Verordnung vom 25. Februar 2025 über die berufliche Grundbildung im Berufsfeld "Gebäudetechnikplanung" mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand, Berufe und Dauer
Art. 1
Berufe und Berufsbild
1) Das Berufsfeld Gebäudetechnikplanung umfasst die folgenden Berufe:
- a) Gebäudetechnikplanerin Heizung/Gebäudetechnikplaner Heizung;
- b) Gebäudetechnikplanerin Lüftung/Gebäudetechnikplaner Lüftung;
- c) Gebäudetechnikplanerin Sanitär/Gebäudetechnikplaner Sanitär.
2) Die Fachleute im Berufsfeld Gebäudetechnikplanung beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a) Sie sind Fachleute für die Planung von Heizungs- und Klimakälteanlagen, von Lüftungs- und Klimaanlagen oder von Sanitäranlagen; sie sind die Expertinnen und Experten am Bau, die das Gebäude für die Menschen nutzbar machen, indem sie innovative Lösungen entwickeln und realisieren; sie nutzen modernste Technologien, Verfahren, Methoden und digitale Bauwerksmodelle; sie sind sich bewusst, dass die Gebäudetechnikplanung einem steten Wandel unterzogen ist und sie sich diesem Wandel immer wieder stellen müssen.
- b) Sie arbeiten fachgerecht und mit grosser Eigenverantwortung als Teil eines Teams; ihr Arbeitsort ist mehrheitlich im Büro, zur Kontrolle der Tätigkeiten besuchen sie die Baustelle; sie betreuen und unterstützen Projekte von der Planung über die Baubegleitung bis zur Abnahme der fertig erstellten Anlagen; als Fachleute zeichnen sie sich durch räumliches Vorstellungsvermögen und eine strukturierte Vorgehensweise aus.
- c) Sie haben entscheidenden Einfluss auf die energieoptimierte und umweltfreundliche Gestaltung und den ökologischen Betrieb von Gebäudetechnikanlagen; sie beraten die Bauherrschaft bei der Wahl der Energiequelle und zeigen die Vorteile erneuerbarer Energien auf; sie legen die Anlagenleistung fest, planen die Verteilnetze und bestimmen ein Messkonzept, mit dem später Möglichkeiten zur Betriebsoptimierung identifiziert werden.
- d) Mit ihrer Planung tragen sie wesentlich zur Wohn- und Arbeitsqualität von Menschen in Räumen bei.
- e) Gebäudetechnikplanerinnen/Gebäudetechnikplaner Heizung planen die Wärme- und Klimakälteerzeugung, -verteilung und -abgabe; Gebäudetechnikplanerinnen/Gebäudetechnikplaner Lüftung planen Luftaufbereitungsanlagen, die Luftverteilung sowie Luftaus- und -einlässe; Gebäudetechnikplanerinnen/Gebäudetechnikplaner Sanitär planen Trinkwasser-, Abwasser- und Gasinstallationen.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
1) Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a) Planen von Gebäudetechnikanlagen:
-
- Gebäudetechnikprojekte planen;
-
- Bedarf an gebäudetechnischen Anlagen dokumentieren;
-
- Schnittstellen und Abgrenzungen der gebäudetechnischen Anlage zu anderen Gewerken definieren;
-
- Gesuche zu Gebäudetechnikanlagen bearbeiten und Auflagen umsetzen;
-
- Kosten der Gebäudetechnikanlagen berechnen und deren Wirtschaftlichkeit einschätzen;
-
- den Ausschreibungsprozess von Gebäudetechnikanlagen unterstützen;
-
- Bau- und Übergabeprozesse von Gebäudetechnikanlagen begleiten;
- b) Modellieren und Visualisieren von Gebäudetechnikanlagen:
-
- Platzbedarf für die Installation von Gebäudetechnikanlagen ermitteln;
-
- Pläne und digitale Modelle erstellen;
-
- Schemas erstellen;
- c) Planen von Heizungs- und Klimakälteanlagen:
-
- thermisches Energiekonzept erstellen;
-
- Wärme- und Klimakälteerzeugung planen;
-
- Wärme- und Klimakälteverteilung und -abgabe planen;
-
- Bauteile von Heizungs- und Klimakälteanlagen dimensionieren;
- d) Planen von Lüftungs- und Klimaanlagen:
-
- Lüftungskonzept erstellen;
-
- Bauteile von Lüftungsanlagen dimensionieren;
-
- Luftleitungsführung planen;
-
- Speziallüftungsanlagen planen;
- e) Planen von Sanitäranlagen:
-
- Ver- und Entsorgungskonzepte erstellen;
-
- Trinkwasserversorgung planen und dimensionieren;
-
- Abwasserentsorgung planen und dimensionieren;
-
- Gasversorgung planen und dimensionieren.
2) Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Abs. 1 Bst. a und b sind für alle Lernenden verbindlich.
3) Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Abs. 1 Bst. c, d und e sind wie folgt verbindlich:
- a) für den Beruf Gebäudetechnikplanerin/Gebäudetechnikplaner Heizung: Handlungskompetenzen c1 - c4;
- b) für den Beruf Gebäudetechnikplanerin/Gebäudetechnikplaner Lüftung: Handlungskompetenzen d1 - d4;
- c) für den Beruf Gebäudetechnikplanerin/Gebäudetechnikplaner Sanitär: Handlungskompetenzen e1 - e4.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis
1) Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt drei dreiviertel Tage pro Woche.
2) Im Rahmen der Bildung in beruflicher Praxis absolvieren die Lernenden zwischen dem zweiten und siebten Semester einen Praxiseinsatz auf dem Bau von total zehn Wochen. Sie halten ihre Erfahrungen in der Lerndokumentation fest. Die im ausführenden Betrieb in der Gebäudetechnik (Heizung, Lüftung und Sanitär) verantwortliche Person verfasst einen Bericht über den Praxiseinsatz.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1680 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 32 Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf vier Kurse aufgeteilt:
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
V. Bildungsplan
Art. 9
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
- a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c) Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
VI. Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a) Fähigkeitszeugnis im entsprechenden Beruf mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich des jeweiligen Berufs und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d) einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin/der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15
Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1) Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs fest.
2) Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 16
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b) in einer anerkannten Bildungsinstitution; oder
- c) ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs und:
-
- die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens vier Jahre Erfahrung im Tätigkeitsbereich des angestrebten Berufs erworben hat; und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
Art. 17
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben wurden.
Art. 18
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
- a) praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 21 Stunden und 45 Minuten; dafür gilt Folgendes:
-
- Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
-
- Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
-
- Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse und der Berufsfachschule dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
-
- Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 45 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 19
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
- b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
- a) praktische Arbeit: 50 %;
- b) Allgemeinbildung: 20 %;
- c) Erfahrungsnote: 30 %.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
- a) Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
- b) Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %.
4) Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Art. 16 Bst. c in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 BBG, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- a) praktische Arbeit: 80 %;
- b) Allgemeinbildung: 20 %.
5) Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.
6) Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise.
Art. 20
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
IX. Ausweise und Titel
Art. 21
Fähigkeitszeugnis
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das Fähigkeitszeugnis (FZ).
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, je nach erlerntem Beruf einen der folgenden gesetzlich geschützten Titel zu führen:
- a) "Gebäudetechnikplanerin Heizung FZ"/"Gebäudetechnikplaner Heizung FZ";
- b) "Gebäudetechnikplanerin Lüftung FZ"/"Gebäudetechnikplaner Lüftung FZ";
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