Verordnung vom 11. März 2025 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 49
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Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:

Art. 1

Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 5. Dezember 2024 für das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe einschliesslich der zum GAV gehörenden Anhänge 1 (Qualifikationsvertrag für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige) und 2 (Lohn- und Protokollvereinbarung) werden allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 3

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile):

  • a) die Gipser- und Gerüstbauarbeiten ausführen. Dies schliesst folgende Arbeiten ein:
    1. Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen;
    1. Verkleidungen;
    1. Isolationen aller Art;
    1. Innen- und Aussenputze und Stukkaturen;
    1. Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse sowie gegen gefährliche Werkstoffe;
    1. Gerüstbau;
  • b) die Malerarbeiten ausführen. Dies schliesst folgende Arbeiten ein:
    1. Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien;
    1. Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art;
    1. Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen;
    1. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen;
    1. Schützen von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.

Art. 4

1) Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitnehmer, die in den Betrieben und Betriebsteilen nach Art. 3 beschäftigt sind, insbesondere für:

  • a) Gipser, Verputzer, Stukkateure, Grundeure, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleure und Gerüstbauer;
  • b) Maler, Kundenmaler, Dekorationsmaler, Restauratoren, Bauernmaler, Tapezierer (ohne Dekoration), Beizer, Vergolder, Stein- und Holzimitatoren, Ablauger, Spritzer und Plastiker sowie Strassenmarkierer.

2) Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten auch für Arbeitnehmer, die nur während eines Teils der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen).

3) Für das administrative und technische Personal gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mindestlöhne.

4) Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten nicht für:

  • a) Betriebsinhaber und deren im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder (Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder, Eltern und Geschwister);
  • b) Führungspersonen, die im Handelsregister eingetragen sind;
  • c) Lernende.

5) Für folgende Personen gelten ausschliesslich die ausdrücklich für sie vorgesehenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2):

  • a) Schüler und Studenten, die während der Schul- bzw. Semesterferien ein befristetes Arbeitsverhältnis von maximal acht Wochen eingehen (Ferienjob);
  • b) Praktikanten, die ein Arbeitsverhältnis eingehen, das nachweislich für eine Ausbildung benötigt oder nach Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung und für die Zeit bis zu deren Wiederholung abgeschlossen wird (das Arbeitsverhältnis der Praktikanten ist auf maximal zwölf Monate zu befristen);
  • c) Schulabgänger mit befristetem Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Lehre, längstens aber ein Jahr, sofern spätestens nach drei Monaten ein Vorlehrvertrag oder ein Lehrvertrag vorliegt.

6) Bei Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen gehen die besonderen Bestimmungen nach Anhang 1 den Bestimmungen des GAV und der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2) vor.

Art. 5

1) Soweit dieser GAV mit einem anderen, nicht allgemeinverbindlich erklärten GAV in Konkurrenz steht, ist dieser GAV anzuwenden.

2) Soweit dieser GAV mit dem "GAV Metallindustrie und Nichtmetallindustrie" der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer (LIHK) in Konkurrenz steht, ist für die Mitgliedsunternehmen der LIHK und deren Arbeitnehmer der GAV der LIHK anzuwenden. Sollte der GAV der LIHK infolge Verhandlungsverzögerungen oder anderweitiger Umstände ausgesetzt sein, so gilt diese Abgrenzungsvereinbarung bis 24 Monate über den Beginn des Aussetzungstermins hinaus.

Art. 6

Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge sind der Regierung alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Kassenführung muss allgemein anerkannten Grundsätzen entsprechen; sie muss über das Ende der Allgemeinverbindlichkeit hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung hängiger oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit fallen. Die Regierung kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 7

1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft und gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis zum 31. März 2028.

2) Anhang 2 zur Beilage gilt bis zum 31. März 2026.

Beilage

Gesamtarbeitsvertrag für das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen

Art. 6

Berufliche Weiterbildung

(…)

Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer Anspruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren.Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Lohnes bzw. der Kurskosten) bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institutionen (...). Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitnehmer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.

