Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Moldau

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2025-02-06
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Schaan, Liechtenstein, am 27. Juni 2023

Zustimmung des Landtags: 5. September 2024

2

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2025

Präambel

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen

und die Schweizerische Eidgenossenschaft

(nachfolgend als die "EFTA-Staaten" bezeichnet)

und

die Republik Moldau,

nachfolgend einzeln als "eine Vertragspartei" und gemeinsam als "die Vertragsparteien" bezeichnet,

in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den Vertragsparteien durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;

mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;

entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als "WTO-Abkommen" bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

mit dem Ziel, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, die Lebensstandards zu verbessern und ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie der Umwelt sicherzustellen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Unterstützung der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;

entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;

eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, die sie unterzeichnet haben, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der massgebenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (nachfolgend als "IAO" bezeichnet), die sie unterzeichnet haben;

in Anerkennung der Bedeutung, für die Handelstreibenden der Vertragsparteien Vorhersehbarkeit sicherzustellen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Förderung eines inklusiven Wirtschaftswachstums durch die Gewährleistung der Chancengleichheit für alle;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;

in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Ziels, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den Leitsätzen für multinationale Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance und den Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen (UN) zu ermutigen;

überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien förderlich sind;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als "Abkommen" bezeichnet) abgeschlossen:

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1

Ziele

1) Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.

2) Die Ziele dieses Abkommens sind:

Art. 1.2

Räumlicher Anwendungsbereich

1) Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) nicht abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf:

2) Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).

Art. 1.3

Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und der Republik Moldau auf der anderen Seite. Es findet nicht Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.

2) Gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.4

Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, die sie unterzeichnet haben, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, ergeben.

2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zollunion, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.

Art. 1.5

Einhaltung von Verpflichtungen

1) Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.

2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.6

Transparenz

1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht diese anderweitig öffentlich zugänglich.

2) Jede Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen und stellt einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung.

3) Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.

4) Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letztere Vorrang.

Kapitel 2

Warenverkehr

Art. 2.1

Anwendungs- und Geltungsbereich

Dieses Kapitel findet Anwendung auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien.

Art. 2.2

Einfuhrzölle

1) Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, erheben die Vertragsparteien Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei gemäss Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) und den Anhängen II bis V (Listen der Zollverpflichtungen).

2) Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf keine Vertragspartei neue Einfuhrzölle einführen oder die auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei gemäss ihren Listen der Zollverpflichtungen bereits erhobenen Einfuhrzölle erhöhen.

3) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als "Einfuhrzölle" alle Abgaben, Steuern oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, mit Ausnahme jener, die im Einklang stehen mit:

Art. 2.3

Einreihung von Waren

Die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien erfolgt gemäss dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet). Bei Änderungen an der HS Nomenklatur oder anderen technischen Änderungen des Zolltarifs einer Vertragspartei passen die Vertragsparteien Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) sowie die Anhänge II bis V (Liste der Zollverpflichtungen) an.

Art. 2.4

Ausfuhrzölle

Keine Vertragspartei führt im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in eine andere Vertragspartei Abgaben, Steuern oder Gebühren ein oder behält solche bei, mit Ausnahme der internen Abgaben, die in Übereinstimmung mit Art. 2.10 (Inländerbehandlung) zur Anwendung kommen.

Art. 2.5

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen

Die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) festgelegt.

Art. 2.6

Zollwertermittlung[^3]

Art. VII des GATT 1994 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.7

Einfuhrlizenzen

Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt, bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren ergeben.

Art. 2.8

Mengenmässige Beschränkungen

1) Art. XI des GATT 1994 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

2) Eine Vertragspartei, die eine Massnahme in Übereinstimmung mit Art. XI Abs. 2 des GATT 1994 einführt, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss EFTA - Republik Moldau (nachfolgend als "Gemischter Ausschuss" bezeichnet). Eine Notifikation einer Vertragspartei gemäss Art. XI des GATT 1994 ist einer Notifikation nach diesem Abkommen gleichgestellt.

