Verordnung vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-01-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 14 Abs. 4, Art. 24 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3, Art. 29 Abs. 4, Art. 63 Abs. 11, Art. 65 Abs. 4, Art. 71 Abs. 5, Art. 73 Abs. 8, Art. 74 Abs. 9, Art. 76 Abs. 4, Art. 79 Abs. 11, Art. 84 Abs. 3, Art. 90 Abs. 4, Art. 91 Abs. 1, Art. 93 Abs. 3, Art. 104 Abs. 10, Art. 116 Abs. 6, Art. 117 Abs. 2, Art. 125 Abs. 2, Art. 128 Abs. 10, Art. 135 Abs. 5, Art. 189 Abs. 4 und Art. 251 des Gesetzes vom 5. Dezember 2004 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG), LGBl. 2025 Nr. 85, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Bankengesetzes das Nähere über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften.

2) Sie dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ergänzend Anwendung.

3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Weiterverpfändung und Reportgeschäfte

Art. 3

Weiterverpfändung

1) Die zur Weiterverpfändung eines Faust- oder Forderungspfandes ermächtigte Bank hat dafür zu sorgen, dass an den weiterverpfändeten Titeln keine Rechte Dritter, insbesondere keine Retentionsrechte, für einen höheren Betrag entstehen, als sie von ihrem Pfandschuldner zu fordern hat.

2) Die Bank ist verpflichtet, nach vertragsgemässer Bezahlung der Pfandschuld die Pfandtitel dem Verpfänder sofort freizugeben.

3) Lässt sich eine Bank von ihrem Schuldner für ihre Forderungen zusätzlich Wechsel unterzeichnen, so hat sie bei der Verpfändung oder Rediskontierung dieser Wechsel dafür zu sorgen, dass gegenüber ihrem Schuldner keine höheren Forderungen begründet werden, als sie selber ihm gegenüber hat.

Art. 4

Reportgeschäfte

Die Ermächtigung zur Verwendung eines Faustpfandes für Reportgeschäfte der Bank muss die Angabe des Zeitpunktes enthalten, auf den die Bank dem Verpfänder für die reportierten Pfandtitel das Eigentum an gleichen Titeln (nicht notwendigerweise mit den gleichen Nummern) wieder zu übertragen hat.

Art. 5

Einzelweiterverpfändung

Die gesamte Weiterverpfändung verschiedener Faustpfanddepots ist nur unter Beachtung der Vorschriften nach Art. 12 der Wertpapierfirmenverordnung zulässig.

III. Bewilligungen von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

Art. 6

Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Bank

1) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Bank nach Art. 24 des Bankengesetzes sind zusätzlich zu den in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580[^5] vorgeschriebenen Angaben und Informationen insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

2) Die FMA kann nach Massgabe von Art. 10 der Delegierten Verordnung 2022/2580 zur Überprüfung der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen weitere Angaben und Informationen anfordern.

Art. 7

Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft

Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 27 des Bankengesetzes sind insbesondere folgende Angaben und Informationen beizufügen:

IV. Anforderungen an Banken

A. Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit

Art. 8

Fachliche Eignung

1) Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie Inhaber von Schlüsselfunktionen haben sich regelmässig in angemessenem Umfang weiterzubilden.

2) Die FMA berücksichtigt bei der Beurteilung der fachlichen Eignung unter anderem den sachlichen und geografischen Geschäftskreis und die Organisation der Bank.

3) Die vorgesehenen Personen müssen auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren Verpflichtungen und des Wohnorts in der Lage sein, ihre Aufgaben in der Bank einwandfrei zu erfüllen.

Art. 9

Berechnung der Anzahl von Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmandaten

1) Für die Berechnung der zulässigen Anzahl der Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmandate nach Art. 63 Abs. 5 des Bankengesetzes gelten mehrere Mandate als ein Mandat, wenn sie bei Unternehmen wahrgenommen werden:

2) Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmandate in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen sowie Mandate als Vertreter eines EWR-Mitgliedstaats im Verwaltungsrat einer Bank werden für die Berechnung nach Abs. 1 Bst. b nicht berücksichtigt.

B. Unternehmensorganisation und -führung

Art. 10

Allgemeine Anforderungen an die Unternehmensorganisation

1) Die Unternehmensführungsregelungen sind in schriftlicher Form den Mitarbeitern bekannt zu machen. Sie sind den Mitarbeitern in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen. Bei Veränderungen der Geschäftsaktivitäten und der Verfahren sind die Unternehmungsführungsregelungen zeitnah, vor deren Umsetzung, anzupassen.

2) Banken haben folgende allgemeine organisatorische Anforderungen dauernd einzuhalten:

3) Die Umsetzung der organisatorischen Anforderungen hat der Art, dem Umfang und der Komplexität der erbrachten Bankgeschäfte und anderen Dienstleistungen nach Art. 6 des Bankengesetzes zu entsprechen.

4) Banken haben über Richtlinien zur Genehmigung neuer Produkte zu verfügen. Diese Richtlinien haben insbesondere zu enthalten:

5) Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit in neue Produkte oder auf neuen Märkten (inkl. Vertriebswege) sind im Rahmen eines Konzepts die damit verbundenen Risiken und Problemstellungen und deren Auswirkung auf das Risikoprofil, die Eigenkapitalausstattung sowie die Rentabilität der Bank zu bewerten. Die Risikomanagement-Funktion und die Compliance-Funktion sind in den Analyse- und Genehmigungsprozess von neuen Produkten und Märkten bzw. wesentlicher Änderungen von bestehenden Produkten, Prozessen und Systemen einzubeziehen. Das Konzept und die Aufnahme der Geschäftstätigkeit sind durch die Geschäftsleitung zu genehmigen. Die neue Geschäftstätigkeit ist erst aufzunehmen, wenn angemessene quantitative und qualitative Ressourcen für die Steuerung der damit verbundenen Risiken bestehen.

6) Die Unternehmensführungsregelungen haben auch Regelungen zur Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Faktoren zu beinhalten.

Art. 11

Interner Kontrollrahmen und interne Kontrollmechanismen

1) Die Bank hat über einen angemessenen internen Kontrollrahmen und interne Kontrollmechanismen ("internes Kontrollsystem") zu verfügen. Darunter werden alle Reglemente, Richtlinien, Mechanismen und Verfahren verstanden, die Folgendes sicherstellen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.