Verordnung vom 14. Januar 2025 über die Rechnungslegung und Berichterstattung von Banken (Banken-Rechnungslegungsverordnung; BankRlV)
Aufgrund von Art. 119 Abs. 4 und Art. 251 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG), LGBl. 2025 Nr. 85, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Bankengesetzes das Nähere über die Rechnungslegung und Berichterstattung von Banken.
2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäss für Wertpapierfirmen nach Art. 2 Abs. 4 des Bankengesetzes.
3) Die Verordnung dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten[^1];
- b) Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen[^2];
- c) Verordnung (EU) 2019/2033 über die Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen[^3].
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
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- "Abschlusstagprinzip" ("trade date accounting"): eine Bilanzierungsmethode, bei der die mittels eines Kassageschäftes gekauften Vermögensgegenstände am Abschlusstag unter dem entsprechenden Aktivposten verbucht werden; gleichzeitig wird die Verpflichtung zur Bezahlung bilanzwirksam. Verkaufte Vermögensgegenstände werden am Abschlusstag aus dem entsprechenden Aktivposten ausgebucht; gleichzeitig wird die Forderung auf Bezahlung des Verkaufspreises bilanzwirksam;
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- "Erfüllungstagprinzip" ("settlement date accounting"): eine Bilanzierungsmethode, bei der die Wiederbeschaffungswerte von gekauften und verkauften Vermögensgegenständen zwischen dem Abschluss- und dem Erfüllungstag im Aktivposten "Sonstige Vermögensgegenstände" bzw. im Passivposten "Sonstige Verbindlichkeiten" bilanziert werden. Die Bilanzierung im für die betroffenen Vermögensgegenstände massgebenden Aktivposten bzw. die Ausbuchung erfolgt am Erfüllungstag; gleichzeitig wird die entsprechende Verpflichtung bzw. Forderung bilanzwirksam;
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- "Private Equity" ("equity banking", "merchant banking", "Beteiligungsfinanzierung"): die Eigenmittelfinanzierung auf Zeit an in der Regel nicht börsenkotierten Unternehmen;
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- "Accrual Methode": eine Bewertungsmethode für Finanzinstrumente, bei der die Zinskomponente in der Erfolgsrechnung pro rata oder nach der Zinseszinsmethode über die Laufzeit bis zur Endfälligkeit berücksichtigt wird;
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- "Zinsengeschäft": jene Geschäftsvorfälle, bei denen eine Bank mit den verfügbaren eigenen Mitteln und mit Geldern, die sie von Dritten entgegennimmt, Ausleihungen an Dritte gewährt, verzinsliche Vermögensgegenstände erwirbt sowie das Handelsgeschäft finanziert mit dem Ziel, aus der Differenz zwischen vereinnahmten und bezahlten Zinsen einen positiven Zinsensaldo zu erwirtschaften; zum Zinsengeschäft gehören auch Erträge und Aufwendungen aus Zinsabsicherungsgeschäften;
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- "gefährdete Forderungen" ("impaired loans"): Forderungen, bei welchen es unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner seinen zukünftigen Verpflichtungen nachkommen kann;
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- "stille Reserven": die Differenz zwischen den Buchwerten und den (höheren) gesetzlich zulässigen Höchstwerten; nicht zu den stillen Reserven gehören Zwangsreserven, die als Differenz zwischen den gesetzlichen Höchstwerten und den (höheren) betriebswirtschaftlichen, wirklichen Werten definiert werden;
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- "Kunden": alle natürlichen oder juristischen Personen, ausgenommen:
- a) Banken;
- b) EWR-Kreditinstitute;
- c) EWR-Finanzinstitute;
- d) Drittstaatsbanken;
- e) Zentralbanken;
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- "öffentlich-rechtliche Körperschaft": die im öffentlichen Recht geregelten Körperschaften, Stiftungen und Anstalten, insbesondere Land und Gemeinde; im Ausland: Staaten, Länder, Departemente und Gemeinden. Gemischtwirtschaftliche Unternehmen der öffentlichen Hand in privatrechtlicher Form fallen unabhängig von der Höhe der Beteiligungsquote nicht unter diesen Begriff, ausser das öffentliche Gemeinwesen garantiert vollumfänglich und unbeschränkt für deren Verpflichtungen;
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- "verbundene Unternehmen": Mutter- und Tochterunternehmen, die unabhängig vom Bestehen einer Konsolidierungspflicht und unabhängig von Rechtsform und Sitz des Mutterunternehmens in einer Beziehung nach Art. 1097 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts stehen; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten dabei stets als Tochterunternehmen des obersten Mutterunternehmens;
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- "derivative Finanzinstrumente": Finanzkontrakte, deren Wert vom Preis eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögensgegenstände (z.B. Beteiligungstitel oder Rohstoffe) oder Referenzsätze (z.B. Zinsen oder Währungen) abgeleitet wird;
