Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten (Wertpapierdienstleistungsgesetz; WPDG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die bei Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und der Ausübung von Anlagetätigkeiten einzuhaltenden Wohlverhaltensregeln.
2) Es bezweckt den Schutz der Kunden, für die Wertpapierdienstleistungen erbracht oder Anlagetätigkeiten ausgeübt werden, sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz.
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente2;
- b) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente3.
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 für:
- a) nach dem Bankengesetz bewilligte Banken, sofern sie nach Art. 6 Abs. 2 des Bankengesetzes dazu berechtigt sind, für Kunden Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen zu erbringen bzw. auszuüben;
- b) nach dem Wertpapierfirmengesetz zugelassene Wertpapierfirmen.
2) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:
- a) EWR-Kreditinstitute und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit über eine inländische Zweigniederlassung in Liechtenstein tätig sind;
- b) Handelsplätze, systematische Internalisierer und andere Ausführungsplätze.
3) Dieses Gesetz gilt nicht für:
- a) Vermögensverwaltungsgesellschaften nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes;
- b) Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis o des Wertpapierfirmengesetzes.
4) Art. 3 Abs. 3 des Wertpapierfirmengesetzes gilt sinngemäss für Banken.
5) Dieses Gesetz lässt vorbehaltlich Abs. 4 und Art. 4 die Vorschriften des Bankengesetzes, des Wertpapierfirmengesetzes sowie des Handelsplatz- und Börsegesetzes, soweit sie die Ausübung der Geschäftstätigkeiten durch Banken und Wertpapierfirmen betreffen, unberührt.
6) Die Regierung kann die Voraussetzungen, unter denen Drittlandfirmen nach Massgabe von Art. 46 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen nach diesem Gesetz im Inland erbringen bzw. ausüben können, mit Verordnung regeln.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
-
- "Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten": eine Dienstleistung und Tätigkeit nach Anhang 1 Abschnitt A, die sich auf eines der Instrumente in Anhang 1 Abschnitt C beziehen;
-
- "Nebendienstleistung": eine Dienstleistung nach Anhang 1 Abschnitt B;
-
- "Anlageberatung": die Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden entweder auf dessen Aufforderung oder auf Initiative der Bank oder Wertpapierfirma, die sich auf ein oder mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen;
-
- "Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden": die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, ein oder mehrere Finanzinstrumente im Namen von Kunden zu kaufen oder zu verkaufen; umfasst ist auch der Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einer Bank oder Wertpapierfirma zum Zeitpunkt ihrer Emission ausgegeben werden;
-
- "Handel für eigene Rechnung": der Handel unter Einsatz des eigenen Kapitals, der zum Abschluss von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten führt;
-
- "Portfolioverwaltung": die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten;
-
- "Umschichtung von Finanzinstrumenten": der Verkauf eines Finanzinstruments und Kauf eines anderen Finanzinstruments oder die Inanspruchnahme eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen;
-
- "Kunde": jede natürliche oder juristische Person, für die eine Bank oder Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringt;
-
- "professioneller Kunde": ein Kunde, der die Kriterien nach Anhang 2 erfüllt;
-
- "nichtprofessioneller Kunde": ein Kunde, der kein professioneller Kunde ist;
-
- "Limitauftrag": ein Auftrag zum Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments innerhalb eines festgelegten Kurslimits oder besser und in einem festgelegten Umfang;
-
- "Finanzinstrument": Instrumente nach Anhang 1 Abschnitt C, einschliesslich mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierter Instrumente;
-
- "Geldmarktinstrumente": die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
-
- "systematischer Internalisierer": eine Bank oder Wertpapierfirma, die in organisierter, häufiger und systematischer Weise Handel mit Eigenkapitalinstrumenten für eigene Rechnung treibt, indem sie Kundenaufträge ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems (MTF) bzw. organisierten Handelssystems (OTF) ausführt, ohne ein multilaterales System zu betreiben, oder die sich für den Status eines systematischen Internalisierers entscheidet;4
-
- "zuständige Behörde": die Behörde, die von jedem EWR-Mitgliedstaat nach Art. 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannt wird, in Liechtenstein die Finanzmarktaufsicht (FMA);
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- "vertraglich gebundener Vermittler": eine natürliche oder juristische Person, die unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung einer einzigen Bank oder Wertpapierfirma, für die sie tätig ist, Wertpapier- und/oder Nebendienstleistungen nach diesem Gesetz für Kunden oder potenzielle Kunden erbringt, Weisungen oder Aufträge des Kunden in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente annimmt und weiterleitet, und/oder Kunden oder potenzielle Kunden bezüglich dieser Wertpapier- und/oder Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumente berät;
-
- "Zweigniederlassung": eine Zweigniederlassung nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 20 des Wertpapierfirmengesetzes bzw. eine Zweigstelle nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 14 des Bankengesetzes;
-
- "Querverkäufe": das Angebot einer Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung bzw. dasselbe Paket;
-
- "strukturierte Einlage": eine Einlage nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 der Richtlinie 2014/49/EU5, die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie bzw. das Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die von Faktoren abhängig ist, wie etwa:
- a) einem Index oder einer Indexkombination, ausgenommen variabel verzinsliche Einlagen, deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex wie Euribor oder andere alternative Referenz-Zinssätze (z.B. SARON, SOFR) gebunden ist;
- b) einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten;
- c) einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten; oder
- d) einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen;
-
- "übertragbare Wertpapiere": die Kategorien von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie:
- a) Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate;
- b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich von Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;
- c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrössen bestimmt wird;
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- "Aktienzertifikate" (Hinterlegungsscheine): Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und ein Eigentumsrecht an Wertpapieren gebietsfremder Emittenten darstellen, wobei sie aber gleichzeitig zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen und unabhängig von den Wertpapieren gebietsfremder Emittenten gehandelt werden können;
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- "Zertifikate": Wertpapiere nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
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- "strukturierte Finanzprodukte": Wertpapiere nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
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- "Derivate": Finanzinstrumente nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
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- "Warenderivate": Finanzinstrumente nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
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- "Herkunftsmitgliedstaat": der EWR-Mitgliedstaat, in dem:
- a) sich die Hauptverwaltung einer Bank oder Wertpapierfirma befindet, wenn sie eine natürliche Person ist;
- b) die Bank oder Wertpapierfirma ihren Sitz hat, wenn sie eine juristische Person ist;
- c) sich die Hauptverwaltung einer Bank oder Wertpapierfirma befindet, wenn sie nach dem für sie massgebenden nationalen Recht keinen Sitz hat;
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- "Aufnahmemitgliedstaat": ein EWR-Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem eine Bank oder Wertpapierfirma eine Zweigniederlassung hat oder Wertpapierdienstleistungen erbringt und/oder Anlagetätigkeiten ausübt;
-
- "elektronische Form": ein dauerhaftes Medium, das kein Papier ist;
-
- "EWR-Kreditinstitut": ein EWR-Kreditinstitut nach Art. 5 Abs. 1 des Bankengesetzes.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, sowie des Wertpapierfirmengesetzes und des Handelsplatz- und Börsegesetzes ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Anforderungen an Banken und Wertpapierfirmen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie die Ausübung von Anlagetätigkeiten
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4
Allgemeine organisatorische Anforderungen an Banken
1) Banken, die Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben, haben die organisatorischen Anforderungen nach Art. 13, 14, 15 Abs. 1, 3, 5 und 6, Art. 17 und 21 bis 27 des Wertpapierfirmengesetzes jederzeit zu erfüllen.
