Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten (Wertpapierdienstleistungsgesetz; WPDG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die bei Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und der Ausübung von Anlagetätigkeiten einzuhaltenden Wohlverhaltensregeln.
2) Es bezweckt den Schutz der Kunden, für die Wertpapierdienstleistungen erbracht oder Anlagetätigkeiten ausgeübt werden, sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz.
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente[^2];
- b) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente[^3].
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 für:
- a) nach dem Bankengesetz bewilligte Banken, sofern sie nach Art. 6 Abs. 2 des Bankengesetzes dazu berechtigt sind, für Kunden Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen zu erbringen bzw. auszuüben;
- b) nach dem Wertpapierfirmengesetz zugelassene Wertpapierfirmen.
2) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:
- a) EWR-Kreditinstitute und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit über eine inländische Zweigniederlassung in Liechtenstein tätig sind;
- b) Handelsplätze, systematische Internalisierer und andere Ausführungsplätze.
3) Dieses Gesetz gilt nicht für:
- a) Vermögensverwaltungsgesellschaften nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes;
- b) Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis o des Wertpapierfirmengesetzes.
4) Art. 3 Abs. 3 des Wertpapierfirmengesetzes gilt sinngemäss für Banken.
5) Dieses Gesetz lässt vorbehaltlich Abs. 4 und Art. 4 die Vorschriften des Bankengesetzes, des Wertpapierfirmengesetzes sowie des Handelsplatz- und Börsegesetzes, soweit sie die Ausübung der Geschäftstätigkeiten durch Banken und Wertpapierfirmen betreffen, unberührt.
6) Die Regierung kann die Voraussetzungen, unter denen Drittlandfirmen nach Massgabe von Art. 46 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen nach diesem Gesetz im Inland erbringen bzw. ausüben können, mit Verordnung regeln.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
-
- "Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten": eine Dienstleistung und Tätigkeit nach Anhang 1 Abschnitt A, die sich auf eines der Instrumente in Anhang 1 Abschnitt C beziehen;
-
- "Nebendienstleistung": eine Dienstleistung nach Anhang 1 Abschnitt B;
-
- "Anlageberatung": die Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden entweder auf dessen Aufforderung oder auf Initiative der Bank oder Wertpapierfirma, die sich auf ein oder mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen;
-
- "Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden": die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, ein oder mehrere Finanzinstrumente im Namen von Kunden zu kaufen oder zu verkaufen; umfasst ist auch der Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einer Bank oder Wertpapierfirma zum Zeitpunkt ihrer Emission ausgegeben werden;
-
- "Handel für eigene Rechnung": der Handel unter Einsatz des eigenen Kapitals, der zum Abschluss von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten führt;
-
- "Portfolioverwaltung": die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten;
-
- "Umschichtung von Finanzinstrumenten": der Verkauf eines Finanzinstruments und Kauf eines anderen Finanzinstruments oder die Inanspruchnahme eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen;
-
- "Kunde": jede natürliche oder juristische Person, für die eine Bank oder Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringt;
-
- "professioneller Kunde": ein Kunde, der die Kriterien nach Anhang 2 erfüllt;
-
- "nichtprofessioneller Kunde": ein Kunde, der kein professioneller Kunde ist;
-
- "Limitauftrag": ein Auftrag zum Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments innerhalb eines festgelegten Kurslimits oder besser und in einem festgelegten Umfang;
-
- "Finanzinstrument": Instrumente nach Anhang 1 Abschnitt C, einschliesslich mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierter Instrumente;
-
- "Geldmarktinstrumente": die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
-
- "systematischer Internalisierer": eine Bank oder Wertpapierfirma, die in organisierter, häufiger und systematischer Weise Handel mit Eigenkapitalinstrumenten für eigene Rechnung treibt, indem sie Kundenaufträge ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems (MTF) bzw. organisierten Handelssystems (OTF) ausführt, ohne ein multilaterales System zu betreiben, oder die sich für den Status eines systematischen Internalisierers entscheidet;[^4]
-
- "zuständige Behörde": die Behörde, die von jedem EWR-Mitgliedstaat nach Art. 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannt wird, in Liechtenstein die Finanzmarktaufsicht (FMA);
-
- "vertraglich gebundener Vermittler": eine natürliche oder juristische Person, die unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung einer einzigen Bank oder Wertpapierfirma, für die sie tätig ist, Wertpapier- und/oder Nebendienstleistungen nach diesem Gesetz für Kunden oder potenzielle Kunden erbringt, Weisungen oder Aufträge des Kunden in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente annimmt und weiterleitet, und/oder Kunden oder potenzielle Kunden bezüglich dieser Wertpapier- und/oder Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumente berät;
