Verordnung vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)
Aufgrund von Art. 14 Abs. 4, Art. 24 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3, Art. 29 Abs. 4, Art. 63 Abs. 11, Art. 65 Abs. 4, Art. 71 Abs. 5, Art. 73 Abs. 8, Art. 74 Abs. 9, Art. 76 Abs. 4, Art. 79 Abs. 11, Art. 84 Abs. 3, Art. 90 Abs. 4, Art. 91 Abs. 1, Art. 93 Abs. 3, Art. 104 Abs. 10, Art. 116 Abs. 6, Art. 117 Abs. 2, Art. 125 Abs. 2, Art. 128 Abs. 10, Art. 135 Abs. 5, Art. 189 Abs. 4 und Art. 251 des Gesetzes vom 5. Dezember 2004 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG), LGBl. 2025 Nr. 85, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Bankengesetzes das Nähere über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften.
2) Sie dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten[^1];
- b) Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen[^2];
- c) Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten[^3];
- d) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute[^4].
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a) "IKT-Systeme": Systeme im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie;
- b) "IKT-Risiko": das Risiko von Verlusten in Verbindung mit jedem vernünftigerweise identifizierbaren Umstand im Zusammenhang mit der Nutzung von Netzwerk- und Informationssystemen, die bei Eintritt - durch die damit einhergehenden nachteiligen Auswirkungen im digitalen oder physischen Umfeld - die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme, jeglicher technologieabhängiger Instrumente oder Prozesse, von Geschäften und Prozessen oder der Bereitstellung von Diensten beeinträchtigen könnten;
- c) "Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiko" oder "ESG-Risiko": das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf einer Bank, das sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Umwelt-, Sozial- oder Governance-Faktoren (ESG-Faktoren) auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte der Bank ergeben;
- d) "inverser Stresstest": ein Stresstest, bei dem mit der Bestimmung des vordefinierten Ergebnisses begonnen wird (z.B. Punkte, an denen ein Geschäftsmodell einer Bank unrentabel wird oder an denen angenommen werden kann, dass die Bank nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt) und anschliessend Szenarien und Umstände untersucht werden, die zu diesem Ergebnis führen könnten. Inverse Stresstests sollten eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften aufweisen:
-
- Sie werden als Instrument für das Risikomanagement verwendet, mit dem Ziel, dass die Bank ihre Schwachstellen besser erkennt, indem sie explizit die Szenarien (oder eine Kombination von Szenarien) ermittelt und beurteilt, die zu einem vordefinierten Ergebnis führen.
-
- Die Bank entscheidet über die Art und den Zeitpunkt (auslösende Ereignisse) von Massnahmen der Geschäftsleitung oder sonstigen Massnahmen, die sowohl für die Behebung von Unternehmensausfällen oder sonstigen Problemen als auch für die Anpassung seines Risikoappetits an die aktuellen Risiken, die im Rahmen des inversen Stresstests festgestellt wurden, erforderlich sind.
-
- Spezifische inverse Stresstests können auch im Zusammenhang mit der Sanierungsplanung angewandt werden (z.B. können inverse Stresstests, die in einem weiteren Kontext angewandt werden, zu Informationszwecken für einen Stresstest bezüglich eines Sanierungsplans verwendet werden, indem die Bedingungen festgestellt werden, unter denen die Sanierung möglicherweise geplant werden muss);
- e) "Amortisation": die Rückzahlung eines (grundpfandbesicherten) Kredites in einer oder mehreren festgelegten Raten;
- f) "Beleihungssatz": der festgelegte Prozentsatz des Beleihungswertes eines Pfandes zur Bestimmung der zulässigen Kreditinanspruchnahme;
