Kundmachung vom 18. März 2025 des Beschlusses Nr. 291/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Dezember 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 291/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 14a (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
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- Folgendes wird angefügt:
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- Anpassung a erhält folgende Fassung:
- "a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke Mitgliedstaat(en) und zuständige Behörden neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden."
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- Nach Anpassung m wird folgende Anpassung eingefügt:
- "n) In Art. 400 Abs. 2 Bst. a werden für Liechtenstein nach den Wörtern ‚gedeckte Schuldverschreibungen gemäss Art. 129‘ die Wörter ‚oder gedeckte Schuldverschreibungen, die in dem Staat begeben wurden, mit dem Liechtenstein eine Währungsunion bildet‘ eingefügt."
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- Die Anpassungen n, o, p, q, r und s werden die Anpassungen o, p, q, s, u und v.
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- Anpassung q Ziff. v erhält folgende Fassung:
- "v) erhält Abs. 6 für die EFTA-Staaten folgende Fassung:
‚Ein EFTA-Staat, der die gemäss diesem Artikel ergriffenen Massnahmen anerkennt, teilt dies dem ESRB mit. Der ESRB leitet diese Mitteilungen unverzüglich an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EBA und die zur Anwendung der Massnahmen befugte Vertragspartei des EWR-Abkommens weiter.‘"
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- Nach Anpassung q wird folgende Anpassung eingefügt:
- "r) In Art. 449a werden die Wörter ‚Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt."
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- Nach Anpassung s wird folgende Anpassung eingefügt:
- "t) In Art. 493 Abs. 3 Bst. a werden für Liechtenstein nach den Wörtern ‚gedeckte Schuldverschreibungen gemäss Art. 129‘ die Wörter ‚oder gedeckte Schuldverschreibungen, die in dem Staat begeben wurden, mit dem Liechtenstein eine Währungsunion bildet‘ eingefügt."
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- Anpassung s erhält folgende Fassung:
- "s) In Art. 500 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚am 31. Dezember 2024‘ und die Wörter ‚bis zum 31. Dezember 2024" durch die Wörter ‚innerhalb von fünf Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 291/2024 vom 6. Dezember 2024‘ ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1623 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^2]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L, 2024/1623, 19.6.2024.
[^2]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.