Medienverordnung (MedienV) vom 25. März 2025

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 1a Abs. 4, Art. 59 Abs. 5, Art. 70a Abs. 4, Art. 76a Abs. 4, Art. 79 Abs. 3, Art. 82 Abs. 3, Art. 82a Abs. 2, Art. 82b Abs. 2, Art. 82c Abs. 3, Art. 82d Abs. 5, Art. 89a Abs. 3, Art. 89b Abs. 2, Art. 89c Abs. 3 und Art. 95 des Mediengesetzes (MedienG) vom 19. Oktober 2005, LGBl. 2005 Nr. 250, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Durchführung des Mediengesetzes das Nähere insbesondere über:

Art. 2

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften nach Abs. 1 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 3

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Rundfunk, Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und Video-Sharing-Plattform-Dienste

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 4

Melderegister

1) Die Regulierungsbehörde führt ein Melderegister mit Verzeichnissen der meldepflichtigen:

2) Das Melderegister enthält in Bezug auf die Veranstalter und Anbieter nach Abs. 1 die Angabe, auf welchen der in Art. 2 Abs. 2 bis 5 und Art. 28a Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2010/13/EU genannten Kriterien die Rechtshoheit Liechtensteins beruht.

3) Die Veranstalter und Anbieter nach Abs. 1 sind verpflichtet, die Regulierungsbehörde über alle Änderungen zu unterrichten, die die Feststellung der Rechtshoheit nach Art. 2 Abs. 2 bis 5 und Art. 28a Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2010/13/EU berühren könnten.

4) Kann sich die Regulierungsbehörde bei der Anwendung der Art. 3 oder 4 der Richtlinie 2010/13/EU nicht mit den zuständigen Regulierungsbehörden der anderen Vertragsstaaten des EWRA darüber einigen, wer die Rechtshoheit ausübt, bringt sie diese Angelegenheit ohne unangemessene Verzögerung der EFTA-Überwachungsbehörde zur Kenntnis.

Art. 5

Aufsichtsabgabe

Veranstalter und Anbieter nach Art. 4 Abs. 1 haben jährlich eine Aufsichtsabgabe in Höhe von 500 Franken zu entrichten.

Art. 6

a) Berichterstattung

1) Veranstalter und Anbieter nach Art. 4 Abs. 1 haben der Regulierungsbehörde regelmässig über die Umsetzung der in Art. 56a Abs. 1 und Art. 82 Abs. 2 des Mediengesetzes genannten Massnahmen Bericht zu erstatten.

2) Die Regulierungsbehörde informiert die EFTA-Überwachungsbehörde alle drei Jahre über die Berichterstattung nach Abs. 1.

Art. 7

b) Aktionspläne und Notfallinformationen

1) Veranstalter und Anbieter nach Art. 4 Abs. 1 haben Aktionspläne für Barrierefreiheit zu erarbeiten, die auf eine stetige und schrittweise Verbesserung des Zugangs zu ihren Diensten für Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind; die Aktionspläne sind der Regulierungsbehörde zu übermitteln.

2) Notfallinformationen, einschliesslich öffentlicher Mitteilungen und Bekanntmachungen im Fall von Naturkatastrophen, die der Öffentlichkeit mittels audiovisueller Mediendienste oder Video-Sharing-Plattform-Diensten zugänglich gemacht werden, müssen so bereitgestellt werden, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.

Art. 8

c) Online-Anlaufstelle

Die Regulierungsbehörde richtet eine einzige, auch für Menschen mit Behinderungen, leicht zugängliche und öffentlich verfügbare Online-Anlaufstelle ein, über die Informationen bereitgestellt und Beschwerden entgegengenommen werden, die die in Art. 56a des Mediengesetzes sowie Art. 6 und 7 dieser Verordnung genannten Fragen der Barrierefreiheit betreffen.

