Pfandbriefgesetz (PfbG) vom 5. Dezember 2024

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2025-01-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt:

2) Es bezweckt den Schutz der Anleger in Pfandbriefe sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Hypotheken- und Immobilienmarkt sowie der Stabilität des Finanzsystems.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für die Ausgabe von Pfandbriefen durch ein nach diesem Gesetz bewilligtes Pfandbriefinstitut.

2) Es findet keine Anwendung auf Emissionen von gedeckten Schuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Gesetzes über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Pfandbriefinstitute

A. Bewilligung

Art. 4

Bewilligungspflicht

Pfandbriefinstitute benötigen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FMA).

Art. 5

Bewilligungsantrag

1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

2) Die Regierung kann das Nähere über die für den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen mit Verordnung regeln.

Art. 6

Bewilligungsvoraussetzungen und -erteilung

1) Die Bewilligung wird, erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen, erteilt, wenn:

1a) Die FMA entscheidet über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung binnen sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.[^3]

2) Die Regierung kann das Nähere über die Bewilligungsvoraussetzungen und -erteilung mit Verordnung regeln.

Art. 7

Mindestkapital

1) Das Mindestkapital eines Pfandbriefinstituts beträgt 5 Millionen Franken.

2) Das zum Zeitpunkt der Bewilligung vorgeschriebene Mindestkapital darf zu keinem Zeitpunkt unterschritten werden; dies ist im Geschäftsplan aufzuzeigen.

3) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen zur Vorschreibung eines höheren Mindestkapitals, mit Verordnung regeln.

Art. 8

Umfang der Bewilligung

1) Die Bewilligung eines Pfandbriefinstituts umfasst:

2) Pfandbriefinstitute sind nicht befugt, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen oder gedeckte Schuldverschreibungen nach dem Gesetz über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen zu emittieren.

Art. 9

Erlöschen der Bewilligung

1) Die Bewilligung eines Pfandbriefinstituts erlischt, wenn schriftlich darauf verzichtet wird und:

2) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA mit Verfügung festzustellen und dem Betroffenen mitzuteilen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.

Art. 10

Entzug der Bewilligung

1) Die Bewilligung eines Pfandbriefinstituts wird von der FMA entzogen, wenn:

2) Der rechtskräftige Entzug der Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsträgers im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht.

3) Die Durchführung der Liquidation und die Beendigung der laufenden Geschäfte erfolgen nach Massgabe von Art. 34 des Bankengesetzes.

B. Ausübung der Geschäftstätigkeit

Art. 11

Organisation

1) Das Pfandbriefinstitut verfügt über eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Organisation, insbesondere:

2) Das Pfandbriefinstitut verfügt über ein angemessenes Risikomanagement. Dieses hat eine Risikostrategie sowie Verfahren zur Bewertung bzw. Quantifizierung der wesentlichen Risiken und zur Angemessenheit des Kapitals zu beinhalten.

3) Der Verwaltungsrat hat die Strategien und Verfahren nach Abs. 2 regelmässig intern zu überprüfen und zu genehmigen.

4) Das Pfandbriefinstitut hat seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und mitsamt den dazugehörigen Belegen während zehn Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aufzubewahren.

5) Die Statuten des Pfandbriefinstituts haben Folgendes zu regeln:

6) Die Regierung kann das Nähere über die Organisation, insbesondere die Sicherstellung eines angemessenen Risikomanagements, mit Verordnung regeln.

Art. 12

Wohlverhaltensregeln

Auf Pfandbriefinstitute finden im Rahmen der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten die Wohlverhaltensregeln nach Art. 5 bis 10, 12 bis 18, 20 bis 23 und 25 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes sinngemäss Anwendung.

Art. 13

Auslagerung

1) Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben durch das Pfandbriefinstitut ist zulässig, wenn:

2) Im Falle der Auslagerung der Funktion der internen Revision muss die Person, die bei dem Dienstleister für die Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben verantwortlich ist, in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

3) Die Auslagerung von Aufgaben ist der FMA anzuzeigen. Sie darf vorgenommen werden, wenn die FMA sie nicht innerhalb von drei Wochen nach Einreichung der vollständigen Anzeige untersagt. Die Auslagerung der internen Revision an eine interne Revision eines Mitglieds darf in jedem Fall vorgenommen werden.