3) Jede gemäss diesem Artikel ergriffene Massnahme muss zeitlich begrenzt, nichtdiskriminierend und transparent sein und darf nicht über das zur Behebung der in Art. XI Abs. 2 des GATT 1994 beschriebenen Umstände erforderliche Mass hinausgehen sowie keine unnötigen Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien schaffen.

Art. 2.9

Gebühren und Formalitäten

Art. VIII des GATT 1994 und die Hinweise zu seiner Auslegung finden Anwendung und werden vorbehältlich Anhang VI (Handelserleichterung) Art. 7 (Abgaben und Gebühren) hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.10

Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt den Waren einer anderen Vertragspartei die Inländerbehandlung in Übereinstimmung mit Art. III des GATT 1994 und der Hinweise zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck werden Art. III des GATT 1994 und die Hinweise zu seiner Auslegung hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.11

Technische Vorschriften

1) In Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen ist das WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (nachfolgend als "TBT-Übereinkommen" bezeichnet) anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.

2) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine technische Vorschrift, Norm oder Konformitätsbewertung für eine andere Vertragspartei ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt und können gemäss jeder von den konsultierenden Vertragsparteien vereinbarten Methode durchgeführt werden. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert.

4) Die Vertragsparteien einigen sich auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug auf eine Übereinkunft, um die Behandlung in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen, die alle Vertragsparteien mit der Europäischen Union (EU) vereinbart haben, auch auf die anderen Vertragsparteien auszuweiten.

5) Die Vertragsparteien tauschen mit Blick auf diesen Artikel Namen und Adressen von Kontaktstellen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Art. 2.12

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1) In Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen ist das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als "SPS-Übereinkommen" bezeichnet) anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.

2) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme für eine andere Vertragspartei ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat oder dass die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel nicht erfüllt hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt und können gemäss jeder von den ersuchenden Vertragsparteien vereinbarten Methode durchgeführt werden. Im Fall von verderblichen Waren oder Notfällen im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit sind ohne unangemessenen Verzug Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden abzuhalten. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert.

4) Die Anwendung von Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren für die Einfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie tierischen Nebenprodukten hat in Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen sowie den Normen, Richtlinien und Empfehlungen der für das SPS-Übereinkommen zuständigen internationalen Organisationen zu erfolgen.

5) Sofern die einführende Vertragspartei ein offizielles Zertifikat oder ein amtliches Dokument verlangt, wird das entsprechende Muster zwischen den Vertragsparteien gemeinsam vereinbart und entspricht den internationalen Normen.

6) Die einführende Vertragspartei hat das Recht, das Kontrollsystem der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei einer umfassenden oder teilweisen Beurteilung zu unterziehen, um die Einfuhr einer spezifischen Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu erlauben. Die Vertragsparteien vereinbaren, als bevorzugte Beurteilungsmethode Systemaudits zu verwenden, die sich auf die Prüfung einer Stichprobe von Systemverfahren, Dokumenten und Unterlagen sowie, falls erforderlich, auf Vor-Ort-Inspektionen von Einrichtungen im Rahmen des Audits stützen. Die durch die Durchführung des Audits entstehenden Kosten werden von der einführenden Vertragspartei getragen.

7) Führt die einführende Vertragspartei eine Liste der für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse zugelassenen Betriebe, so erbringt die ausführende Vertragspartei zuhanden der einführenden Vertragspartei zufriedenstellende Gesundheitsgarantien, die belegen, dass die Betriebe die einschlägigen Anforderungen der einführenden Vertragspartei erfüllen, und erstellt die Listen der zugelassenen Betriebe, die sie der einführenden Vertragspartei zur Verfügung stellt.

8) Auf Ersuchen einer Vertragspartei weiten die Vertragsparteien ohne unangemessenen Verzug die Behandlung im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die jede Vertragspartei der EU gewährt oder mit ihr vereinbart hat, auch auf die anderen Vertragsparteien aus.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.