Kundmachung vom 25. Februar 2025 des Beschlusses Nr. 129/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. Juni 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 129/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1855 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich technischer Regulierungsstandards, in denen die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister und die Art der zu verwendenden Meldungen festgelegt werden[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1856 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 festgelegten technischen Regulierungsstandards durch weitere Präzisierung des Verfahrens für den Zugang zu den Einzelheiten von Derivaten sowie der technischen und operativen Vereinbarungen für diesen Zugang[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1857 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die Einzelheiten der Anträge auf Registrierung als Transaktionsregister und Anträge auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1858 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern und die vom Transaktionsregister anzuwendenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Meldepflichten durch die meldende Gegenpartei oder die einreichende Stelle sowie zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten festgelegt werden[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Standards, Formate, Häufigkeit und Methoden und Modalitäten für die Meldung[^5], berichtigt in ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 102, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission[^6], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1855 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Der Text von Nummer 31bce (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32022 R 1855: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1855 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich technischer Regulierungsstandards, in denen die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister und die Art der zu verwendenden Meldungen festgelegt werden (ABl. L 262 vom 7.10.2022, S. 1)"
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- Unter Nummer 31bcg (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 31bch (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Nach Nummer 31bcy (Delegierte Verordnung (EU) 2021/1456 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "31bcz. 32022 R 1858: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1858 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern und die vom Transaktionsregister anzuwendenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Meldepflichten durch die meldende Gegenpartei oder die einreichende Stelle sowie zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten festgelegt werden (ABl. L 262 vom 7.10.2022, S. 46)
- 31bcza. 32022 R 1860: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Standards, Formate, Häufigkeit und Methoden und Modalitäten für die Meldung (ABl. L 262 vom 7.10.2022, S. 68), berichtigt in ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 102"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2022/1855, (EU) 2022/1856, (EU) 2022/1857 und (EU) 2022/1858 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860, berichtigt in ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 102, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2021 vom 5. Februar 2021[^7], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^8]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 262 vom 7.10.2022, S. 1.
[^2]: ABl. L 262 vom 7.10.2022, S. 34.
[^3]: ABl. L 262 vom 7.10.2022, S. 41.
[^4]: ABl. L 262 vom 7.10.2022, S. 46.
[^5]: ABl. L 262 vom 7.10.2022, S. 68.
[^6]: ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 1.
[^7]: ABl. L, 2024/46, 11.1.2024.
[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.