Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2025-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Brüssel am 27. Juni 2019

Zustimmung des Landtags: 5. September 2024

1

Inkrafttreten: 1. Juni 2025

Die Europäische Union einerseits und das Fürstentum Liechtenstein andererseits, im Folgenden zusammen "Vertragsparteien" genannt, in dem Wunsch, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein unbeschadet der Vorschriften zum Schutz der Freiheit des Einzelnen zu verbessern, in der Erwägung, dass die gegenwärtigen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, insbesondere das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[^2], Ausdruck der engen Zusammenarbeit bei der Kriminalitätsbekämpfung sind, unter Hinweis auf das gemeinsame Interesse der Vertragsparteien sicherzustellen, dass die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein schnell und effizient in einer Weise erfolgt, die mit den wesentlichen Grundsätzen ihrer nationalen Rechtsordnungen vereinbar ist und mit den Rechten des Einzelnen sowie den Grundsätzen der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Einklang steht, in dem Bewusstsein, dass im Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union[^3] bereits Vorschriften festgelegt sind, nach denen die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Fürstentums Liechtenstein rasch und wirksam vorhandene Informationen und Erkenntnisse zum Zwecke der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder polizeilicher Erkenntnisgewinnungsverfahren austauschen können, in dem Bewusstsein, dass es für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung von grundlegender Bedeutung ist, dass zeitnah und effizient genaue Informationen ausgetauscht werden können, in dem Bewusstsein, dass es hierfür erforderlich ist, Verfahren einzuführen, mit denen ein schneller, effizienter und kostengünstiger Datenaustausch gefördert werden kann, und dass für die gemeinsame Nutzung von Daten diese Verfahren der Rechenschaftspflicht unterliegen sollten und geeignete Garantien zur Gewährleistung der Richtigkeit und Sicherheit der Daten während der Übermittlung und Speicherung sowie Verfahren zur Protokollierung des Datenaustauschs und Beschränkungen für die Verwendung ausgetauschter Informationen vorsehen werden sollten, unter Hinweis darauf, dass dieses Abkommen daher Bestimmungen enthält, die auf den wichtigsten Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität[^4], des Beschlusses 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität[^5] und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen[^6] beruhen und nach denen sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und das Fürstentum Liechtenstein zur Verbesserung des Informationsaustauschs gegenseitig Zugriffsrechte für ihre automatisierten DNA-Analyse-Dateien, ihre automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme und ihre Fahrzeugregisterdaten gewähren, unter Hinweis darauf, dass bei Daten aus den nationalen DNA-Analyse-Dateien und den nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen ein Treffer/Kein-Treffer-System dem abfragenden Staat die Möglichkeit geben sollte, in einem zweiten Schritt den Datei führenden Staat um die spezifischen dazugehörigen personenbezogenen Daten und erforderlichenfalls im Wege der gegenseitigen Amtshilfe um weitere Informationen zu ersuchen; dies schliesst auch die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates festgelegten Verfahren ein, in der Erwägung, dass die genannten Bestimmungen eine erhebliche Beschleunigung der derzeit geltenden Verfahren bewirken würden, die es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein ermöglichen, in Erfahrung zu bringen, ob ein anderer Staat über die von ihnen benötigten Informationen verfügt, und, wenn ja, um welchen Staat es sich handelt, in der Erwägung, dass der grenzüberschreitende Datenabgleich eine neue Dimension in der Kriminalitätsbekämpfung eröffnen wird und dass die durch den Datenabgleich gewonnenen Informationen neue Ermittlungsansätze erschliessen und so massgeblich zur Unterstützung der Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Staaten beitragen werden, in der Erwägung, dass die Vorschriften auf der Vernetzung der nationalen Datenbanken der Staaten beruhen, in der Erwägung, dass die Staaten unter bestimmten Voraussetzungen in der Lage sein sollten, personenbezogene und nicht personenbezogene Daten zu übermitteln, um den Informationsaustausch im Hinblick auf die Prävention von Straftaten und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Grossveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verbessern, in dem Bewusstsein, dass zusätzlich zum verbesserten Informationsaustausch weitere Formen der engeren Zusammenarbeit der Polizeibehörden, insbesondere durch gemeinsame Einsätze zur Gefahrenabwehr (zum Beispiel gemeinsame Streifen), geregelt werden müssen, in der Erwägung, dass das Treffer/Kein-Treffer-System eine Struktur für den Abgleich anonymer Profile bietet, bei der zusätzliche personenbezogene Daten nur nach einem Treffer ausgetauscht werden und Übermittlung wie Empfang dieser Daten dem nationalen Recht, einschliesslich der Vorschriften über die Rechtshilfe, unterliegen und dass damit ein angemessenes Datenschutzsystem gewährleistet wird, wobei davon ausgegangen wird, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an einen anderen Staat ein angemessenes Datenschutzniveau seitens des empfangenden Staates voraussetzt, in der Erwägung, dass das Fürstentum Liechtenstein die Kosten tragen sollte, die seinen Behörden aus der Anwendung dieses Abkommens entstehen, in dem Bewusstsein, dass, da die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, ein wichtiger Schritt hin zu einem sichereren und wirksameren Austausch kriminaltechnischer Erkenntnisse ist, einige Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates vom Fürstentum Liechtenstein beachtet werden sollten, in der Erwägung, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Abkommen durch die Behörden des Fürstentums Liechtenstein zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Aufklärung von Terrorismus und grenzüberschreitenden Kriminalität einem Standard für den Schutz personenbezogener Daten nach dem nationalen Recht des Fürstentums Liechtenstein unterliegen sollte, der der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates[^7] entspricht, auf der Grundlage des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Fürstentums Liechtenstein in die Struktur und die Funktionsweise ihrer Rechtsordnungen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein, in dem auf die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für daktyloskopische Daten und DNA-Profile Bezug genommen wird[^8], beide Länder dieselbe Datenbank und dieselben Systeme für den Austausch von Informationen bezüglich DNA- bzw. daktyloskopischen Daten gemeinsam nutzen, in dem Bewusstsein, dass für alle Angelegenheiten, die nicht unter dieses Abkommen fallen, weiter die Bestimmungen bilateraler und multilateraler Übereinkünfte gelten, haben beschlossen, dieses Abkommen zu schliessen:

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Vorbehaltlich dieses Abkommens finden die Art. 1 bis 24, Art. 25 Abs. 1, sowie die Art. 26 bis 32 und Art. 34 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, in den bilateralen Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und jedem der Mitgliedstaaten Anwendung.

2) Vorbehaltlich dieses Abkommens finden die Art. 1 bis 19 und Art. 21 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs mit Ausnahme von dessen Kapitel 4 Nummer 1 in den bilateralen Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und jedem der Mitgliedstaaten Anwendung.

3) Die Erklärungen der Mitgliedstaaten nach den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates finden auch für ihre bilateralen Beziehungen zum Fürstentum Liechtenstein Anwendung.

4) Vorbehaltlich dieses Abkommens finden die Art. 1 bis 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, in den bilateralen Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und jedem der Mitgliedstaaten Anwendung.

Art. 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

Art. 3

Einheitliche Anwendung und Auslegung

1) Um eine möglichst einheitliche Anwendung und Auslegung der in Art. 1 genannten Bestimmungen zu gewährleisten, verfolgen die Vertragsparteien ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der zuständigen Gerichte des Fürstentums Liechtenstein zu diesen Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird ein Mechanismus eingerichtet, der den regelmässigen gegenseitigen Austausch dieser Rechtsprechung gewährleistet.

2) Das Fürstentum Liechtenstein kann beim Gerichtshof der Europäischen Union Schriftsätze einreichen oder schriftliche Stellungnahmen abgeben, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats diesem eine Frage zur Auslegung einer in Art. 1 genannten Bestimmung zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

Art. 4

Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und einem Mitgliedstaat über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens oder einer der in Art. 1 genannten Bestimmungen und diesbezüglicher Änderungen können von einer Streitpartei in einer Sitzung von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und des Fürstentums Liechtenstein zur raschen Beilegung unterbreitet werden.

Art. 5

Änderungen

1) Wird eine Änderung der in Art. 1 genannten Bestimmungen erforderlich, so unterrichtet die Europäische Union das Fürstentum Liechtenstein so früh wie möglich und holt seine Stellungnahme ein.

2) Eine Änderung der in Art. 1 genannten Bestimmungen wird dem Fürstentum Liechtenstein von der Europäischen Union notifiziert, sobald die Änderung angenommen ist. Das Fürstentum Liechtenstein entscheidet unabhängig, ob es den Inhalt der Änderung akzeptiert und ob es ihn in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Diese Entscheidung wird der Europäischen Union innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der in Unterabs. 1 genannten Notifizierung notifiziert.

3) Kann der Inhalt der Änderung für das Fürstentum Liechtenstein erst nach Erfüllung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet das Fürstentum Liechtenstein die Europäische Union davon zum Zeitpunkt seiner Notifizierung. Das Fürstentum Liechtenstein unterrichtet die Europäische Union unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Wird kein Referendum ergriffen, so erfolgt die Notifizierung unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt das Fürstentum Liechtenstein für seine Notifizierung über eine Frist von höchstens achtzehn Monaten ab der Notifizierung durch die Europäische Union. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten der Änderung für das Fürstentum Liechtenstein vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der Änderung, wenn möglich, vorläufig an.

4) Akzeptiert das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der Änderung nicht, so wird dieses Abkommen ausgesetzt. Eine Sitzung der Vertragsparteien wird einberufen, um alle weiteren Möglichkeiten zu prüfen, das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten, einschliesslich der Möglichkeit einer Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften. Die Aussetzung wird beendet, sobald das Fürstentum Liechtenstein notifiziert, dass es den Inhalt der Änderung akzeptiert, oder wenn die Vertragsparteien übereinkommen, das Abkommen wieder anzuwenden.