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- "börsengehandelte derivative Finanzinstrumente": alle derivativen Finanzinstrumente, bei denen eine tägliche Neubewertung mit einer allfälligen Margennachforderung ("Margining") stattfindet und die:
- a) an einer anerkannten Börse nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013[^4] oder einem Handelsplatz nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Handelsplatz- und Börsegesetzes gehandelt werden; oder
- b) an einer anderen Options- und/oder Financial-Futures-Börse gehandelt werden, die:
- aa) einer angemessenen staatlichen Aufsicht oder börseneigenen Überwachung des Marktes und der Marktteilnehmer untersteht; und
- bb) eine finanzielle Sicherheit für die Erfüllung der Kontrakte durch eine an jedem Börsenabschluss als Vertragspartei oder Garantin beteiligte Clearingstelle gewährleistet;
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- "ausserbörslich gehandelte (Over-The-Counter/OTC) derivative Finanzinstrumente": derivative Finanzinstrumente, die nicht standardisiert sind und nicht an einer Börse im Sinne von Ziff. 12 gehandelt werden; ebenfalls als ausserbörslich gehandelt gelten an einer Börse im Sinne von Ziff. 12 gehandelte Kassen-, Termin- und Prämiengeschäfte, bei denen die Voraussetzung der täglichen Margenpflicht nicht erfüllt ist;
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- "Wiederbeschaffungswert" ("replacement value"): der Wert, der dem Marktwert eines offenen derivativen Finanzinstruments aus Kunden- oder Eigengeschäften am Bilanzstichtag entspricht; Geschäfte im Auftrag anderer Banken gelten als Kundengeschäfte;
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- "positiver Wiederbeschaffungswert": der maximal mögliche Buchverlust am Bilanzstichtag, den die Bank erleiden würde, falls die Gegenparteien ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen könnten; positive Wiederbeschaffungswerte stellen Forderungen und somit ein Aktivum der Bank dar;
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- "negativer Wiederbeschaffungswert": der Betrag, welcher den Gegenparteien bei Nichterfüllung durch die Bank verloren ginge; negative Wiederbeschaffungswerte stellen Verpflichtungen und somit ein Passivum der Bank dar;
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- "Kontraktvolumen": die Forderungsseite der den derivativen Finanzinstrumenten zugrunde liegenden Basiswerte bzw. die Nominalwerte ("underlying value" bzw. "notional amount"), wobei die Vorschriften von Art. 273 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Anwendung kommen;
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- "Eigenhändler": eine Bank, die bei Transaktionen auf eigene Rechnung handelt (Eigengeschäft); im Kundengeschäft handelt die Bank ebenfalls als Eigenhändler, wenn sie als direkter, zwischengeschalteter Vertragspartner zwischen zwei Gegenparteien eintritt und den Vertrag gegenüber der einen Gegenpartei auch dann zu erfüllen hat, wenn die andere nicht erfüllt;
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- "Makler" ("arranger"): eine Bank, die im Auftrag eines Kunden gegen Bezahlung einer Vergütung diesen mit einer anderen vertragswilligen Partei zusammenbringt und diese Parteien bei Vertragsverhandlungen berät, wobei der Vertrag zwischen den beiden Parteien abgeschlossen wird und die Bank weder ein Markt- noch ein Kreditrisiko übernimmt;
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- "Kommissionär" ("agent"): eine Bank, die gegen eine Kommission in eigenem Namen für Rechnung eines Kunden mit einer anderen Gegenpartei (z.B. Broker) ein Geschäft abschliesst; gibt die Bank ihrem Kunden nicht namentlich bekannt, mit wem sie für seine Rechnung handelt, so handelt die Bank als Eigenhändler;
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- "Securities Lending and Borrowing": Darlehensgeschäfte mit Wertpapieren;
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- "Treuhandgeschäfte": Anlagen, Kredite, Beteiligungen und die im Rahmen des Securities Lending and Borrowing abgewickelten Geschäfte, welche die Bank gegen eine Kommission im eigenen Namen, jedoch auf Grund eines schriftlichen Auftrages ausschliesslich für Rechnung und Gefahr des Kunden tätigt oder gewährt, wobei der Auftraggeber das Währungs-, Transfer-, Kurs- und Delkredererisiko trägt und ihm der volle Ertrag des Geschäftes zukommt;
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- "Geldmarktpapiere": verbriefte Forderungen für kurzfristige, in der Regel bis zu einem Jahr, an Schuldner mit guter Bonität zur Verfügung gestellte Geldmittel;
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- "Geldmarktbuchforderungen": kurzfristige, nicht wertpapiermässig verurkundete, sondern in Registern geführte Teilbeträge von Grossdarlehen, die der Emittent bei einer Vielzahl von Anlegern zu einheitlichen Bedingungen aufnimmt und wofür öffentlich geworben wird;
