Vereinbarung über die gemeinsame Koordination Vollzug Chemikalienrecht Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein vom 29. Mai 2024

Typ Vereinbarung
Veröffentlichung 2025-02-06
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen am 29. Mai 2024

Inkrafttreten: 1. Januar 2025

Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, St. Gallen, Schaffhausen, Thurgau, Zürich und das Fürstentum Liechtenstein vereinbaren:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Diese Vereinbarung bezweckt die Koordination und Harmonisierung des amtlichen Vollzugs des Chemikalienrechts in den Kantonen der Ostschweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Sie soll zu einem effizienten und effektiven Vollzug des Chemikalienrechts beitragen.

2) Zu diesem Zweck beauftragen die Vereinbarungspartner den Kanton Zürich respektive dessen Chemikalienfachstelle, Leistungen im Vollzug des Chemikalienrechts zu erbringen, die allen Vereinbarungspartnern gleichermassen zugutekommen und zu einer Entlastung der einzelnen Chemikalienfachstellen beitragen. Die Vollzugshoheit der Vereinbarungspartner im Bereich des Chemikalienrechts wird durch diese Vereinbarung nicht tangiert.

Art. 2

Begriffe

1) Die an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone und das Fürstentum Liechtenstein werden nachfolgend als "Vereinbarungspartner" bezeichnet.

2) Die Vorgesetzten der Chemikalienfachstellen der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein werden als "Leitende Chemikalienrecht" bezeichnet.

II. Organisation

Art. 3

Leistungen des Kantons Zürich

1) Die Chemikalienfachstelle des Kantons Zürich erstellt jährlich einen Vorschlag für den Leistungsauftrag im Folgejahr. Dazu können im Wesentlichen gehören:

2) Der Leistungsauftrag darf ausschliesslich Leistungen umfassen, die der Umsetzung des eidgenössischen Chemikalienrechts dienen und somit amtlichen Charakter haben. Er darf keine Leistungen umfassen, die bereits vom Bund erbracht werden oder erbracht werden müssten.

3) Die beauftragte Chemikalienfachstelle präsentiert den Leitenden Chemikalienrecht den geplanten Leistungsauftrag zusammen mit den Kosten gemäss Art. 5 und erstattet Bericht über die erbrachten Leistungen im vergangenen Jahr.

Art. 4

Die Aufgaben der Leitenden Chemikalienrecht

1) Die Leitenden Chemikalienrecht erteilen der beauftragten Chemikalienfachstelle jährlich einen Leistungsauftrag basierend auf deren Vorschlag gemäss Art. 3. Sie nehmen die Aufsicht wahr, indem sie

2) Die Leitenden Chemikalienrecht treten mindestens einmal pro Jahr zusammen. Die beauftragte Chemikalienfachstelle lädt hierfür zur Sitzung ein. Sie sind beschlussfähig, wenn alle Leitenden oder ihre Stellvertretenden anwesend sind. Für Beschlüsse wird Einstimmigkeit angestrebt. Ist dies nicht möglich, gilt das einfache Mehr.

III. Finanzielles

Art. 5

Kosten

1) Für die Erbringung der Leistungen wird mit einem Aufwand gerechnet, der einer Vollzeitstelle entspricht. Dem Kanton Zürich werden die Aufwendungen (für Personal- und Infrastrukturkosten) mit einer jährlichen Pauschale von CHF 150 000.-- sowie einer allfälligen Anpassung gemäss Art. 5 Abs. 3 abgegolten.

2) Die Kosten werden wie folgt auf die Vereinbarungspartner umgewälzt: 1/3 Sockelbeitrag pro vollziehende Chemikalienfachstelle und 2/3 bevölkerungsproportional.

3) Bei der jährlichen Berechnung der Kosten wird die Lohnentwicklung des Kantons Zürich berücksichtigt.

IV. Haftung

Art. 6

Haftung

Der Kanton Zürich respektive dessen beauftragte Chemikalienfachstelle haftet für sorgfältige Ausführung des vereinbarten Leistungsauftrags. Jegliche weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 7

Konfliktklausel und Gerichtsstand

1) Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschliesslich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Mediationsverfahren oder ein anderes bewährtes Schiedsverfahren zu entscheiden.

2) Für den Fall, dass weder eine Mediation noch ein anderes Schiedsverfahren erfolgreich sind, entscheiden die ordentlichen Gerichte.

3) Als Gerichtsstand wird Zürich vereinbart.

Art. 8

Kündigung

1) Diese Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner bis 30. Juni jeden Jahres auf das Ende des Folgejahres gekündigt werden, erstmalig per Ende 2029. Die Vereinbarung wird vorbehältlich einer Kündigung durch den Kanton Zürich durch die verbleibenden Partner weitergeführt.

2) Der austretende Vereinbarungspartner hat keine Ansprüche auf Abgeltung.

3) Der austretende Vereinbarungspartner haftet für die vor seinem Austritt entstandenen Verbindlichkeiten.

Art. 9

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(Es folgen die Unterschriften)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.