4) Die Regierung kann das Nähere über die Auslagerung mit Verordnung regeln.

Art. 14

Genehmigungs- und Meldepflichten

1) Das Pfandbriefinstitut hat der FMA jährlich folgende Informationen und Unterlagen zu melden bzw. zu übermitteln:

2) Das Pfandbriefinstitut hat der FMA zudem folgende Informationen und Dokumente zu übermitteln:

3) Im Übrigen finden die Genehmigungs- und Meldepflichten nach Art. 90 Abs. 1 Bst. a, f, i, p und q sowie Abs. 2 und 3 und Art. 92 Abs. 1 Bst. a, b, f und o sowie Abs. 8 des Bankengesetzes auf Pfandbriefinstitute sinngemäss Anwendung.

4) Die Regierung kann das Nähere über die Genehmigungs- und Meldepflichten, insbesondere zum Inhalt und zu den Fristen, mit Verordnung regeln.

Art. 15

Rechnungslegung und Veröffentlichung

1) Das Pfandbriefinstitut erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus Jahresrechnung und Jahresbericht zusammensetzt. Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang.

2) Der Geschäftsbericht ist innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres auf der Internetseite des Pfandbriefinstituts zu veröffentlichen. Art. 120 des Bankengesetzes findet sinngemäss Anwendung.

3) Die Regierung regelt das Nähere über die Rechnungslegung, insbesondere die Mindestgliederung von Erfolgsrechnung und Bilanz sowie den Inhalt des Anhangs, mit Verordnung.

Art. 16

Verpflichtung zur Prüfung durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1) Das Pfandbriefinstitut hat seine Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihm unabhängige und von der FMA nach dem Bankengesetz anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.

2) Im Übrigen finden Art. 123 Abs. 2 und 3 sowie Art. 124 bis 134 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.

Art. 17

Anlegerinformation und Offenlegung

1) Das Pfandbriefinstitut stellt den Anlegern detaillierte Informationen über die von ihm ausgegebenen Pfandbriefe bereit.

2) Die Informationen nach Abs. 1 sind den Anlegern mindestens quartalsweise zur Verfügung zu stellen und umfassen zumindest folgende Angaben:

3) Das Pfandbriefinstitut legt auf seiner Internetseite jährlich offen:

Art. 18

Geheimhaltungspflicht

1) Die Mitglieder der Organe der Pfandbriefinstitute und ihre Mitarbeiter sowie sonst für Pfandbriefinstitute tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.

2) Vorbehalten bleiben:

Art. 19

Verarbeitung personenbezogener Daten

Pfandbriefinstitute dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zum Zwecke der Erbringung von Geschäften nach Art. 8 verarbeiten, soweit dies für die Erbringung dieser Geschäfte erforderlich ist.

III. Pfandbriefe

A. Liechtensteiner Pfandbrief

1. Ausgabe von Liechtensteiner Pfandbriefen und Gewährung von Pfandbriefdarlehen
Art. 20

Grundsatz

1) Liechtensteiner Pfandbriefe werden durch ein Pfandbriefinstitut nach den Vorschriften dieses Abschnitts ausgegeben.

2) Das Pfandbriefinstitut gewährt seinen Mitgliedern aus dem Erlös der Pfandbriefausgabe Pfandbriefdarlehen mit einer Deckung nach Art. 23.

3) Liechtensteiner Pfandbriefe sind in Schweizer Franken denominiert.

4) Die Bezeichnung "Liechtensteiner Pfandbrief" darf nur für Pfandbriefe verwendet werden, die die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen.

Art. 21

Form

Liechtensteiner Pfandbriefe werden ausgegeben in Form von:

2. Deckung der Liechtensteiner Pfandbriefe und Pfandbriefdarlehen
Art. 22

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.