaften nach dem Investmentunternehmengesetz;
- i) Wertpapierfirmen nach dem Wertpapierfirmengesetz; vorbehalten bleiben Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1;
- k) Vermögensverwaltungsgesellschaften nach dem Vermögensverwaltungsgesetz;
- l) Pfandbriefinstitute nach dem Pfandbriefgesetz;
- m) Zentrale Gegenparteien nach Art. 2 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012[^14], soweit sie die ihnen nach Art. 14 und 15 der genannten Verordnung erlaubten Tätigkeiten erbringen;
- n) Zentralverwahrer, wenn sie die ihnen nach Art. 16 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs der genannten Verordnung und nicht bankartigen Nebendienstleistungen nach Abschnitt B des Anhangs der genannten Verordnung erbringen;
- o) die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistungen nach Art. 18a des Gesetzes über die Liechtensteinische Post;
- p) […][^15]
- q) […][^16]
- r) Treuhänder nach dem Treuhändergesetz;
- s) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach der Verordnung (EU) 2023/1114[^17], sofern deren Geschäftsmodell oder die Kryptowerte-Dienstleistungen, die sie anbieten, das Halten von Geldbeträgen von Kunden erfordert.[^18]
7) Es gilt nicht für die Entgegennahme von Geldern durch:
- a) das Land oder die Gemeinden; und
- b) internationale Organisationen.
8) Es gilt nicht für Unternehmen, deren geschäftliche Tätigkeit ausschliesslich umfasst:
- a) das Pfandleihgewerbe durch die Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand (Art. 365 des Sachenrechts);
- b) den Abschluss von Leasingverträgen als Leasinggeber (Finanzierungsleasinggeschäft);
- c) das Kreditgeschäft nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b, sofern die Ausleihung von Geldern ausschliesslich aus eigenen Mitteln erfolgt;
- d) den Betrieb des Wechselstubengeschäfts nach Art. 6 Abs. 2 Bst. e;
- e) Schliessfachverwaltungsdienste nach Art. 6 Abs. 2 Bst. f;
- f) das Factoringgeschäft nach Art. 6 Abs. 1 Bst. h, sofern dies ausschliesslich aus eigenen Mitteln erfolgt.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
-
- "Drittstaatsbank": ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das nach dem Recht seines Sitzstaats über eine Bewilligung zur Erbringung von Bankgeschäften verfügt;
-
- "Wertpapierfirma": eine Wertpapierfirma nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes;
-
- "Institut": ein Institut nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Repräsentanz": jeder Teil der Organisation einer Bank, eines EWR-Kreditinstituts, eines EWR-Finanzinstituts oder einer Drittstaatsbank, der weder Geschäfte abschliesst oder abwickelt noch für eigene Rechnung vermittelt;
-
- "Versicherungsunternehmen": ein Versicherungsunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Verwaltungsrat": das Organ einer Bank, einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, das nach Gesetz oder Satzung bestellt wurde und befugt ist, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen;
-
- "Geschäftsleitung": diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz oder Satzung in einer Bank, einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft verantwortlich und gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig sind;
-
- "Inhaber von Schlüsselfunktionen": Personen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Leitung einer Bank haben, die jedoch weder Mitglieder des Verwaltungsrats noch der Geschäftsleitung sind und anhand eines risikobasierten Ansatzes von der Bank als solche ermittelt werden; dazu können insbesondere die Leiter von Zweigstellen sowie die Leiter der internen Kontrollfunktionen und der Finanzvorstand (Chief Financial Officer) zählen, soweit diese keine Mitglieder der Geschäftsleitung sind;
-
- "Leiter einer Repräsentanz": diejenige natürliche Person, die zur Leitung des Betriebs der Repräsentanz und der Vertretung der Repräsentanz nach aussen vorgesehen ist;
-
- "Systemrisiko": das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft;
-
- "Modellrisiko": der potenzielle Verlust, der einer Bank als Folge von Entscheidungen entsteht, die sich grundsätzlich auf das Ergebnis interner Modelle stützen könnten, wenn diese Modelle Fehler bei der Konzeption, Ausführung oder Nutzung aufweisen;
-
- "Mutterunternehmen": ein Mutterunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Tochterunternehmen": ein Tochterunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Zweigstelle": eine Zweigstelle nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Leiter der Zweigstelle": diejenige natürliche Person, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach aussen vorgesehen ist;
-
- "Anbieter von Nebendienstleistungen": ein Anbieter von Nebendienstleistungen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Vermögensverwaltungsgesellschaft": eine Verwaltungsgesellschaft nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder ein AIFM nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds einschliesslich - sofern nicht anders festgelegt - Drittstaatsunternehmen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben und die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, dessen aufsichtliche und rechtliche Anforderungen denen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zumindest gleichwertig sind;
-
- "Finanzholdinggesellschaft": eine Finanzholdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "gemischte Finanzholdinggesellschaft": eine gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "gemischte Holdinggesellschaft": eine gemischte Holdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Finanzinstitut": ein Finanzinstitut nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Unternehmen der Finanzbranche": ein Unternehmen der Finanzbranche nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Mutterinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat": ein Mutterinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "EWR-Mutterinstitut": ein EWR-Mutterinstitut nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat": eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat": eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "systemrelevantes Institut": ein EWR-Mutterinstitut, eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut, dessen Ausfall oder Versagen zu einem Systemrisiko führen könnte;
-
- "Beteiligung": eine Beteiligung nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "qualifizierte Beteiligung": eine qualifizierte Beteiligung nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Kontrolle": Kontrolle nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "enge Verbindung": eine enge Verbindung nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "zuständige Behörde": eine zuständige Behörde nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "konsolidierende Aufsichtsbehörde": eine konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "EBA": die Europäische Bankenaufsichtsbehörde;
-
- "EIOPA": die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;
-
- "ESMA": die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde;
-
- "ESRB": der Europäische Ausschuss für Systemrisiken;
-
- "Europäische Aufsichtsbehörden": die EBA, EIOPA, ESMA und der ESRB im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten;
-
- "Bewilligung": eine Zulassung nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Herkunftsmitgliedstaat": ein Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Aufnahmemitgliedstaat": ein Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Drittstaat": ein Staat, der nicht EWR-Mitgliedstaat ist;
-
- "Zentralbanken des ESZB": Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Zentralbank": eine Zentralbank nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Schweizerische Nationalbank im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben;
-
- "konsolidierte Lage": die konsolidierte Lage nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "auf konsolidierter Basis": auf Basis der konsolidierten Lage nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "auf teilkonsolidierter Basis": auf teilkonsolidierter Basis nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Finanzinstrument": ein Finanzinstrument nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Eigenmittel": die Eigenmittel nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "operationelles Risiko": das operationelle Risiko nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Kreditrisikominderung": die Kreditrisikominderung nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Verbriefung": eine Verbriefung nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Verbriefungsposition": eine Verbriefungsposition nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Verbriefungszweckgesellschaft": eine Verbriefungszweckgesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "freiwillige Altersvorsorgeleistungen": freiwillige Altersvorsorgeleistungen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 73 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Handelsbuch": das Handelsbuch nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "geregelter Markt": ein geregelter Markt nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Verschuldung": die Verschuldung nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 93 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Risiko einer übermässigen Verschuldung": das Risiko einer übermässigen Verschuldung nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "interne Ansätze": folgende Ansätze oder Modelle zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:
- a) der auf internen Einstufungen basierende Ansatz (Art. 143 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
- b) der auf internen Modellen beruhende Ansatz (Art. 221 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
- c) der auf eigenen Schätzungen beruhende Ansatz (Art. 225 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
- d) die fortgeschrittenen Messansätze (Art. 312 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
- e) die auf internen Modellen beruhende Methode (Art. 283 und 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013); und
- f) der interne Bemessungsansatz (Art. 259 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
-
- "Abwicklungsbehörde": eine Abwicklungsbehörde nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes;
-
- "global systemrelevantes Institut" oder "G-SRI": ein G-SRI nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "global systemrelevantes Nicht-EWR-Institut" oder "Nicht-EWR-G-SRI": ein Nicht-EWR-G-SRI nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Gruppe": eine Gruppe nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Drittstaatsgruppe": eine Gruppe, deren Mutterunternehmen in einem Drittstaat niedergelassen ist;
-
- "geschlechtsneutrale Vergütungspolitik": eine Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht;
-
- "Exceptions to policy-Geschäfte" oder "ETP-Geschäfte": Geschäfte, die von Banken ausnahmsweise in Abweichung von ihren internen Weisungen abgeschlossen werden;
-
- "Sanierungsmassnahmen": Massnahmen, mit denen die finanzielle Lage einer Bank gesichert oder wiederhergestellt werden soll und welche die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschliesslich der Massnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, eine Aussetzung der Vollstreckungsmassnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben;
-
- "Liquidationsverfahren": ein von einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eines EWR-Mitgliedstaats eröffnetes und unter deren Aufsicht durchgeführtes Gesamtverfahren mit dem Ziel, die Vermögenswerte unter Aufsicht der genannten Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde zu verwerten; dazu zählen auch Verfahren, die durch einen Nachlassvertrag im Konkurs oder eine ähnliche Massnahme abgeschlossen werden;
-
- "Gesamtnettoumsatz" bzw. "Bruttoertrag": die Summe aus Zinserträgen abzüglich Zinsaufwand (Zinserfolg), laufenden Erträgen aus Wertpapieren, Erträgen aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft abzüglich Kommissionsaufwand (Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft), Erfolg aus Finanzgeschäften sowie übriger ordentlicher Ertrag des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr; ist das Unternehmen Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet "Bruttoertrag" den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen wurde;
-
- "Bank von erheblicher Bedeutung": eine Bank, die aufgrund ihrer Grösse, ihrer internen Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung ist; als Banken von erheblicher Bedeutung gelten jedenfalls Banken, die als G-SRI nach Art. 101 oder als A-SRI nach Art. 102 festgelegt wurden;
-
- "gemeinsam handelnde Personen": natürliche oder juristische Personen, die aufgrund einer expliziten oder impliziten Vereinbarung zwischen ihnen beschliessen, eine qualifizierte Beteiligung an einer Bank zu erwerben oder zu erhöhen;
-
- "Nettingvereinbarungen": bilaterale Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen; ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen lässt;
-
- "Auslagerung": Vereinbarungen gleich welcher Form zwischen einer Bank und einem Dienstleister, in deren Rahmen der Dienstleister einen Prozess durchführt, eine Dienstleistung erbringt oder eine Tätigkeit ausführt, der bzw. die von der Bank selbst wahrzunehmen wäre.
2) Werden in diesem Gesetz die Begriffe "Institut", "Mutterinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat", "EWR-Mutterinstitut" und "Mutterunternehmen" verwendet, so sind darunter zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen auf konsolidierter und teilkonsolidierter Basis sowie der Ausübung von Aufsichtsbefugnissen durch die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde auch zu verstehen:
- a) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2;
- b) benannte Institute, die von einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat kontrolliert werden, sofern die betreffende Muttergesellschaft nach Art. 26 Abs. 3 keiner Bewilligungspflicht unterliegt; und
- c) nach Aufforderung der FMA nach Art. 154 Abs. 5 Bst. d benannte Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften oder Institute.
3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ergänzend Anwendung.
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Geschäftsbereiche und Bankgeschäfte
A. Allgemeines
Art. 4
Banken und Finanzinstitute
1) Banken sind Unternehmen mit einer Bewilligung nach diesem Gesetz, die:
- a) gewerbsmässig ein oder mehrere Bankgeschäfte nach Art. 6 Abs. 1 erbringen; oder
- b) gewerbsmässig eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 3 oder 6 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes erbringen bzw. ausüben und die übrigen Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.
2) Banken gelten als Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn:
- a) ihre Bewilligung die Erbringung von Bankgeschäften nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b umfasst; oder
- b) ihre Bewilligung eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 3 oder 6 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes umfasst und sie die übrigen Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.
3) Banken nach Abs. 1 Bst. a, deren Bewilligung die Erbringung eines oder mehrere der Bankgeschäfte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b bis k umfasst, gelten als Finanzinstitut.
Art. 5
EWR-Kreditinstitute und EWR-Finanzinstitute
1) EWR-Kreditinstitute sind Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die ihren Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat haben.
2) EWR-Finanzinstitute sind Finanzinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die ihren Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat haben.
Art. 6
Bankgeschäfte und andere Dienstleistungen
1) Bankgeschäfte sind:
- a) die Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern (Einlagengeschäft);
- b) die Ausleihung von Geldern an einen unbestimmten Kreis von Kreditnehmern (Kreditgeschäft);
- c) die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für andere (Depotgeschäft);
- d) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft);
- e) die Ausgabe, Verwaltung und der Einzug von Wechseln, Schecks oder Reiseschecks, sofern es sich dabei nicht um einen Zahlungsdienst nach Art. 2 Abs. 2 des Zahlungsdienstegesetzes handelt (Scheck- und Wechselgeschäft);
- f) der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft);
- g) der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Devisen, Schecks oder Wechseln (Devisen- und Valutengeschäft);
- h) der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoringgeschäft);
- i) die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen nach dem Gesetz über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen;
- k) die Durchführung von bankmässigen Ausserbilanzgeschäften.
2) Banken, die nach Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes als Kreditinstitute nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, dürfen darüber hinaus ohne weitere spezialgesetzliche Bewilligung folgende andere Dienstleistungen erbringen bzw. ausüben:
- a) Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen nach Anhang 1 Abschnitte A und B des Wertpapierdienstleistungsgesetzes;
- b) Datenbereitstellungsdienste nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 34 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014[^19], soweit es sich um Datenbereitstellungsdienste mit begrenzter Bedeutung für den Binnenmarkt nach Massgabe des aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen Durchführungsrechtsakts handelt;
- c) Zahlungsdienste nach Art. 2 Abs. 2 des Zahlungsdienstegesetzes;
- d) die Ausgabe von E-Geld nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes;
- e) den schaltermässigen An- und Verkauf ausländischer Zahlungsmittel (z.B. Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefe und Anweisungen) sowie Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);
- f) die Verwahrung fremder Vermögenswerte sowie die Vermietung von Räumlichkeiten und Behältnissen zur Wertaufbewahrung (Schliessfachverwaltungsdienste).
Art. 7
Verbot des Erbringens von Bankgeschäften ohne Bewilligung
Natürliche oder juristische Personen, die keine Bewilligung nach diesem Gesetz haben, dürfen weder Bankgeschäfte nach Art. 6 Abs. 1 gewerbsmässig erbringen noch deren Erbringung anbieten.
Art. 8
Werbung
1) Natürliche oder juristische Personen, die keine Bewilligung nach Art. 16 Abs. 1 haben, dürfen in keiner Form für die Erbringung von Bankgeschäften Werbung betreiben, insbesondere nicht in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien.
2) Banken haben im In- und Ausland irreführende oder aufdringliche Werbung, insbesondere mit ihrem liechtensteinischen Sitz oder mit liechtensteinischen Einrichtungen, zu unterlassen. Der Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen dienende Werbung muss als solche erkennbar sein.
3) EWR-Kreditinstitute und EWR-Finanzinstitute, die nach Art. 44 bis 47 in Liechtenstein tätig sind, können für ihre Dienstleistungen über alle verfügbaren Kommunikationskanäle Werbung betreiben. Abs. 2 gilt sinngemäss.
