Archivgesetz (ArchivG) vom 5. Dezember 2024

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2025-01-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Sicherung, die Aufbewahrung, den Zugang, die Nutzung und die Übertragung von öffentlichem Archivgut.

2) Es dient:

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für die Archivierung von Unterlagen:

2) Es gilt zudem für Archivgut, welches unter Eigentumsvorbehalt an das Landesarchiv, eines der Gemeindearchive oder ein Archiv einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zur Aufbewahrung übergeben wurde, sofern besondere Vorschriften nichts anderes bestimmen.

3) Es gilt nicht für:

4) Besondere Vorschriften über die Sicherung, die Aufbewahrung, den Zugang und die Nutzung von Unterlagen bleiben unberührt.

Art. 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

5.

das Land erworben oder übernommen hat;

II. Sicherung und Aufbewahrung von öffentlichem Archivgut

Art. 4

Vorarchivische Aktenverwaltung

1) Die Unterlagen der in Art. 3 Bst. e bis g genannten Behörden und Einrichtungen, die die Besorgung ihrer Aufgaben betreffen und der Nachvollziehbarkeit ihres Handelns dienen, sind schon vor der Archivierung systematisch geordnet und sicher aufzubewahren; bei der Beschaffung und beim Betrieb von elektronischen Aktenverwaltungssystemen müssen die Erfordernisse der Archivierung berücksichtigt werden.

2) Die Unterlagen dürfen nur dann vernichtet werden, wenn die zuständige archivierungspflichtige Stelle die Unterlagen nicht als öffentliches Archivgut beurteilt hat. Unterlagen, die einer gesetzlichen Pflicht zur Löschung unterliegen, sind ebenfalls der archivierungspflichtigen Stelle vor der Löschung zur Archivierung anzubieten.

Art. 5

Archivierungspflichtige Stellen

1) Das Archivgut des Landes ist vom Landesarchiv aufzubewahren.

2) Das Archivgut der Gemeinden ist von den jeweiligen Gemeindearchiven aufzubewahren.

3) Das Archivgut öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen ist von jenen Einrichtungen aufzubewahren, in deren Bereich das Archivgut anfällt.

4) Sonstige archivwürdige Unterlagen von natürlichen und juristischen Personen zur liechtensteinischen Geschichte können von den archivierungspflichtigen Stellen übernommen werden. Die archivierungspflichtigen Stellen schliessen in diesen Fällen mit der abgebenden Stelle einen schriftlichen Vertrag ab.

Art. 6

Archivierung von Archivgut des Landes

1) Unterlagen, die bei den Behörden und Einrichtungen nach Art. 3 Bst. e anfallen, sind nach Ablauf der geltenden gesetzlichen bzw. im Aktenplan vorgesehenen Aufbewahrungsfrist, jedoch spätestens 30 Jahre nach der Eröffnung der Akte dem Landesarchiv zur Archivierung anzubieten. Die Archivwürdigkeit der Unterlagen ist vom Landesarchiv nach Rücksprache mit den Behörden und Einrichtungen nach Art. 3 Bst. e zu beurteilen. Zu diesem Zweck ist dem Landesarchiv ein vollständiger Einblick in die Unterlagen zu gewähren.

2) Im Fall der Archivwürdigkeit von Unterlagen sind diese in der ursprünglichen Ordnung und mit den dazugehörigen Findmitteln dem Landesarchiv zu übergeben. Zu übergeben sind auch Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, die entweder dem Amtsgeheimnis, datenschutzrechtlichen Regelungen oder gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, einschliesslich solcher über Berufsgeheimnisse, unterliegen.

3) Digitale Unterlagen, deren Übergabeformat nicht durch ein Reglement festgelegt ist, sind in einem mit dem Landesarchiv abzustimmenden Format zu übergeben.

4) Die Behörden und Einrichtungen nach Art. 3 Bst. e dürfen keine Parallelarchive mit archivwürdigen Unterlagen führen.

5) Die Regierung regelt das Nähere über die Archivierung von Archivgut des Landes, insbesondere über die Anbiete- und Ablieferungspflicht von archivwürdigen Unterlagen, mit Verordnung.