Art. 7

Arbeit auf Abruf

Arbeit auf Abruf ist nur in Ausnahmefällen einzusetzen und wenn es dafür sachliche Gründe gibt. (…)

Art. 8

Nebenerwerb

(…) (…)

Art. 11

Abschluss des Einzelarbeitsvertrages

    1. Die Anstellung erfolgt aufgrund eines Einzelarbeitsvertrages, der zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer abgeschlossen wird.
    1. Ein Einzelarbeitsvertrag ist schriftlich abzufassen und muss folgende Punkte enthalten:
  • a) Personalien, Sitz oder Wohnsitz des Arbeitgebers; Personalien und Adresse des Arbeitnehmers;
  • b) Zeitpunkt des Arbeitsbeginns, bei befristeten Arbeitsverträgen die Dauer des Vertrages sowie die Arbeitsleistung. In die Mitteilung der Arbeitsleistung mit eingeschlossen ist eine Mitteilung der dem Arbeitnehmer bei Arbeitsbeginn zugewiesenen Funktionsbezeichnung;
  • c) Arbeitspensum (Stellenprozent) und Arbeitsort;
  • d) Dauer von Freizeit und Ferien;
  • e) Kündigungsfristen;
  • f) Bruttolohn (Geld- und Naturallohn), Zulagen, Gratifikation, 13. Monatslohn und Spesen, falls solche zusätzlichen Lohnbestandteile vereinbart wurden, und die Voraussetzungen für ihre Auszahlung;
  • g) Sozialversicherungsabzüge;
  • h) den Hinweis, wo der Arbeitnehmer den vorliegenden GAV beim Arbeitgeber einsehen kann.
    1. Entsprechende Vertragsformulare stellen die Verbände zur Verfügung.

Art. 12

Probezeit

(…)

    1. Die Probezeit beträgt einen Monat. Eine Verlängerung bis zu drei Monaten ist zulässig, wenn sie schriftlich vereinbart worden ist.
    1. Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

Art. 13

Kündigungsfristen

(…) (…) (…)

    1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden.
    1. Nach Ablauf der Probezeit (…) beginnt die Kündigungsfrist am ersten Tag des der Kündigung folgenden Monats und läuft immer am Ende eines Monats ab.

Art. 15

Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber

    1. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

(…)

  • b) während der Schwangerschaft und des gesamten Mutterschaftsurlaubs einer Arbeitnehmerin, mindestens aber in den 16 Wochen nach der Niederkunft;
  • c) während der vertraglichen Ferien des Arbeitnehmers.

(…)

Art. 16

Folgen bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung

(…) (…)

Art. 18

Verhalten des Arbeitnehmers

(…)

    1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern in korrekter Weise zu verhalten (…).
    1. Alle Arbeitnehmer haben sich bei ihren dienstlichen Verrichtungen im gleichen Tätigkeitsbereich gegenseitig Hilfe zu leisten.
    1. Der Arbeitnehmer hat im Betrieb oder auf dessen Areal gefundene Gegenstände unverzüglich dem Arbeitgeber abzuliefern.

Art. 19

Sorgfalt

(…)

    1. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen.
    1. Der Arbeitnehmer hat die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sowie auch Fahrzeuge fachgerecht zu bedienen und diese sowie auch die Materialien, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln. Der Arbeitnehmer hat mit allen Materialien sparsam umzugehen.

Art. 20

Verhalten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich gegenüber Arbeitnehmern in korrekter Weise zu verhalten.

Art. 21

Berufskleider

Schreibt ein Arbeitgeber das Tragen von besonderen Berufskleidern vor, so hat er diese Kleidungsstücke dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Berufskleider bleiben Eigentum des Arbeitgebers.

Art. 22

Mitgliedschaft in Arbeitnehmerorganisationen

Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer wegen seiner Zugehörigkeit zu Arbeitnehmerorganisationen nicht benachteiligen.

Art. 23

Arbeitszeugnis

(…) (…)

Art. 24

Bruttolohn

Als Grundlage für die Entlohnung des Arbeitnehmers dient der Bruttolohn.

Art. 25

Einstufungen

Die diesem GAV unterstellten Arbeitnehmer werden individuell bei der Anstellung entsprechend ihrer Tätigkeit, Funktion und beruflichen Qualifikation eingestuft. Die Einstufung ist auf der Lohnabrechnung aufzuführen.