2) Banken haben der FMA alle wichtigen Änderungen der organisatorischen Anforderungen anzuzeigen.
Art. 5
Umgang mit Interessenkonflikten
1) Banken und Wertpapierfirmen haben alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um mögliche Interessenkonflikte zwischen der Bank oder Wertpapierfirma selbst, einschliesslich ihrer Geschäftsleitung, ihrer vertraglich gebundenen Vermittler und Angestellten oder anderen Personen, die mit der Bank oder Wertpapierfirma direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander zu identifizieren und zu vermeiden oder zu regeln. Das gilt für sämtliche Interessenkonflikte, die bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen oder einer Kombination davon entstehen können, einschliesslich jener Interessenkonflikte, die auf den Erhalt von Anreizen von Dritten oder durch die eigene Vergütungsstruktur oder sonstige eigene Anreizstrukturen der Bank oder Wertpapierfirma zurückgehen.
2) Reichen die Verfahren und Massnahmen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Kundeninteressen schaden, nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird, so legt die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden die allgemeine Art und/oder die Quellen von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken ergriffenen Massnahmen offen, bevor sie ein mit Interessenkonflikten belastetes Geschäft ausführt.
3) Die Offenlegung nach Abs. 2 hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen und je nach Einstufung des Kunden so ausführlich zu sein, dass dieser seine Entscheidung über die Dienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in Kenntnis der Sachlage treffen kann.
4) Regelmässig auftretende Arten von Interessenkonflikten kann die Bank oder Wertpapierfirma den Kunden in standardisierter Weise offenlegen, bevor entsprechende Geschäfte getätigt werden.
B. Wohlverhaltensregeln
1. Allgemeine Grundsätze und Kundeninformation
Art. 6
Grundsätze
1) Banken und Wertpapierfirmen haben sich bei der Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen redlich, ehrlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Kunden zu verhalten. Sie haben insbesondere nach Massgabe dieses Artikels und Art. 7 bis 18 zu handeln und durch ihr Verhalten den Ruf und das Ansehen des Berufstandes zu wahren.
2) Banken und Wertpapierfirmen müssen die von ihnen angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente verstehen, die Vereinbarkeit der Finanzinstrumente mit den Bedürfnissen der Kunden, denen sie Wertpapierdienstleistungen erbringen, beurteilen und auch den in Art. 22 des Wertpapierfirmengesetzes genannten Zielmarkt berücksichtigen sowie sicherstellen, dass Finanzinstrumente nur angeboten oder empfohlen werden, wenn dies im Interesse des Kunden liegt.
Art. 7
Pflichten bei der Konzeption von Finanzinstrumenten
Banken und Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipieren, haben dafür zu sorgen, dass die Finanzinstrumente so ausgestaltet sind, dass sie den Bedürfnissen des Zielmarktes von Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundenklasse entsprechen und dass die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstrumente mit dem bestimmten Zielmarkt vereinbar ist. Banken und Wertpapierfirmen unternehmen zumutbare Schritte, um zu gewährleisten, dass die von ihnen konzipierten Finanzinstrumente an dem bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.
Art. 8
Werbung und Mindeststandard für Kundeninformationen
1) Banken und Wertpapierfirmen haben im In- und Ausland irreführende oder aufdringliche Werbung, insbesondere mit ihrem liechtensteinischen Sitz oder mit liechtensteinischen Einrichtungen, zu unterlassen.
2) Alle Informationen, einschliesslich Marketing-Mitteilungen, welche die Bank oder Wertpapierfirma an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.
Art. 9
Angemessene Kundeninformationen
1) Banken und Wertpapierfirmen haben Kunden und potenziellen Kunden rechtzeitig in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen über:
- a) die Bank oder Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen. Sofern eine Anlageberatung erbracht wird, informiert die Bank oder Wertpapierfirma rechtzeitig vor dieser Beratung darüber, ob:
-
- die Beratung unabhängig erbracht wird oder nicht;
-
- die Beratung sich auf eine umfangreiche oder eine eher beschränkte Analyse verschiedener Arten von Finanzinstrumenten stützt und insbesondere ob die Palette an Finanzinstrumenten auf Finanzinstrumente beschränkt ist, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten wurden, die in enger Verbindung zu der Bank oder Wertpapierfirma stehen oder andere rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, zu dieser unterhalten, die so eng sind, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird;
-
- die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden eine regelmässige Beurteilung der Eignung der Finanzinstrumente bietet, die diesem Kunden empfohlen wurden;
- b) die anwendbaren Vertrags- und Geschäftsbedingungen;
- c) die Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien, einschliesslich geeigneten Leitlinien und Warnhinweisen zu den mit einer Anlage in diese Finanzinstrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken und zu der Frage, ob die Finanzinstrumente für nichtprofessionelle oder professionelle Kunden bestimmt sind, wobei der bestimmte Zielmarkt im Einklang mit Art. 7 zu berücksichtigen ist;
- d) die Ausführungsplätze und die Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach Art. 20;
- e) sämtliche Kosten, Nebenkosten und Gebühren, samt Informationen sowohl in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen als auch auf Nebendienstleistungen, einschliesslich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder an ihn vermarkteten Finanzinstruments und der diesbezüglichen Zahlungsmöglichkeiten des Kunden sowie etwaiger Zahlungen durch Dritte;
- f) die Grundsätze zur Vermeidung von und für den Umgang mit Interessenkonflikten.
2) Handelt es sich bei dem Kunden um einen professionellen Kunden, gelten die Anforderungen nach Abs. 1 Bst. e ausschliesslich für die Erbringung der Anlageberatung oder der Portfolioverwaltung.
3) Die Informationen über Kosten und Nebenkosten, einschliesslich Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung und dem Finanzinstrument, die nicht durch das zugrundeliegende Marktrisiko verursacht werden, sind zusammenzufassen, um es den Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Rendite der Anlage zu verstehen. Falls der Kunde dies verlangt, ist eine Aufstellung nach Posten zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls werden solche Informationen dem Kunden regelmässig, mindestens aber jährlich, während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt.