Art. 9
Verbot der Verwendung irreführender Bezeichnungen in Firma und Geschäftszweck
1) Unternehmen, die keine Bewilligung nach diesem Gesetz haben, dürfen in der Firma oder in der Bezeichnung des Geschäftszweckes keine Bezeichnungen verwenden, die eine Tätigkeit als Bank vermuten lassen.
2) EWR-Kreditinstitute, EWR-Finanzinstitute und Drittstaatsbanken dürfen ihre Firma in Liechtenstein führen, sofern die Bezeichnung der Firma nicht irreführend ist und keine falschen Vermutungen betreffend ihren Tätigkeitsbereich hervorruft. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, kann die FMA einen erläuternden Zusatz verlangen.
Art. 10
Verbot des Betriebs einer Sitzbank
Der Betrieb einer Sitzbank ist verboten. Als Sitzbank gilt eine Bank, die:
- a) in Liechtenstein keine physische Präsenz unterhält; und
- b) nicht Teil einer Gruppe ist, die:
-
- im Finanzbereich tätig ist und auf konsolidierter Ebene den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/849[^20] oder einer gleichwertigen Regelung unterliegt; und
-
- hinsichtlich der Vorschriften nach Ziff. 1 einer gleichwertigen Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde unterliegt.
Art. 11
Einlagensicherung und Anlegerschutz
Banken, die aufgrund ihrer Bewilligung Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder annehmen oder Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen nach Anhang 1 Abschnitte A und B des Wertpapierdienstleistungsgesetzes erbringen bzw. ausüben dürfen, müssen einer Sicherungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz angehören.
Art. 12
Bankgeheimnis
1) Die Mitglieder der Organe von Banken sowie Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihre Mitarbeiter oder sonst für diese Unternehmen tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben:
- a) die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- und Auskunftspflicht gegenüber den Gerichten, den Strafverfolgungsbehörden, der FMA, den anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und der Stabsstelle FIU;
- b) die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU und anderen Aufsichtsbehörden;
- c) die Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen über Einleger oder Anleger gegenüber der Sicherungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; sowie
- d) die Bestimmungen betreffend die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären nach Art. 367b des Personen- und Gesellschaftsrechts.
B. Zivilrechtliche Sonderbestimmungen
Art. 13
Differenzeinwand
Der Differenzeinwand nach § 1271 ABGB ist bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften nach Art. 6 Abs. 1 oder anderen Dienstleistungen nach Art. 6 Abs. 2 unzulässig, wenn zumindest eine Vertragspartei zur gewerbsmässigen Durchführung von Bankgeschäften oder anderen Dienstleistungen berechtigt ist.
Art. 14
Weiterverpfändung
1) Eine Bank, die ein Faustpfand weiterverpfänden oder in Report geben will, muss sich dazu vom Verpfänder für jeden einzelnen Fall in einer besonderen Urkunde ermächtigen lassen.
2) Die Bank darf das Faustpfand nur für den Betrag weiterverpfänden oder in Report geben, für den ihr das Faustpfand haftet.
3) Sie muss sich von ihrem Gläubiger schriftlich bestätigen lassen, dass:
- a) das Faustpfand ausschliesslich der Sicherung der Forderung dient, die mit der Weiterverpfändung oder dem Reportgeschäft zusammenhängt; und
- b) Dritten keine Rechte am Faustpfand eingeräumt werden.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
C. Datenverarbeitung
Art. 15
Verarbeitung personenbezogener Daten
Banken dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zum Zwecke der Erbringung von Bankgeschäften nach Art. 6 Abs. 1 oder anderen Dienstleistungen nach Art. 6 Abs. 2 verarbeiten, soweit dies für die Erbringung dieser Geschäfte erforderlich ist.
III. Bewilligungen von Banken sowie Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften
A. Bewilligungspflicht, -voraussetzungen und -verfahren für Banken
1. Bewilligungspflicht
Art. 16
Grundsatz
1) Banken benötigen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der FMA.
2) Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten oder EWR-Finanzinstituten, die nach Art. 44 bis 47 in Liechtenstein tätig sind, benötigen keine Bewilligung nach diesem Gesetz.
Art. 17
Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung als Bank für bestimmte Wertpapierfirmen
1) Eine Wertpapierfirma, die eine Wertpapierdienstleistung nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 3 und 6 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes erbringt und die bereits über eine Zulassung nach Art. 5 des Wertpapierfirmengesetzes verfügt, hat innerhalb von sechs Monaten eine Bewilligung als Bank nach diesem Gesetz zu beantragen, wenn:
- a) der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte 30 Milliarden Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken entspricht oder überschreitet; oder
- b) der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte unter 30 Milliarden Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken liegt und das Unternehmen zu einer Gruppe gehört, in welcher der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Milliarden Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken verfügen und eine Tätigkeit nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 3 oder 6 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes ausüben, 30 Milliarden Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
2) Bis zur Erteilung der Bewilligung nach diesem Gesetz kann die Wertpapierfirma ihre Tätigkeit auf Grundlage ihrer Zulassung nach dem Wertpapierfirmengesetz weiter ausüben.
3) Ist eine Wertpapierfirma ihrer Verpflichtung zur Beantragung einer Bewilligung nach diesem Gesetz innerhalb der Frist nach Abs. 1 nicht nachgekommen, kann die FMA von allen ihren Befugnissen nach Art. 154 Gebrauch machen, um die Rechtmässigkeit des Umfangs der Geschäftstätigkeit der betreffenden Wertpapierfirma sicherzustellen.
4) Liegen die durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während fünf aufeinanderfolgender Jahre nach Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 unterhalb der dort genannten Schwellenwerte, ist innerhalb von sechs Monaten eine Zulassung nach dem Wertpapierfirmengesetz zu beantragen. Wird diese Zulassung erteilt, hat die FMA gleichzeitig die Bewilligung als Bank nach Art. 33 Abs. 1 Bst. m zu entziehen.
5) Im Falle einer erneuten Bewilligung hat die FMA einen möglichst standardisierten Ablauf sicherzustellen, bei dem die aufgrund der bestehenden Bewilligung vorliegenden Angaben zu verwenden sind.
6) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die für den Antrag nach Abs. 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung regeln.
2. Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 18
Anfangs- und Mindestkapital
1) Das Anfangskapital einer Bank beträgt mindestens 10 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken oder US-Dollar (Mindestkapital). Bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss das Anfangskapital voll einbezahlt sein. Es muss der Bank unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehen.
2) Das Anfangskapital setzt sich ausschliesslich aus einem oder mehreren der Bestandteile nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammen.
3) Die FMA kann in begründeten Fällen je nach Art und Umfang des Geschäftskreises ein abweichendes Anfangskapital vorschreiben. Das von der FMA vorgeschriebene abweichende Anfangskapital darf bei Banken den Betrag von 5 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken oder US-Dollar nicht unterschreiten.
4) Das zum Zeitpunkt der Bewilligung vorgeschriebene Anfangskapital darf, unter Einbezug der Anfangsaufwendungen, zu keinem Zeitpunkt unterschritten werden; dies ist im Geschäftsplan aufzuzeigen.
Art. 19
Rechtsform und Sitz
1) Banken dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Europäischen Gesellschaft (SE) errichtet werden.
2) Firmensitz und Hauptverwaltung einer Bank müssen sich in Liechtenstein befinden.
Art. 20
Firma
1) Die Firma einer Bank darf nicht irreführend sein, insbesondere dürfen keine falschen Vermutungen betreffend ihren Tätigkeitsbereich hervorgerufen werden.
