Kundmachung vom 25. Februar 2025 der Beschlüsse Nr. 154/2024, 160/2024 bis 162/2024, 168/2024, 169/2024 und 171/2024 bis 178/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Juli 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Juli 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 13 die Beschlüsse Nr. 154/2024, 160/2024 bis 162/2024, 168/2024, 169/2024 und 171/2024 bis 178/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.[^2]
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/883 der Kommission vom 21. März 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 in Bezug auf die Anbringungsstelle des zweiten hinteren amtlichen Kennzeichens für Anhänger und die Masse der Energiespeichersysteme sowie zur Berichtigung der genannten Verordnung[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 52a (Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/883 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^4]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzzd (Durchführungsverordnung (EU) 2024/425 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "13zzzzzzzzzzzzzze. 32023 R 2456: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2456 der Kommission vom 7. November 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Clofentezin gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2023/2456, 8.11.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2456 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^6]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzze (Durchführungsverordnung (EU) 2023/2456 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "13zzzzzzzzzzzzzzf. 32023 R 2513: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2513 der Kommission vom 16. November 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Triflusulfuron-methyl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2023/2513, 17.11.2023)
- 13zzzzzzzzzzzzzzg. 32023 R 2589: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2589 der Kommission vom 21. November 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Aluminiumammoniumsulfat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2023/2589, 22.11.2023)
- 13zzzzzzzzzzzzzzh. 32023 R 2591: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2591 der Kommission vom 21. November 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Ethephon gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2023/2591, 22.11.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/2513, (EU) 2023/2589 und (EU) 2023/2591 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^10]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXXII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5 (Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "6. 32024 R 1295: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1295 der Kommission vom 26. Februar 2024 über harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfnormen für Feuerlöschschläuche (ABl. L, 2024/1295, 6.5.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1295 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^12]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bcam (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2272 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2207 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^14]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5ew (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "5ex. 32023 D 1795: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 der Kommission vom 10.7.2023 gemäss der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzniveaus für personenbezogene Daten nach dem Datenschutzrahmen EU-USA (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 118)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses EU 2023/1795 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^18]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6a[^19]
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 56laa (Delegierte Verordnung (EU) 2023/205 der Kommission) Folgendes eingefügt:
- "56lab. 32023 R 0204: Durchführungsverordnung (EU) 2023/204 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Festlegung von technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für das europäische Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr gemäss der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 3.2.2023, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 5 Abs. 2 gilt nicht für die EFTA-Staaten."
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/204 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 R 1754: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1754 der Kommission vom 11. September 2023 (ABl. L 224 vom 12.9.2023, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1754 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^23]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
Anhang XIV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 6 (Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32023 R 1067: Verordnung (EU) 2023/1067 der Kommission vom 1. Juni 2023 über die Anwendung des Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 143 vom 2.6.2023, S. 20)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 6 Abs. 1 und 2 werden nach den Wörtern ‚nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003‘ die Wörter ‚oder nach Teil II Kapitel II Art. 29 Abs. 1 des Protokolls 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ eingefügt.
- b) In Art. 7 werden nach den Wörtern ‚Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003‘ die Wörter ‚oder nach Teil II Kapitel II Art. 29 Abs. 2 des Protokolls 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ eingefügt."
-
- Der Text von Nummer 7 (Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32023 R 1066: Verordnung (EU) 2023/1066 der Kommission vom 1. Juni 2023 über die Anwendung des Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 143 vom 2.6.2023, S. 9)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 10 Abs. 1 und 2 werden nach den Wörtern ‚nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003‘ die Wörter ‚oder nach Teil II Kapitel II Art. 29 Abs. 1 des Protokolls 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ eingefügt.
- b) In Art. 11 werden nach den Wörtern ‚Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003‘ die Wörter ‚oder nach Teil II Kapitel II Art. 29 Abs. 2 des Protokolls 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ eingefügt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2023/1066 und (EU) 2023/1067 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^28] Er gilt ab dem 1. Juli 2023.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
Der Text von Nummer 13cab (Beschluss (EU) 2018/229 der Kommission) erhält folgende Fassung: "32024 D 0721: Beschluss (EU) 2024/721 der Kommission vom 27. Februar 2024 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen im Rahmen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäss der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2018/229 der Kommission (ABl. L, 2024/721, 8.3.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2024/721 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^31]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21aezd (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1119 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32024 D 0766: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/766 der Kommission vom 1. März 2024 (ABl. L, 2024/766, 5.3.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/766 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^33]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 21azn (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2087 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32023 D 1623: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1623 der Kommission vom 3. August 2023 (ABl. L 200 vom 10.8.2023, S. 5), berichtigt in ABl. L 209 vom 24.8.2023, S. 9"
-
- Nach Nummer 21azn (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2087 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "21azo. 32023 D 1623: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1623 der Kommission vom 3. August 2023 zur Festlegung der Werte für die Leistung von Herstellern und Emissionsgemeinschaften von Herstellern neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2021 sowie der Werte, die gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen ab 2025 zu verwenden sind, und zur Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2087 (ABl. L 200 vom 10.8.2023, S. 5), berichtigt in ABl. L 209 vom 24.8.2023, S. 9"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1623, berichtigt in ABl. L 209 vom 24.8.2023, S. 9, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^35]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21azo (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1623 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "21azp. 32023 R 2867: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2867 der Kommission vom 5. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Leitprinzipien und Kriterien für die Festlegung der Verfahren zur Überprüfung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte von in Betrieb befindlichen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge) (ABl. L, 2023/2867, 18.12.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2867 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^37]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Art. 5 Abs. 5 und 14 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte "die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023" durch die Worte "die Haushaltsjahre 2021, 2022, 2023 und 2024" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft.[^38] Er gilt ab dem 1. Januar 2024.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14[^39]
Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
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