4) Wenn die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das eine vorherige Übermittlung der Informationen über Kosten und Gebühren nach Abs. 1 Bst. e verhindert, kann die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden diese Informationen über Kosten und Nebenkosten unmittelbar nach Geschäftsabschluss entweder in elektronischer Form oder, wenn es sich um einen nichtprofessionellen Kunden handelt und dieser darum ersucht, auf Papier übermitteln, sofern:
- a) der Kunde der Übermittlung der Informationen unverzüglich nach Geschäftsabschluss zugestimmt hat; und
- b) die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt hat, den Geschäftsabschluss aufzuschieben, bis er die Informationen erhalten hat.
5) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 4 muss die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden die Möglichkeit einräumen, vor Geschäftsabschluss telefonisch Informationen über Kosten und Entgelte zu erhalten.
6) Die Informationen nach Abs. 1 und 3 bis 5 sowie Art. 10 Abs. 3 werden auf verständliche und eine solche Weise zur Verfügung gestellt, dass Kunden und potenzielle Kunden nach vernünftigem Ermessen in die Lage versetzt werden, die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, zu verstehen, um so auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen zu können. Diese Informationen können in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
7) Banken und Wertpapierfirmen stellen ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form bereit. Banken und Wertpapierfirmen setzen nichtprofessionelle Kunden oder potenzielle nichtprofessionelle Kunden darüber in Kenntnis, dass sie die Möglichkeit haben, die Informationen in Papierform zu erhalten. Nichtprofessionellen Kunden oder potenziellen nichtprofessionellen Kunden, die darum ersucht haben, die Informationen in Papierform zu erhalten, sind die Informationen kostenlos auf Papier bereitzustellen.
8) Banken und Wertpapierfirmen setzen bestehende Kunden, welche die nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen in Papierform erhalten haben, spätestens acht Wochen vor dem Versenden der Informationen in elektronischer Form darüber in Kenntnis, dass:
- a) der Kunde diese Informationen künftig in elektronischer Form erhalten wird;
- b) der Kunde die Wahl hat, die Informationen entweder weiterhin in Papierform oder künftig in elektronischer Form zu erhalten; und
- c) ein automatischer Wechsel zur elektronischen Form stattfinden wird, wenn der Kunde innerhalb von acht Wochen nicht mitteilt, dass er die Informationen weiterhin in Papierform erhalten möchte.
9) Bestehende Kunden, welche die nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen bereits in elektronischer Form erhalten, müssen nicht nach Abs. 8 informiert werden.
10) Wird eine Wertpapierdienstleistung als Teil eines Finanzprodukts angeboten, das in Bezug auf die Informationspflichten bereits anderen Bestimmungen in den Bereichen Banken und Konsumkredite unterliegt, gelten für diese Dienstleistung nicht zusätzlich die Anforderungen nach Abs. 1 bis 9 sowie Art. 8.
11) Bei Querverkäufen informiert die Bank oder Wertpapierfirma den Kunden darüber, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können, und erbringt für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren. Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sich die mit einem Querverkauf verbundenen Risiken für einen nichtprofessionellen Kunden von den mit den einzelnen Bestandteilen verknüpften Risiken unterscheiden, legt die Bank oder Wertpapierfirma eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung bzw. des Pakets vor, in der auch dargelegt wird, inwiefern deren Wechselwirkung die Risiken verändert.
12) Informiert eine Bank oder Wertpapierfirma Kunden darüber, dass die Anlageberatung unabhängig erbracht wird, dann bewertet diese Bank oder Wertpapierfirma eine ausreichende Palette von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten, die hinsichtlich ihrer Art und Emittenten oder Produktanbieter hinreichend gestreut sein müssen, um zu gewährleisten, dass die Anlageziele des Kunden in geeigneter Form erreicht werden können. Die Anlageberatung darf in diesem Fall nicht auf Finanzinstrumente beschränkt sein, die:
- a) von der Bank oder Wertpapierfirma selbst oder von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zur Bank oder Wertpapierfirma stehen;
- b) von anderen Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, zu denen die Bank oder Wertpapierfirma so enge rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, unterhält, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird.
Art. 10
Gewährung und Annahme von Zuwendungen
1) Einer Bank oder Wertpapierfirma, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung anbietet, ist es untersagt, für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden Gebühren, Provisionen oder andere monetäre oder nicht-monetäre Vorteile (Zuwendungen) einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, anzunehmen und zu behalten. Kleinere nicht-monetäre Vorteile, welche die Servicequalität für den Kunden verbessern können und die von ihrem Umfang und ihrer Art her nicht vermuten lassen, dass sie die Einhaltung der Pflicht der Bank oder Wertpapierfirma, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, beeinträchtigen, sind unmissverständlich offenzulegen und fallen nicht unter diesen Absatz.
2) Eine Bank oder Wertpapierfirma handelt nicht ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden nach Art. 6 Abs. 1 und erfüllt die Verpflichtung nach Art. 5 nicht, wenn sie Zuwendungen im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder einer Nebendienstleistung einer Partei gewährt oder von einer Partei erhält, sofern es sich bei dieser Partei nicht um den Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird.
3) Die Gewährung oder Annahme von Zuwendungen nach Abs. 2 ist zulässig, wenn:
- a) die Zuwendungen:
-
- dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern;
-
- nicht die Erfüllung der Pflicht der Bank oder Wertpapierfirma, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, beeinträchtigen; und
-
- die Existenz, die Art und der Betrag der Zuwendung oder, wenn der Betrag nicht feststellbar ist, die Art und Weise der Berechnung dieses Betrags dem Kunden vor Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offengelegt werden; gegebenenfalls hat die Bank oder Wertpapierfirma den Kunden über den Mechanismus für die Weitergabe der Zuwendungen an den Kunden zu unterrichten, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung und Nebenleistung eingenommen hat; oder
- b) die Zuwendungen die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ermöglichen oder für sie notwendig sind, wie namentlich Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren und die wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung der Bank oder Wertpapierfirma hervorrufen können, im besten Interesse ihrer Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Gewährung und Annahme von Zuwendungen mit Verordnung.
Art. 11
Vergütung und Bewertung der Leistung der Mitarbeiter
Banken und Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen für Kunden erbringen, stellen sicher, dass sie die Leistung ihrer Mitarbeiter nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere treffen sie keine Vereinbarung im Wege der Vergütung, Verkaufsziele oder auf sonstigem Wege, die ihre Mitarbeiter verleiten könnte, einem nichtprofessionellen Kunden ein bestimmtes Finanzinstrument zu empfehlen, obwohl die Bank oder Wertpapierfirma ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Finanzinstrument anbieten könnte.