- g) "Beleihungswert": der Wert eines Pfandes, welchen die Bank bei der Gewährung des besicherten Kredites als Basis für die Beleihung zugrunde legt;
- h) "Ertragswert": der auf Basis von Nettomietzinsen (ohne Nebenkosten) berechnete, kapitalisierte Mietertrag oder Mietwert einer Immobilie, der in Zukunft nachhaltig erzielbar ist und der Summe aller zukünftigen, auf den Bewertungszeitpunkt diskontierten Mieterträge oder Mietwerte entspricht;
- i) "Immobilienpromotion": die Projektfinanzierung von Wohnimmobilien, die für den Verkauf bestimmt sind, wie etwa Stockwerkeigentum oder Einfamilienhaus-Überbauung;
- k) "Kapitalisierungssatz": der für die Kapitalisierung des langfristigen Ertrages herangezogene Kapitalisierungssatz, der sich in der Regel aus dem kalkulatorischen Hypothekarzinssatz, aus Zuschlägen für Betriebskosten (z.B. laufender Unterhalt, Verwaltungskosten, Gebühren, Versicherungsprämien und Steuern), aus Zuschlägen für Ersatzinvestitionen bzw. notwendige Abschreibungen sowie ausreichenden Risikozuschlägen, welche die objektspezifischen Eigenschaften (wie Nutzung, Zustand, Lage) und wirtschaftliche und regionale Aspekte (wirtschaftliche und steuerliche Situation in der Region, regionale Leerstandsquote) berücksichtigen, zusammensetzt;
- l) "Kreditpolitik": die Kreditvergabe der Bank unter Berücksichtigung der vom zuständigen Organ festgelegten Risikostrategie;
- m) "Marktwert (Verkehrswert)": der Wert, der dem Preis für eine Immobilie, der innerhalb eines Jahres unter üblichen Bedingungen und bei freiem Spiel von Angebot und Nachfrage voraussichtlich erzielt werden kann, entspricht;
- n) "objektbezogene Kriterien": mit dem Objekt verbundene und vom Kreditnehmer unabhängige Kriterien und Risiken, insbesondere:
-
- die Nutzung, Verwertbarkeit oder Überbaubarkeit von Bauland oder bei Renditeobjekten die Umnutzung, das Leerstandsrisiko oder die Minderwerte (Sanierungsaufwand, Unterhaltsstau, Altersentwertung); oder
-
- ein besonderes Missverhältnis zwischen der Höhe des Ertragswertes und der Höhe des Landwertes;
- o) "Wohnimmobilie": eine Wohnimmobilie nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- p) "Renditeobjekte": zu Renditezwecken gehaltene und an Dritte vermietete Immobilien, die keine Wohnimmobilien nach Bst. o sind; darunter fallen insbesondere Büro- und Geschäftsimmobilien, Gewerbeimmobilien und gemischtwirtschaftlich genutzte Objekte;
- q) "grundpfandbesicherter Kredit": Risikopositionen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die durch Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert sind.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Weiterverpfändung und Reportgeschäfte
Art. 3
Weiterverpfändung
1) Die zur Weiterverpfändung eines Faust- oder Forderungspfandes ermächtigte Bank hat dafür zu sorgen, dass an den weiterverpfändeten Titeln keine Rechte Dritter, insbesondere keine Retentionsrechte, für einen höheren Betrag entstehen, als sie von ihrem Pfandschuldner zu fordern hat.
2) Die Bank ist verpflichtet, nach vertragsgemässer Bezahlung der Pfandschuld die Pfandtitel dem Verpfänder sofort freizugeben.
3) Lässt sich eine Bank von ihrem Schuldner für ihre Forderungen zusätzlich Wechsel unterzeichnen, so hat sie bei der Verpfändung oder Rediskontierung dieser Wechsel dafür zu sorgen, dass gegenüber ihrem Schuldner keine höheren Forderungen begründet werden, als sie selber ihm gegenüber hat.
Art. 4
Reportgeschäfte
Die Ermächtigung zur Verwendung eines Faustpfandes für Reportgeschäfte der Bank muss die Angabe des Zeitpunktes enthalten, auf den die Bank dem Verpfänder für die reportierten Pfandtitel das Eigentum an gleichen Titeln (nicht notwendigerweise mit den gleichen Nummern) wieder zu übertragen hat.
Art. 5
Einzelweiterverpfändung
Die gesamte Weiterverpfändung verschiedener Faustpfanddepots ist nur unter Beachtung der Vorschriften nach Art. 12 der Wertpapierfirmenverordnung zulässig.