Art. 7

Archivierung von Archivgut der Gemeinden

1) Jede Gemeinde hat zur Erfüllung ihrer Archivierungspflicht ein Gemeindearchiv einzurichten oder mit einer anderen Gemeinde, die über ein Gemeindearchiv verfügt, oder mit einem sonstigen Auftragsverarbeiter die Besorgung dieser Aufgabe zu vereinbaren.

2) Unterlagen, die bei Gemeinden und Zweckverbänden anfallen, sind nach dem Ablauf der gesetzlichen oder der von der Gemeinde schriftlich festgelegten Aufbewahrungsfrist, jedoch spätestens 30 Jahre nach Eröffnung der Akte dem jeweiligen Gemeindearchiv zur Archivierung anzubieten. Die Archivwürdigkeit der Unterlagen ist vom Gemeindearchiv nach Rücksprache mit den Einrichtungen nach Art. 3 Bst. f zu beurteilen.

3) Digitale Unterlagen, deren Übergabeformat nicht durch ein Reglement festgelegt ist, sind in einem mit dem Gemeindearchiv abzustimmenden Format zu übergeben.

4) Die Gemeinden können ihr Archivgut bei Vorliegen wesentlicher Gründe dem Landesarchiv zur Übernahme anbieten. Das Landesarchiv entscheidet über die Übernahme und Archivierung. Erfolgt eine Übernahme, geht das Archivgut der Gemeinde in das Eigentum des Landes über und gilt ab dem Zeitpunkt der Übernahme als Archivgut des Landes, sofern vertraglich nichts anderes bestimmt wurde.

5) Die Gemeinden können das Nähere über die Archivierung von Archivgut der Gemeinden, insbesondere über die Anbiete- und Ablieferungspflicht von archivwürdigen Unterlagen, mit Reglement erlassen.

Art. 8

Archivierung von Archivgut öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen

1) Die Einrichtungen nach Art. 3 Bst. g haben zur Erfüllung ihrer Archivierungspflicht ein eigenes Archiv einzurichten oder ihr Archivgut dem Landesarchiv oder der betroffenen Gemeinde anzubieten.

2) Die Unterlagen, die bei den Einrichtungen nach Art. 3 Bst. g anfallen, sind nach Ablauf der gesetzlichen oder einer in den jeweiligen Reglementen festgelegten Frist, jedoch spätestens 30 Jahre nach der Eröffnung der Akte dem betreffenden Archiv zur Archivierung anzubieten. Die Archivwürdigkeit dieser Unterlagen ist vom zuständigen Archiv nach Rücksprache mit der zuständigen Einrichtung nach Art. 3 Bst. g zu beurteilen.

3) Die Unterlagen, die bei der Geschäftsführung oder anderen Organen in Ausübung ihrer Funktion anfallen, sind nach dem Ausscheiden dem betreffenden Archiv zur Archivierung anzubieten. Die Archivwürdigkeit dieser Unterlagen ist von den ausscheidenden Personen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Archiv zu beurteilen.

4) Digitale Unterlagen, deren Übergabeformat nicht durch ein Reglement festgelegt ist, sind in einem mit dem zuständigen Archiv abzustimmenden Format zu übergeben.

5) Die Einrichtungen nach Art. 3 Bst. g haben vor ihrer Auflösung ihr Archivgut dem Landesarchiv oder dem betroffenen Gemeindearchiv zur Übernahme anzubieten. Erfolgt eine Übernahme durch das Landesarchiv oder das betroffene Gemeindearchiv, geht das Archivgut in das Eigentum des Landes oder der betroffenen Gemeinde über und gilt ab dem Zeitpunkt der Übernahme als Archivgut des Landes oder der betroffenen Gemeinde.

Art. 9

Schutz von archiviertem öffentlichen Archivgut

1) Öffentliches Archivgut ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Massnahmen sicher und sachgemäss auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benutzung, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Digitales öffentliches Archivgut ist bestmöglich nach dem Stand der Technik und geeigneten organisatorischen Massnahmen so aufzubewahren, dass seine Lesbarkeit auf Dauer sichergestellt ist.