-
- "Zweigniederlassung": eine Zweigniederlassung nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 20 des Wertpapierfirmengesetzes bzw. eine Zweigstelle nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 14 des Bankengesetzes;
-
- "Querverkäufe": das Angebot einer Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung bzw. dasselbe Paket;
-
- "strukturierte Einlage": eine Einlage nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 der Richtlinie 2014/49/EU[^5], die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie bzw. das Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die von Faktoren abhängig ist, wie etwa:
- a) einem Index oder einer Indexkombination, ausgenommen variabel verzinsliche Einlagen, deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex wie Euribor oder andere alternative Referenz-Zinssätze (z.B. SARON, SOFR) gebunden ist;
- b) einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten;
- c) einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten; oder
- d) einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen;
-
- "übertragbare Wertpapiere": die Kategorien von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie:
- a) Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate;
- b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich von Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;
- c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrössen bestimmt wird;
-
- "Aktienzertifikate" (Hinterlegungsscheine): Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und ein Eigentumsrecht an Wertpapieren gebietsfremder Emittenten darstellen, wobei sie aber gleichzeitig zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen und unabhängig von den Wertpapieren gebietsfremder Emittenten gehandelt werden können;
-
- "Zertifikate": Wertpapiere nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
-
- "strukturierte Finanzprodukte": Wertpapiere nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
-
- "Derivate": Finanzinstrumente nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
-
- "Warenderivate": Finanzinstrumente nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
-
- "Herkunftsmitgliedstaat": der EWR-Mitgliedstaat, in dem:
- a) sich die Hauptverwaltung einer Bank oder Wertpapierfirma befindet, wenn sie eine natürliche Person ist;
- b) die Bank oder Wertpapierfirma ihren Sitz hat, wenn sie eine juristische Person ist;
- c) sich die Hauptverwaltung einer Bank oder Wertpapierfirma befindet, wenn sie nach dem für sie massgebenden nationalen Recht keinen Sitz hat;
-
- "Aufnahmemitgliedstaat": ein EWR-Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem eine Bank oder Wertpapierfirma eine Zweigniederlassung hat oder Wertpapierdienstleistungen erbringt und/oder Anlagetätigkeiten ausübt;
-
- "elektronische Form": ein dauerhaftes Medium, das kein Papier ist;
-
- "EWR-Kreditinstitut": ein EWR-Kreditinstitut nach Art. 5 Abs. 1 des Bankengesetzes.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, sowie des Wertpapierfirmengesetzes und des Handelsplatz- und Börsegesetzes ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Anforderungen an Banken und Wertpapierfirmen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie die Ausübung von Anlagetätigkeiten
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4
Allgemeine organisatorische Anforderungen an Banken
1) Banken, die Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben, haben die organisatorischen Anforderungen nach Art. 13, 14, 15 Abs. 1, 3, 5 und 6, Art. 17 und 21 bis 27 des Wertpapierfirmengesetzes jederzeit zu erfüllen.
2) Banken haben der FMA alle wichtigen Änderungen der organisatorischen Anforderungen anzuzeigen.
Art. 5
Umgang mit Interessenkonflikten
1) Banken und Wertpapierfirmen haben alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um mögliche Interessenkonflikte zwischen der Bank oder Wertpapierfirma selbst, einschliesslich ihrer Geschäftsleitung, ihrer vertraglich gebundenen Vermittler und Angestellten oder anderen Personen, die mit der Bank oder Wertpapierfirma direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander zu identifizieren und zu vermeiden oder zu regeln. Das gilt für sämtliche Interessenkonflikte, die bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen oder einer Kombination davon entstehen können, einschliesslich jener Interessenkonflikte, die auf den Erhalt von Anreizen von Dritten oder durch die eigene Vergütungsstruktur oder sonstige eigene Anreizstrukturen der Bank oder Wertpapierfirma zurückgehen.
2) Reichen die Verfahren und Massnahmen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Kundeninteressen schaden, nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird, so legt die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden die allgemeine Art und/oder die Quellen von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken ergriffenen Massnahmen offen, bevor sie ein mit Interessenkonflikten belastetes Geschäft ausführt.
3) Die Offenlegung nach Abs. 2 hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen und je nach Einstufung des Kunden so ausführlich zu sein, dass dieser seine Entscheidung über die Dienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in Kenntnis der Sachlage treffen kann.