  • a) Als "Vorarbeiter" (Gipser/Maler) werden alle Arbeitnehmer bezeichnet bzw. eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verbands oder eine gleichwertige Ausbildung im Europäischen Wirtschaftsraum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind.
  • b) Als "gelernte Berufsarbeiter" gelten alle Arbeitnehmer, welche die Ausbildung mit Fähigkeitszeugnis im Beruf Maler oder Gipser erfolgreich absolviert haben. Arbeitnehmer mit anderen (branchenfremden) Lehrabschlüssen gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter.
  • c) Als "Berufsarbeiter" gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Gipser- und Malergewerbes ausführen, aber den Anforderungen des gelernten Berufsarbeiters nicht genügen.
  • d) Als "Angelernte" gelten alle Arbeitnehmer, welche die Ausbildung mit Berufsattest im Beruf Gipser oder Maler erfolgreich absolviert haben.
  • e) Als "Hilfsarbeiter" gelten alle Arbeitnehmer, die als Hilfskräfte ohne branchenspezifische Berufserfahrung im Gipser- oder Malergewerbe angestellt sind.
  • f) Als "Chefmonteur Gerüstbau" gelten alle Arbeitnehmer, welche als Gruppenleiter mit eidgenössischem Fachausweis oder gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung eingesetzt sind.
  • g) Als "Gruppenleiter" gelten alle Arbeitnehmer, welche mit bestandener Ausbildung des Schweizerischen Gerüstbau-Unternehmer-Verbands / Polybau oder gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung als Gruppenleiter eingesetzt sind.
  • h) Als "Gerüstmonteur I" gelten alle Arbeitnehmer, welche die Ausbildung mit Fähigkeitszeugnis (FZ) erfolgreich absolviert haben oder entsprechende Erfahrungen haben und vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation befördert wurden.
  • i) Als "Gerüstmonteur II" gelten alle Arbeitnehmer, welche die Ausbildung mit Berufsattest (BA) erfolgreich absolviert haben.
  • j) Als "Gerüstbauarbeiter" gelten alle Arbeitnehmer ohne spezielle Fachkenntnisse als Gerüstmonteur.

Art. 26

Gratifikation

    1. Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Gratifikation gemäss den Bestimmungen der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2).
    1. Die Auszahlung erfolgt spätestens Ende Jahr bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig mit der letzten Lohnzahlung.

Art. 27

Mittags- und Kilometerentschädigung

    1. Der Arbeitgeber leistet eine Entschädigung, wenn für die Arbeitnehmer bei auswärtiger Arbeit die Rückkehr zum normalen Verköstigungsort nicht möglich ist oder die Arbeitnehmer in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren können und sich dadurch schlechter stellen. Die Mittagsentschädigung ist nur zu bezahlen, wenn (…) dem Arbeitgeber eine entsprechende Quittung ausgehändigt wird. Sorgt der Arbeitgeber für eine ausreichend warme Verpflegung, entfällt die Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird in der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2) geregelt.
    1. Benutzen Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers ihren Privatwagen oder ihr Motorrad, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung. Keine Kilometerentschädigung ist geschuldet, wenn ein Arbeitnehmer einen flexiblen Arbeitsbeginn oder ein flexibles Arbeitsende wünscht und die Hin- und Rückreise zum bzw. vom Arbeitsort privat organisiert. Die Höhe der Entschädigung wird in der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2) geregelt.

Art. 28

Auszahlung

(…)

    1. Der Lohn ist in Schweizer Franken und spätestens am 5. des folgenden Monats auszuzahlen.
    1. Dem Arbeitnehmer ist monatlich eine übersichtliche Lohnabrechnung auszuhändigen.

