Pfandbriefgesetz (PfbG) vom 5. Dezember 2024
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt:
- a) die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Pfandbriefinstituten; sowie
- b) die Anforderungen an die Ausgabe von Pfandbriefen.
2) Es bezweckt den Schutz der Anleger in Pfandbriefe sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Hypotheken- und Immobilienmarkt sowie der Stabilität des Finanzsystems.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für die Ausgabe von Pfandbriefen durch ein nach diesem Gesetz bewilligtes Pfandbriefinstitut.
2) Es findet keine Anwendung auf Emissionen von gedeckten Schuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Gesetzes über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "Pfandbriefe": eine Anleihe, die von einem Pfandbriefinstitut ausgegeben und durch Deckungswerte besichert wird, auf die Anleger in Pfandbriefen direkten Zugriff als bevorrechtigte Gläubiger haben;
- b) "Pfandbriefinstitut": ein Institut, das über eine Bewilligung zur Ausgabe von Pfandbriefen nach diesem Gesetz verfügt;
- c) "Mitglied eines Pfandbriefinstituts" (Mitglied): Banken mit einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, die nach den Statuten des Pfandbriefinstituts als Mitglied aufgenommen wurden;
- d) "Pfandbriefdarlehen": ein durch Pfandrechte an Deckungswerten gedecktes Darlehen, das ein Pfandbriefinstitut seinen Mitgliedern gewährt;
- e) "Deckungswerte": die nach Art. 24 Abs. 1 zur Deckung von Pfandbriefen zugelassenen Vermögenswerte;
- f) "Deckungsstock": der aggregierte Nominalwert der im Deckungsregister eines Pfandbriefinstituts eingetragenen Deckungswerte;
- g) "hochliquide Aktiven": Vermögenswerte nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a bis d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61[^2];
- h) "qualifizierte Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Pfandrechtsinstitut oder jede andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Pfandrechtsinstituts.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Pfandbriefinstitute
A. Bewilligung
Art. 4
Bewilligungspflicht
Pfandbriefinstitute benötigen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FMA).
Art. 5
Bewilligungsantrag
1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
- a) einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Pfandbriefinstituts hervorgehen;
- b) einen angemessenen Tätigkeitsplan für die Ausgabe der Pfandbriefe;
- c) einen Nachweis, dass der Antragsteller über das erforderliche Mindestkapital nach Art. 7 verfügt;
- d) eine Beschreibung der Strategien, Verfahren und Methoden für die Aufnahme und laufende Überwachung von in den Deckungsstock aufgenommenen Grundpfandforderungen;
- e) eine Darstellung der Prozesse und Verantwortlichkeiten für die Pfandbriefprogramme;
- f) Angaben über die zuständigen Führungskräfte und das Personal, die bzw. das über angemessene Qualifikationen und Kenntnisse über die Ausgabe von Pfandbriefen verfügen bzw. verfügt;
- g) eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren;
- h) die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers; und
- i) die Anschrift des Sitzes oder der Hauptverwaltung des Antragstellers.
2) Die Regierung kann das Nähere über die für den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen mit Verordnung regeln.
Art. 6
Bewilligungsvoraussetzungen und -erteilung
1) Die Bewilligung wird, erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen, erteilt, wenn:
- a) es sich beim Antragsteller um eine Aktiengesellschaft handelt;
- b) der Sitz und die Hauptverwaltung des Antragstellers in Liechtenstein liegen;
- c) das Mindestkapital nach Art. 7 zur freien Verfügung steht;
- d) eine administrative Struktur des Deckungsstocks und dessen Überwachung gewährleistet ist;
- e) der Antragsteller über Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen der Antragsteller ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, verfügt;
- f) der Antragsteller über einen Verwaltungsrat und eine Geschäftsleitung nach Art. 11 verfügt und dessen Mitglieder in persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
- g) die Aktionäre, die qualifizierte Beteiligungen an dem Antragsteller halten, den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Pfandbriefinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen;
- h) die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise den Vorschriften nach Art. 5 entsprechen.