2. Beurteilung der Eignung und Angemessenheit sowie Berichtspflicht gegenüber Kunden
Art. 12
Kenntnisse und Kompetenzen der Mitarbeiter
Banken und Wertpapierfirmen sorgen durch angemessene Massnahmen dafür, dass natürliche Personen, die gegenüber Kunden im Namen der Bank oder Wertpapierfirma eine Anlageberatung erbringen oder Kunden Informationen über Anlageprodukte, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erteilen, über die Kenntnisse und Kompetenzen verfügen, die für die Erfüllung der Vorschriften nach Art. 6 bis 11 und 14 bis 18 sowie nach diesem Artikel notwendig sind. Auf Anfrage ist der FMA darüber der Nachweis zu erbringen. Sie veröffentlicht die Kriterien, die für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen angelegt werden.
Art. 13
Eignung von Anlageberatung und Portfolioverwaltung
1) Erbringt eine Bank oder Wertpapierfirma Anlageberatung oder Portfolioverwaltung, so holt sie die notwendigen Informationen über die finanziellen Verhältnisse der Kunden oder potenziellen Kunden, einschliesslich ihrer Fähigkeit, Verluste zu tragen, und deren Anlageziele, einschliesslich ihrer Risikotoleranz, sowie deren Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich ein, um für sie geeignete Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente empfehlen zu können. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten in Betracht gezogen, ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist.
2) Erbringen Banken oder Wertpapierfirmen entweder Anlageberatung oder Portfolioverwaltung, die eine Umschichtung von Finanzinstrumenten umfasst, so holen sie die notwendigen Informationen über die Investition des Kunden ein und analysieren die Kosten und den Nutzen der Umschichtung von Finanzinstrumenten. Bei der Erbringung von Anlageberatung informieren Banken oder Wertpapierfirmen den Kunden darüber, ob die Vorteile einer Umschichtung von Finanzinstrumenten die im Rahmen der Umschichtung anfallenden Kosten überwiegen oder nicht.
3) Abs. 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden erbracht werden, es sei denn, diese Kunden setzen die Bank oder Wertpapierfirma entweder in elektronischer Form oder auf Papier darüber in Kenntnis, dass sie von den durch diese Bestimmungen gewährten Rechten Gebrauch machen möchten. Banken und Wertpapierfirmen zeichnen diese schriftlichen Kundenmitteilungen auf.
Art. 14
Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen
1) Bei anderen als den in Art. 13 genannten Finanzdienstleistungen sind von Kunden oder potenziellen Kunden Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen einzuholen, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogenen Wertpapierdienstleistungen oder Produkte für den Kunden angemessen sind. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten in Betracht gezogen, ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist.
2) Ist die Bank oder Wertpapierfirma aufgrund der vom Kunden nach diesem Absatz erhaltenen Informationen der Auffassung, dass das Produkt oder die Dienstleistung für den Kunden oder potenziellen Kunden nicht angemessen ist, so warnt sie den Kunden oder potenziellen Kunden entsprechend.
3) Bei fehlenden oder unzureichenden Angaben der Kunden zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen, warnt die Bank oder Wertpapierfirma diese Kunden und weist darauf hin, dass sie nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob die in Betracht gezogene Wertpapierdienstleistung oder das in Betracht gezogene Produkt für sie angemessen ist.
4) Die Hinweise nach Abs. 2 und 3 können in standardisierter Form erfolgen.
Art. 15
Execution-only-Geschäfte
1) Banken und Wertpapierfirmen sind unter den Voraussetzungen nach Abs. 2 von der Einholung der Angaben nach Art. 14 befreit, wenn die Wertpapierdienstleistung der Bank oder Wertpapierfirma lediglich in der Ausführung von Kundenaufträgen oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne Nebendienstleistungen besteht (Execution-only-Geschäfte). Ausgenommen ist jedoch die Gewährung von Krediten oder Darlehen, die keine bestehenden Kreditobergrenzen von Darlehen, Girokonten und Überziehungsmöglichkeiten von Kunden beinhalten nach Anhang 1 Abschnitt B Ziff. 2.
2) Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung müssen zusätzlich zu Abs. 1 die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- a) die Dienstleistungen beziehen sich auf eines der folgenden Finanzinstrumente:
-
- Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittstaates oder in einem MTF zugelassen sind, sofern es sich um Aktien von Unternehmen handelt, mit Ausnahme von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind, und Aktien, in die ein Derivat eingebettet ist;
-
- Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittstaates oder in einem MTF zugelassen sind, mit Ausnahme der Schuldverschreibungen oder verbrieften Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;
-
- Geldmarktinstrumente, mit Ausnahme der Instrumente, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;
-
- Aktien oder Anteile an OGAW, mit Ausnahme der strukturierten OGAW nach Art. 36 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/20106;
-
- strukturierte Einlagen, mit Ausnahme der Einlagen, die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, das Ertragsrisiko oder die Kosten eines Verkaufs des Produkts vor Fälligkeit zu verstehen;
-
- andere nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne dieses Absatzes;
- b) die Dienstleistung wird auf Veranlassung des Kunden oder potenziellen Kunden erbracht;
- c) der Kunde oder potenzielle Kunde wurde eindeutig darüber informiert, dass die Bank oder Wertpapierfirma bei der Erbringung dieser Dienstleistung die Angemessenheit der Finanzinstrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt, wobei eine derartige Warnung in standardisierter Form erfolgen kann;
- d) die Bank oder Wertpapierfirma kommt ihren Pflichten zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach.
3) Für die Zwecke nach Abs. 2 Bst. a gilt ein Markt eines Drittstaates als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die Europäische Kommission für den Markt des betreffenden Drittstaates nach dem Verfahren des Art. 25 Abs. 4 Bst. a Unterabs. 3 und 4 der Richtlinie 2014/65/EU einen Beschluss über die Gleichwertigkeit erlassen hat.
Art. 16
Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Die Bank oder Wertpapierfirma erstellt eine Aufzeichnung, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen der Bank oder Wertpapierfirma und dem Kunden enthält, welche die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen die Bank oder Wertpapierfirma Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festlegt.
Art. 17
Berichtspflichten gegenüber Kunden
1) Die Bank oder Wertpapierfirma hat dem Kunden geeignete Berichte über die erbrachten Dienstleistungen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Diese Berichte enthalten regelmässige Mitteilungen an die Kunden, in denen der Art und der Komplexität der jeweiligen Finanzinstrumente sowie der Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistung Rechnung getragen wird, und gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden durchgeführten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.
2) Leistet die Bank oder Wertpapierfirma Anlageberatung, erhält der Kunde vor Durchführung des Geschäfts von ihr eine Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger, in der sie die erbrachte Beratung nennt und erläutert, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des nichtprofessionellen Kunden abgestimmt wurde.
