Gesetz vom 5. Dezember 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (EWR-DORA-Durchführungsgesetz; EWR-DORA-DG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-01-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor[^2].

2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleister vorbehaltlich der Ausnahmen nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2554.

2) Auf Banken, die nicht als Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013[^3] gelten, finden die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie deren Durchführungsvorschriften Anwendung, so als ob diese Banken Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wären.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2022/2554, ergänzend Anwendung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Aufsicht

Art. 4

Zuständige Behörde

Die FMA ist die für Liechtenstein zuständige Behörde nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Sie nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse wahr nach:

Art. 5

Befugnisse der FMA

1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie dieses Gesetzes und trifft die dafür notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.

2) Die FMA besitzt nach Art. 50 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:

3) Ist es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2554 oder diesem Gesetz erforderlich, verstösst ein Finanzunternehmen oder ein IKT-Drittdienstleister gegen Bestimmungen der genannten Verordnung oder dieses Gesetzes oder ist der FMA nachweislich bekannt, dass innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen die genannte Verordnung oder dieses Gesetz verstossen wird, kann die FMA die notwendigen Massnahmen ergreifen. Zu diesem Zweck kann die FMA insbesondere die Massnahmen nach Art. 50 Abs. 4 der genannten Verordnung treffen.

4) Die Kosten, die bei der Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 bis 3 durch die FMA entstehen, tragen die Betroffenen.

Art. 6

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.

Art. 7

Informationsaustausch und internationale Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden und Stellen

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2554 oder diesem Gesetz mit in- und ausländischen Behörden und Stellen bei der Beaufsichtigung, einer Nachprüfung vor Ort, bei Ermittlungen oder bei der Übermittlung von Informationen eng zusammen. Sie tauscht zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der genannten Verordnung sowie diesem Gesetz im Rahmen der Zusammenarbeit alle erforderlichen Informationen aus.

2) Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches nach Abs. 1 kann die FMA von allen ihren Befugnissen nach Art. 5 Gebrauch machen und die erforderlichen Informationen von anderen inländischen Behörden anfordern. Erhält die FMA im Rahmen der Zusammenarbeit ein Ersuchen einer zuständigen Behörde aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der EFTA-Überwachungsbehörde auf Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Nachprüfung vor Ort oder einer Ermittlung, kann sie diesem Ersuchen auch dadurch nachkommen, dass sie:

4) Werden Nachprüfungen vor Ort oder Ermittlungen nicht durch die FMA selbst vorgenommen, können Mitarbeiter der FMA die Prüfer der zuständigen Behörde aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der EFTA-Überwachungsbehörde oder von ihr Beauftragte begleiten.

5) Die FMA kann einer ersuchenden in- und ausländischen Behörde oder Stelle alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2554 benötigt, übermitteln, wenn:

6) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit oder auf Austausch von Informationen nach diesem Artikel nur ablehnen, wenn:

7) Im Falle einer Ablehnung teilt die FMA dies der ersuchenden Behörde oder Stelle mit und informiert sie über den Grund der Ablehnung.

8) Zum Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches kann die FMA mit Behörden und Stellen im In- und Ausland Kooperationsvereinbarungen abschliessen, wenn:

9) Die Geheimhaltungspflichten nach den in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes genannten Gesetzen stehen der Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch nach diesem Artikel nicht entgegen.

III. Rechtsmittel

Art. 8

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

IV. Strafbestimmungen

Art. 9

Vergehen und Übertretungen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für ein Finanzunternehmen oder einen IKT-Drittdienstleister oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person die Pflicht zur Geheimhaltung nach Art. 55 der Verordnung (EU) 2022/2554 verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht.

2) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:

3) Die Busse nach Abs. 2 beträgt:

4) Die FMA hat Bussen nach Abs. 3 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 2 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:

5) Für Übertretungen nach Abs. 2, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 4 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.

6) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 4 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 5 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

7) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.

8) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.

9) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt.

10) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.

Art. 10

Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbereich einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldstrafen, Bussen und Kosten.

V. Schlussbestimmungen

Art. 11

Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften

1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:

2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eurlex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.

Art. 12

Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

2) Art. 1 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/2554 in das EWR-Abkommen in Kraft.[^5]

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 95/2024 und 130/2024

[^5]: Inkrafttreten: 1. Juli 2025 (LGBl. 2025 Nr. 304).

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.