Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2025/11 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 im Hinblick auf Vanuatu (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Typ Notenaustausch
Veröffentlichung 2025-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 24. März 2025

Inkrafttreten: 24. März 2025

Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 24. März 2025 bei der Europäischen Union Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Generaldirektorat Justice and Home Affairs 175, Rue de la Loi 1048 Brüssel Belgien Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikation des Rates vom 12. Dezember 2024, welche folgenden Inhalt hat: In Übereinstimmung mit dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a erster Satz des Protokolls wird Liechtenstein hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsaktes notifiziert: - Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 im Hinblick auf Vanuatu Ratsdokument: PE-CONS 100/24 Datum der Annahme: 12. Dezember 2024[^1] Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungsprotokolls informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt des Rechtsakts, welcher der oben genannten Notifikation des Rates beigelegt war und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

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