Art. 30

Lohnrückbehalt

Aus wichtigen Gründen darf der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes zurückbehalten. (…)(…)

Art. 32

Krankenpflegeversicherung, Krankentaggeldversicherung

(…) (…)

Art. 33

Arztzeugnis

    1. Der Arbeitgeber kann bei krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderungen des Arbeitnehmers, die mehr als einen Tag dauern, vom ersten Tag an ein ärztliches Zeugnis verlangen. Der Arbeitnehmer hat seinen Arzt anzuhalten, im Arztzeugnis festzuhalten, für welche Arbeiten der Arbeitnehmer in welchem Umfang arbeitsunfähig ist, sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben.
    1. Das Arztzeugnis ist dem Arbeitgeber umgehend vorzulegen bzw. zuzusenden. Rückwirkende Arztzeugnisse werden nur in Ausnahmefällen akzeptiert.
    1. Macht eine Versicherung ihre Leistungen von einem Arztzeugnis abhängig, so kann das Zeugnis vom ersten Tag an verlangt werden.
    1. Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch ist der Arbeitgeber berechtigt, vom Arbeitnehmer eine vertrauensärztliche Untersuchung durch einen von der Krankenkasse bzw. der Unfallversicherung bestellten Vertrauensarzt zu verlangen.

Art. 34

Case Management

Der Arbeitgeber kann im Falle einer Absenz eines Arbeitnehmers einen Case Manager einsetzen, um den betroffenen Arbeitnehmer in seinem Einverständnis bei der Rückkehr in den Arbeitsprozess zu unterstützen. Als Case Manager kann auch eine externe Stelle bestimmt werden, entweder direkt oder in Zusammenarbeit mit der betrieblichen Krankentaggeldversicherung oder mit einer anerkannten Versicherungsinstitution.(…)

Art. 38

Arbeitszeit und Pausenregelung

(…)

    1. Die jährliche Brutto-Sollarbeitszeit für Gipser und Gerüstbauer sowie die wöchentliche Normalarbeitszeit für Maler sind Gegenstand der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2).
    1. Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb auf Grundlage betrieblicher Arbeitsstundenrapporte genau Buch zu führen.

Art. 39

Überstunden

(…)

Art. 40

Überzeit

(…) (…)

Art. 41

Minusstunden

(…)

Art. 42

Vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit

(…) (…) (…)

Art. 43

Anspruch auf Ferien

(…) Über den zwingenden Mindestanspruch von § 1173a Art. 30 ABGB hinausgehende Bestimmungen sind Gegenstand der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2).

Art. 44

Berechnung der Ferien

(…)

Art. 45

Bezug der Ferien

(…)

    1. (…) Bei allen Arbeitnehmern müssen wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen.

Art. 46

Lohn während der Ferien

    1. Während der Ferien hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Bruttolohn gemäss Art. 24.
    1. Bei Arbeitnehmern, die im Stundenlohn beschäftigt sind, beträgt die Ferienentschädigung:
  • a) 8.3 % bei einem Ferienanspruch von 20 Tagen;
  • b) 10.64 % bei einem Ferienanspruch von 25 Tagen.
    1. Die Ferienentschädigung ist auf der Lohnabrechnung deutlich als Feriengeld auszuweisen.

Art. 47

Entschädigung für nicht bezogene Ferien

    1. Ferien, die zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung nicht bezogen worden sind, müssen gemäss Art. 13 Ziff. 6 entschädigt werden.
    1. Zur Berechnung der täglichen Ferienentschädigung für Arbeitnehmer im Monatslohn ist der monatliche Bruttolohn gemäss Art. 24 durch 22 Kalendertage zu teilen.

Art. 48

Ersatz für zu viel bezogene Ferien

Hat der Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu viel Ferien bezogen, wird ein entsprechender Lohnabzug gemacht.

Art. 49

Kürzung der Ferien

(…)

    1. Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes insgesamt länger als einen Monat pro Arbeitsjahr abwesend, kann der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Monat um ein Zwölftel gekürzt werden.
    1. Bezieht ein Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub, wird sein Ferienanspruch entsprechend der Dauer des unbezahlten Urlaubes gekürzt. Für die Dauer eines unbezahlten Urlaubes hat der Arbeitnehmer keinen Ferienanspruch.

