Kundmachung vom 18. März 2025 des Beschlusses Nr. 291/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2025-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Dezember 2024

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2025

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 291/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 14a (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

‚Ein EFTA-Staat, der die gemäss diesem Artikel ergriffenen Massnahmen anerkennt, teilt dies dem ESRB mit. Der ESRB leitet diese Mitteilungen unverzüglich an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EBA und die zur Anwendung der Massnahmen befugte Vertragspartei des EWR-Abkommens weiter.‘"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1623 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^2]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2024.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L, 2024/1623, 19.6.2024.

[^2]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.