Art. 9

Signalintegrität, Überlagerungen und Skalierungen

1) Ohne Zustimmung des jeweiligen Mediendiensteanbieters dürfen dessen Mediendienste oder Teile davon:

2) Abweichend von Abs. 1 Bst. a sind technische Veränderungen, die ausschliesslich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten oder, im Fall, dass keine Vereinbarung getroffen wurde, marktüblichen Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, zulässig.

3) Abweichend von Abs. 1 Bst. b sind Überlagerungen oder Skalierungen zulässig zum Zweck der Inanspruchnahme von Diensten der Individualkommunikation oder wenn sie durch den Nutzer im Einzelfall veranlasst sind. Dies gilt nicht für Überlagerung oder Skalierungen zum Zweck der Werbung, es sei denn, es handelt sich um Empfehlungen oder Hinweise auf Inhalte von Mediendiensten.

4) Bei einer Überlagerung oder Skalierung zum Zweck der Werbung finden ausser in den Fällen des Abs. 3 Satz 2 die für das überlagerte oder skalierte Angebot geltenden Beschränkungen entsprechende Anwendung.

Art. 10

Koregulierung und Selbstregulierung

1) Die Regulierungsbehörde unterstützt die Nutzung der Koregulierung und die Förderung der Selbstregulierung mithilfe von Verhaltenskodizes nach Art. 4a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU in Bezug auf unangebrachte Werbung für:

2) Verhaltenskodizes zielen darauf ab, die Einwirkung von Werbung für:

3) Die Regulierungsbehörde kann die Selbstregulierung für die Zwecke dieses Artikels mithilfe von Verhaltenskodizes nach Art. 4a Abs. 2 der Richtlinie 2010/13/EU fördern.

Art. 11

Kennzeichnung der Produktplatzierung

Die Kennzeichnung der Produktplatzierung ist dann angemessen, wenn sie:

B. Zuteilung knapper Ressourcen

Art. 12

Grundsatz

1) Die Regulierungsbehörde teilt nach Massgabe von Art. 80 des Mediengesetzes und der kommunikationsrechtlichen Bestimmungen knappe Ressourcen zur programmlichen Nutzung auf Antrag mit Verfügung zu.

2) Knappe Ressourcen für die Übertragung von privaten Rundfunkprogrammen sind aufgrund eines Auswahlverfahrens nach den Bestimmungen über die Zuteilung von Funkfrequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation zuzuteilen.

C. Fernsehprogramme

Art. 13

Schutz Minderjähriger bei Fernsehprogrammen

1) Geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Schutzes Minderjähriger bei Fernsehprogrammen nach Art. 76a des Mediengesetzes sind beispielsweise die Wahl der Sendezeit, Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Massnahmen. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der potenziellen Schädigung durch die Sendung stehen.

2) Die schädlichsten Inhalte wie grundlose Gewalttätigkeiten und Pornografie müssen den strengsten Massnahmen unterliegen.

3) Zur Umsetzung der Massnahmen zur Sicherstellung des Schutzes Minderjähriger unterstützt die Regulierungsbehörde die Nutzung der Koregulierung nach Art. 4a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU.

4) Die Regulierungsbehörde kann für die Zwecke dieses Artikels die Selbstregulierung mithilfe von Verhaltenskodizes nach Art. 4a Abs. 2 der Richtlinie 2010/13/EU fördern.

Art. 14

Aussetzung der Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen

1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einem anderen Vertragsstaat des EWRA bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Allgemeinverfügung vorläufig zu untersagen, wenn:

2) Verstösst ein Fernsehprogramm, das von einem Veranstalter erbracht wird, der der Rechtshoheit eines anderen Vertragsstaats des EWRA unterworfen ist, in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Art. 6 Abs. 2 Bst. b des Mediengesetzes oder stellt er eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit sowie für die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen dar, kann die Regulierungsbehörde vorübergehend von Abs. 1 abweichen, wenn:

3) Die Regulierungsbehörde kann in dringenden Fällen spätestens einen Monat nach dem behaupteten Verstoss von den in Abs. 2 Bst. a und b festgelegten Bedingungen abweichen. In diesem Fall werden die getroffenen Massnahmen schnellstmöglich und unter Angabe der Gründe, aus denen die Regulierungsbehörde der Auffassung ist, dass es sich um einen dringenden Fall handelt, der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Vertragsstaat des EWRA, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, mitgeteilt.