3) Wird die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen und ist die vorherige Aushändigung der Geeignetheitserklärung nach Abs. 2 somit nicht möglich, kann die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden die schriftliche Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, unmittelbar nachdem dieser sich vertraglich gebunden hat, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) Der Kunde hat der Übermittlung der Geeignetheitserklärung unverzüglich nach Geschäftsabschluss zugestimmt.
- b) Die Bank oder Wertpapierfirma hat dem Kunden die Option eingeräumt, das Geschäft zu verschieben, um die Geeignetheitserklärung vorher zu erhalten.
4) Erbringt eine Bank oder Wertpapierfirma Portfolioverwaltung für einen Kunden oder hat sie dem Kunden mitgeteilt, dass sie eine regelmässige Beurteilung der Geeignetheit vornehmen werde, so muss der regelmässige Bericht eine aktualisierte Erklärung dazu enthalten, wie die Anlage auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des nichtprofessionellen Kunden abgestimmt wurde.
5) Dieser Artikel gilt nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden erbracht werden, es sei denn, diese Kunden setzen die Bank oder Wertpapierfirma entweder in elektronischer Form oder auf Papier darüber in Kenntnis, dass sie von den durch diese Bestimmungen gewährten Rechten Gebrauch machen möchten. Banken und Wertpapierfirmen zeichnen diese schriftlichen Kundenmitteilungen auf.
Art. 187
Ausnahme für Wohnimmobilienkreditverträge
Ist ein Wohnimmobilienkreditvertrag, der den Bestimmungen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Konsumenten nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz oder der Richtlinie 2014/17/EU8 unterliegt, an die Vorbedingung geknüpft, dass demselben Konsumenten eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf speziell zur Besicherung der Finanzierung des Kredits begebene Pfandbriefe mit denselben Konditionen wie der Wohnimmobilienkreditvertrag erbracht wird, damit der Kredit ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann, unterliegt diese Dienstleistung nicht den Anforderungen nach Art. 12 bis 17.
3. Erbringung von Dienstleistungen über eine andere Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft
Art. 19
Pflichten bei Dienstleistungserbringung
1) Eine Bank oder Wertpapierfirma, die über eine andere Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Anweisung erhält, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen im Namen eines Kunden zu erbringen, darf sich dabei auf Kundeninformationen stützen, die von der zuletzt genannten Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft weitergeleitet werden. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der weitergeleiteten Anweisungen verbleibt bei der Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft, die die Anweisungen übermittelt.
2) Die Bank oder Wertpapierfirma, die eine Anweisung erhält, auf diese Art Dienstleistungen im Namen eines Kunden zu erbringen, darf sich auch auf Empfehlungen in Bezug auf die Dienstleistung oder das Geschäft verlassen, die dem Kunden von einer anderen Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft gegeben wurden. Die Verantwortung für die Eignung der Empfehlungen oder der Beratung für den Kunden verbleibt bei der Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft, welche die Anweisungen übermittelt.
3) Die Verantwortung für die Erbringung der Dienstleistung oder den Abschluss des Geschäfts auf der Grundlage solcher Angaben oder Empfehlungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes trägt die Bank oder Wertpapierfirma, welche die Kundenanweisungen oder -aufträge über eine andere Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft erhält.
4. Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
Art. 20
Kriterien
1) Banken und Wertpapierfirmen haben bei der Ausführung von Aufträgen unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung des Umfangs, der Art und aller sonstigen für die Auftragsausführung relevanten Aspekte alle hinreichenden Massnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erreichen. Liegt jedoch eine ausdrückliche Weisung des Kunden vor, hat die Bank oder Wertpapierfirma den Auftrag gemäss dieser ausdrücklichen Weisung auszuführen.
2) Führt eine Bank oder Wertpapierfirma einen Auftrag im Namen eines nichtprofessionellen Kunden aus, bestimmt sich das bestmögliche Ergebnis nach der Gesamtbewertung, die den Preis des Finanzinstruments und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung darstellt und alle dem Kunden entstandenen Kosten umfasst, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen, einschliesslich der Gebühren des Ausführungsplatzes, Clearing- und Abwicklungsgebühren und sonstigen Gebühren, die Dritten gezahlt wurden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.
3) Kann ein Auftrag über ein Finanzinstrument an mehreren konkurrierenden Plätzen ausgeführt werden, müssen die Provisionen der Bank oder Wertpapierfirma und die Kosten der Ausführung an den einzelnen in Frage kommenden Plätzen im Interesse der Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses in Einklang mit Abs. 1 in diese Bewertung einfliessen, um die in den Grundsätzen der Auftragsausführung der Bank oder Wertpapierfirma aufgeführten und zur Ausführung des Auftrags fähigen Ausführungsplätze für den Kunden miteinander zu vergleichen und zu bewerten.
4) Aufgehoben9
5) Banken oder Wertpapierfirmen teilen dem Kunden nach Ausführung eines in dessen Namen getätigten Auftrags, der Finanzinstrumente zum Gegenstand hat, die den Handelspflichten nach Art. 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, mit, auf welchem Handelsplatz der Auftrag ausgeführt wurde.10
6) Aufgehoben11
Art. 21
Grundsätze der Auftragsausführung
1) Banken und Wertpapierfirmen haben wirksame Vorkehrungen für die Einhaltung von Art. 20 Abs. 1 zu treffen und anzuwenden. Dabei hat die Bank oder Wertpapierfirma insbesondere Grundsätze der Auftragsausführung festzulegen und anzuwenden, die es ihr erlauben, für die Aufträge ihrer Kunden das bestmögliche Ergebnis in Einklang mit Art. 20 Abs. 1 zu erzielen.
2) Die Grundsätze der Auftragsausführung haben für jede Gattung von Finanzinstrumenten Angaben zu den verschiedenen Handelsplätzen, an denen die Bank oder Wertpapierfirma Aufträge ihrer Kunden ausführt, und die Faktoren, die für die Wahl des Ausführungsplatzes ausschlaggebend sind, zu enthalten. Es werden zumindest die Handelsplätze genannt, an denen die Bank oder Wertpapierfirma gleichbleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann.
3) Die Bank oder Wertpapierfirma hat ihre Kunden über ihre Grundsätze der Auftragsausführung in geeigneter Form zu informieren. In diesen Informationen wird klar, ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise erläutert, wie die Kundenaufträge von der Bank oder Wertpapierfirma ausgeführt werden. Banken und Wertpapierfirmen müssen die vorherige Zustimmung ihrer Kunden zu ihrer Ausführungspolitik für Aufträge einholen.
4) Für den Fall, dass die Grundsätze der Auftragsausführung vorsehen, dass Aufträge ausserhalb eines Handelsplatzes ausgeführt werden dürfen, haben die Bank oder Wertpapierfirma ihre Kunden oder potenziellen Kunden insbesondere auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Banken und Wertpapierfirmen müssen die vorherige ausdrückliche Zustimmung der Kunden einholen, bevor sie Kundenaufträge ausserhalb eines Handelsplatzes ausführen, wobei die Zustimmung entweder in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder zu jedem Geschäft einzeln eingeholt werden kann.
