Pfandbriefverordnung (PfbV) vom 28. Januar 2025

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-01-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 3, Art. 11 Abs. 6, Art. 13 Abs. 4, Art. 14 Abs. 4, Art. 15 Abs. 3, Art. 24 Abs. 3 und 5, Art. 28 Abs. 5 und Art. 51 des Pfandbriefgesetzes (PfbG) vom 5. Dezember 2024, LGBl. 2025 Nr. 109, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Durchführung des Pfandbriefgesetzes das Nähere über:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Pfandbriefinstitute

A. Bewilligung

Art. 3

Bewilligungsantrag

Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Pfandbriefinstitut sind neben den Angaben und Unterlagen nach Art. 5 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes insbesondere beizufügen:

Art. 4[^1]

Aufgehoben

Art. 5

Mindestkapital

1) Das Mindestkapital muss zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit voll einbezahlt sein.

2) Es setzt sich aus dem einbezahlten Kapital und Rücklagen zusammen.

3) Die FMA kann ein höheres Mindestkapital vorschreiben, sofern das Pfandbriefinstitut andere Pfandbriefe nach Art. 33 des Pfandbriefgesetzes ausgibt und sich daraus ein erhöhtes Risikoprofil ergibt.

B. Ausübung der Geschäftstätigkeit

Art. 6

Organisation

1) Der Verwaltungsrat des Pfandbriefinstituts besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied ist unabhängig von den Mitgliedern des Pfandbriefinstituts und dessen Aktionären.

2) Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere:

3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie der Leiter der internen Revision verfügen über:

4) Die Mitglieder der Geschäftsleitung können weitere Aufgaben und Funktionen ausserhalb des Pfandbriefinstituts ausüben, sofern:

Art. 7

Risikomanagement

1) Das Pfandbriefinstitut hat eine vom operativen Geschäftsbereich unabhängige Risikomanagement-Funktion einzurichten. Die Risikomanagement-Funktion wird durch ein Mitglied der Geschäftsleitung wahrgenommen.

2) Der Risikomanagement-Funktion obliegen insbesondere:

3) Für die Beurteilung der Eignung des Deckungsregisters nach Abs. 2 Bst. e kann sich die Risikomanagement-Funktion auf Prüfberichte von fachkundigen Experten stützen, sofern diese nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind.

Art. 8

Auslagerung

1) Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben an einen Dritten nach Art. 13 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes, insbesondere die Führung des Deckungsregisters sowie die Verwaltung des Deckungsstockes, hat den Anforderungen nach diesem Artikel zu entsprechen.

2) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen für die Auslagerung ins In- und Ausland ist durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen. Der Verwaltungsrat hat diese Bestätigung zur Kenntnis zu nehmen.

3) Pfandbriefinstitute ermitteln, messen, beurteilen und überwachen im Rahmen ihres Risikomanagements alle Risiken im Zusammenhang mit Auslagerungen.

4) Sie bewerten die möglichen Auswirkungen von Auslagerungsvereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf ihr operationelles Risiko. Diese Bewertung beinhaltet gegebenenfalls auch Szenarien möglicher Risikoereignisse und die möglichen Auswirkungen unterlassener oder unzureichender Dienstleistungen. Pfandbriefinstitute haben die Ergebnisse und Analysen zu dokumentieren. Die Risikobewertung ist regelmässig zu aktualisieren.

5) Auslagerungen werden von der internen Revision auf Grundlage eines risikobasierten Ansatzes geprüft. Die interne Revision darf innerhalb der Prüfung unter anderem die Erkenntnisse aus Sammelprüfungen ("pooled audits") oder Zertifizierungen durch Dritte und externe oder interne Revisionsberichte, die vom Dienstleister zur Verfügung gestellt werden, angemessen berücksichtigen, sich aber nicht ausschliesslich darauf verlassen.

6) Vor Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung stellen Pfandbriefinstitute im Rahmen eines Auswahl- und Bewertungsverfahrens sicher, dass Dienstleister geeignet sind.