III. Bewilligungen von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften
Art. 6
Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Bank
1) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Bank nach Art. 24 des Bankengesetzes sind zusätzlich zu den in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580[^5] vorgeschriebenen Angaben und Informationen insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
- a) die Entwürfe der Statuten und des Geschäftsreglements gemäss den Anforderungen nach Art. 23 des Bankengesetzes;
- b) eine Beschreibung der Organisation nach Art. 65 des Bankengesetzes und der Regelungen für die Unternehmensführung und Kontrolle nach Art. 71 Abs. 1 des genannten Gesetzes;
- c) eine Beschreibung der Risikomanagement-Funktion und der Compliance-Funktion nach Art. 73 und 74 des Bankengesetzes;
- d) eine Erklärung einer von der Finanzmarktaufsicht (FMA) nach dem Bankengesetz anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, dass sie das Mandat nach Art. 130 des Bankengesetzes annimmt.
2) Die FMA kann nach Massgabe von Art. 10 der Delegierten Verordnung 2022/2580 zur Überprüfung der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen weitere Angaben und Informationen anfordern.
Art. 7
Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft
Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 27 des Bankengesetzes sind insbesondere folgende Angaben und Informationen beizufügen:
- a) Dokumente über die Mittelherkunft und die wesentlichen Besitzverhältnisse beim Kapital sowie dessen Beschaffenheit;
- b) Angaben über die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;
- c) Angaben über den Sitz und die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers;
- d) Angaben über die personelle Zusammensetzung der Organe der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft samt Nachweis der Gewähr für die einwandfreie Geschäftstätigkeit der Personen, die nach Art. 135 des Bankengesetzes tatsächlich die Geschäfte führen;
- e) Angaben über den organisatorischen Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, unter Angabe ihrer Tochterunternehmen und gegebenenfalls Mutterunternehmen, sowie Sitz und Art der Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen innerhalb der Gruppe;
- f) Angaben zur Einhaltung der Kriterien nach Art. 22 Abs. 1 des Bankengesetzes betreffend die Anteilseigner und Gesellschafter, wenn die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Bank als Tochterunternehmen hat;
- g) wenn die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Bank oder Wertpapierfirma als Tochterunternehmen hat, Angaben, welche für die Prüfung der Kriterien nach Art. 60 Abs. 1 des Bankengesetzes einzureichen sind; sofern die Einhaltung der Kriterien nach Art. 14 der Richtlinie 2013/36/EU bereits von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedsstaats beurteilt wurde, einen Nachweis des Ergebnisses dieser Beurteilung;
- h) die interne Organisation und Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe;
- i) eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers, einschliesslich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismässig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
- k) eine Erklärung einer von der FMA anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, dass sie das Mandat nach Art. 130 des Bankengesetzes annimmt;
- l) alle sonstigen von der FMA verlangten Angaben und Informationen, die erforderlich sind, um die Prüfung nach Art. 28 Abs. 1 des Bankengesetzes durchzuführen.
IV. Anforderungen an Banken
A. Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
Art. 8
Fachliche Eignung
1) Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie Inhaber von Schlüsselfunktionen haben sich regelmässig in angemessenem Umfang weiterzubilden.
2) Die FMA berücksichtigt bei der Beurteilung der fachlichen Eignung unter anderem den sachlichen und geografischen Geschäftskreis und die Organisation der Bank.
3) Die vorgesehenen Personen müssen auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren Verpflichtungen und des Wohnorts in der Lage sein, ihre Aufgaben in der Bank einwandfrei zu erfüllen.
Art. 9
Berechnung der Anzahl von Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmandaten
1) Für die Berechnung der zulässigen Anzahl der Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmandate nach Art. 63 Abs. 5 des Bankengesetzes gelten mehrere Mandate als ein Mandat, wenn sie bei Unternehmen wahrgenommen werden:
- a) die derselben Unternehmensgruppe angehören;
- b) die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind, sofern die Voraussetzungen des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind;
- c) an denen die Bank eine qualifizierte Beteiligung hält.
2) Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmandate in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen sowie Mandate als Vertreter eines EWR-Mitgliedstaats im Verwaltungsrat einer Bank werden für die Berechnung nach Abs. 1 Bst. b nicht berücksichtigt.
B. Unternehmensorganisation und -führung
Art. 10
Allgemeine Anforderungen an die Unternehmensorganisation
1) Die Unternehmensführungsregelungen sind in schriftlicher Form den Mitarbeitern bekannt zu machen. Sie sind den Mitarbeitern in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen. Bei Veränderungen der Geschäftsaktivitäten und der Verfahren sind die Unternehmungsführungsregelungen zeitnah, vor deren Umsetzung, anzupassen.