2) Banken dürfen in ihrer Firma den Namen eines Mutterunternehmens nur führen, wenn das Mutterunternehmen aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung beherrschenden Einfluss ausübt. Überdies ist bei Verwendung wesentlicher Bestandteile des Namens eines EWR-Kreditinstituts, eines EWR-Finanzinstituts oder einer Drittstaatsbank in der Firma ein unterscheidender Zusatz zu verwenden, der klarstellt, dass es sich um ein liechtensteinisches Tochterunternehmen dieser ausländischen Unternehmen handelt.
3) Die FMA prüft, ob die Firma den Vorgaben nach Abs. 1 und 2 entspricht und kann gegebenenfalls Änderungen der Firma verlangen. Wird die Firma nicht geändert, kann die FMA von allen ihren Befugnissen nach Art. 154 Gebrauch machen.
Art. 21
Organisatorische Anforderungen
1) Banken müssen entsprechend ihrem Geschäftskreis organisiert sein. Sie benötigen insbesondere:
- a) einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle; besteht der Verwaltungsrat aus fünf oder mehr Mitgliedern, kann er die Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz nicht ausdrücklich vorbehalten sind, an einen aus seiner Mitte gebildeten Ausschuss delegieren; der Ausschuss muss mindestens drei Mitglieder haben;
- b) eine für den operativen Betrieb verantwortliche Geschäftsleitung mit einem Arbeitspensum von insgesamt mindestens 200 Stellenprozent bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, die ihre Tätigkeit in gemeinsamer Verantwortung ausüben und nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören dürfen.
2) Die Aufgabenteilung zwischen dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung muss eine sachgerechte Überwachung der Geschäftsführung gewährleisten.
3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung haben jederzeit die Anforderungen nach Art. 63 zu erfüllen. Sie dürfen nicht der FMA, der FMA-Beschwerdekommission oder deren Organen angehören.
4) Die Organisation, Regelungen, Verfahren und Mechanismen entsprechen den Anforderungen nach Art. 71 und ermöglichen jederzeit ein solides und wirksames Risikomanagement.
5) Die Regierung kann das Nähere über die organisatorischen Anforderungen mit Verordnung regeln.
Art. 22
Aktionäre
1) Aktionäre, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an der Bank halten, müssen den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Bank zu stellenden Ansprüchen genügen. Dazu haben sie die Anforderungen nach Art. 60 Abs. 1 zu erfüllen.
2) Falls der Einfluss von Aktionären die umsichtige und solide Führung beeinträchtigen könnte, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Massnahmen können sich gegen die Bank, deren Aktionäre, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung richten.
3) Die FMA kann einen Antrag auf Bewilligung abweisen, wenn im Rahmen des Antrags nicht nachgewiesen werden kann, dass alle Aktionäre, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an der Bank halten, die Anforderungen nach Art. 60 Abs. 1 erfüllen.
4) Bestehen zwischen der Bank und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, erteilt die FMA die Bewilligung nur, wenn diese Verbindungen sie nicht an der ordnungsgemässen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben hindern.
5) Die ordnungsgemässe Aufsicht über Banken darf ferner durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung, denen natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Bank enge Verbindungen besitzt, nicht behindert werden.
6) Banken haben auf Verlangen der FMA die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 4 und 5 nachzuweisen.
Art. 23
Statuten und Reglemente
1) Der Inhalt der Statuten richtet sich nach Art. 279 des Personen- und Gesellschaftsrechts. Die Statuten und Reglemente müssen zudem den sachlichen und den geografischen Geschäftskreis der Bank genau umschreiben.
2) Andere Tätigkeiten als Bankgeschäfte nach Art. 6 Abs. 1 oder andere Dienstleistungen nach Art. 6 Abs. 2 müssen in den Statuten ausdrücklich erwähnt werden.
3) Das Geschäftsreglement hat die Organisation sowie die Grundsätze der Geschäftstätigkeit und der finanziellen Führung der Bank festzulegen. Es enthält insbesondere:
- a) die Aufgaben und Kompetenzen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, der Risikomanagement-Funktion, der Compliance-Funktion, der internen Revision und, sofern sie von der Bank einzurichten sind, der Ausschüsse des Verwaltungsrats;
- b) eine Kompetenzordnung und Vorschriften über das Risikomanagement nach Art. 79;
- c) Vorschriften über Organ- und Mitarbeitergeschäfte.
4) Jede Änderung der Statuten und des Geschäftsreglements bedarf einer Genehmigung der FMA.
5) Banken haben die laufende Einhaltung der Statuten und Reglemente sicherzustellen.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
3. Bewilligungsverfahren
Art. 24
Antrag auf Erteilung einer Bewilligung
1) Wer beabsichtigt, als Bank tätig zu sein, hat dies bei der FMA schriftlich zu beantragen. Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Bank ist die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 18 bis 23 hinreichend nachzuweisen. Jede Änderung der für die Beurteilung der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen relevanten Tatsachen während des laufenden Verfahrens zur Erteilung einer Bewilligung ist der FMA unverzüglich mitzuteilen.
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die für den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung.
Art. 25
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung
1) Die Bewilligung als Bank wird erteilt, wenn ein vollständiger Antrag eingereicht wurde und sämtliche Voraussetzungen nach Art. 18 bis 23 erfüllt sind.
2) Die Bewilligung ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Sie kann erforderlichenfalls mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, nur auf einzelne oder mehrere der Bankgeschäfte nach Art. 6 Abs. 1 lauten und Teile von einzelnen Bankgeschäften aus dem Bewilligungsumfang ausnehmen.
3) Die FMA entscheidet über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung binnen sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.
4) Vor Erteilung einer Bewilligung als Bank hat die FMA die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats zu konsultieren, wenn die Bank:
- a) ein Tochterunternehmen eines EWR-Kreditinstituts ist;
- b) ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines EWR-Kreditinstituts ist;
- c) von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie ein EWR-Kreditinstitut.
5) Vor Erteilung einer Bewilligung als Bank hat die FMA die zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen eines anderen EWR-Mitgliedstaats zu konsultieren, wenn die Bank:
- a) ein Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens oder einer Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ist;
- b) ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines Versicherungsunternehmens oder einer Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ist;
- c) von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie ein Versicherungsunternehmen oder eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat.
6) In Fällen nach Abs. 4 und 5 konsultiert die FMA die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre sowie den Leumund und die Erfahrung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats, welche auch Leitungsfunktionen in anderen Unternehmen derselben Gruppe wahrnehmen, überprüft. Sie tauscht mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten alle Informationen hinsichtlich Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats aus, die für die Erteilung der Bewilligung und die laufende Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz relevant sind.
7) Ist die Bank Teil einer Drittstaatsgruppe, wird die Bewilligung zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art. 18 bis 23 nur erteilt, wenn:
- a) die Gruppe einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren konsolidierten Aufsicht unterliegt;
- b) die für die Aufsicht über das Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat oder die für die Aufsicht über die Drittstaatsbank zuständige Behörde keine Einwände gegen die Errichtung eines Tochterunternehmens in Liechtenstein erhebt.
8) Bei der Prüfung des Antrags darf die FMA nicht auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen.
9) Die FMA hat der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden jede Bewilligungserteilung nach Abs. 1 mitzuteilen. Sie meldet diesen sowie den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zudem jede Bewilligungserteilung für ein Tochterunternehmen mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittstaats unterliegt, sowie den Erwerb einer Beteiligung an einer Bank durch ein solches Mutterunternehmen, durch den die Bank zu einem Tochterunternehmen wird. Wird einer Bank eine Bewilligung erteilt, so teilt die FMA zusätzlich mit, welchem Einlagensicherungssystem die Bank angeschlossen ist.
B. Bewilligungspflicht, -voraussetzungen und -verfahren für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
Art. 26
Bewilligungspflicht
1) Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften sowie EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften, die der Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die FMA nach Art. 161 unterliegen, benötigen eine Bewilligung der FMA.
2) Andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die der Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die FMA nach Art. 161 unterliegen, benötigen eine Bewilligung der FMA, wenn sie verpflichtet sind, die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf teilkonsolidierter Basis zu erfüllen.
3) Die FMA kann auf Antrag eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 oder 2 befreien, wenn:
- a) die Tätigkeit der Finanzholdinggesellschaft ausschliesslich im Erwerb oder Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen oder im Falle einer gemischten Finanzholdinggesellschaft die Haupttätigkeit in Bezug auf Banken oder Finanzinstitute ausschliesslich im Erwerb oder Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht;
- b) die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht als eine Abwicklungseinheit in einer der Abwicklungsgruppen der Gruppe im Einklang mit der von der Abwicklungsbehörde nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz oder von einer anderen Abwicklungsbehörde nach der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Abwicklungsstrategie benannt worden ist;
- c) eine Tochterbank als dafür verantwortlich benannt ist, sicherzustellen, dass die Gruppe die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis einhält, und sie über alle erforderlichen Mittel und rechtlichen Befugnisse verfügt, diese Verpflichtungen wirksam zu erfüllen;
- d) die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sich zu keinem Zeitpunkt direkt oder indirekt an geschäftlichen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder ihre Tochterunternehmen beteiligt, bei denen es sich um Banken oder Finanzinstitute handelt; und
- e) kein Hindernis für die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe auf konsolidierter Basis besteht.
4) Um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 3 vorliegen, kann die FMA sämtliche Informationen und Unterlagen nach Art. 27 verlangen.
5) Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die nach Abs. 3 keiner Bewilligungspflicht unterliegen, sind nicht vom Konsolidierungskreis nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.
Art. 27
Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft
1) Eine Bewilligung als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ist bei der FMA schriftlich zu beantragen. Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ist die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 28 hinreichend nachzuweisen. Die Finanzholdinggesellschaften nach Art. 26 Abs. 1 und 2 haben zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder, sofern eine Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständig ist, als zuständige Behörde im Niederlassungsmitgliedstaat die notwendigen Informationen vorzulegen.
2) Bis zur Erteilung der Bewilligung nach Art. 28 kann die FMA von allen Befugnissen nach Art. 154 bis 158 Gebrauch machen, um sicherzustellen, dass auch für die Dauer des Bewilligungsverfahrens die Anforderungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis erfüllt werden. Sie kann insbesondere eine Bank innerhalb einer Gruppe benennen, welche für die Dauer des Bewilligungsverfahrens für die Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis verantwortlich ist.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die für den Antrag erforderlichen Angaben, Informationen und Unterlagen, mit Verordnung.
Art. 28
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Bewilligung
1) Die Bewilligung für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 wird von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde erteilt, wenn:
- a) die gruppeninternen Strategien, Verfahren sowie Aufgaben- und Kompetenzverteilungen für die Zwecke der Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis angemessen und zumindest geeignet sind:
-
- alle Tochterunternehmen der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 effektiv zu steuern und zu koordinieren;
-
- gruppeninterne Konflikte zu lösen oder zu verhindern; und
-
- die von der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft nach Art. 26 Abs. 1 festgelegten gruppenweiten Strategien und Verfahren in der gesamten Gruppe effektiv durchzusetzen;
- b) der organisatorische Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 angehört, nicht die wirksame Beaufsichtigung der Tochterbanken bzw. der Mutterbanken hinsichtlich der Einhaltung ihrer Pflichten auf Einzelbasis, auf konsolidierter und gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Basis beeinträchtigt oder verhindert. Bei der Bewertung dieses Kriteriums berücksichtigt die FMA insbesondere:
-
- die gruppeninterne Positionierung der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nach Art. 26 Abs. 1 oder 2;
-
- die Beteiligungsstruktur; und
-
- die gruppeninterne Rolle der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nach Art. 26 Abs. 1 oder 2; und
- c) die Anforderungen nach Art. 60 Abs. 1 sowie Art. 135 eingehalten werden.
2) Die Bewilligung ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Sie kann erforderlichenfalls mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
3) Die FMA entscheidet über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung binnen vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Erforderlichenfalls kann die FMA zusätzlich zu einer Ablehnung des Antrags auch Massnahmen nach Art. 154 Abs. 5 anordnen. Wurden binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen und gegebenenfalls von ihren Befugnissen nach Art. 154 Abs. 5 Gebrauch zu machen.
4) Führt die FMA ein Bewilligungsverfahren nach diesem Artikel zeitgleich mit der Prüfung nach Art. 22 der Richtlinie 2013/36/EU durch die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, so stimmt sie sich mit dieser Behörde ab. Führt eine konsolidierende Aufsichtsbehörde in einem anderen EWR-Mitgliedstaat mit einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ein Verfahren nach Art. 21a der genannten Richtlinie zeitgleich mit einem Verfahren nach Art. 59 durch die FMA, so stimmt sich die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ab; der Beurteilungszeitraum nach Art. 59 Abs. 2 wird für mehr als 20 Arbeitstage unterbrochen, bis das Verfahren nach diesem Artikel abgeschlossen ist.
5) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die Anforderungen an die Voraussetzungen nach Abs. 1, mit Verordnung regeln.
Art. 29
Laufende Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen
1) Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde für die fortlaufende Überwachung der Gruppenstruktur und die Überprüfung der Einhaltung der in Art. 28 Abs. 1 oder, soweit anwendbar, der in Art. 26 Abs. 3 genannten Voraussetzungen jährlich, bis spätestens zum 31. März des Folgejahres, zumindest folgende Angaben zum Stichtag 31. Dezember zu melden oder einzureichen:
- a) eine vollständige Auflistung sämtlicher Unternehmen einer Gruppe einschliesslich der jeweiligen Einordnung dieser Unternehmen nach Massgabe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und
- b) eine vollständige Auflistung sämtlicher Eigentümer und Begünstigten der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft.
2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 alle Angaben, die sie nach Abs. 1 erhalten hat.
3) Stellt die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraussetzungen nach Art. 26 Abs. 3 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, teilt sie dies der betroffenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft unverzüglich mit. Die betroffene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft hat binnen drei Monaten nach der Mitteilung der FMA eine Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 zu beantragen. Wurde der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nicht innert drei Monaten gestellt, kann die FMA von allen ihren Befugnissen nach Art. 154 Abs. 5 Gebrauch machen.
4) Die Regierung kann das Nähere über die Melde- und Einreichungspflichten nach Abs. 1, insbesondere zum Inhalt und zu den Fristen, mit Verordnung regeln.
Art. 30
Gemeinsame Entscheidung im Rahmen der Bewilligung und der Aufsicht über Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
1) Unterliegt eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat der konsolidierten Aufsicht durch die FMA, arbeitet die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Zwecke der Art. 26 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 3 sowie Art. 154 Abs. 5 mit der zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, zusammen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt für die Zwecke der Art. 26 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 3 sowie Art. 154 Abs. 5 eine Bewertung, wobei sie, soweit anwendbar, insbesondere berücksichtigt, ob:
- a) die Voraussetzungen nach Art. 26 Abs. 3 oder Art. 28 Abs. 1 erfüllt sind;
- b) die FMA nach Art. 154 Abs. 5 festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind und sie ihre Befugnisse nach Art. 35, 36 oder 154 Abs. 5 ausgeübt hat;
- c) die FMA nach Art. 29 Abs. 3 festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach Art. 26 Abs. 3 nicht mehr erfüllt sind.
2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet ihre Bewertung an die zuständige Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 ihren Sitz hat, weiter. Sie hat sich zu bemühen, um mit der zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung einer Bewertung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Die gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäss zu dokumentieren und zu begründen. Die FMA übermittelt die gemeinsame Entscheidung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft.