4) Die Regulierungsbehörde übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde über Aufforderung die für die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2010/13/EU notwendigen Informationen innerhalb der vorgegebenen Fristen.

5) Die Regulierungsbehörde hat die Massnahmen nach Abs. 1 und 2 über Aufforderung der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich zu beenden, sofern diese entschieden hat, dass diese Massnahmen nicht mit dem EWR-Recht vereinbar sind.

6) Die Regulierungsbehörde tauscht mit der EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren regelmässig Erfahrungen und bewährte Verfahren aus.

D. Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf

Art. 15

Förderung europäischer Werke

1) Die Regulierungsbehörde berichtet der EFTA-Überwachungsbehörde alle zwei Jahre über die Erfüllung der Verpflichtung nach Art. 82b Abs. 1 des Mediengesetzes.

2) Die Verpflichtung nach Art. 82b Abs. 1 des Mediengesetzes gilt nicht für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf:

3) Werke, die keine europäischen Werke im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. n der Richtlinie 2010/13/EU sind, jedoch im Rahmen von bilateralen Koproduktionsabkommen zwischen Vertragsstaaten des EWRA und Drittländern hergestellt werden, werden als europäische Werke betrachtet, sofern:

Art. 16

Aussetzung der Weiterverbreitung von audiovisuellen Diensten auf Abruf

Auf die Aussetzung der Weiterverbreitung von audiovisuellen Diensten auf Abruf findet Art. 14 sinngemäss Anwendung.

E. Video-Sharing-Plattform-Dienste

Art. 17

Schutzpflichten von Video-Sharing-Plattform-Anbietern

1) Video-Sharing-Plattform-Anbieter haben nachfolgende Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Werbung, die nicht von ihnen selbst vermarktet, verkauft oder zusammengestellt wird, die Anforderungen nach Art. 82c Abs. 2 des Mediengesetzes erfüllt:

2) Video-Sharing-Plattform-Anbieter müssen ihre Nutzer eindeutig auf Sendungen und nutzergenerierte Videos hinweisen, die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten, vorausgesetzt, dass eine solche Kommunikation nach Art. 82c Abs. 1 Bst. c des Mediengesetzes erklärt wurde oder der Anbieter Kenntnis davon hat.

3) Video-Sharing-Plattform-Anbieter müssen für die Zwecke von Art. 82c Abs. 1 und 2 des Mediengesetzes angemessene Massnahmen in Anbetracht der Art der fraglichen Inhalte, des Schadens, den sie anrichten können, der Merkmale der zu schützenden Personenkategorie sowie der betroffenen Rechte und berechtigten Interessen, einschliesslich derer der Video-Sharing-Plattform-Anbieter und der Nutzer, die die Inhalte erstellt oder hochgeladen haben, sowie des öffentlichen Interesses bestimmen.

4) Die Massnahmen nach Abs. 3 müssen durchführbar und verhältnismässig sein und der Grösse des Video-Sharing-Plattform-Dienstes und der Art des angebotenen Dienstes Rechnung tragen. Solche Massnahmen dürfen weder zu Ex-ante-Kontrollmassnahmen noch zur Filterung von Inhalten beim Hochladen, die nicht mit Art. 15 der Richtlinie 2000/31/EG im Einklang stehen, führen. Zum Schutz Minderjähriger nach Art. 82c Abs. 1 Bst. a des Mediengesetzes unterliegen die schädlichsten Inhalte den strengsten Massnahmen der Zugangskontrolle.

5) Massnahmen nach Abs. 3 beinhalten, soweit zweckmässig:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.