Kundmachung vom 25. Februar 2025 des Beschlusses Nr. 136/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. Juni 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 136/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/205 der Kommission vom 7. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung des Datensatzes für das europäische Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Änderung ihres Anhangs[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 56la (Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32023 R 0205: Delegierte Verordnung (EU) 2023/205 der Kommission vom 7. November 2022 (ABl. L 33 vom 3.2.2023, S. 24)"
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- Nach Nummer 56la (Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "56laa. 32023 R 0205: Delegierte Verordnung (EU) 2023/205 der Kommission vom 7. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung des Datensatzes für das europäische Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Änderung ihres Anhangs (ABl. L 33 vom 3.2.2023, S. 24)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Die Spalte ‚Anhang B UZK‘ in Anhang II Abschnitt 2 ist für die EFTA-Staaten fakultativ.
- b) Die Angaben in einem Datenelement zur UZK-Codeliste und zur GEONOM-Codeliste in Anhang II Abschnitt 2 gelten nicht für die EFTA-Staaten."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/205 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/2022 vom 29. April 2022[^2], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^3]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 33 vom 3.2.2023, S. 24.
[^2]: ABl. L 246 vom 22.9.2022, S. 123.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.