7) Jeder Auslagerung liegt eine schriftliche Auslagerungsvereinbarung zwischen dem auslagernden Pfandbriefinstitut und dem Dienstleister zu Grunde, in welcher die jeweiligen Rechte und Pflichten in angemessener Art und Weise eindeutig festgehalten werden. Insbesondere ist in dieser Auslagerungsvereinbarung sicherzustellen, dass:

8) Pfandbriefinstitute haben bei einer Auslagerung laufend die Leistung des Dienstleisters nach einem risikobasierten Ansatz zu überwachen; sofern notwendig, haben Pfandbriefinstitute sicherzustellen und laufend zu überwachen, dass der Dienstleister geeignete IT-Sicherheitsstandards sowie Anforderungen an die Daten- und Systemsicherheit erfüllt.

9) Pfandbriefinstitute haben alle bestehenden Auslagerungen in einem Register zu erfassen und zu dokumentieren, wobei eine Kurzbeschreibung der ausgelagerten Tätigkeiten, eine Einstufung der Kritikalität der Funktion samt Begründung und Datum dieser letzten Einstufung, der Name, die Adresse sowie die Identifikationsnummer des Dienstleisters, das Datum des Auslagerungsbeginns sowie die Kündigungsfristen dazu zu erfassen sind. Im Register sind sämtliche Weiterverlagerungen (Subunternehmen) sowie das Ergebnis der Ausstiegsstrategie ebenfalls zu erfassen. Das Register ist stets aktualisiert zu halten.

10) Im Konzept für die Rücknahme der Auslagerung, insbesondere bei Ausfall eines Dienstleisters, ist nachzuweisen, dass:

11) Sehen Auslagerungsvereinbarungen die Möglichkeit vor, dass der Dienstleister die Funktionen an einen anderen Dienstleister weiterverlagert, haben Pfandbriefinstitute die daraus entstehenden Risiken in ihrer Risikobewertung zu berücksichtigen.

Art. 9

Meldepflichten

Pfandbriefinstitute haben der FMA nachstehende Informationen und Unterlagen wie folgt zu melden bzw. zu übermitteln:

Art. 10

Rechnungslegung

1) Die Mindestgliederungen der Erfolgsrechnung und der Bilanz richten sich nach den Abschnitten A und B des Anhangs.

2) Der Mindestinhalt des Anhangs zur Bilanz richtet sich nach Abschnitt C des Anhangs.

III. Pfandbriefe

Art. 11

Zugelassene Deckungswerte

1) Grundpfandforderungen auf anderen Grundstücken als auf selbst genutzten Wohnliegenschaften dürfen bis zu höchstens 60 % des Schätzwerts des Grundstücks belehnt werden. Das Pfandbriefinstitut legt in seinen internen Reglementen die Kategorien der Grundstücke und die entsprechenden Belehnungsgrenzen fest.

2) Deckungen in Form von hochliquiden Aktiven sind nur ausnahmsweise und zeitlich begrenzt zulässig. Der FMA sind derartige Deckungen unverzüglich zu melden.

3) Hochliquide Aktiven nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Pfandbriefgesetzes sind getrennt von den Vermögenswerten des Pfandbriefinstituts zu verwahren.

4) Das Pfandbriefinstitut hat das Nähere über die Methoden und das Verfahren zur Plausibilisierung der Bewertung der grundpfandgesicherten Forderungen in einem internen Reglement festzulegen.

Art. 12

Führung des Deckungsregisters

1) Das Pfandbriefinstitut kann die Führung des Deckungsregisters nach Massgabe von Art. 8 an geeignete Dritte auslagern.

2) In das Deckungsregister sind folgende Informationen einzutragen:

3) Die Informationen nach Abs. 2 müssen jederzeit aktuell und abrufbar sein.

4) Das Pfandbriefinstitut lässt jede wesentliche Änderung des Deckungsregisters durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Einklang mit anerkannten internationalen Standards beurteilen und bestätigen.

IV. Schlussbestimmung

Art. 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

Anhang

Mindestgliederungen der Erfolgsrechnung und der Bilanz sowie Mindestinhalt des Anhangs zur Bilanz

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

(Art. 10)

davon:

Aktiven

Passiven

[^1]: Art. 4 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 52.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.