2) Banken haben folgende allgemeine organisatorische Anforderungen dauernd einzuhalten:
- a) Beschäftigung von Mitarbeitenden mit genügenden Kenntnissen und Erfahrungen für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben. Die angemessene quantitative sowie qualitative Personalausstattung berücksichtigt unter anderem das zugrunde liegende Geschäftsmodell, die Geschäftsstrategie sowie das Risikoprofil. Durch angemessene Massnahmen ist sicherzustellen, dass die Kenntnisse der Mitarbeitenden auf einem hohen Niveau aufrecht erhalten bleiben. Nachhaltige Störungen der internen Verfahren durch die Abwesenheit oder den Austritt von Mitarbeitenden sollten durch angemessene Massnahmen vermieden werden;
- b) Einführung und Sicherstellung einer auf allen massgeblichen Ebenen reibungslos funktionierenden Berichterstattung und Weitergabe von für die Erfüllung zugewiesener Aufgaben wesentlichen Informationen;
- c) Schaffung und dauerhafte Anwendung von Systemen und Verfahren zur Sicherheit und zum Schutz von Integrität und Vertraulichkeit von Informationen, insbesondere zum Schutz des Bankgeheimnisses oder anderer spezialgesetzlicher Berufsgeheimnisse;
- d) IKT-Systeme (Hardware und Software), zugehörige IKT-Prozesse und weitere IKT-Komponenten haben die Integrität, die Verfügbarkeit, die Authentizität sowie die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen;
- e) Schaffung von angemessenen Grundsätzen und Verfahren, welche die Fortführung der Dienstleistungserbringung beim Ausfall von Personen und technischen Systemen sicherstellen bzw. die schnellstmögliche Wiederaufnahme der Dienstleistungserbringung in einem solchen Fall gewährleisten.
3) Die Umsetzung der organisatorischen Anforderungen hat der Art, dem Umfang und der Komplexität der erbrachten Bankgeschäfte und anderen Dienstleistungen nach Art. 6 des Bankengesetzes zu entsprechen.
4) Banken haben über Richtlinien zur Genehmigung neuer Produkte zu verfügen. Diese Richtlinien haben insbesondere zu enthalten:
- a) Verfahren bei der Entwicklung neuer Märkte, Produkte und Dienstleistungen;
- b) Verfahren bei wesentlichen Änderungen der bestehenden Märkte, Produkte und Dienstleistungen sowie den damit zusammenhängenden Prozessen und Systemen;
- c) Verfahren für die Durchführung aussergewöhnlicher Transaktionen.
5) Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit in neue Produkte oder auf neuen Märkten (inkl. Vertriebswege) sind im Rahmen eines Konzepts die damit verbundenen Risiken und Problemstellungen und deren Auswirkung auf das Risikoprofil, die Eigenkapitalausstattung sowie die Rentabilität der Bank zu bewerten. Die Risikomanagement-Funktion und die Compliance-Funktion sind in den Analyse- und Genehmigungsprozess von neuen Produkten und Märkten bzw. wesentlicher Änderungen von bestehenden Produkten, Prozessen und Systemen einzubeziehen. Das Konzept und die Aufnahme der Geschäftstätigkeit sind durch die Geschäftsleitung zu genehmigen. Die neue Geschäftstätigkeit ist erst aufzunehmen, wenn angemessene quantitative und qualitative Ressourcen für die Steuerung der damit verbundenen Risiken bestehen.
6) Die Unternehmensführungsregelungen haben auch Regelungen zur Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Faktoren zu beinhalten.
Art. 11
Interner Kontrollrahmen und interne Kontrollmechanismen
1) Die Bank hat über einen angemessenen internen Kontrollrahmen und interne Kontrollmechanismen ("internes Kontrollsystem") zu verfügen. Darunter werden alle Reglemente, Richtlinien, Mechanismen und Verfahren verstanden, die Folgendes sicherstellen:
- a) wirksame und effiziente Betriebsabläufe;
- b) die umsichtige Führung der Geschäfte;
- c) die angemessene Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minderung, Überwachung und Berichterstattung von Risiken;
- d) die Zuverlässigkeit der finanziellen und nichtfinanziellen internen und externen Berichterstattung;
- e) solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren; sowie
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.