Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten (Wertpapierdienstleistungsgesetz; WPDG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2025-01-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die bei Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und der Ausübung von Anlagetätigkeiten einzuhaltenden Wohlverhaltensregeln.

2) Es bezweckt den Schutz der Kunden, für die Wertpapierdienstleistungen erbracht oder Anlagetätigkeiten ausgeübt werden, sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz.

3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 für:

2) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:

3) Dieses Gesetz gilt nicht für:

4) Art. 3 Abs. 3 des Wertpapierfirmengesetzes gilt sinngemäss für Banken.

5) Dieses Gesetz lässt vorbehaltlich Abs. 4 und Art. 4 die Vorschriften des Bankengesetzes, des Wertpapierfirmengesetzes sowie des Handelsplatz- und Börsegesetzes, soweit sie die Ausübung der Geschäftstätigkeiten durch Banken und Wertpapierfirmen betreffen, unberührt.

6) Die Regierung kann die Voraussetzungen, unter denen Drittlandfirmen nach Massgabe von Art. 46 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen nach diesem Gesetz im Inland erbringen bzw. ausüben können, mit Verordnung regeln.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, sowie des Wertpapierfirmengesetzes und des Handelsplatz- und Börsegesetzes ergänzend Anwendung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Anforderungen an Banken und Wertpapierfirmen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie die Ausübung von Anlagetätigkeiten

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 4

Allgemeine organisatorische Anforderungen an Banken

1) Banken, die Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben, haben die organisatorischen Anforderungen nach Art. 13, 14, 15 Abs. 1, 3, 5 und 6, Art. 17 und 21 bis 27 des Wertpapierfirmengesetzes jederzeit zu erfüllen.

2) Banken haben der FMA alle wichtigen Änderungen der organisatorischen Anforderungen anzuzeigen.

Art. 5

Umgang mit Interessenkonflikten

1) Banken und Wertpapierfirmen haben alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um mögliche Interessenkonflikte zwischen der Bank oder Wertpapierfirma selbst, einschliesslich ihrer Geschäftsleitung, ihrer vertraglich gebundenen Vermittler und Angestellten oder anderen Personen, die mit der Bank oder Wertpapierfirma direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander zu identifizieren und zu vermeiden oder zu regeln. Das gilt für sämtliche Interessenkonflikte, die bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen oder einer Kombination davon entstehen können, einschliesslich jener Interessenkonflikte, die auf den Erhalt von Anreizen von Dritten oder durch die eigene Vergütungsstruktur oder sonstige eigene Anreizstrukturen der Bank oder Wertpapierfirma zurückgehen.

2) Reichen die Verfahren und Massnahmen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Kundeninteressen schaden, nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird, so legt die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden die allgemeine Art und/oder die Quellen von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken ergriffenen Massnahmen offen, bevor sie ein mit Interessenkonflikten belastetes Geschäft ausführt.

3) Die Offenlegung nach Abs. 2 hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen und je nach Einstufung des Kunden so ausführlich zu sein, dass dieser seine Entscheidung über die Dienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in Kenntnis der Sachlage treffen kann.

4) Regelmässig auftretende Arten von Interessenkonflikten kann die Bank oder Wertpapierfirma den Kunden in standardisierter Weise offenlegen, bevor entsprechende Geschäfte getätigt werden.

B. Wohlverhaltensregeln

1. Allgemeine Grundsätze und Kundeninformation
Art. 6

Grundsätze

1) Banken und Wertpapierfirmen haben sich bei der Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen redlich, ehrlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Kunden zu verhalten. Sie haben insbesondere nach Massgabe dieses Artikels und Art. 7 bis 18 zu handeln und durch ihr Verhalten den Ruf und das Ansehen des Berufstandes zu wahren.

2) Banken und Wertpapierfirmen müssen die von ihnen angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente verstehen, die Vereinbarkeit der Finanzinstrumente mit den Bedürfnissen der Kunden, denen sie Wertpapierdienstleistungen erbringen, beurteilen und auch den in Art. 22 des Wertpapierfirmengesetzes genannten Zielmarkt berücksichtigen sowie sicherstellen, dass Finanzinstrumente nur angeboten oder empfohlen werden, wenn dies im Interesse des Kunden liegt.

Art. 7

Pflichten bei der Konzeption von Finanzinstrumenten

Banken und Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipieren, haben dafür zu sorgen, dass die Finanzinstrumente so ausgestaltet sind, dass sie den Bedürfnissen des Zielmarktes von Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundenklasse entsprechen und dass die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstrumente mit dem bestimmten Zielmarkt vereinbar ist. Banken und Wertpapierfirmen unternehmen zumutbare Schritte, um zu gewährleisten, dass die von ihnen konzipierten Finanzinstrumente an dem bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.

Art. 8

Werbung und Mindeststandard für Kundeninformationen

1) Banken und Wertpapierfirmen haben im In- und Ausland irreführende oder aufdringliche Werbung, insbesondere mit ihrem liechtensteinischen Sitz oder mit liechtensteinischen Einrichtungen, zu unterlassen.

2) Alle Informationen, einschliesslich Marketing-Mitteilungen, welche die Bank oder Wertpapierfirma an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.

Art. 9

Angemessene Kundeninformationen

1) Banken und Wertpapierfirmen haben Kunden und potenziellen Kunden rechtzeitig in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen über:

2) Handelt es sich bei dem Kunden um einen professionellen Kunden, gelten die Anforderungen nach Abs. 1 Bst. e ausschliesslich für die Erbringung der Anlageberatung oder der Portfolioverwaltung.

3) Die Informationen über Kosten und Nebenkosten, einschliesslich Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung und dem Finanzinstrument, die nicht durch das zugrundeliegende Marktrisiko verursacht werden, sind zusammenzufassen, um es den Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Rendite der Anlage zu verstehen. Falls der Kunde dies verlangt, ist eine Aufstellung nach Posten zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls werden solche Informationen dem Kunden regelmässig, mindestens aber jährlich, während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.