Art. 22
Veröffentlichungs-, Überprüfungs- und Nachweispflichten
1) Aufgehoben12
2) Banken und Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, überwachen die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihrer Grundsätze der Auftragsausführung, um etwaige Mängel festzustellen und diese gegebenenfalls zu beheben. Insbesondere bewerten sie regelmässig, ob die in den Grundsätzen der Auftragsausführung genannten Ausführungsplätze das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur Auftragsausführung geändert werden müssen. Banken oder Wertpapierfirmen müssen ihren Kunden, mit denen sie eine laufende Geschäftsbeziehung unterhalten, wesentliche Änderungen ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder ihrer Grundsätze der Auftragsausführung mitteilen.13
3) Banken und Wertpapierfirmen müssen ihren Kunden gegenüber auf deren Anfrage nachweisen, dass sie deren Aufträge im Einklang mit der Ausführungspolitik der Bank oder Wertpapierfirma ausgeführt haben sowie der FMA auf deren Anfrage nachweisen, dass sie die Vorschriften nach Art. 20 und 21 sowie dieses Artikels eingehalten haben.
5. Bearbeitung von Kundenaufträgen
Art. 23
Grundsatz
1) Banken und Wertpapierfirmen, die zur Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden berechtigt sind, haben Verfahren und Systeme einzurichten, die die unverzügliche, redliche und rasche Ausführung von Kundenaufträgen im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen oder den Handelsinteressen der Bank oder Wertpapierfirma gewährleisten. Diese Verfahren oder Systeme haben es zu ermöglichen, dass ansonsten vergleichbare Kundenaufträge gemäss dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Bank oder Wertpapierfirma ausgeführt werden.
2) Können Kundenlimitaufträge in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, aufgrund der vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt werden, muss die Bank oder Wertpapierfirma Massnahmen ergreifen, um die schnellstmögliche Ausführung dieser Aufträge dadurch zu erleichtern, dass sie sie unverzüglich und auf eine Art und Weise bekannt macht, die für andere Marktteilnehmer leicht zugänglich ist, sofern der Kunde nicht ausdrücklich eine anders lautende Anweisung gibt. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn die Bank oder Wertpapierfirma die Kundenlimitaufträge an einen Handelsplatz weitergeleitet hat. Die FMA kann von der Einhaltung der Pflicht zur Bekanntmachung eines Limitauftrags nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 absehen, wenn dieser im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang sehr gross ist.
6. Vertraglich gebundene Vermittler
Art. 24
Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern
1) Banken und Wertpapierfirmen dürfen im Rahmen der Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen vertraglich gebundene Vermittler für die Förderung ihres Geschäfts, die Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen, die Entgegennahme der Aufträge von Kunden oder potenziellen Kunden sowie die Übermittlung dieser Aufträge, das Platzieren von Finanzinstrumenten sowie für Beratungen in Bezug auf die von ihnen angebotenen Wertpapier- und Nebendienstleistungen sowie Finanzinstrumente einsetzen, sofern diese im Register nach Art. 33 Abs. 5 eingetragen sind.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die vertraglich gebundene Vermittler beiziehen, haften uneingeschränkt für deren Handeln oder Unterlassen, wenn diese in ihrem Namen tätig sind. Sie haben sicherzustellen, dass ein vertraglich gebundener Vermittler mitteilt, in welcher Eigenschaft er handelt und welche Bank oder Wertpapierfirma er vertritt, wenn er mit Kunden oder potenziellen Kunden Kontakt aufnimmt.
3) Banken und Wertpapierfirmen, die vertraglich gebundene Vermittler einsetzen, sind verpflichtet, die Tätigkeiten ihrer vertraglich gebundenen Vermittler zu überwachen, um zu gewährleisten, dass sie die Bestimmungen dieses Gesetzes ständig einhalten.
3a) Banken und Wertpapierfirmen haben vor der Bestellung zu überprüfen und zu dokumentieren, ob der vertraglich gebundene Vermittler ausreichend gut beleumdet und vertrauenswürdig ist sowie über die angemessenen allgemeinen, kaufmännischen und beruflichen Kenntnisse verfügt, um alle einschlägigen Informationen über die angebotene Dienstleistung korrekt und in angemessener Form an den Kunden oder potenziellen Kunden weitergeben zu können. Er hat dazu alle Nachweise zu erbringen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Die Überprüfung ist erneut durchzuführen:14
- a) regelmässig, zumindest alle drei Jahre; und
- b) unverzüglich bei Bekanntwerden neuer Tatsachen oder anderer Umstände, die den Leumund oder die fachliche Eignung des vertraglich gebundenen Vermittlers beeinträchtigen könnten.
3b) Vertraglich gebundene Vermittler haben Änderungen der Angaben nach Abs. 3a der Bank oder Wertpapierfirma unverzüglich nach Kenntnis schriftlich mitzuteilen.15
3c) Gelangt die Bank oder Wertpapierfirma im Rahmen der Überprüfung zum Ergebnis, dass der vertraglich gebundene Vermittler die Anforderungen nach Abs. 3a nicht mehr erfüllt, hat sie unverzüglich die FMA hiervon in Kenntnis zu setzen.16
4) Vertraglich gebundene Vermittler werden auf Antrag der Bank oder Wertpapierfirma in das Register nach Art. 33 Abs. 5 eingetragen, wenn:17
- a) sie ihren Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat haben, sofern im letzteren Fall im Herkunftsmitgliedstaat keine Registrierung vertraglich gebundener Vermittler vorgesehen ist und vertraglich gebundene Vermittler von einer inländischen Bank oder Wertpapierfirma herangezogen werden; und
- b) die Bank oder Wertpapierfirma eine Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3a vorlegt.
5) Der Eintrag im Register wird von der FMA gelöscht, wenn der vertraglich gebundene Vermittler die Voraussetzungen nach Abs. 3a oder 4 Bst. a nicht mehr erfüllt.18
6) Banken und Wertpapierfirmen, die vertraglich gebundene Vermittler einsetzen, sind verpflichtet, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Tätigkeiten des vertraglich gebundenen Vermittlers keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tätigkeiten haben, die der vertraglich gebundene Vermittler nach Massgabe dieses Gesetzes in ihrem Namen ausübt.
7. Geeignete Gegenparteien
Art. 25
Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien
1) Banken und Wertpapierfirmen, die zur Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden und/oder zum Handel für eigene Rechnung und/oder zur Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen berechtigt sind, können Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien anbahnen oder abschliessen, ohne die Vorschriften nach Art. 6 bis 8, 9 Abs. 1 bis 6 und 10 bis 12, Art. 10 bis 18, 20 bis 22 und 23 Abs. 1 auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften anwenden zu müssen.
