Verordnung vom 1. April 2025 über den Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung
Aufgrund von Art. 35 Abs. 3 sowie Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 2021 über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz; TabPG), verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt in Durchführung der aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Tabakproduktegesetzgebung, insbesondere:
- a) die für den Vollzug zuständigen Behörden sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
- b) die Einhebung von Gebühren und Verwaltungskosten;
- c) das Strafverfahren und den Rechtsschutz.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Organisation und Durchführung
A. Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Art. 3
Vollzug
1) Der Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung obliegt dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
2) Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden.
Art. 4
Aufgaben
In den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen fallen insbesondere:
- a) die Überwachung des Täuschungsschutzes (Art. 5 TabPG);
- b) die Kontrolle der auf dem Markt bereitgestellten Tabakprodukte oder elektronischen Zigaretten auf deren Zusammensetzung und Emissionen gemäss den Anforderungen der Tabakproduktegesetzgebung (Art. 6 und 7 TabPG);
- c) die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Verpackung und die Kennzeichnung (Art. 8 bis 12 TabPG);
- d) die Überprüfung der Warnhinweise (Art. 13 bis 15 TabPG);
- e) die Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und Produktinformationspflichten bei elektronischen Zigaretten und Tabakprodukten zum Erhitzen (Art. 16 und 17 TabPG);
- f) die Überwachung der Einhaltung der Einschränkungen bei Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring (Art. 19 bis 21 TabPG);
- g) die Überwachung der Pflicht zur Selbstkontrolle, zur Meldung der Produktinformationen sowie zur Rücknahme bzw. zum Rückruf gefährlicher Produkte (Art. 25 bis 28 TabPG);
- h) die Beauftragung Dritter zur Durchführung von Laboranalysen der für die Einfuhr bestimmten Tabakprodukte oder elektronischen Zigaretten, die das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) nach Art. 30 Abs. 3 des Tabakproduktegesetzes übertragen hat (Art. 35 Abs. 2 TabPG);
- i) die Information der Öffentlichkeit (Art. 36 TabPG);
- k) die Anordnung von Massnahmen (Art. 37 TabPG);
- l) die Erstattung einer Anzeige (Art. 38 TabPG);
- m) die Zusammenarbeit mit den zuständigen schweizerischen Behörden.
Art. 5
Koordination
Soweit es erforderlich ist, sorgt das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen für die zweckmässige Koordination der Vollzugsaufgaben nach Art. 4 mit anderen Amtsstellen der Landesverwaltung.
Art. 6
Befugnisse
Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen darf zum Zweck der Überwachung der Tabakproduktegesetzgebung bei begründetem Verdacht von allen Personen, die mit solchen Produkten umgehen, verlangen, dass sie unentgeltlich:
- a) die erforderlichen Auskünfte erteilen;
- b) Abklärungen vornehmen oder deren Vornahme dulden;
- c) Probeentnahmen gestatten oder auf Verlangen Proben bereitstellen.
B. Gebühren und Verwaltungskosten
Art. 7
Gebührenpflicht
1) Gebührenpflichtig ist, wer gestützt auf das Tabakproduktegesetz und die dazu erlassenen Verordnungen eine Verfügung oder sonstige Amtshandlung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen beantragt oder veranlasst.
2) Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, begründen keine Gebührenpflicht.
Art. 8
Gebühren nach Beanstandung
1) Für Kontrollen, deren Ergebnisse zu beanstanden sind, werden Gebühren erhoben.
2) Der Aufwand für Kontrollen wird mit 140 Franken pro Stunde, mindestens jedoch mit 70 Franken verrechnet. Der Aufwand für die Kontrollvorbereitung wird verrechnet, sofern er eine Stunde oder mehr erfordert.
3) Der Aufwand für die Probenerhebung wird nach Abs. 2 verrechnet.
4) Die Probenuntersuchung und das Material werden nach den effektiven Kosten verrechnet.
Art. 9
Gebühren für besondere Dienstleistungen und Kontrollen
1) Besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen veranlasst worden sind und einen Aufwand verursachen, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, werden mit 140 Franken pro Stunde, mindestens jedoch mit 70 Franken verrechnet.
2) Ein ausserordentlicher Aufwand für die Verfügung von Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen wird mit 140 Franken pro Stunde verrechnet.
Art. 10
Gebühren für Nachkontrollen
Nachkontrollen, deren Durchführung aufgrund beanstandeter Befunde erforderlich ist, werden mit 140 Franken pro Stunde, mindestens jedoch mit 70 Franken verrechnet.
Art. 11
Verwaltungskosten
1) Verwaltungskosten werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben.
2) Folgende Verwaltungskosten sind vom Gebührenpflichtigen zu tragen:
- a) Kosten für beigezogene Dritte;
- b) Kosten für die Beweiserhebung, die Beschaffung von Unterlagen und Proben sowie deren Entsorgung;
- c) Kosten für Gutachten, Untersuchungen, Analysen und besondere Prüfungen;
- d) Übermittlungs- und Kommunikationskosten sowie Kosten der Veröffentlichung.
Art. 12
Übrige Verfahrenskosten und Gebühren
Für die übrigen Verfahrenskosten und Gebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
III. Strafverfahren und Rechtsschutz
Art. 13
Strafverfolgung
Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Tabakproduktegesetzgebung ist das Landgericht zuständig; ausgenommen sind Widerhandlungen, die gleichzeitig einen Verstoss gegen die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Einfuhr sowie gegen Bestimmungen des schweizerischen Zollgesetzes oder des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes darstellen.
Art. 14
Beschwerde
1) Gegen Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen können binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 15
Mitteilung von Gerichtsentscheidungen
Von allen Urteilen, Beschlüssen oder Einstellungsbeschlüssen, die aufgrund der Tabakproduktegesetzgebung erlassen werden, haben die zuständigen Behörden dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen eine Ausfertigung zuzustellen.
IV. Schlussbestimmung
Art. 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.