3) Unterliegt eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 mit Sitz im Inland nicht der konsolidierten Aufsicht durch die FMA, arbeitet die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde umfassend zusammen. Sie hat sich zu bemühen, um mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung einer Bewertung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
4) Bei Uneinigkeit sieht die FMA von einer Entscheidung ab und verweist die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010[^21] in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, an die EFTA-Überwachungsbehörde. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, verweist die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA. Die FMA trifft ihre Entscheidung gemeinsam mit der anderen zuständigen Behörde im Einklang mit dem Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde oder dem gemeinsamen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA verwiesen werden.
5) Ist im Falle gemischter Finanzholdinggesellschaften nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 weder die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde noch die zuständige Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, Koordinator nach Art. 19 des Finanzkonglomeratsgesetzes, so ist für die Zwecke von Entscheidungen oder gemeinsamen Entscheidungen nach diesem Artikel die Zustimmung des Koordinators erforderlich. Ist die Zustimmung des Koordinators erforderlich, werden Uneinigkeiten nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA bzw. nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010[^22] an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EIOPA verwiesen.
C. Errichtung eines zwischengeschalteten EWR-Mutterunternehmens
Art. 31
Grundsatz
1) Soweit ein liechtensteinisches Institut und zumindest ein weiteres Institut mit Sitz im EWR derselben Drittstaatsgruppe angehören, müssen sie ein einziges, im EWR niedergelassenes zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen haben.
2) Die FMA kann liechtensteinischen Instituten nach Abs. 1 gestatten, zwei zwischengeschaltete EWR-Mutterunternehmen zu errichten, wenn sie feststellt, dass die Errichtung eines einzigen zwischengeschalteten EWR-Mutterunternehmens:
- a) mit einer zwingenden Anforderung zur Trennung der Geschäftsbereiche unvereinbar wäre, die durch die Regelungen oder Aufsichtsbehörden des Drittstaats, in dem das oberste Mutterunternehmen der Drittstaatsgruppe seinen Hauptsitz hat, vorgeschrieben sind; oder
- b) gemäss einer Bewertung, die von der für das zwischengeschaltete EWR-Mutterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde erstellt wurde, die Abwicklungsfähigkeit im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EWR-Mutterunternehmen schwächen würde.
3) Als zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen gilt:
- a) eine Bank, die nach Art. 4 Abs. 2 als Kreditinstitut gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt;
- b) ein EWR-Kreditinstitut;
- c) eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2; oder
- d) eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat mit einer Bewilligung nach Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU.
4) Abweichend von Abs. 3 darf ein zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen eine nach Art. 5 des Wertpapierfirmengesetzes zugelassene Wertpapierfirma, die dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz unterliegt, oder eine Wertpapierfirma aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat mit einer Zulassung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die der Richtlinie 2014/59/EU unterliegt, sein, wenn:
- a) der Drittstaatsgruppe nach Abs. 1 weder eine Bank, die nach Art. 4 Abs. 2 als Kreditinstitut gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, noch ein EWR-Kreditinstitut angehört; oder
- b) ein zweites zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung nach Abs. 2 zu erfüllen.
5) Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittstaatsgruppe im EWR 40 Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken unterschreitet. Der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittstaatsgruppe im EWR ist die Summe aus:
- a) dem Gesamtwert der Vermögenswerte jeder Bank bzw. jedes Kreditinstituts der Drittstaatsgruppe im EWR, die in seiner konsolidierten Bilanz oder, sofern bei einer Bank bzw. beim Kreditinstitut keine Konsolidierung der Bilanz erfolgt, in ihrer Einzelbilanz ausgewiesen ist; und
- b) dem Gesamtwert der Vermögenswerte jeder im EWR nach diesem Gesetz, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bewilligten Zweigstelle der Drittstaatsgruppe.
6) Die FMA teilt der EBA hinsichtlich jeder Drittstaatsgruppe, die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig ist, folgende Angaben mit:
- a) die Namen und den Gesamtwert der Vermögenswerte der beaufsichtigten Institute, die einer Drittstaatsgruppe angehören; und
- b) den Namen und die in Abs. 3 festgelegte Art eines etwaigen zwischengeschalteten EWR-Mutterunternehmens, das in Liechtenstein eingerichtet worden ist, sowie den Namen der Drittstaatsgruppe, der es angehört.
7) Die FMA stellt sicher, dass jedes Institut, für dessen Beaufsichtigung sie zuständig ist:
- a) ein zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen hat;
- b) ein zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen ist;
- c) das einzige Institut der Drittstaatsgruppe im EWR ist; oder
- d) einer Drittstaatsgruppe angehört, deren Gesamtwert der Vermögenswerte im EWR weniger als 40 Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken beträgt.
8) Gehört ein liechtensteinisches Institut einer Drittstaatsgruppe an, welche entgegen den Bestimmungen dieses Artikels kein zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen hat, kann die FMA einen der in Abs. 3 genannten Bewilligungsträger vorläufig als zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen benennen.
9) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "Institut" auch Wertpapierfirmen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2.
D. Erlöschen und Entzug von Bewilligungen für Banken
Art. 32
Erlöschen der Bewilligung
1) Die Bewilligung einer Bank erlischt, wenn schriftlich darauf verzichtet wird und:
- a) zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt wurden; und
- b) dem schriftlichen Verzicht eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beigelegt wurde, dass sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt wurden.
2) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen und dem Betroffenen mitzuteilen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Der Eintrag im Register nach Art. 168 wird von der FMA gelöscht. Die FMA teilt jedes Erlöschen einer Bewilligung den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Bank nach Art. 40 bis 43 tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA mit.
Art. 33
Entzug der Bewilligung
1) Bewilligungen werden von der FMA entzogen, wenn:
- a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wurde;
- b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wurde;
- c) über das Vermögen der Bank rechtskräftig der Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden ist;
- d) die Bank beschliesst, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren;
- e) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
- f) die Bank die Erteilung der Bewilligung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat;
- g) die Bank folgenden Anforderungen nicht mehr genügt:
-
- den Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 und 93 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder den zusätzlichen Anforderungen der FMA nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a;
-
- den Anforderungen für Grosskredite nach Art. 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- den Liquiditätsanforderungen nach Art. 411 bis 428az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder den zusätzlichen Anforderungen der FMA nach Art. 157; oder
-
- die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, namentlich Sicherheit für die ihr von Einlegern anvertrauten Vermögenswerte zu bieten;
- h) die Bank ein Vergehen nach Art. 245 Abs. 1 Bst. c oder Abs. 2 Bst. b, eine strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder nach anderen in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes angeführten Gesetzen begangen hat;
- i) die Bank eine schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretung nach Art. 246 Abs. 1 begangen hat;
- k) die Bank den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge leistet;
- l) die Bank die gesetzlichen Pflichten systematisch, schwerwiegend oder wiederholt verletzt; oder
- m) die Bank im Rahmen ihrer Bewilligung ausschliesslich eine Wertpapierdienstleistung nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 3 oder 6 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes erbringt und ihre durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während fünf aufeinanderfolgender Jahre unterhalb der in Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte lagen.
2) Der rechtskräftige Entzug der Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsträgers im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht. Der Eintrag im Register nach Art. 168 wird von der FMA gelöscht. Die FMA hat jeden Entzug einer Bewilligung den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Bank nach Art. 40 bis 43 tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Art. 34
Folgen des Erlöschens bzw. Entzugs der Bewilligung
1) Wird die Bewilligung nach Art. 33 Abs. 1 Bst. b bis m entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher Bankgeschäfte anzuordnen und diese Tätigkeit an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird.