5) Sind die Vertragsparteien nach einer sechsmonatigen Aussetzung nicht übereingekommen, das Abkommen wieder anzuwenden, so findet es keine Anwendung mehr.

6) Die Abs. 4 und 5 dieses Artikels gelten nicht für eine Änderung der Kapitel 3, 4 oder 5 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates oder des Art. 17 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates, zu der das Fürstentum Liechtenstein der Europäischen Union unter Angabe der Gründe für seinen Einwand notifiziert hat, dass es die Änderung nicht akzeptiert. Unbeschadet des Art. 10 des vorliegenden Abkommens sind in solchen Fällen die betreffenden Bestimmungen in ihrer vor der Änderung geltenden Fassung in den bilateralen Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und jedem der Mitgliedstaaten weiter anwendbar.

Art. 6

Überprüfung

Die Vertragsparteien kommen überein, spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten eine gemeinsame Überprüfung dieses Abkommens vorzunehmen. Die Überprüfung bezieht sich insbesondere auf die praktische Durchführung, die Auslegung und die Weiterentwicklung des Abkommens und umfasst auch Fragen wie die Folgen der Weiterentwicklung der Europäischen Union für den Gegenstand dieses Abkommens.

Art. 7

Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

1) Das Fürstentum Liechtenstein kann bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, die am Tag des Abschlusses dieses Abkommens in Kraft sind, weiter anwenden, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen nicht mit den Zielen dieses Abkommens unvereinbar sind. Das Fürstentum Liechtenstein notifiziert der Europäischen Union Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die weiter angewendet werden.

2) Das Fürstentum Liechtenstein kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusätzliche bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten schliessen oder in Kraft setzen, soweit in diesen Übereinkünften oder Vereinbarungen vorgesehen ist, über die Ziele dieses Abkommens hinauszugehen. Das Fürstentum Liechtenstein notifiziert der Europäischen Union neue Übereinkünfte oder Vereinbarungen innerhalb von drei Monaten nach deren Unterzeichnung, oder, falls es sich um Übereinkünfte oder Vereinbarungen handelt, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichnet wurden, innerhalb von drei Monaten nach deren Inkrafttreten.

3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen lassen die Beziehungen zu Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte und Vereinbarungen sind, unberührt.

4) Dieses Abkommen lässt bestehende Übereinkünfte über Rechtshilfe oder die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen unberührt.

Art. 8

Notifizierungen, Erklärungen und Inkrafttreten

1) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der Verfahren, die erforderlich sind, um ihre Zustimmung dazu zu bekunden, durch dieses Abkommen gebunden zu sein.

2) Die Europäische Union kann ihre Zustimmung dazu, durch dieses Abkommen gebunden zu sein, auch dann bekunden, wenn die Beschlüsse hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach dem Beschluss 2008/615/JI des Rates übermittelt werden oder übermittelt worden sind, noch nicht für alle Mitgliedstaaten gefasst wurden.

3) Art. 5 Abs. 1 und 2 wird ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens vorläufig angewendet.

4) Für Änderungen der in Art. 1 genannten Bestimmungen, die nach Unterzeichnung, aber vor Inkrafttreten dieses Abkommens angenommen werden, beginnt die Frist von drei Monaten nach Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

5) Bei der Notifizierung nach Abs. 1 oder, falls dies so vorgesehen ist, zu einem späteren Zeitpunkt gibt das Fürstentum Liechtenstein die Erklärungen nach Art. 1 Abs. 3 ab.

6) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag der letzten Notifizierung nach Abs. 1 in Kraft.

7) Die Mitgliedstaaten und das Fürstentum Liechtenstein übermitteln personenbezogene Daten nach diesem Abkommen erst nachdem die Bestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates in das nationale Recht der an der betreffenden Übermittlung beteiligten Staaten umgesetzt worden sind. Um zu überprüfen, ob dies im Fürstentum Liechtenstein der Fall ist, werden dort ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf unter Bedingungen und nach Vereinbarungen durchgeführt, die für das Fürstentum Liechtenstein annehmbar sind und denjenigen ähneln, die für die Mitgliedstaaten nach Kapitel 4 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates durchgeführt wurden. Auf der Grundlage eines Gesamtbewertungsberichts legt der Rat nach dem gleichen Verfahren wie bei der Einleitung des automatisierten Datenaustauschs in den Mitgliedstaaten den Tag oder die Tage fest, ab dem beziehungsweise ab denen die Mitgliedstaaten nach diesem Abkommen dem Fürstentum Liechtenstein personenbezogene Daten übermitteln dürfen.

8) Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates werden vom Fürstentum Liechtenstein umgesetzt und angewendet. Das Fürstentum Liechtenstein teilt der Europäischen Kommission den Wortlaut der wichtigsten Bestimmungen mit, die es auf dem unter jene Richtlinie fallenden Gebiet erlassen hat.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.