Gesetz vom 5. Dezember 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (EWR-MiCA-Durchführungsgesetz; EWR-MiCA-DG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-01-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte[^2].

2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2023/1114, ergänzend Anwendung.

3) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben und weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.

4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Zulassung von MiCA-Instituten

Art. 3

Zulassung

1) Die Zulassung von MiCA-Instituten nach der Verordnung (EU) 2023/1114 kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

2) Die FMA kann den Umfang der Zulassung anpassen, soweit eine davon erfasste Kryptowerte-Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dauerhaft nicht mehr erbracht wird.

Art. 4

Entzug der Zulassung

1) Die FMA entzieht zusätzlich zu den Entzugsgründen nach Art. 24 Abs. 1, 2 oder 5 bzw. Art. 64 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung, wenn:

2) Der rechtskräftige Entzug der Zulassung wird auf Kosten des Zulassungsträgers im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht. Die FMA teilt jeden Zulassungsentzug der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA bzw. der EBA unter Angabe der Gründe mit.

Art. 5

Folgen des Entzugs

1) Wird die Zulassung nach Art. 24 bzw. 64 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder nach Art. 4 dieses Gesetzes entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Geschäfte des MiCA-Instituts anzuordnen und diese Tätigkeit an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird.

2) Die FMA legt, auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen in Bezug auf die Beendigung verhältnismässig ist, die Aufgaben und Befugnisse, insbesondere das Zeichnungsrecht, des Geschäftsabwicklers fest. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan des MiCA-Instituts nach dessen Statuten und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans auszuüben. Die Befugnisse des Geschäftsabwicklers in Bezug auf das MiCA-Institut müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Ordnet die FMA eine Zusammenarbeit des Geschäftsabwicklers mit dem Leitungsorgan an, so sind die jeweilige Funktion sowie die Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Das Leitungsorgan kann verpflichtet werden, vor Beschlussfassung oder dem Ergreifen von Massnahmen den Geschäftsabwickler anzuhören oder dessen Einwilligung einzuholen. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und dessen Eintragung, einschliesslich dem Zeichnungsrecht, im Handelsregister zu veranlassen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Mitgliedern des Leitungsorgans im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.

3) Die FMA hat das ausschliessliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsabwickler. Sie kann den Umfang der Befugnisse und die sonstigen Bedingungen für die Bestellung eines Geschäftsabwicklers jederzeit nach Massgabe dieses Artikels ändern.

4) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung der zulassungspflichtigen Geschäfte des MiCA-Instituts zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 34 Abs. 2 bzw. Art. 62 Abs. 2 Bst. g der Verordnung (EU) 2023/1114 gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung der zulassungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen nach Art. 21, insbesondere dessen Abberufung nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers.

5) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung der offenen zulassungspflichtigen Geschäfte des MiCA-Instituts zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Beendigung der offenen zulassungspflichtigen Geschäfte verlangen.

6) Wurde die Zulassung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e entzogen oder hat das oberste Organ nach dem Entzug der Zulassung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 oder nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis d dieses Gesetzes die gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation beschlossen und sind noch nicht sämtliche zulassungspflichtigen Geschäfte beendet worden, bestellt die FMA für das MiCA-Institut für die Dauer der Beendigung sämtlicher noch zulassungspflichtiger Geschäfte unbeschadet Art. 132 und 133 des Personen- und Gesellschaftsrechts einen Liquidator.

7) Abweichend von Abs. 1 kann die FMA den Liquidator gleichzeitig mit der Bestellung auch mit der Beendigung sämtlicher Geschäfte beauftragen. Der Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit die Anforderungen nach Abs. 4 zu erfüllen und den Berichtspflichten nach Abs. 5 sowie den erteilten Weisungen der FMA nachzukommen. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift sie die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Art. 146 des Personen- und Gesellschaftsrechts findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung. Die FMA hat die Bestellung eines Liquidators auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und die Eintragung des Liquidators, einschliesslich dessen Zeichnungsrecht, im Handelsregister zu veranlassen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Mitgliedern des Leitungsorgans im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.

8) Entzieht die FMA einem MiCA-Institut nach Art. 24 bzw. 64 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis d dieses Gesetzes die Zulassung, kann sie gleichzeitig dessen gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation verfügen, sofern dies zum Schutz der Gläubiger sowie zur Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Kryptowertemarkt und der Stabilität des Finanzsystems notwendig ist. Eine solche Verfügung hat dieselbe Wirkung wie ein Auflösungsbeschluss durch das oberste Organ. Im Übrigen finden Abs. 6 und 7 sinngemäss Anwendung. Die FMA hat das Amt für Justiz innerhalb von 30 Tagen anzuweisen, die Auflösung und Liquidation sowie den Liquidator, samt dessen Zeichnungsrecht in das Handelsregister einzutragen. Nach durchgeführter Liquidation hat der Liquidator die Löschung des MiCA-Instituts zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.