2) Die FMA hat die für die Beendigung sämtlicher Bankgeschäfte notwendigen Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsabwicklers zu bestimmen. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über welche die Geschäftsleiter der Bank nach deren Satzung und aufgrund der für die entsprechende Bank geltenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen der Geschäftsleiter auszuüben. Die FMA hat festzulegen, ob der Geschäftsabwickler die Geschäftsleiter vorübergehend ersetzt oder ob diese vorübergehend mit dem Geschäftsabwickler zusammenzuarbeiten haben. Die FMA kann den Geschäftsleitern die Verpflichtung auferlegen, den Geschäftsabwickler anzuhören und seine Einwilligung einzuholen, bevor bestimmte Beschlüsse gefasst oder Massnahmen ergriffen werden. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Geschäftsabwickler samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Mitgliedern der Geschäftsleitung im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.
3) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung der Bankgeschäfte zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 63 gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung der offenen Bankgeschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen nach Art. 154 Abs. 3, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. s unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers.
4) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung der offenen Bankgeschäfte zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Beendigung der offenen Bankgeschäfte verlangen.
5) Wurde die Bewilligung nach Art. 33 Abs. 1 Bst. d entzogen oder hat das oberste Organ nach dem Entzug der Bewilligung nach Art. 33 Abs. 1 Bst. b, c und e bis m die Auflösung und Liquidation der Bank beschlossen und sind noch nicht sämtliche Bankgeschäfte beendet worden, bestellt die FMA für die Dauer der Beendigung sämtlicher noch offener Bankgeschäfte abweichend von Art. 132 und 133 des Personen- und Gesellschaftsrechts den Liquidator. Die FMA hat das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen und die Bestellung eines Liquidators auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen. Abweichend von Abs. 1 kann die FMA den Liquidator gleichzeitig mit der Bestellung auch mit der Beendigung sämtlicher Bankgeschäfte beauftragen. Der Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit die Anforderungen nach Abs. 3 zu erfüllen und den Berichtspflichten nach Abs. 4 sowie den erteilten Weisungen der FMA nachzukommen. Die FMA kann dem Liquidator die für die Beendigung der offenen Bankgeschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift sie die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. s unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Abs. 4 gilt sinngemäss. Art. 146 des Personen- und Gesellschaftsrechts findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung.
6) Entzieht die FMA nach Art. 33 Abs. 1 Bst. b, c und e bis m eine Bewilligung, kann sie gleichzeitig die Auflösung und Liquidation der Bank verfügen, sofern dies zum Schutz der Gläubiger sowie zur Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Geld-, Wertpapier- und Kreditwesen und der Stabilität des Finanzsystems notwendig ist. Eine solche Verfügung hat dieselbe Wirkung wie ein Auflösungsbeschluss durch das oberste Organ und ist in das Handelsregister einzutragen. Art. 146 des Personen- und Gesellschaftsrechts findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung.
7) Hat die FMA die Auflösung und Liquidation nach Abs. 6 verfügt, bestellt sie den Liquidator. Gleichzeitig ist dem Liquidator die Beendigung der laufenden Bankgeschäfte zu übertragen. Die FMA trifft die für die Beendigung der laufenden Bankgeschäfte und die Durchführung der Liquidation erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen. Der von der FMA bestellte Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Auflösung und Liquidation sowie Beendigung der laufenden Geschäfte zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 63 gelten sinngemäss. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. s unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Die FMA hat das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht in das Handelsregister einzutragen. Art. 132 und 133 des Personen- und Gesellschaftsrechts finden keine Anwendung.
8) Die FMA kann als Geschäftsabwickler und Liquidator folgende Personen bestellen:
- a) ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung;
- b) einen oder mehrere Inhaber von Schlüsselfunktionen;
- c) eine nach Art. 124 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; oder
- d) sofern sie über gründliche Kenntnisse im Bank- und Finanzwesen verfügen:
-
- eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; oder
-
- einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Rechtsanwaltsgesetz.
9) Der Wegfall der Bewilligung hindert den Geschäftsabwickler oder den Liquidator nicht daran, bewilligungspflichtige Geschäfte der Bank weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der Bankgeschäfte oder des Liquidationsverfahrens erforderlich ist. Die Annahme neuer Einlagen oder neuer anderer rückzahlbarer Gelder sowie die Erbringung anderer Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen und/oder Ausübung von Anlagetätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes für Kunden sind unzulässig. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher Bankgeschäfte gilt die Bank als Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher Bankgeschäfte finden Art. 12, 72, 75, 92 Abs. 1 Bst. b, d bis f, h und l bis n sowie Art. 93, 119, 120 und 246 weiterhin Anwendung.
10) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler oder Liquidator hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber der Bank. Wird die Höhe der Entlohnung von der Bank nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und der Bank deren Auszahlung aufzutragen.
11) Ist eine Bewilligung nach Art. 32 erloschen oder hat die FMA die Bewilligung nach Art. 33 entzogen, hat die Bank innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen des schriftlichen Verzichts bei der FMA oder nach Rechtskraft der entsprechenden Verfügung, mit der die Bewilligung entzogen wird:
- a) das Erbringen von Bankgeschäften und anderen Dienstleistungen nach Art. 6 als Geschäftszweck aufzugeben und die Statuten entsprechend zu ändern; und
- b) beim Amt für Justiz die Löschung der unter der Rubrik "Firma" und "Zweck" auf die Bank oder andere bewilligungspflichtige Geschäfte schliessende Firmenbezeichnung und Zweckeintragungen im Handelsregister anzumelden.
12) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 11 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.
E. Erlöschen und Entzug von Bewilligungen für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
Art. 35
Erlöschen der Bewilligung
1) Bewilligungen nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 erlöschen, wenn:
- a) keine Bank mehr Tochterunternehmen einer bewilligten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
- b) gegenüber der FMA schriftlich darauf verzichtet wird.
2) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen und dem Betroffenen mitzuteilen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Der Eintrag im Register nach Art. 168 wird von der FMA gelöscht. Die FMA teilt jedes Erlöschen einer Bewilligung den zuständigen Behörden des EWR-Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, mit.
Art. 36
Entzug der Bewilligung
1) Bewilligungen nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 werden von der FMA entzogen, wenn:
- a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
- b) die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft die Erteilung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat oder der FMA wesentliche Umstände nicht bekannt waren;
- c) die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft den in Art. 33 Abs. 1 Bst. g genannten Anforderungen auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis nicht mehr genügt;
- d) die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ein Vergehen nach Art. 245 Abs. 2 Bst. b, eine strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder nach anderen in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes angeführten Gesetzen begangen hat;
- e) die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft eine schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretung nach Art. 246 Abs. 1 begangen hat;
- f) die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge leistet;
- g) die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft die gesetzlichen Pflichten systematisch, schwerwiegend oder wiederholt verletzt;
- h) die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft beschliesst, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren; oder
- i) über das Vermögen der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft rechtskräftig der Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden ist.
2) Der rechtskräftige Entzug der Bewilligung wird auf Kosten der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht. Der Eintrag im Register nach Art. 168 wird von der FMA gelöscht. Die FMA hat jeden Entzug einer Bewilligung den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen.
Art. 37
Folgen des Erlöschens bzw. des Entzugs der Bewilligung
Zeitgleich mit der Mitteilung nach Art. 35 Abs. 2 oder Art. 36 Abs. 2 hat die FMA nach Art. 154 Abs. 5 Bst. d eine andere Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine andere Bank oder ein anderes EWR-Kreditinstitut innerhalb der Gruppe zu benennen, die bis zur neuerlichen Erteilung einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 für die Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis verantwortlich ist.
