Verordnung vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmenverordnung; WPFV)
Aufgrund von Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 6, Art. 13 Abs. 6, Art. 14 Abs. 11, Art. 15 Abs. 12, Art. 22 Abs. 8, Art. 24 Abs. 5, Art. 27 Abs. 4, Art. 42 Abs. 5, Art. 43 Abs. 4, Art. 48 Abs. 9, Art. 50 Abs. 8, Art. 51 Abs. 7, Art. 52 Abs. 5, Art. 53 Abs. 2, Art. 58 Abs. 13 und Art. 100 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz; WPFG), LGBl. 2025 Nr. 72, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Wertpapierfirmengesetzes das Nähere über:
- a) die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen; sowie
- b) die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis.
2) Sie dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente[^1];
- b) Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen[^2];
- c) Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen[^3];
- d) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente[^4];
- e) Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen[^5].
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a) "Wertpapierfinanzierungsgeschäft": ein Geschäft nach Art. 3 Ziff. 11 der Verordnung (EU) 2015/2365[^6];
- b) "qualifizierter Geldmarktfonds": ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der entweder nach der Richtlinie 2009/65/EU[^7] zugelassen ist oder der Aufsicht unterliegt und gegebenenfalls von einer Behörde nach dem nationalen Recht des zulassenden EWR-Mitgliedstaates zugelassen wurde und die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
-
- Sein primäres Anlageziel besteht in der Erhaltung seines Nettoinventarwerts, und zwar entweder konstant zu pari (abzüglich der Erträge) oder zum Wert des Ausgangskapitals des Anlegers, plus Erträge.
-
- Zur Erreichung seines primären Anlageziels investiert er ausschliesslich in erstklassige Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen oder regelmässigen mit einer solchen Laufzeit in Einklang stehenden Renditeangleichungen und einer gewichteten durchschnittlichen Laufzeit von 60 Tagen; zur Erreichung dieses Ziels kann er ergänzend auch in Einlagen bei Kreditinstituten investieren.
-
- Durch taggleiche Abwicklung oder Regulierung am nächsten Tag ist Liquidität gewährleistet;
- c) "Nachhaltigkeitsfaktoren": Nachhaltigkeitsfaktoren nach Art. 2 Ziff. 24 der Verordnung (EU) 2019/2088[^8].
2) Ein Geldmarktinstrument nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 wird als erstklassig angesehen, wenn die Verwaltungs-/Kapitalanlagegesellschaft eine eigene dokumentierte Bewertung der Kreditqualität der Geldmarktinstrumente durchführt, die es ihr ermöglicht, ein Geldmarktinstrument als erstklassig anzusehen. Haben eine oder mehrere von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) registrierte und beaufsichtigte Ratingagenturen ein Rating des Instruments abgegeben, sollten unter anderem diese Kreditratings bei der von der Verwaltungs-/Kapitalanlagegesellschaft durchgeführten internen Bewertung berücksichtigt werden.
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Zulassung von Wertpapierfirmen
A. Zulassungsvoraussetzungen
Art. 3
Geschäftsplan
Ein Geschäftsplan nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Wertpapierfirmengesetzes hat zusätzlich zu den Informationen nach Art. 6 Bst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943[^9] zu enthalten:
- a) Angaben über die Gesamtanzahl der Mitarbeiter, einschliesslich deren Stellenprozente, und die räumliche Ausstattung; sowie
- b) Angaben über die Unterschriftenregelung.
Art. 4
Leumund und fachliche Eignung sowie Zeichnungsrecht
1) Zum Nachweis des guten Leumunds und der fachlichen Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans sowie des guten Leumunds der interessierten Erwerber einer direkt oder indirekt qualifizierten Beteiligung an der Wertpapierfirma sind bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) insbesondere einzureichen:
- a) dokumentierte und unterschriebene Lebensläufe;
- b) aktuelle Strafregisterauszüge;
- c) schriftliche Erklärungen über allfällige hängige Straf- und Verwaltungsstrafverfahren, eingeleitete Disziplinarmassnahmen sowie über die Exekutions- und Konkursfreiheit im In- und Ausland.
2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 Bst. c sind der FMA unverzüglich nach Kenntnis von den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
3) Zum Nachweis des guten Leumunds der Wertpapierfirma sind bei der FMA insbesondere die Informationen nach Abs. 1 Bst. b und c einzureichen. Abs. 2 gilt sinngemäss. Die Wertpapierfirma ist verpflichtet, die FMA unverzüglich nach Kenntnisnahme zu informieren über:
- a) Änderungen, die sie selbst betreffen; und
- b) Änderungen in Bezug auf die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans sowie die Aktionäre mit qualifizierter Beteiligung.
4) Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung berücksichtigt die FMA die vom Zulassungsumfang erfassten Geschäftstätigkeiten der Wertpapierfirma.
5) Zum Zwecke der Sicherstellung einer ordnungsgemässen Geschäftstätigkeit kann die FMA ein Kollektivzeichnungsrecht der Geschäftsleiter oder der Mitglieder des Leitungsorgans zu zweien anordnen.[^10]
B. Unternehmensorganisation
Art. 5
Organisations- und Geschäftsreglemente
Die FMA kann von einer Wertpapierfirma die Vorlage eines Organisations- und Geschäftsreglements verlangen, wenn dies insbesondere aufgrund der Kundenstruktur, der Höhe des verwalteten Kundenvermögens oder der Mitarbeiterzahl erforderlich erscheint.
C. Organisatorische Anforderungen
1. Produktüberwachungspflichten der Konzepteure
Art. 6
Grundsatz
1) Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente schaffen, entwickeln, begeben und/oder gestalten (Konzepteure), haben insbesondere die Anforderungen nach Abs. 2 sowie Art. 7 bis 12 so zu erfüllen, wie es unter Berücksichtigung der Art des Finanzinstruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts des Produkts angemessen und verhältnismässig ist.
2) Sie haben Verfahren und Massnahmen einzuführen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die sicherstellen, dass die Konzeption von Finanzinstrumenten die Anforderungen für den ordnungsgemässen Umgang mit Interessenkonflikten, einschliesslich Vergütung, erfüllen. Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren, tragen insbesondere dafür Sorge, dass die Gestaltung des Finanzinstruments, einschliesslich seiner Merkmale, keine negativen Auswirkungen auf die Endkunden hat und nicht zu Problemen mit der Marktintegrität führt, indem sie es der Wertpapierfirma ermöglicht, eigene Risiken oder Positionen im Basiswert des Produkts zu mindern und/oder sich derer zu entledigen, falls die Wertpapierfirma die Basiswerte bereits für eigene Rechnung hält.
Art. 7
Kunden- und Marktschutz
1) Wertpapierfirmen haben bei jeder Konzeption eines Finanzinstruments mögliche Interessenkonflikte zu analysieren. Insbesondere bewerten sie, ob das Finanzinstrument eine Situation schafft, in der den Endkunden Nachteile entstehen könnten, wenn sie:
- a) eine Gegenposition zu der Position übernehmen, die zuvor von der Wertpapierfirma selbst gehalten wurde; oder
- b) eine Gegenposition zu der Position übernehmen, die die Wertpapierfirma nach Verkauf des Produkts halten will.
2) Wertpapierfirmen haben zu prüfen, ob das Finanzinstrument eine Gefahr für die geordnete Funktionsweise oder die Stabilität der Finanzmärkte darstellen könnte, bevor sie beschliessen, mit der Auflage des Produkts fortzufahren.
3) Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass die an der Konzeption von Finanzinstrumenten beteiligten massgeblichen Mitarbeiter über die erforderliche Sachkenntnis verfügen, um die Merkmale und Risiken der Finanzinstrumente, die sie konzipieren wollen, zu verstehen.
Art. 8
Compliance
1) Wertpapierfirmen haben dafür zu sorgen, dass das Leitungsorgan eine wirksame Kontrolle über den Produktüberwachungsprozess ausübt. Sie stellen sicher, dass die Compliance-Berichte an das Leitungsorgan systematisch auch Informationen über die von ihnen konzipierten Finanzinstrumente enthalten, insbesondere auch Informationen über die Vertriebsstrategie. Die Berichte werden auf Verlangen der FMA zur Verfügung gestellt.
2) Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass die Compliance-Funktion über die Entwicklung und regelmässige Überprüfung der Produktüberwachungsvorkehrungen wacht, damit jegliches Risiko, dass sie die in Art. 6 bis 12 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, erkannt wird.
3) Sie haben im Falle der Zusammenarbeit bei der Schaffung, Entwicklung, Begebung und/oder Gestaltung eines Produkts, insbesondere auch mit Unternehmen, die über keine Zulassung bzw. Bewilligung nach Art. 5 des Wertpapierfirmengesetzes, Art. 24 des Bankengesetzes, Art. 5 des Vermögensverwaltungsgesetzes bzw. der Richtlinie 2014/65/EU verfügen, oder mit Drittstaatsfirmen, die jeweiligen Verantwortlichkeiten in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.
