Kundmachung vom 25. Februar 2025 des Beschlusses Nr. 128/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. Juni 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 128/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/552 der Kommission vom 4. April 2022 zur Feststellung, dass nationale Wertpapierbörsen der Vereinigten Staaten von Amerika, die bei der Securities and Exchange Commission (Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) eingetragen sind, rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2014/65/EU gleichwertig sind, und einer wirksamen Beaufsichtigung und Rechtsdurchsetzung unterliegen[^1], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bcazk (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/985 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "31bcazl. 32022 D 0552: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/552 der Kommission vom 4. April 2022 zur Feststellung, dass nationale Wertpapierbörsen der Vereinigten Staaten von Amerika, die bei der Securities and Exchange Commission (Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) eingetragen sind, rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2014/65/EU gleichwertig sind, und einer wirksamen Beaufsichtigung und Rechtsdurchsetzung unterliegen (ABl. L 107 vom 6.4.2022, S. 85)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/552 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021[^2], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^3]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 107 vom 6.4.2022, S. 85.
[^2]: ABl. L, 2024/650, 14.3.2024.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.