Verordnung vom 14. Januar 2025 über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten (Wertpapierdienstleistungsverordnung; WPDV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-01-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 2 Abs. 6, Art. 10 Abs. 4 und Art. 55 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten (Wertpapierdienstleistungsgesetz; WPDG), LGBl. 2025 Nr. 105, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Wertpapierdienstleistungsgesetzes das Nähere über die bei Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Ausübung von Anlagetätigkeiten zu beachtenden Wohlverhaltensregeln durch Banken und Wertpapierfirmen.

2) Sie dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als "Analysen" Analysematerial oder Analysedienste in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder die Emittenten bzw. potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder Analysematerial oder -dienstleistungen, die in engem Zusammenhang zu einem bestimmten Wirtschaftszweig oder Markt stehen, sodass die Analysen die Grundlage für die Einschätzung von Finanzinstrumenten, Vermögenswerten oder Emittenten des Wirtschaftszweigs oder des Marktes liefern. Zur Analyse gehören auch Material oder Dienstleistungen, mit denen explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Stellungnahme zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt werden und auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen werden, die genutzt werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, welche die Bank oder Wertpapierfirma für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, sowie des Wertpapierdienstleistungsgesetzes, des Wertpapierfirmengesetzes und des Handelsplatz- und Börsengesetzes Anwendung.

3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Tätigkeit von Drittlandfirmen in Liechtenstein

Art. 3

Tätigkeiten von Drittlandfirmen aus dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland in Liechtenstein

1) Drittlandfirmen mit Sitz im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland dürfen Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes in Liechtenstein nur erbringen bzw. ausüben, wenn:

2) Drittlandfirmen nach Abs. 1 haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Abs. 1 bei der FMA vorab schriftlich anzuzeigen. Sie dürfen ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die FMA den Eingang einer vollständigen Anzeige bestätigt. Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

3) Drittlandfirmen nach Abs. 1 unterrichten die FMA innerhalb von 30 Tagen über jede Änderung der nach Abs. 2 übermittelten Angaben.

4) Beabsichtigt eine Drittlandfirma ihre Tätigkeit nach Abs. 1 in Liechtenstein einzustellen, hat sie dies der FMA zusammen mit einem Nachweis über die Abwicklung aller Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten im Inland anzuzeigen.

5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vor, dürfen Drittlandfirmen ihre Tätigkeit nach Abs. 1 in Liechtenstein nicht mehr ausüben. Die Beendigung der Tätigkeit im Inland ist der FMA nach Abwicklung aller Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten zusammen mit einem entsprechenden Nachweis anzuzeigen.

III. Anforderungen an Banken und Wertpapierfirmen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie die Ausübung von Anlagetätigkeiten

A. Allgemeine organisatorische Anforderungen an Banken

Art. 4

Anwendbares Recht

Banken, die Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben, haben die Anforderungen nach Art. 4 bis 22 der Wertpapierfirmenverordnung jederzeit zu erfüllen.

B. Gewährung und Annahme von Zuwendungen

Art. 5

Grundsatz

1) Banken und Wertpapierfirmen, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapier- oder Nebendienstleistung für Kunden eine Gebühr oder Provision entrichten oder erhalten oder einen nicht-monetären Vorteil gewähren oder erhalten, stellen sicher, dass alle Bedingungen nach Art. 10 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes und nach Abs. 2 bis 8 jederzeit erfüllt sind.

2) Bei Gebühren, Provisionen oder nicht-monetären Vorteilen wird davon ausgegangen, dass sie dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

3) Gebühren, Provisionen oder nicht-monetäre Vorteile werden nicht als zulässig angesehen, wenn die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen für den Kunden aufgrund der Gebühr, der Provision oder des nicht-monetären Vorteils befangen oder verzerrt ist.

4) Banken und Wertpapierfirmen müssen die in Abs. 2 und 3 dargelegten Bedingungen kontinuierlich erfüllen, solange sie die Gebühr, die Provision oder den nicht-monetären Vorteil erhalten oder entrichten bzw. gewähren.

5) Banken und Wertpapierfirmen müssen Nachweise bereithalten, dass jegliche von ihnen entrichteten bzw. gewährten oder erhaltenen Gebühren, Provisionen oder nicht-monetären Vorteile dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, indem sie:

6) In Bezug auf Zahlungen oder Vorteile, die von Dritten entgegengenommen oder Dritten gezahlt bzw. gewährt werden, müssen Banken und Wertpapierfirmen gegenüber dem Kunden die folgenden Informationen offenlegen:

7) Bei der Umsetzung der Anforderungen nach Abs. 6 tragen die Banken und Wertpapierfirmen den Vorschriften über Kosten und Gebühren nach Art. 9 Abs. 1 Bst. e des Wertpapierdienstleistungsgesetzes sowie Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565[^4] Rechnung.

8) Sind an einem Vertriebskanal mehrere Banken und/oder mehrere Wertpapierfirmen beteiligt, erfüllt jede Bank oder Wertpapierfirma, die eine Wertpapier- oder Nebendienstleistung erbringt, ihre Offenlegungspflichten nach Abs. 6 gegenüber ihren Kunden.

Art. 6

Anreize für unabhängige Anlageberatung und Portfolioverwaltung

1) Banken und Wertpapierfirmen, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, müssen:

2) Banken und Wertpapierfirmen, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, dürfen keine nicht-monetären Vorteile annehmen, sofern diese nicht geringfügig sind. Die folgenden Vorteile sind als geringfügige nicht-monetäre Vorteile zulässig:

3) Zulässige geringfügige nicht-monetäre Vorteile müssen vertretbar und verhältnismässig sein und sich in einer Grössenordnung bewegen, die es unwahrscheinlich macht, dass sie das Verhalten der Bank oder Wertpapierfirma in einer Weise beeinflussen, die den Interessen des betreffenden Kunden abträglich ist.

4) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile müssen offengelegt werden bevor die betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für die Kunden erbracht werden. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können nach Art. 5 Abs. 6 Bst. a generisch beschrieben werden.

Art. 7

Anreize im Zusammenhang mit Analysen

1) Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Banken und Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, wird nicht als Anreiz angesehen, wenn sie als Gegenleistung für Folgendes angenommen wird:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.