Art. 9
Zielmarktbestimmung und Eignungstest
1) Wertpapierfirmen haben mit ausreichender Detailtiefe den potenziellen Zielmarkt für jedes Finanzinstrument und die Kundenarten zu bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschliesslich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, das Finanzinstrument vereinbar ist. Im Rahmen dieses Prozesses bestimmen die Wertpapierfirmen etwaige Kundengruppen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument nicht vereinbar ist, es sei denn, bei den betreffenden Finanzinstrumenten werden Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Arbeiten Wertpapierfirmen mit anderen Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften nach dem Vermögensverwaltungsgesetz oder Banken bzw. EWR-Kreditinstituten nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 16 oder 17 des Wertpapierfirmengesetzes bei der Konzeption eines Finanzinstruments zusammen, braucht nur ein Zielmarkt bestimmt zu werden.
2) Wertpapierfirmen, die durch andere Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften nach dem Vermögensverwaltungsgesetz oder Banken bzw. EWR-Kreditinstituten nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 16 oder 17 des Wertpapierfirmengesetzes vertriebene Finanzinstrumente konzipieren, bestimmen die Bedürfnisse und Merkmale der Kunden, mit denen das Produkt vereinbar ist, auf der Grundlage ihrer theoretischen Kenntnisse und bisherigen Erfahrungen, die sie in Bezug auf das Finanzinstrument oder vergleichbare Finanzinstrumente, die Finanzmärkte sowie die Bedürfnisse, Merkmale und Ziele der potenziellen Endkunden erworben haben.
3) Wertpapierfirmen haben eine Szenarioanalyse ihrer Finanzinstrumente durchzuführen, bei der bewertet wird, welche Risiken bei dem Produkt hinsichtlich schlechter Ergebnisse für Endkunden bestehen und unter welchen Umständen diese Ergebnisse eintreten könnten. Sie haben das Finanzinstrument unter Negativbedingungen zu bewerten und dabei insbesondere zu analysieren, was geschähe, wenn:
- a) sich die Marktbedingungen verschlechtern;
- b) der Konzepteur oder ein an der Konzeption und/oder der Funktionsweise des Finanzinstruments beteiligter Dritter in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder ein anderes Gegenparteirisiko eintritt;
- c) sich das Finanzinstrument als kommerziell nicht lebensfähig erweist; oder
- d) die Nachfrage nach dem Finanzinstrument erheblich höher ausfällt als erwartet, so dass Druck auf die Ressourcen der Wertpapierfirma und/oder den Markt des Basisinstruments entsteht.
4) Wertpapierfirmen haben festzustellen, ob ein Finanzinstrument den ermittelten Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts entspricht, unter anderem indem sie untersuchen, ob sämtliche der folgenden Elemente gegeben sind:
- a) Das Risiko-/Ertragsprofil des Finanzinstruments ist mit dem Zielmarkt vereinbar.
- b) Etwaige Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments sind mit dem Zielmarkt vereinbar.
- c) Die Gestaltung des Finanzinstruments wird durch Merkmale bestimmt, die für den Kunden von Vorteil sind, und nicht durch ein Geschäftsmodell, dessen Rentabilität auf schlechten Kundenergebnissen beruht.
Art. 10
Gebühren
Wertpapierfirmen haben die für das Finanzinstrument geplante Gebührenstruktur zu prüfen, auch indem sie untersuchen, ob Folgendes gegeben ist:
- a) Die Kosten und Gebühren des Finanzinstruments sind mit den Bedürfnissen, Zielen und Merkmalen des Zielmarkts vereinbar.
- b) Die Gebühren untergraben nicht die Renditeerwartungen des Finanzinstruments, insbesondere wenn die Kosten oder Gebühren nahezu alle erwarteten steuerlichen Vorteile eines Finanzinstruments aufwiegen, übersteigen oder zunichte machen.
- c) Die Gebührenstruktur des Finanzinstruments ist für den Zielmarkt hinreichend transparent, so dass sie Gebühren nicht verschleiert oder nicht zu komplex ist, um verstanden werden zu können.
