Verordnung vom 1. April 2025 über den Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-04-03
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 35 Abs. 3 sowie Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 2021 über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz; TabPG), verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Durchführung der aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Tabakproduktegesetzgebung, insbesondere:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Organisation und Durchführung

A. Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen

Art. 3

Vollzug

1) Der Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung obliegt dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.

2) Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden.

Art. 4

Aufgaben

In den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen fallen insbesondere:

Art. 5

Koordination

Soweit es erforderlich ist, sorgt das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen für die zweckmässige Koordination der Vollzugsaufgaben nach Art. 4 mit anderen Amtsstellen der Landesverwaltung.

Art. 6

Befugnisse

Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen darf zum Zweck der Überwachung der Tabakproduktegesetzgebung bei begründetem Verdacht von allen Personen, die mit solchen Produkten umgehen, verlangen, dass sie unentgeltlich:

B. Gebühren und Verwaltungskosten

Art. 7

Gebührenpflicht

1) Gebührenpflichtig ist, wer gestützt auf das Tabakproduktegesetz und die dazu erlassenen Verordnungen eine Verfügung oder sonstige Amtshandlung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen beantragt oder veranlasst.

2) Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, begründen keine Gebührenpflicht.

Art. 8

Gebühren nach Beanstandung

1) Für Kontrollen, deren Ergebnisse zu beanstanden sind, werden Gebühren erhoben.

2) Der Aufwand für Kontrollen wird mit 140 Franken pro Stunde, mindestens jedoch mit 70 Franken verrechnet. Der Aufwand für die Kontrollvorbereitung wird verrechnet, sofern er eine Stunde oder mehr erfordert.

3) Der Aufwand für die Probenerhebung wird nach Abs. 2 verrechnet.

4) Die Probenuntersuchung und das Material werden nach den effektiven Kosten verrechnet.

Art. 9

Gebühren für besondere Dienstleistungen und Kontrollen

1) Besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen veranlasst worden sind und einen Aufwand verursachen, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, werden mit 140 Franken pro Stunde, mindestens jedoch mit 70 Franken verrechnet.

2) Ein ausserordentlicher Aufwand für die Verfügung von Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen wird mit 140 Franken pro Stunde verrechnet.

Art. 10

Gebühren für Nachkontrollen

Nachkontrollen, deren Durchführung aufgrund beanstandeter Befunde erforderlich ist, werden mit 140 Franken pro Stunde, mindestens jedoch mit 70 Franken verrechnet.

Art. 11

Verwaltungskosten

1) Verwaltungskosten werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben.

2) Folgende Verwaltungskosten sind vom Gebührenpflichtigen zu tragen:

Art. 12

Übrige Verfahrenskosten und Gebühren

Für die übrigen Verfahrenskosten und Gebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.

III. Strafverfahren und Rechtsschutz

Art. 13

Strafverfolgung

Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Tabakproduktegesetzgebung ist das Landgericht zuständig; ausgenommen sind Widerhandlungen, die gleichzeitig einen Verstoss gegen die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Einfuhr sowie gegen Bestimmungen des schweizerischen Zollgesetzes oder des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes darstellen.

Art. 14

Beschwerde

1) Gegen Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen können binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 15

Mitteilung von Gerichtsentscheidungen

Von allen Urteilen, Beschlüssen oder Einstellungsbeschlüssen, die aufgrund der Tabakproduktegesetzgebung erlassen werden, haben die zuständigen Behörden dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen eine Ausfertigung zuzustellen.

IV. Schlussbestimmung

Art. 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.