9) Die FMA kann als Geschäftsabwickler und Liquidator folgende Personen bestellen:

10) Der Wegfall der Zulassung hindert den Geschäftsabwickler oder den Liquidator nicht daran, zulassungspflichtige Geschäfte des MiCA-Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der Geschäfte oder des Liquidationsverfahrens erforderlich ist. Die Annahme neuer Kryptowerte sowie die Erbringung anderer Dienstleistungen nach der Verordnung (EU) 2023/1114 sind unzulässig. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Geschäfte gilt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen als Sorgfaltspflichtiger nach Art. 3 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes.

11) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler oder Liquidator hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber dem MiCA-Institut. Wird die Höhe der Entlohnung vom MiCA-Institut nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und dem MiCA-Institut deren Auszahlung aufzutragen.

12) Wird eine Zulassung nach Art. 24 bzw. 64 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder Art. 4 dieses Gesetzes entzogen, hat das MiCA-Institut innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung über den Entzug:

13) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 12 sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.

Art. 6

Genehmigungs- und Meldepflichten

1) Einer vorgängigen Genehmigung durch die FMA bedürfen die Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 11 und deren Wechsel nach Art. 14.

2) Einer vorgängigen Meldung an die FMA bedürfen:

3) Einer unverzüglichen Meldung an die FMA bedürfen:

4) Eine Aufgabe nach Abs. 2 Bst. c gilt dann als wichtig, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen oder der anderen Verpflichtungen des MiCA-Instituts nach der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner Dienstleistungen wesentlich beeinträchtigen würde.

5) Der FMA sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen nach Abs. 1, 2 sowie 3 Bst. a und b umfassend zu beurteilen und sich in den Fällen nach Abs. 2 zu vergewissern, dass sämtliche Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

III. Ausübung der Geschäftstätigkeit

Art. 7

Rechnungslegung

1) MiCA-Institute, die keine Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 des Personen- und Gesellschaftsrechts sind, haben die für diese geltenden Rechnungslegungsvorschriften des 1., 2. (mit Ausnahme des 3. Unterabschnittes) und 4. Abschnittes des 20. Titels des genannten Gesetzes einzuhalten.

2) Für sämtliche MiCA-Institute gelten unabhängig von ihrer Rechtsform die Vorschriften zur verkürzten Bilanz- und Erfolgsrechnung nach Art. 1068 Abs. 4 des Personen- und Gesellschaftsrechts nicht.

3) Die Regierung kann das Nähere über die Rechnungslegung, insbesondere die für die einzelnen MiCA-Institute sowie die jeweilige Rechtsform massgebenden Rechnungslegungsstandards, mit Verordnung regeln.

Art. 8

Periodische Berichte

1) MiCA-Institute haben spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstellen und bei der FMA einzureichen.

2) MiCA-Institute sind verpflichtet, der FMA periodisch weitere Berichte zu statistischen und aufsichtsrechtlichen Zwecken zu erstatten.

3) Die Regierung kann das Nähere über die periodischen Berichte, insbesondere die Periodizität und den Inhalt der Berichte, mit Verordnung regeln.

Art. 9

Verpflichtung zur externen Revision

1) MiCA-Institute, Banken, E-Geld-Institute sowie andere Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 haben ihre Geschäftstätigkeit nach der genannten Verordnung jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 11 prüfen zu lassen.

2) Unternehmen nach Abs. 1 haben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft, insbesondere in die Bücher, Belege, Aufträge, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Leitungsorgans, zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.

Art. 10

Geheimhaltungspflicht

1) Die Mitglieder der Organe von MiCA-Instituten, Banken, E-Geld-Instituten sowie anderen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 und ihre Mitarbeiter oder sonst für solche Unternehmen tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder ihrer Tätigkeit nach der genannten Verordnung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.

2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, der Stabsstelle FIU und den Aufsichtsorganen.

IV. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Art. 11

Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1) MiCA-Institute, Banken, E-Geld-Institute sowie andere Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 haben vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach der vorgenannten Verordnung eine von der FMA nach Abs. 2 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.

2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen einer Anerkennung nach:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.