1a) Die FMA entscheidet über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung binnen sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.[^3]
2) Die Regierung kann das Nähere über die Bewilligungsvoraussetzungen und -erteilung mit Verordnung regeln.
Art. 7
Mindestkapital
1) Das Mindestkapital eines Pfandbriefinstituts beträgt 5 Millionen Franken.
2) Das zum Zeitpunkt der Bewilligung vorgeschriebene Mindestkapital darf zu keinem Zeitpunkt unterschritten werden; dies ist im Geschäftsplan aufzuzeigen.
3) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen zur Vorschreibung eines höheren Mindestkapitals, mit Verordnung regeln.
Art. 8
Umfang der Bewilligung
1) Die Bewilligung eines Pfandbriefinstituts umfasst:
- a) die Ausgabe von Pfandbriefen;
- b) die Vergabe von Pfandbriefdarlehen an ihre Mitglieder;
- c) zur Bewirtschaftung ihrer Eigenmittel und zur Verwaltung der Pfandbriefprogramme die Anlage ihrer Aktiven in hochliquide Aktiven sowie in eigene Pfandbriefe;
- d) die Ausübung anderer Geschäfte, soweit die Ausgabe der Pfandbriefe, die Gewährung der Pfandbriefdarlehen oder die Zuteilung der Zahlungsflüsse dies erfordern.
2) Pfandbriefinstitute sind nicht befugt, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen oder gedeckte Schuldverschreibungen nach dem Gesetz über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen zu emittieren.
Art. 9
Erlöschen der Bewilligung
1) Die Bewilligung eines Pfandbriefinstituts erlischt, wenn schriftlich darauf verzichtet wird und:
- a) zuvor sämtliche Geschäfte abgewickelt wurden; und
- b) dem schriftlichen Verzicht eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beigelegt wurde, dass sämtliche Geschäfte abgewickelt wurden.
2) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA mit Verfügung festzustellen und dem Betroffenen mitzuteilen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.
Art. 10
Entzug der Bewilligung
1) Die Bewilligung eines Pfandbriefinstituts wird von der FMA entzogen, wenn:
- a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wurde;
- b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wurde;
- c) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
- d) das Pfandbriefinstitut die Erteilung der Bewilligung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat;
- e) das Pfandbriefinstitut den Aufforderungen der FMA zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge leistet;
- f) das Pfandbriefinstitut die gesetzlichen Pflichten schwerwiegend, systematisch oder wiederholt verletzt;
- g) über das Vermögen des Pfandbriefinstituts rechtskräftig der Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden ist; oder
- h) das Pfandbriefinstitut beschliesst, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren.
2) Der rechtskräftige Entzug der Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsträgers im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht.
3) Die Durchführung der Liquidation und die Beendigung der laufenden Geschäfte erfolgen nach Massgabe von Art. 34 des Bankengesetzes.
B. Ausübung der Geschäftstätigkeit
Art. 11
Organisation
1) Das Pfandbriefinstitut verfügt über eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Organisation, insbesondere:
- a) einen Verwaltungsrat für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle;
- b) eine für den operativen Betrieb verantwortliche Geschäftsleitung bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, die ihre Tätigkeit in gemeinsamer Verantwortung ausüben und nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören dürfen;
- c) eine direkt dem Verwaltungsrat unterstehende interne Revision.
2) Das Pfandbriefinstitut verfügt über ein angemessenes Risikomanagement. Dieses hat eine Risikostrategie sowie Verfahren zur Bewertung bzw. Quantifizierung der wesentlichen Risiken und zur Angemessenheit des Kapitals zu beinhalten.
3) Der Verwaltungsrat hat die Strategien und Verfahren nach Abs. 2 regelmässig intern zu überprüfen und zu genehmigen.
4) Das Pfandbriefinstitut hat seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und mitsamt den dazugehörigen Belegen während zehn Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aufzubewahren.
5) Die Statuten des Pfandbriefinstituts haben Folgendes zu regeln:
- a) die von Mitgliedern zu erfüllenden Aufnahmebedingungen; und
- b) die Übermittlungsanforderungen der Mitglieder an das Pfandbriefinstitut.