4) Regelmässig auftretende Arten von Interessenkonflikten kann die Bank oder Wertpapierfirma den Kunden in standardisierter Weise offenlegen, bevor entsprechende Geschäfte getätigt werden.
B. Wohlverhaltensregeln
1. Allgemeine Grundsätze und Kundeninformation
Art. 6
Grundsätze
1) Banken und Wertpapierfirmen haben sich bei der Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen redlich, ehrlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Kunden zu verhalten. Sie haben insbesondere nach Massgabe dieses Artikels und Art. 7 bis 18 zu handeln und durch ihr Verhalten den Ruf und das Ansehen des Berufstandes zu wahren.
2) Banken und Wertpapierfirmen müssen die von ihnen angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente verstehen, die Vereinbarkeit der Finanzinstrumente mit den Bedürfnissen der Kunden, denen sie Wertpapierdienstleistungen erbringen, beurteilen und auch den in Art. 22 des Wertpapierfirmengesetzes genannten Zielmarkt berücksichtigen sowie sicherstellen, dass Finanzinstrumente nur angeboten oder empfohlen werden, wenn dies im Interesse des Kunden liegt.
Art. 7
Pflichten bei der Konzeption von Finanzinstrumenten
Banken und Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipieren, haben dafür zu sorgen, dass die Finanzinstrumente so ausgestaltet sind, dass sie den Bedürfnissen des Zielmarktes von Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundenklasse entsprechen und dass die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstrumente mit dem bestimmten Zielmarkt vereinbar ist. Banken und Wertpapierfirmen unternehmen zumutbare Schritte, um zu gewährleisten, dass die von ihnen konzipierten Finanzinstrumente an dem bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.
Art. 8
Werbung und Mindeststandard für Kundeninformationen
1) Banken und Wertpapierfirmen haben im In- und Ausland irreführende oder aufdringliche Werbung, insbesondere mit ihrem liechtensteinischen Sitz oder mit liechtensteinischen Einrichtungen, zu unterlassen.
2) Alle Informationen, einschliesslich Marketing-Mitteilungen, welche die Bank oder Wertpapierfirma an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.
Art. 9
Angemessene Kundeninformationen
1) Banken und Wertpapierfirmen haben Kunden und potenziellen Kunden rechtzeitig in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen über:
- a) die Bank oder Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen. Sofern eine Anlageberatung erbracht wird, informiert die Bank oder Wertpapierfirma rechtzeitig vor dieser Beratung darüber, ob:
-
- die Beratung unabhängig erbracht wird oder nicht;
-
- die Beratung sich auf eine umfangreiche oder eine eher beschränkte Analyse verschiedener Arten von Finanzinstrumenten stützt und insbesondere ob die Palette an Finanzinstrumenten auf Finanzinstrumente beschränkt ist, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten wurden, die in enger Verbindung zu der Bank oder Wertpapierfirma stehen oder andere rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, zu dieser unterhalten, die so eng sind, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird;
-
- die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden eine regelmässige Beurteilung der Eignung der Finanzinstrumente bietet, die diesem Kunden empfohlen wurden;
- b) die anwendbaren Vertrags- und Geschäftsbedingungen;
- c) die Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien, einschliesslich geeigneten Leitlinien und Warnhinweisen zu den mit einer Anlage in diese Finanzinstrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken und zu der Frage, ob die Finanzinstrumente für nichtprofessionelle oder professionelle Kunden bestimmt sind, wobei der bestimmte Zielmarkt im Einklang mit Art. 7 zu berücksichtigen ist;
- d) die Ausführungsplätze und die Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach Art. 20;
- e) sämtliche Kosten, Nebenkosten und Gebühren, samt Informationen sowohl in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen als auch auf Nebendienstleistungen, einschliesslich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder an ihn vermarkteten Finanzinstruments und der diesbezüglichen Zahlungsmöglichkeiten des Kunden sowie etwaiger Zahlungen durch Dritte;
- f) die Grundsätze zur Vermeidung von und für den Umgang mit Interessenkonflikten.
2) Handelt es sich bei dem Kunden um einen professionellen Kunden, gelten die Anforderungen nach Abs. 1 Bst. e ausschliesslich für die Erbringung der Anlageberatung oder der Portfolioverwaltung.
3) Die Informationen über Kosten und Nebenkosten, einschliesslich Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung und dem Finanzinstrument, die nicht durch das zugrundeliegende Marktrisiko verursacht werden, sind zusammenzufassen, um es den Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Rendite der Anlage zu verstehen. Falls der Kunde dies verlangt, ist eine Aufstellung nach Posten zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls werden solche Informationen dem Kunden regelmässig, mindestens aber jährlich, während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.