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- "Handelsgeschäfte": Positionen, die aktiv bewirtschaftet werden, um von Marktpreisschwankungen zu profitieren, d.h. eine dauernde Bereitschaft zur Erhöhung, zum Abbau, zur Schliessung oder zur Absicherung der Risikoposition besteht;
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- "Gemeinschaftskredit": ein Kredit, der von mehreren Banken, EWR-Kreditinstituten oder EWR-Finanzinstituten gemeinschaftlich gewährt wird, wobei das Kreditgeschäft durch eine andere Bank, ein anderes EWR-Kreditinstitut, ein anderes EWR-Finanzinstitut oder eine Drittstaatsbank als federführendes Institut abgeschlossen wird und die Bank einen Anteil an dem Kreditgeschäft übernimmt. Die unterbeteiligte Bank tritt gegenüber dem Schuldner nicht als Kreditgeberin auf, übernimmt für ihren Anteil das Delkredererisiko und hat Anspruch auf den diesem entsprechenden Zinsertrag. Das federführende Institut hat die Unterbeteiligungen vom gesamten Kreditbetrag in Abzug zu bringen;
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- "Wertpapiere": vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Schuld- und Beteiligungstitel; ihnen gleichgestellt sind nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte);
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- "nachrangige Vermögensgegenstände": verbriefte und unverbriefte Vermögensgegenstände, wenn aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie im Falle der Liquidation, des Konkurses oder Nachlassvertrages den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen des Schuldners verrechnet noch aus seinen Vermögenswerten sichergestellt werden;
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- "überfällige Forderungen" ("non-performing loans"): Forderungen, wenn mindestens eine der folgenden Zahlungen mehr als 90 Tage nach Fälligkeit nicht vollumfänglich geleistet worden ist:
- a) Zinszahlungen;
- b) Kommissionszahlungen;
- c) Amortisationen (Teil-Kapitalrückzahlungen);
- d) vollständige Kapitalrückzahlung;
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- "Wertberichtigungen": Korrekturposten zu Vermögensgegenständen für bereits eingetretene Entwertungen oder zu erwartende Vermögenseinbussen;
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- "Pensionsgeschäfte": Verträge, durch die eine Bank oder der Kunde einer Bank (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände, zum Beispiel Wechsel, Forderungen oder Wertpapiere, einer anderen Bank oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrages überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrages an den Pensionsgeber zurückübertragen werden müssen oder können;
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- "echtes Pensionsgeschäft": ein Pensionsgeschäft, bei dem der Pensionsnehmer die Verpflichtung übernimmt, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen;
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- "unechtes Pensionsgeschäft": ein Pensionsgeschäft, bei dem der Pensionsnehmer lediglich berechtigt ist, die Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen;
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- "Organkredit": alle Forderungen der Bank gegenüber den in Art. 72 des Bankengesetzes genannten Personen oder Gesellschaften sowie gegenüber Organen des Mutterunternehmens. Wird eine konsolidierte Jahresrechnung einer Subholdinggesellschaft veröffentlicht, gelten auch Forderungen gegenüber Organen der Subholdinggesellschaft als Organkredite. Auf konsolidierter Ebene gelten als Organkredite alle Forderungen des Mutterunternehmens und der einzelnen Gruppengesellschaften gegenüber Organen des Mutterunternehmens;
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- "Organe": die in Art. 72 des Bankengesetzes genannten Personen oder Gesellschaften;
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- "qualifiziert Beteiligter": jede natürliche oder juristische Person, die eine qualifizierte Beteiligung nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hält;
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- "nahestehende Person": jede natürliche oder juristische Person, die direkt oder indirekt einen bedeutenden Einfluss (verbundene Unternehmen, qualifiziert Beteiligte und Organe) auf finanzielle oder operative Entscheidungen der Bank oder der Gruppe ausüben kann; Gesellschaften, die ihrerseits direkt oder indirekt von nahestehenden Personen beherrscht werden, gelten ebenfalls als nahestehend;
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- "Goodwill": die verbleibende Grösse, die sich ergibt, falls bei einer Akquisition die Erwerbskosten höher sind als die übernommenen und nach einheitlichen Richtlinien bewerteten Nettoaktiven (Aktiven abzüglich Passiven; bewertet zu ihrem aktuellen Wert im Erwerbszeitpunkt).