IV. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum und zu Drittstaaten
A. Europäischer Wirtschaftsraum
1. Voraussetzungen zur Errichtung von Zweigstellen und zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
Art. 38
Tätigkeit liechtensteinischer Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften in anderen EWR-Mitgliedstaaten
1) Banken, die nach Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes als Kreditinstitute nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, können die von ihrer Bewilligung umfassten Tätigkeiten nach Anhang 1 dieses Gesetzes oder Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten nach Anhang 1 Abschnitt A und B des Wertpapierdienstleistungsgesetzes in anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Massgabe der Art. 40 und 41 über eine Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen bzw. ausüben. Zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Ausübung von Anlagetätigkeiten können sie auch vertraglich gebundene Vermittler nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes heranziehen, die ihren Sitz entweder im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat haben.
2) Banken, die nach Art. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes als Finanzinstitute gelten, sowie deren Tochterunternehmen können die von ihrer Bewilligung umfassten Tätigkeiten nach Anhang 1 Ziff. 2 bis 12 und 15 in anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Massgabe der Art. 42 und 43 über eine Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern sie folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllen:
- a) Sie sind ein Tochterunternehmen einer Bank oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Banken, die nach Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes als Kreditinstitute nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten.
- b) Die betreffenden Tätigkeiten gehören zum Geschäftskreis, der in den Statuten der Bank umschrieben ist und werden im Inland tatsächlich ausgeübt.
- c) Das oder die Mutterunternehmen halten mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien der jeweiligen Bank verbundenen Stimmrechte.
- d) Das oder die Mutterunternehmen machen gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die umsichtige Geschäftsführung der jeweiligen Bank glaubhaft und verbürgen sich nach vorgängiger Genehmigung der FMA gesamtschuldnerisch für die von der Bank eingegangenen Verpflichtungen.
- e) Die jeweilige Bank ist nach diesem Gesetz und Titel VII Kapitel 3 sowie Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere betreffend die in Art. 92 der genannten Verordnung festgelegten Eigenmittelanforderungen, die Überwachung von Grosskrediten nach Teil 4 der genannten Verordnung und die Begrenzung von Beteiligungen nach den Art. 89 und 90 der genannten Verordnung, wirksam in die Beaufsichtigung durch das oder die Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis einbezogen.
3) Für Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften sowie deren Tochterunternehmen gelten Abs. 2 sowie Art. 42 und 43 sinngemäss.
Art. 39
Tätigkeit von EWR-Kreditinstituten, EWR-Finanzinstituten sowie Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften aus dem EWR
1) EWR-Kreditinstitute dürfen die von ihrer Zulassung umfassten Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU oder Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten nach Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2014/65/EU, die sich auf Finanzinstrumente nach Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie beziehen, in Liechtenstein nach Massgabe der Art. 44 und 45 über eine Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen bzw. ausüben. Zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Ausübung von Anlagetätigkeiten können sie auch vertraglich gebundene Vermittler nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 29 der Richtlinie 2014/65/EU heranziehen, die ihren Sitz entweder im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat haben.
2) EWR-Finanzinstitute sowie deren Tochterunternehmen dürfen die von ihrer Zulassung umfassten Tätigkeiten nach Anhang I Ziff. 2 bis 12 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU in Liechtenstein nach Massgabe der Art. 46 und 47 über eine Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern sie die Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 1 Richtlinie 2013/36/EU erfüllen.
3) Für Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat sowie deren Tochterunternehmen gelten Abs. 2 sowie Art. 46 und 47 sinngemäss.
2. Verfahren zur Errichtung von Zweigstellen und zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
Art. 40
Zweigstellen liechtensteinischer Banken, die als Kreditinstitute gelten, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
1) Banken, die nach Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes als Kreditinstitut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, haben der FMA die Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat vorgängig anzuzeigen. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) den EWR-Mitgliedstaat, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll;
- b) einen Geschäftsplan, in dem unter anderem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind;
- c) die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen der Bank angefordert werden können;
- d) die Namen der Leiter der Zweigstelle.
2) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 teilt die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Folgendes mit:
- a) die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel;
- b) die Summe der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und
- c) die näheren Angaben über das Einlagensicherungssystem, mit dem der Schutz der Einleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll.
3) Die FMA übermittelt die Angaben innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, sofern sie in Anbetracht der geplanten Tätigkeit keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage der betreffenden Bank anzuzweifeln. Sie teilt die Übermittlung der betreffenden Bank mit.
4) Verweigert die FMA die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, nennt sie der betroffenen Bank innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe. Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäusserung der FMA ist Art. 243 sinngemäss anwendbar.
5) Bei einer Änderung der nach Abs. 1 Bst. b bis d übermittelten Angaben teilt die Bank der FMA diese Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit. Die FMA setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates davon in Kenntnis. Abs. 3 und 4 finden sinngemäss Anwendung.
6) Die FMA teilt der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA die Anzahl und Art jener Fälle mit, in denen sie die Übermittlung der Angaben nach Abs. 3 oder 5 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verweigert hat.
7) Banken, die nach Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes als Kreditinstitut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten und die eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes in anderen EWR-Mitgliedstaaten durch einen vertraglich gebundenen Vermittler mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erbringen bzw. ausüben möchten, haben dies der FMA vorgängig anzuzeigen. Die Anzeige hat alle Angaben nach Art. 47 Abs. 2 des Wertpapierfirmengesetzes zu enthalten. Das Verfahren richtet sich nach Art. 13 bis 16, 18 und 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382[^23].
Art. 41
Freier Dienstleistungsverkehr liechtensteinischer Banken, die als Kreditinstitute gelten, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
1) Banken, die nach Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes als Kreditinstitut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, haben der FMA die erstmalige Aufnahme einer oder mehrerer Tätigkeiten nach Anhang 1 dieses Gesetzes oder einer oder mehrerer Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes in anderen EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs vorgängig anzuzeigen. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) den EWR-Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen; und
- b) die beabsichtigten Tätigkeiten.
2) Die FMA leitet der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Angaben nach Abs. 1 innerhalb eines Monats nach deren Eingang weiter.
3) Banken, die nach Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes als Kreditinstitut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, haben vor der erstmaligen Aufnahme einer oder mehrerer Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes durch einen vertraglich gebundenen Vermittler in anderen EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs dies der FMA unter Angabe des Namens des vertraglich gebundenen Vermittlers vorgängig anzuzeigen. Die Anzeige hat alle Angaben nach Art. 45 Abs. 2 des Wertpapierfirmengesetzes zu enthalten. Die FMA leitet der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Anzeige innerhalb eines Monats nach deren Eingang weiter. Das Verfahren richtet sich nach Art. 13 bis 16, 18 und 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382.
Art. 42
Zweigstellen liechtensteinischer Banken, die als Finanzinstitut gelten, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
1) Banken, die nach Art. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes als Finanzinstitut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, sowie deren Tochterunternehmen haben der FMA die Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat vorgängig anzuzeigen. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) den EWR-Mitgliedstaat, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll;
- b) einen Geschäftsplan, in dem unter anderem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind;
- c) die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen der Bank angefordert werden können;
- d) den Namen der Leiter der Zweigstelle; und
- e) die Angaben zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 2.
2) Die FMA prüft bei Einlangen der Anzeige das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 2. Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt die FMA eine entsprechende Bestätigung aus, die der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zusammen mit den anderen Angaben nach Abs. 1 zu übermitteln ist.
3) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 teilt die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Folgendes mit:
- a) die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel; und
- b) die nach Art. 92 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errechneten Gesamtrisikobeträge der Mutterbank.
4) Die FMA übermittelt die Angaben innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, sofern sie in Anbetracht der geplanten Tätigkeit kein Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage der betreffenden Bank anzuzweifeln. Sie teilt die Übermittlung der betreffenden Bank mit.
5) Verweigert die FMA die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, nennt sie der betroffenen Bank innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe. Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäusserung der FMA ist Art. 243 sinngemäss anwendbar.
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