6) Die Regierung kann das Nähere über die Organisation, insbesondere die Sicherstellung eines angemessenen Risikomanagements, mit Verordnung regeln.
Art. 12
Wohlverhaltensregeln
Auf Pfandbriefinstitute finden im Rahmen der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten die Wohlverhaltensregeln nach Art. 5 bis 10, 12 bis 18, 20 bis 23 und 25 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 13
Auslagerung
1) Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben durch das Pfandbriefinstitut ist zulässig, wenn:
- a) die Qualität der internen Kontrolle oder die Beaufsichtigung durch die FMA nicht wesentlich beeinträchtigt wird;
- b) sichergestellt ist, dass die Auslagerung zu keiner Delegation der Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung führt und die Bestimmungen dieses Gesetzes jederzeit eingehalten werden; sowie
- c) das Pfandbriefinstitut der FMA ein Konzept für die Rücknahme der Auslagerung, insbesondere bei Ausfall eines Dienstleisters, vorlegt.
2) Im Falle der Auslagerung der Funktion der internen Revision muss die Person, die bei dem Dienstleister für die Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben verantwortlich ist, in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
3) Die Auslagerung von Aufgaben ist der FMA anzuzeigen. Sie darf vorgenommen werden, wenn die FMA sie nicht innerhalb von drei Wochen nach Einreichung der vollständigen Anzeige untersagt. Die Auslagerung der internen Revision an eine interne Revision eines Mitglieds darf in jedem Fall vorgenommen werden.
4) Die Regierung kann das Nähere über die Auslagerung mit Verordnung regeln.
Art. 14
Genehmigungs- und Meldepflichten
1) Das Pfandbriefinstitut hat der FMA jährlich folgende Informationen und Unterlagen zu melden bzw. zu übermitteln:
- a) die Anforderungen an den Deckungsstock nach Art. 24;
- b) die Berichte über die Prüfung des Deckungsstocks der betreffenden Mitglieder nach Art. 25;
- c) die Einhaltung der Deckungsanforderungen nach Art. 26 und 27;
- d) die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen nach Art. 30 und 32;
- e) gegebenenfalls die Ausgabebedingungen für Pfandbriefe mit erstreckbarer Fälligkeitsstruktur nach Art. 31.
2) Das Pfandbriefinstitut hat der FMA zudem folgende Informationen und Dokumente zu übermitteln:
- a) jährlich:
-
- eine Risikoeinschätzung der Mitglieder;
-
- den Geschäftsbericht nach Art. 15;
-
- die Ergebnisse der Risikostrategie und Verfahren nach Art. 11 Abs. 2;
-
- Planzahlen auf Erfolgsrechnungsstufe, einschliesslich dazugehöriger Annahmen für das nächste Jahr und einem Soll-/Ist-Vergleich sowie einer Analyse der Abweichungen;
- b) vierteljährlich:
-
- Finanzinformationen;
-
- das Deckungsstockreporting nach Art. 17 Abs. 2;
- c) anlassbezogen:
-
- die Unterschreitung der Schwellenwerte nach Art. 26 und 27;
-
- die Unterschreitung des Mindestkapitals unter den nach Art. 7 Abs. 1 festgelegten Betrag.
3) Im Übrigen finden die Genehmigungs- und Meldepflichten nach Art. 90 Abs. 1 Bst. a, f, i, p und q sowie Abs. 2 und 3 und Art. 92 Abs. 1 Bst. a, b, f und o sowie Abs. 8 des Bankengesetzes auf Pfandbriefinstitute sinngemäss Anwendung.
4) Die Regierung kann das Nähere über die Genehmigungs- und Meldepflichten, insbesondere zum Inhalt und zu den Fristen, mit Verordnung regeln.
Art. 15
Rechnungslegung und Veröffentlichung
1) Das Pfandbriefinstitut erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus Jahresrechnung und Jahresbericht zusammensetzt. Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang.