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Rechnungslegung
Art. 3
Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung
1) Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung sind nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung aufzustellen.
2) Die Rechnungslegung erfolgt insbesondere nach den Grundsätzen der:
- a) ordnungsmässigen Erfassung der Geschäftsvorfälle;
- b) Vollständigkeit der (konsolidierten) Jahresrechnung;
- c) Klarheit der Angaben;
- d) Wesentlichkeit der Angaben;
- e) Vorsicht;
- f) Fortführung der Unternehmenstätigkeit;
- g) Stetigkeit in Darstellung und Bewertung;
- h) periodengerechten Abgrenzungen;
- i) Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag;
- k) wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
3) Als wesentlich im Sinne von Abs. 2 Bst. d gelten Sachverhalte und Beträge, welche sich auf die Jahresrechnung bzw. die konsolidierte Jahresrechnung so auswirken, dass der Empfänger der Jahresrechnung bzw. der konsolidierten Jahresrechnung in der Einschätzung und in den Entscheiden gegenüber der Bank beeinflusst werden könnte.
4) In der Jahresrechnung und in der konsolidierten Jahresrechnung sind die Vorjahreszahlen anzuführen. Im Zwischenabschluss und im konsolidierten Zwischenabschluss sind in der Bilanz die Zahlen der letzten Jahresrechnung bzw. der letzten konsolidierten Jahresrechnung und in der Erfolgsrechnung diejenigen des Zwischenabschlusses bzw. des konsolidierten Zwischenabschlusses des Vorjahres anzugeben.
Art. 4
Ordnungsmässige Erfassung der Geschäftsvorfälle und Vollständigkeit der Jahresrechnung
1) Alle bis zum Bilanzstichtag abgeschlossenen Geschäfte sind tagfertig zu erfassen und nach den anerkannten Grundsätzen zu bewerten. Der Erfolg aller abgeschlossenen Geschäftsvorfälle ist in der Erfolgsrechnung einzubeziehen. Die Bilanzierung der abgeschlossenen, aber noch nicht erfüllten Kassageschäfte erfolgt nach dem Abschlusstagprinzip ("trade date accounting") oder dem Erfüllungstagprinzip ("settlement date accounting"). Es ist zulässig, die Bilanzierung gemäss dem Abschluss- bzw. Erfüllungstagprinzip pro Produktekategorie (z.B. Wertpapiere, Devisen usw.) festzulegen, wobei eine einheitliche Handhabung sichergestellt sein muss.
2) Als abgeschlossen gilt ein Geschäft, wenn die zwischen den Vertragsparteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechtes rechtsgültig zustande gekommen sind.
3) Das gewählte Verfahren ist in der Jahresrechnung und in der konsolidierten Jahresrechnung konsistent anzuwenden sowie im Anhang unter den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen offenzulegen.
Art. 5
Klarheit der Angaben
1) Die eindeutige und tatsachengetreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist durch eine klare Gliederung und durch eindeutige Bezeichnungen sicherzustellen. Die Mindestgliederung von Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang und Mittelflussrechnung hat für (konsolidierte) Jahresrechnungen von Banken nach Art. 3 und 16 bis 108 zu erfolgen.
2) Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang und Mittelflussrechnung sind gleichwertige Bestandteile der (konsolidierten) Jahresrechnung.
Art. 6
Wesentlichkeit der Angaben
1) Wesentlich sind alle Sachverhalte, welche die Bewertung und die Darstellung der (konsolidierten) Jahresrechnung oder einzelner ihrer Posten beeinflussen, sofern dadurch die Aussage so verändert wird, dass die Adressaten der (konsolidierten) Jahresrechnung in ihren Entscheiden gegenüber der Bank beeinflusst werden können.
2) Der Grundsatz der Wesentlichkeit ist für die gesamte Rechnungslegung massgebend. Die Wesentlichkeit ist sowohl qualitativ wie auch quantitativ im Einzelfall zu beurteilen.
Art. 7
Vorsicht
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.