Art. 51

Feiertage

    1. Der Arbeitnehmer im Stundenlohn hat Anspruch auf 10 bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr. Sofern die Feiertagsentschädigung auf Prozentbasis ausgerichtet wird, beträgt diese 4 %. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Feiertage entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.
    1. Für Arbeitnehmer im Monatslohn gilt:
  • a) Feiertage sind Neujahr (1.1.), Hl. Drei Könige (6.1.), Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt (Auffahrt), Pfingstmontag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt (15.8.), Maria Geburt (8.9.), Allerheiligen (1.11.), Maria Empfängnis (8.12.), Weihnacht (25.12.) und St. Stephanstag (26.12.). Sie gelten als bezahlt.
  • b) Soweit ein Feiertag in die Freizeit im Sinne von § 1173a Art. 29 ABGB fällt, gilt die Freizeit als gewährt.
  • c) Feiertage, die in die Ferien fallen, dürfen nicht als Ferientage angerechnet werden.

Art. 52

Arbeitsfreie Tage (Kurzabsenzen)

    1. Dem Arbeitnehmer werden folgende Absenzen vergütet. Fällt ein Absenztag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag oder erhält der Arbeitnehmende für diesen Tag bereits Lohnersatz, so wird keine Entschädigung ausgerichtet:
  • a) bei eigener Heirat: 1 Tag;
  • b) bei Geburt eines eigenen Kindes (für männliche Arbeitnehmer): 1 Tag;
  • c) bei Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, eines Kindes oder von Eltern: 3 Tage (der Todestag, der dem Todestag folgende Tag sowie der Tag der Beerdigung);
  • d) bei Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters, sofern diese mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben: 3 Tage (der Todestag, der dem Todestag folgende Tag sowie der Tag der Beerdigung); andernfalls: 1 Tag für die Teilnahme an der Beerdigung;
  • e) bei Krankheit oder Unfall von in Hausgemeinschaft lebenden Familienmitgliedern, sofern ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird und die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers erforderlich ist und die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann: bis zu 3 Tagen pro Pflegefall (…).
    1. Für Arbeitnehmer im Stundenlohn sind die Kurzabsenzen entsprechend einem normalen Arbeitstag zu erstatten. Die Entschädigung wird am Schluss der Lohnabrechnungsperiode bezahlt, in welche die ausgewiesene Absenz gefallen ist.

Art. 53

Unaufschiebbare Absenzen

Unaufschiebbare Absenzen (z.B. Arztbesuch, Behördengang, etc.) sind in der Freizeit zu erledigen. Absenzen, welche die Arbeitszeit überschneiden, sind terminlich auf den Betrieb abzustimmen und durch Ausgleichszeit einzuholen.(…)

Art. 55

Ausübung öffentlicher Ämter

(…)

    1. Die Ausübung öffentlicher Ämter und die Mitarbeit beim LANV durch den Arbeitnehmer ist zulässig, sofern und solange damit keine Verletzung der Treuepflicht verbunden ist. Sind mit der Ausübung solcher Ämter und Funktionen Abwesenheiten während der Arbeitszeit verbunden, ist für die Annahme solcher Ämter und Funktionen die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen.
    1. Sofern dies mit den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers vereinbart werden kann, ist dem Arbeitnehmer für die Teilnahme an Sitzungen und dergleichen die dazu erforderliche Zeit arbeitsfrei zu gewähren, wobei im entsprechenden zeitlichen Umfang in erster Linie eine Kompensation mit geleisteten Überstunden erfolgt. Der Umfang der frei zu gebenden Zeit richtet sich nach § 1173a Art. 18 ABGB. Allfällige Entschädigungen der Arbeitnehmer für die Ausübung des öffentlichen Amtes werden an die Lohnzahlung des Arbeitgebers angerechnet, soweit die Ausübung des Amtes vom Arbeitgeber als Arbeitszeit angerechnet wird. Ausgenommen davon sind blosse Spesenentschädigungen. Die Vorbereitungsarbeiten sind immer ausserhalb der Arbeitszeit zu verrichten.