2) Banken und Wertpapierfirmen müssen in ihrer Beziehung mit geeigneten Gegenparteien ehrlich, redlich und professionell handeln sowie auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise mit ihnen kommunizieren, und dabei der Form der geeigneten Gegenpartei und deren Geschäftstätigkeit Rechnung tragen.
3) Als geeignete Gegenpartei sind in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen anzusehen:
- a) Banken, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Versicherungsgesellschaften, OGAW und ihre Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, sonstige zugelassene oder nach dem EWR-Recht oder den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates einer Aufsicht unterliegende Finanzinstitute, nationale Regierungen und deren Einrichtungen, einschliesslich öffentlicher Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung auf nationaler Ebene, Zentralbanken und supranationale Organisationen;
- b) Rechtspersönlichkeiten aus Drittstaaten, die den in Bst. a genannten Rechtspersönlichkeiten gleichwertig sind.
4) Eine geeignete Gegenpartei kann entweder generell oder für jedes Geschäft einzeln den Ausschluss der Anwendung von Abs. 1 beantragen.
5) Unternehmen, die mindestens zwei der drei Bedingungen nach Anhang 2 Kapitel I Abs. 1 Ziff. 2 erfüllen, können als geeignete Gegenparteien anerkannt werden. Die Bank oder Wertpapierfirma holt bei Geschäften mit solchen Unternehmen deren ausdrückliche Zustimmung, als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden, ein. Die Zustimmung kann in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder für jedes einzelne Geschäft erteilt werden. Diese Regelung gilt auch für Unternehmen aus Drittstaaten. Bei Geschäftsbeziehungen mit geeigneten Gegenparteien, die vor Einführung der Pflicht zur Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung bestanden haben und die Kriterien dieses Absatzes erfüllen, muss keine ausdrückliche Zustimmung mehr eingeholt werden.
6) Als geeignete Gegenparteien können auch Unternehmen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn diese nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates die Kriterien nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllen. Abs. 5 gilt sinngemäss.
C. Strukturierte Einlagen
Art. 26
Einhaltung der organisatorischen Anforderungen und Wohlverhaltenspflichten
Banken und Wertpapierfirmen haben die organisatorischen Anforderungen nach Art. 13, 14, 15 Abs. 1, 3, 5 und 6, Art. 17, 21, 22 und 26 Abs. 1 des Wertpapierfirmengesetzes und die Wohlverhaltensregeln nach Art. 5 bis 19 und 23 bis 25 dieses Gesetzes jederzeit zu erfüllen, wenn sie strukturierte Einlagen an Kunden verkaufen oder sie über diese beraten.
D. Datenverarbeitung
Art. 27
Verarbeitung personenbezogener Daten
Banken und Wertpapierfirmen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zum Zwecke der Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen und/oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten verarbeiten, soweit dies für die Erbringung oder Ausübung dieser Dienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten erforderlich ist.
III. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum
Art. 28
Zweigniederlassungen von EWR-Kreditinstituten in Liechtenstein
1) Die Zweigniederlassungen von EWR-Kreditinstituten haben bei Erbringung ihrer Leistungen in Liechtenstein den Vorschriften nach Art. 6 bis 18 sowie 20 bis 23 dieses Gesetzes und Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nachzukommen. Die FMA hat das Recht, die von Zweigniederlassungen in Liechtenstein getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Vorschriften nach Art. 6 bis 18 sowie 20 bis 23 dieses Gesetzes und Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Dienstleistungen und/oder Aktivitäten der Zweigniederlassung in Liechtenstein zu überwachen.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss für EWR-Kreditinstitute, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Ausübung von Anlagetätigkeiten vertraglich gebundene Vermittler heranziehen, die ihren Sitz in Liechtenstein haben.
3) Soweit ein EWR-Kreditinstitut einen vertraglich gebundenen Vermittler im Sinne von Abs. 2 herangezogen hat, wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigniederlassung, sofern eine solche errichtet wurde, gleichgestellt und unterliegt in jedem Fall den für die Zweigniederlassung geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 29
Befugnisse der FMA gegenüber Zweigniederlassungen von EWR-Kreditinstituten
1) Zweigniederlassungen von EWR-Kreditinstituten haben die Einhaltung ihrer Pflichten nach Art. 6 bis 18 sowie 20 bis 23 dieses Gesetzes und Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 jährlich durch eine nach Art. 124 des Bankengesetzes anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen und den entsprechenden Bericht der FMA einzureichen. Art. 127 bis 134 des Bankengesetzes gelten sinngemäss.
2) Die FMA kann für statistische Zwecke verlangen, dass EWR-Kreditinstitute mit Zweigniederlassungen in Liechtenstein ihr in regelmässigen Abständen über ihre Tätigkeiten Bericht erstatten.
3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 kann die FMA von Zweigniederlassungen nach Abs. 1 die Angaben verlangen, die zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 1 notwendig sind. Angaben, die über die Anforderung an in Liechtenstein bewilligte EWR-Kreditinstitute hinausgehen, dürfen nicht verlangt werden.
IV. Aufsicht
A. Allgemeines
Art. 30
Organisation und Durchführung
Mit der Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 werden betraut:
- a) die FMA;
- b) das Landgericht.
Art. 31
Amtsgeheimnis
1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, es sei denn, dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bestimmten anderes oder eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster oder aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung.
3) Wurde gegen eine Bank oder eine Wertpapierfirma durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
4) Unbeschadet der Anforderungen des Straf- oder Steuerrechts dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Informationen übermittelt wurden, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde, Stelle oder Person, welche die Informationen übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Informationen erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.
5) Die FMA ist befugt, nach dem Bankengesetz oder dem Wertpapierfirmengesetz anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.
6) Sie darf vertrauliche Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates erhalten hat, an die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde oder die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln.
Art. 32
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behörden, Stellen und Personen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Bank oder Wertpapierfirma oder einer Zweigniederlassung betrauten Personen verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
B. FMA
Art. 33
Aufgaben und Befugnisse
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden oder durch Anzeige bei der bzw. Ersuchen an die Staatsanwaltschaft.