Art. 11
Informationen an Vertreiber
Wertpapierfirmen haben dafür zu sorgen, dass:
- a) die Bereitstellung von Informationen über ein Finanzinstrument an die Vertreiber auch Informationen über die für das Finanzinstrument geeigneten Vertriebskanäle, das Produktgenehmigungsverfahren und die Zielmarktbewertung beinhaltet und einem angemessenen Standard entspricht, der die Vertreiber in die Lage versetzt, das Finanzinstrument richtig zu verstehen und zu empfehlen oder zu verkaufen;
- b) die Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments auf transparente Art und Weise beschrieben werden und den Vertreibern die Informationen bieten, die sie benötigen, um jegliche nachhaltigkeitsbezogenen Ziele des Kunden oder potenziellen Kunden gebührend berücksichtigen zu können.
Art. 12
Überprüfung
1) Wertpapierfirmen haben die von ihnen konzipierten Finanzinstrumente regelmässig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Sie prüfen, ob das Finanzinstrument weiterhin mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts vereinbar ist und auf dem Zielmarkt vertrieben wird oder ob es Kunden erreicht, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschliesslich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, das Finanzinstrument nicht vereinbar ist.
2) Wertpapierfirmen haben die Finanzinstrumente vor jeder weiteren Begebung oder Wiederauflage - wenn sie Kenntnis von einem Ereignis haben, das das potenzielle Risiko für die Anleger wesentlich beeinflussen könnte - sowie in regelmässigen Abständen zu überprüfen, um zu bewerten, ob die Finanzinstrumente in der beabsichtigten Weise funktionieren. Sie haben festzulegen, wie regelmässig sie ihre Finanzinstrumente überprüfen, wobei sie relevante Faktoren berücksichtigen müssen, insbesondere auch Faktoren, die mit der Komplexität oder dem innovativen Charakter der verfolgten Anlagestrategien zusammenhängen.
3) Wertpapierfirmen haben auch zentrale Ereignisse, die das potenzielle Risiko oder die Renditeerwartungen des Finanzinstruments beeinflussen können, zu bestimmen, insbesondere:
- a) das Überschreiten einer Schwelle, die das Ertragsprofil des Finanzinstruments beeinflussen wird; oder
- b) die Solvabilität bestimmter Emittenten, deren Wertpapiere oder Garantien sich auf die Wertentwicklung des Finanzinstruments auswirken könnten.
4) Sie haben bei Eintritt von Ereignissen nach Abs. 3 angemessene Massnahmen zu ergreifen, die Folgendes beinhalten können:
- a) die Übermittlung aller relevanten Informationen über das Ereignis und seine Auswirkungen auf das Finanzinstrument an die Kunden oder die Vertreiber des Finanzinstruments, falls die Wertpapierfirma das Finanzinstrument den Kunden nicht direkt anbietet oder nicht direkt an die Kunden vertreibt;
- b) die Veränderung des Produktgenehmigungsverfahrens;
- c) die Einstellung der weiteren Begebung des Finanzinstruments;
- d) die Veränderung des Finanzinstruments zur Vermeidung unfairer Vertragsklauseln;
- e) die Prüfung, ob die für den Verkauf der Finanzinstrumente genutzten Kanäle angemessen sind, wenn die Firmen feststellen, dass das Finanzinstrument nicht wie geplant verkauft wird;
- f) die Kontaktaufnahme mit dem Vertreiber, um eine Veränderung des Vertriebsprozesses zu erörtern;
- g) die Beendigung der Beziehung mit dem Vertreiber; oder
- h) die Unterrichtung der FMA.
2. Produktüberwachungspflichten der Vertreiber
Art. 13
Grundsatz
1) Wertpapierfirmen haben bei ihrer Entscheidung über die Palette der Finanzinstrumente, die von ihnen selbst oder von anderen Firmen begeben werden, und der Dienstleistungen, die sie den Kunden anbieten oder empfehlen wollen, die einschlägigen Anforderungen nach Abs. 2 sowie Art. 14 und 15 so zu erfüllen, wie es unter Berücksichtigung der Art des Finanzinstruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts des Produkts angemessen und verhältnismässig ist.
2) Die im Wertpapierfirmengesetz und in diesem Artikel sowie in Art. 14 und 15 festgelegten Anforderungen müssen von Wertpapierfirmen auch dann erfüllt werden, wenn sie Finanzinstrumente anbieten oder empfehlen, die von nicht unter die Richtlinie 2014/65/EU fallenden Unternehmen konzipiert wurden. Diese Wertpapierfirmen haben über wirksame Vorkehrungen zu verfügen, die sicherstellen, dass sie von den betreffenden Konzepteuren ausreichende Informationen über diese Finanzinstrumente erhalten.
Art. 14
Zielmarktbestimmung und Eignungstest
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.