Cyber-Sicherheitsgesetz (CSG) vom 5. Dezember 2024

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2025-01-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz legt die Massnahmen fest, mit denen ein hohes Cybersicherheitsniveau der öffentlichen und privaten Einrichtungen nach den Anhängen 1 und 2 erreicht werden soll, die:

2) Es gilt zudem, unabhängig der Grösse der Einrichtungen, für:

3) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Risikomanagementmassnahmen und Berichtspflichten nach Art. 4 und 6 gelten nicht für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung des Landes, die ihre Tätigkeiten in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung ausüben, einschliesslich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten.

Art. 2

Umsetzung und Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten zudem als:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.