2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist die FMA insbesondere befugt:
- a) von Banken und Wertpapierfirmen sowie deren Mitarbeitern oder vertraglich gebundenen Vermittlern die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich der Informationen, die in regelmässigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- oder entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind;
- b) alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf Banken, Wertpapierfirmen oder vertraglich gebundenen Vermittlern, die in Liechtenstein niedergelassen oder ansässig sind, durchzuführen, einschliesslich:
-
- die Vorlage von Unterlagen zu verlangen;
-
- die Bücher und Aufzeichnungen zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen;
-
- von Banken, Wertpapierfirmen und vertraglich gebundenen Vermittlern oder deren Organen, Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen; und
-
- jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu befragen;
- c) Ermittlungen oder Untersuchungen vor Ort nach Massgabe von Art. 154 Abs. 2 Bst. c des Bankengesetzes bzw. Art. 58 Abs. 3 Bst. c des Wertpapierfirmengesetzes durchzuführen;
- d) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronische Mitteilungen oder sonstige Datenübermittlungen, die im Besitz einer Bank, Wertpapierfirma oder eines vertraglich gebundenen Vermittlers nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind, anzufordern;
- e) von den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von Banken bzw. den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von Wertpapierfirmen die Erteilung von Auskünften zu verlangen;
- f) ausserordentliche Prüfungen durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von Banken bzw. Wertpapierfirmen oder Sachverständige anzuordnen.
3) Ist es zur Erfüllung der Aufgaben der FMA nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich oder verstösst eine Bank oder Wertpapierfirma gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, kann die FMA die notwendigen Massnahmen ergreifen. Zu diesem Zweck ist sie insbesondere befugt:
- a) eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung an die Staatsanwaltschaft zu verweisen oder die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
- b) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot zu verhängen;
- c) die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung von Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zuwiderlaufen, sowie deren Wiederholungen zu verlangen;
- d) Entscheidungen und Verfügungen zu erlassen, um sicherzustellen, dass Banken, Wertpapierfirmen und andere Personen, auf die dieses Gesetz, dazu erlassene Verordnungen oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Anwendung finden, weiterhin den rechtlichen Anforderungen genügen;
- e) nach Massgabe von Art. 21a oder 25a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen, insbesondere rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen zu veröffentlichen;
- f) den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen auszusetzen, wenn die Bedingungen nach Art. 40, 41 oder 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllt sind;
- g) den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen auszusetzen, wenn Banken oder Wertpapierfirmen kein wirksames Genehmigungsverfahren für Produkte entwickelt haben oder anwenden oder in anderer Weise gegen Art. 22 Abs. 1 bis 6 des Wertpapierfirmengesetzes verstossen haben;
- h) die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung einer Bank oder dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung einer Wertpapierfirma zu verlangen;
- i) nach Massgabe von Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen oder Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen, oder eine bestimmte Form der Finanztätigkeit oder -praxis zu beschränken oder zu verbieten.
4) Ist es zur Erfüllung der Aufgaben der FMA nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich oder verstösst eine Bank oder Wertpapierfirma gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, kann die FMA zusätzlich zu den in Abs. 2 bis 4 genannten Befugnissen auch von allen Befugnissen nach Art. 154 Abs. 2 und 3 des Bankengesetzes bzw. Art. 58 des Wertpapierfirmengesetzes Gebrauch machen.
5) Die FMA hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das vertraglich gebundene Vermittler einzutragen sind.
Art. 34
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
C. Landgericht
Art. 35
Strafbehörde
Das Landgericht ist Strafbehörde bei Vergehen nach Art. 47.
D. Amtshilfe
1. Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
Art. 36
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der EFTA-Überwachungsbehörde
Art. 37
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach Massgabe dieses Gesetzes eng zusammen.
2) Sie tauscht zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Rahmen der Zusammenarbeit nach Massgabe von Art. 38 alle erforderlichen Informationen mit den zuständigen Behörden nach Abs. 1 aus. Zu diesem Zweck kann die FMA von allen ihren Befugnissen nach diesem Gesetz Gebrauch machen.
3) Art. 31 dieses Gesetzes sowie Art. 12 des Bankengesetzes bzw. Art. 29 des Wertpapierfirmengesetzes stehen einer Übermittlung von Informationen nach Abs. 2 nicht entgegen.
Art. 38
Gegenseitige Verdachtsmitteilungen
1) Hat die FMA begründeten Anlass zur Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates gegen Art. 23 bis 30 der Richtlinie 2014/65/EU oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstossen oder verstossen haben, so teilt die FMA diesen Umstand der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und der ESMA so genau wie möglich mit.
2) Teilt eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates der FMA die begründete Vermutung mit, dass ein Unternehmen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst oder verstossen hat, so hat die FMA die geeigneten Massnahmen gegen diese Unternehmen zu ergreifen. Die FMA unterrichtet die benachrichtigende Behörde und die ESMA über die ergriffenen Massnahmen und das Verfahren.
Art. 39
Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen
1) Die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates kann die FMA in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.
2) Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so wird sie im Rahmen ihrer Befugnisse und unter Wahrung von Art. 40 Abs. 1 tätig, indem sie:
- a) die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt;
- b) der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet; oder
- c) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.
3) Werden Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen nicht durch die FMA selbst vorgenommen, können Mitarbeiter der FMA die Prüfer der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates oder von ihr Beauftragte begleiten.
4) In Bezug auf Zweigniederlassungen von EWR-Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates nach vorheriger Unterrichtung der FMA unter sinngemässer Anwendung von Abs. 3 vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigniederlassung vornehmen.
5) Die FMA kann die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.
6) Soweit ein Ersuchen der FMA nach Abs. 5 oder nach Art. 40 Abs. 3 zurückgewiesen wird oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu einer Reaktion der ersuchten Behörde geführt hat, kann die FMA die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde mit diesem Fall befassen.
Art. 40
Informationsaustausch
1) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 benötigt, wenn:
- a) die Empfänger bzw. die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörden einer der in Art. 31 geregelten gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterstehen;
- b) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über die Einhaltung von Wohlverhaltensregelungen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch Banken und Wertpapierfirmen verwendet werden; und
- c) bei Informationen, die aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat.
2) Die FMA hat bei der Übermittlung von Informationen anzugeben:
- a) welche der übermittelten Informationen als vertraulich zu betrachten sind und unter das Amtsgeheimnis fallen und damit nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung bekannt gegeben werden dürfen; sowie
- b) für welche Zwecke die übermittelten Informationen verwendet werden dürfen.
3) Sie kann die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an das Landgericht, die Staatsanwaltschaft sowie die Stabsstelle FIU weiterleiten. Die FMA hat unverzüglich die Behörde, welche die Informationen übermittelt hat, darüber zu unterrichten. Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur unter sinngemässer Wahrung von Abs. 1 Bst. c an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben.
4) Die Behörden, Stellen und Personen nach Abs. 3, die vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
- a) zur Überwachung der Wohlverhaltensregeln;
- b) zur Verfolgung und Ahndung von Vergehen nach Art. 47 und Übertretungen nach Art. 48;
- c) im Rahmen von Verwaltungsverfahren über die Anfechtung von Entscheidungen der FMA nach Art. 45; oder
- d) im Rahmen aussergerichtlicher Verfahren für Anlegerbeschwerden nach Art. 46.
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