Verordnung vom 14. Januar 2025 über die Rechnungslegung und Berichterstattung von Banken (Banken-Rechnungslegungsverordnung; BankRlV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-01-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 119 Abs. 4 und Art. 251 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG), LGBl. 2025 Nr. 85, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Bankengesetzes das Nähere über die Rechnungslegung und Berichterstattung von Banken.

2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäss für Wertpapierfirmen nach Art. 2 Abs. 4 des Bankengesetzes.

3) Die Verordnung dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ergänzend Anwendung.

3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Rechnungslegung

Art. 3

Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung

1) Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung sind nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung aufzustellen.

2) Die Rechnungslegung erfolgt insbesondere nach den Grundsätzen der:

3) Als wesentlich im Sinne von Abs. 2 Bst. d gelten Sachverhalte und Beträge, welche sich auf die Jahresrechnung bzw. die konsolidierte Jahresrechnung so auswirken, dass der Empfänger der Jahresrechnung bzw. der konsolidierten Jahresrechnung in der Einschätzung und in den Entscheiden gegenüber der Bank beeinflusst werden könnte.

4) In der Jahresrechnung und in der konsolidierten Jahresrechnung sind die Vorjahreszahlen anzuführen. Im Zwischenabschluss und im konsolidierten Zwischenabschluss sind in der Bilanz die Zahlen der letzten Jahresrechnung bzw. der letzten konsolidierten Jahresrechnung und in der Erfolgsrechnung diejenigen des Zwischenabschlusses bzw. des konsolidierten Zwischenabschlusses des Vorjahres anzugeben.

Art. 4

Ordnungsmässige Erfassung der Geschäftsvorfälle und Vollständigkeit der Jahresrechnung

1) Alle bis zum Bilanzstichtag abgeschlossenen Geschäfte sind tagfertig zu erfassen und nach den anerkannten Grundsätzen zu bewerten. Der Erfolg aller abgeschlossenen Geschäftsvorfälle ist in der Erfolgsrechnung einzubeziehen. Die Bilanzierung der abgeschlossenen, aber noch nicht erfüllten Kassageschäfte erfolgt nach dem Abschlusstagprinzip ("trade date accounting") oder dem Erfüllungstagprinzip ("settlement date accounting"). Es ist zulässig, die Bilanzierung gemäss dem Abschluss- bzw. Erfüllungstagprinzip pro Produktekategorie (z.B. Wertpapiere, Devisen usw.) festzulegen, wobei eine einheitliche Handhabung sichergestellt sein muss.

2) Als abgeschlossen gilt ein Geschäft, wenn die zwischen den Vertragsparteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechtes rechtsgültig zustande gekommen sind.

3) Das gewählte Verfahren ist in der Jahresrechnung und in der konsolidierten Jahresrechnung konsistent anzuwenden sowie im Anhang unter den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen offenzulegen.

Art. 5

Klarheit der Angaben

1) Die eindeutige und tatsachengetreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist durch eine klare Gliederung und durch eindeutige Bezeichnungen sicherzustellen. Die Mindestgliederung von Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang und Mittelflussrechnung hat für (konsolidierte) Jahresrechnungen von Banken nach Art. 3 und 16 bis 108 zu erfolgen.

2) Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang und Mittelflussrechnung sind gleichwertige Bestandteile der (konsolidierten) Jahresrechnung.

Art. 6

Wesentlichkeit der Angaben

1) Wesentlich sind alle Sachverhalte, welche die Bewertung und die Darstellung der (konsolidierten) Jahresrechnung oder einzelner ihrer Posten beeinflussen, sofern dadurch die Aussage so verändert wird, dass die Adressaten der (konsolidierten) Jahresrechnung in ihren Entscheiden gegenüber der Bank beeinflusst werden können.

2) Der Grundsatz der Wesentlichkeit ist für die gesamte Rechnungslegung massgebend. Die Wesentlichkeit ist sowohl qualitativ wie auch quantitativ im Einzelfall zu beurteilen.

Art. 7

Vorsicht

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.