2) Öffentliches Archivgut ist geordnet aufzubewahren und durch geeignete Findmittel so zu erschliessen, dass der Zugang durch berechtigte Personen ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.

3) Zur fachgerechten Sicherung für den Ereignisfall kann das Landesarchiv Kopien des Archivguts im Ausland aufbewahren. Im Ereignisfall kann das betroffene Archivgut zur Sicherung, Schadensbegrenzung oder Restaurierung ins Ausland gebracht werden.

III. Zugang, Nutzung und Übertragung von öffentlichem Archivgut

Art. 10

Schutzfristen

1) Öffentliches Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder es nicht vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war.

2) Die Schutzfrist beginnt mit dem 1. Januar, der dem Tag der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen folgt, zu laufen. Sind die Unterlagen aktenmässig zusammengefasst, beginnt die Schutzfrist für die gesamte Akte mit dem Datum der jüngsten Aufzeichnung zu laufen.

3) Öffentliches Archivgut, das besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne von Art. 10 der genannten Verordnung oder personenbezogene Daten, die für die Zwecke nach Art. 45 des Datenschutzgesetzes verarbeitet werden, enthält, unterliegt über 30 Jahre hinaus einer Schutzfrist bis 10 Jahre nach dem Tod der betreffenden natürlichen Person, es sei denn, diese hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt. Ist der Todestag nicht oder nur mit grossem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person.

4) Im Fall von öffentlichem Archivgut nach Art. 8 Abs. 3 beginnt die Laufzeit der Schutzfrist mit dem Ausscheiden aus dem Amt.

5) Während der Schutzfrist ist das öffentliche Archivgut nur zugänglich für:

6) Die natürlichen und juristischen Personen nach Abs. 5 unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

Art. 11

Benutzung von öffentlichem Archivgut

1) Das Recht zur Benutzung von öffentlichem Archivgut wird nach dem Ablauf der Schutzfrist jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Massgabe dieses Artikels gewährleistet.

2) Die Benutzung von öffentlichem Archivgut ist grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, dass über die Bereitstellung von Archivgut und die damit verbundene Auskunft und Beratung hinausgehende Leistungen, wie die Herstellung von Reproduktionen und Abschriften, umfangreichere Rechercheleistungen durch das Archivpersonal oder die Erstattung von gutachterlichen Äusserungen, erbracht werden. Für derartige Leistungen durch das Archivpersonal kann von den Benutzenden eine angemessene Gebühr bzw. ein Kostenersatz verlangt werden.

3) Das Recht zur Benutzung von öffentlichem Archivgut besteht nicht, wenn:

4) Fallen die Gründe für die Schutzbedürftigkeit nach Abs. 3 Bst. a bis c für das betreffende Archivgut weg, so ist das Archivgut nach Wegfall der Gründe, spätestens jedoch nach Ablauf von 60 Jahren ab Beginn der Schutzfrist, für die Benutzung zur Verfügung zu stellen.

5) Wird die Benutzung von öffentlichem Archivgut nicht oder nur in eingeschränktem Umfang gewährt, so hat die zuständige archivierungspflichtige Stelle auf Antrag der Benutzungswerbenden schriftlich zu entscheiden.

6) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen, insbesondere zur Wahrung persönlicher Rechte, kann vor Ablauf der Schutzfrist nach Art. 10 Abs. 1 und 3 auf schriftlichen Antrag die Benutzung von öffentlichem Archivgut durch die zuständige archivierungspflichtige Stelle bewilligt werden, wenn keine anderen gesetzlichen Vorschriften und keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden, die zur Wahrung der Rechte von Personen oder zum Schutz öffentlicher Interessen erforderlich sind.

7) Die Regierung regelt das Nähere über die Benutzung von Archivgut des Landes, insbesondere die Höhe der Gebühren und des Kostenersatzes, mit Verordnung.

8) Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen können durch Reglement das Nähere über die Benutzung ihres Archivguts, insbesondere die Höhe der Gebühren und des Kostenersatzes, erlassen.

Art. 12

Recht auf Auskunft, Einsichtnahme und Gegendarstellung

1) Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, ist den betroffenen Personen auf schriftlichen Antrag Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, wenn:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.