Art. 56

Durchsetzung des GAV

(…)

Den Vertragsparteien steht gegenüber den (…) Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss § 1173a Art. 107 ABGB zu.Die Überwachung und gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen obliegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten Stiftung zur Überwachung von allgemeinverbindlich erklärten GAV in Liechtenstein (SAVE). Die Stiftung überträgt die Überwachung und den Vollzug der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen an die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) oder die Paritätischen Kommissionen (PK). (…)

Art. 57

Zentrale Paritätische Kommission (ZPK)

(…)

    1. Die Stiftung SAVE setzt eine ZPK ein (…).

Art. 58

Deklarationspflicht und Finanzierung

(…)

    1. Die Arbeitgeber sind gegenüber der Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, verpflichtet, ihren Betrieb sowie ihre Mitarbeiter online zu deklarieren. Bei allfälligen Mutationen hat eine Anpassung der Deklaration zum jeweiligen Monatsende zu erfolgen.
    1. Für den Vollzug des vorliegenden GAV entrichten die Arbeitgeber an die Kosten des Vertragsvollzuges einen jährlichen Beitrag von 200.00 Franken. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich durch die ZPK.
    1. Für den Vollzug des vorliegenden GAV sind die Arbeitnehmer verpflichtet, einen Monatsbeitrag an die Stiftung SAVE von 5.00 Franken (bei Beschäftigungsgrad von 51 bis 100 %) oder 3.00 Franken (bei Beschäftigungsgrad von 1 bis 50 %) zu bezahlen. Dieser Beitrag wird monatlich durch den Arbeitgeber rückbehalten. Der Lohnabzug ist vom Arbeitgeber auf der Lohnabrechnung auszuweisen. Die Rechnungsstellung durch die ZPK erfolgt quartalsweise.

Anhang 1

Qualifikationsvertrag für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige

Anhang 21

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

abgeschlossen am 5. Dezember 2024

zwischen der Wirtschaftskammer Liechtenstein

(Gipser Maler Verband Liechtenstein)

einerseits

und dem Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverband (LANV)

andererseits

(…)

(…)

Der Qualifikationsvertrag für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige soll dazu dienen, informell erworbene Kompetenzen festzustellen und zu fördern mit dem Ziel, die Personen mittelfristig an die Erfordernisse des regulären Arbeitsmarkts heranzuführen. (…)

Der Qualifikationsvertrag beinhaltet drei Stufen à vier Monate mit einem Mindesteinstiegslohn und zwei weiteren abgestuften Mindestlöhnen (…), die den regulären Mindestlohn für Hilfsarbeiter/Ungelernte gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung unterschreiten. Alle vier Monate wird in einem Zielvereinbarungsgespräch eruiert, ob die nächste Stufe erreicht ist.

An den Zielvereinbarungsgesprächen nehmen teil: der Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene bzw. Schutzbedürftige, der Arbeitgeber und der Vertreter der Flüchtlingshilfe. Bei Uneinigkeiten sollen ein Vertreter des LANV und der Wirtschaftskammer am Gespräch teilnehmen. Bei Bedarf muss ein Dolmetscher dabei sein.

Im Zielvereinbarungsgespräch beschliessen der Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene bzw. Schutzbedürftige, der Arbeitgeber und der Vertreter der Flüchtlingshilfe einvernehmlich, ob die nächsthöhere Stufe erreicht ist oder ob die Stufe um weitere vier Monate zu verlängern ist. Die Verlängerung darf nur einmalig stattfinden. Eine abgeschlossene Stufe in einem anderen Betrieb wird angerechnet. Bei entsprechenden Fortschritten kann auch eine Stufe übersprungen werden.

Nach positivem Abschluss der letzten Stufe gilt der Qualifikationsvertrag als erfüllt. Der Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene bzw. Schutzbedürftige bekommt von der Flüchtlingshilfe ein Zertifikat. Fortan gelten die Bestimmungen und Mindestlöhne für Hilfsarbeiter/Ungelernte gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2).

Die Mindestlöhne im Rahmen eines Qualifikationsvertrages betragen:

  • a) auf Stufe 1: 15.00 Franken;
  • b) auf Stufe 2: 16.30 Franken;
  • c) auf Stufe 3: 17.50 Franken.

Für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene bzw. Schutzbedürftige, die vor dem 1. April 2025 schon mindestens zwölf Monate berufliche Erfahrung auf dem liechtensteinischen Arbeitsmarkt bei einem oder mehreren Arbeitgebern gesammelt haben, kommen die Mindestlöhne gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2) zur Anwendung.

(…)

1

Anhang 2 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 230.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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