2) Der Geschäftsbericht ist innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres auf der Internetseite des Pfandbriefinstituts zu veröffentlichen. Art. 120 des Bankengesetzes findet sinngemäss Anwendung.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Rechnungslegung, insbesondere die Mindestgliederung von Erfolgsrechnung und Bilanz sowie den Inhalt des Anhangs, mit Verordnung.
Art. 16
Verpflichtung zur Prüfung durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Das Pfandbriefinstitut hat seine Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihm unabhängige und von der FMA nach dem Bankengesetz anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.
2) Im Übrigen finden Art. 123 Abs. 2 und 3 sowie Art. 124 bis 134 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 17
Anlegerinformation und Offenlegung
1) Das Pfandbriefinstitut stellt den Anlegern detaillierte Informationen über die von ihm ausgegebenen Pfandbriefe bereit.
2) Die Informationen nach Abs. 1 sind den Anlegern mindestens quartalsweise zur Verfügung zu stellen und umfassen zumindest folgende Angaben:
- a) den Betrag des Deckungsstocks und der ausstehenden Pfandbriefe;
- b) eine Aufstellung der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) für alle Pfandbriefausgaben, denen eine ISIN zugeordnet wurde;
- c) die geografische Verteilung und Art der Deckungswerte, den Umfang ihrer Grundpfandforderungen und die Bewertungsmethode;
- d) Angaben zum Marktrisiko, einschliesslich des Zins- und des Währungsrisikos, sowie zu Kredit-, Liquiditäts- und operationellen Risiken;
- e) die Fälligkeitsstruktur der Pfandbriefdarlehen und der Pfandbriefe;
- f) die Höhe der erforderlichen und der verfügbaren Deckung sowie die Höhe der Übersicherung;
- g) den Prozentsatz der Grundpfandforderungen‚ bei denen ein Ausfall nach Art. 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013[^4] als gegeben gilt, und in jedem Fall der seit mehr als 90 Tagen überfälligen Grundpfandforderungen.
3) Das Pfandbriefinstitut legt auf seiner Internetseite jährlich offen:
- a) Angaben zu seiner Organisation, einschliesslich zum Deckungsregister;
- b) Angaben zur Auslagerung nach Art. 13; und
- c) Angaben zu den durch sie gehaltenen eigenen Pfandbriefen sowie zu den hochliquiden Aktiven.
Art. 18
Geheimhaltungspflicht
1) Die Mitglieder der Organe der Pfandbriefinstitute und ihre Mitarbeiter sowie sonst für Pfandbriefinstitute tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben:
- a) die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- und Auskunftspflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, der Aufsichtsbehörde, der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und der Stabsstelle FIU; sowie
- b) die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU und anderen Aufsichtsbehörden.
Art. 19
Verarbeitung personenbezogener Daten
Pfandbriefinstitute dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zum Zwecke der Erbringung von Geschäften nach Art. 8 verarbeiten, soweit dies für die Erbringung dieser Geschäfte erforderlich ist.
III. Pfandbriefe
A. Liechtensteiner Pfandbrief
1. Ausgabe von Liechtensteiner Pfandbriefen und Gewährung von Pfandbriefdarlehen
Art. 20
Grundsatz
1) Liechtensteiner Pfandbriefe werden durch ein Pfandbriefinstitut nach den Vorschriften dieses Abschnitts ausgegeben.
2) Das Pfandbriefinstitut gewährt seinen Mitgliedern aus dem Erlös der Pfandbriefausgabe Pfandbriefdarlehen mit einer Deckung nach Art. 23.
3) Liechtensteiner Pfandbriefe sind in Schweizer Franken denominiert.
4) Die Bezeichnung "Liechtensteiner Pfandbrief" darf nur für Pfandbriefe verwendet werden, die die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen.
Art. 21
Form
Liechtensteiner Pfandbriefe werden ausgegeben in Form von:
- a) Wertpapieren, Globalurkunden oder Wertrechten, welche auf den Namen oder auf den Inhaber lauten; oder
- b) schriftlichen Darlehensverträgen.
2. Deckung der Liechtensteiner Pfandbriefe und Pfandbriefdarlehen
Art. 22
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.