Verordnung vom 8. April 2025 über den Abschussplan für das Jagdjahr 2025/2026

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-04-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 19h, 19m, 33 und 59 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Bezeichnungen

1) Diese Verordnung regelt den Abschuss von Reh-, Rot-, Gams- und Steinwild sowie von Murmeltieren und Birkhähnen für das Jagdjahr 2025/2026.

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Abschussplan

Art. 2

Koordinierte Reduktion des Schalenwildbestandes

Der Schalenwildbestand ist unter Koordination der Wildhut zu reduzieren.

Art. 3

Mindest- und Höchstabschuss

Für Reh-, Rot- und Gamswild gelten unter Berücksichtigung des Geschlechts und Alters (erfüllte Lebensjahre) und vorbehaltlich Art. 7 bis 9 die Mindest- und Höchstabschussvorgaben je Revier nach Anhang 1.

Art. 4

Abschussvorgaben

1) Für die Bejagung des Rotwilds gelten vorbehaltlich Art. 7 bis 9 folgende Vorgaben:

2) Für die Bejagung des Gamswildes gelten vorbehaltlich Art. 7 bis 9 folgende Vorgaben:

3) Für Murmeltiere gelten weder ein Mindest- noch ein Höchstabschuss. Sie sollen insbesondere in Gebieten erlegt werden, in denen für die Land- und Alpwirtschaft Schäden entstehen. In solchen Gebieten kann das Amt für Umwelt in Absprache mit den Jagdgemeinschaften Sonderabschüsse in der Zeit vom 15. April bis 15. Mai anordnen.

4) In den Revieren Bargälla, Guschgfiel, Lawena, Malbun, Sass, Steg, Triesenberg und Valüna ist je ein Birkhahn zum Abschuss frei.

5) In den Revieren Balzers und Lawena sowie den Revieren Malbun und Valüna ist jeweils ein Steinbock zum Abschuss frei, nachdem jeweils eine nicht säugende Steingeiss erlegt wurde. Von den zwei Böcken hat einer in der Altersklasse 2 bis 4 Jahre und einer in der Altersklasse 6 bis 10 Jahre zu liegen.

Art. 5

Abschusserfüllung

1) Die quantitativen Abschussvorgaben gelten als erfüllt, wenn für jedes Revier der Mindestabschuss nach Anhang 1 eingehalten wurde.

2) Die Vorgaben in Bezug auf das Geschlechterverhältnis und das Alter der erlegten Stücke müssen vorbehaltlich Art. 4 Abs. 1 Bst. d spätestens bei Beendigung der Jagdzeit erfüllt sein.

Art. 6

Verfall

Werden die Vorgaben über den Höchstabschuss nach Art. 3 oder die Abschussvorgaben nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d sowie Abs. 4 und 5 nicht eingehalten, werden die Trophäe und der Erlös des Wildbrets vom Amt für Umwelt nach Massgabe von Art. 57 des Jagdgesetzes eingezogen.

III. Sonderregelungen

Art. 7

Intensivbejagungsgebiete

1) Die Höchstabschussvorgaben nach Art. 3 sowie die Abschussvorgaben nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b bis d sowie Abs. 2 Bst. a und b gelten nicht in Intensivbejagungsgebieten.

2) Die Abschüsse werden zur quantitativen Abschusserfüllung nach Art. 5 angerechnet.

3) Erfolgt die Grünvorlage nicht nach Art. 10 bis 12, werden die Trophäe und der Erlös des Wildbrets vom Amt für Umwelt nach Massgabe von Art. 57 des Jagdgesetzes eingezogen und der Abschuss nicht zur quantitativen Abschusserfüllung angerechnet.

Art. 8

Gebiete mit nicht vertretbaren Wildschäden

1) Verursachen Einzeltiere oder Gruppen von Tieren nicht vertretbare Wildschäden, so ordnet das Amt für Umwelt die Aufhebung der Höchstabschussvorgaben nach Art. 3 sowie der Abschussvorgaben nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b bis d sowie Abs. 2 Bst. a und b sowie den jeweiligen Abschussperimeter an. Die Anordnung ist zu befristen.

2) Für die Anrechnung zur quantitativen Abschusserfüllung, die Trophäen und das Wildbret gilt Art. 7.

Art. 9

Gebiete mit Schwerpunktbejagung ohne Abschussvorgaben

1) In den in Anhang 3 ausgewiesenen Gebieten soll die Jagd schwerpunktmässig erfolgen. In diesen Gebieten gelten die Höchstabschussvorgaben nach Art. 3 und die Abschussvorgaben nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b bis d sowie Abs. 2 Bst. a und b nicht.

2) Für die Anrechnung zur quantitativen Abschusserfüllung, die Trophäen und das Wildbret gilt Art. 7.

IV. Grünvorlage, Bestätigung der Abschussmeldung und Kennzeichnung

Art. 10

a) Vorlagepflicht

1) Der Erleger hat dem zuständigen Kontrollorgan (Art. 12) innerhalb von drei Tagen durch Grünvorlage vorzuzeigen:

2) Die Grünvorlage umfasst den ganzen Wildkörper.

Art. 11

b) Ort

1) Die Grünvorlage hat vorbehaltlich Abs. 2 ortsunabhängig zu erfolgen.

2) Bei einem Abschuss in einem Intensivbejagungsgebiet (Art. 7), einem Gebiet mit nicht vertretbaren Wildschäden (Art. 8) oder einem Gebiet mit Schwerpunktbejagung ohne Abschussvorgaben (Art. 9) hat die Grünvorlage, soweit der Erlegungsort nicht anderweitig unmittelbar nachgewiesen wird, am Erlegungsort zu erfolgen.

Art. 12

c) Zuständiges Kontrollorgan

Die Kontrolle der Grünvorlage hat zu erfolgen durch:

Art. 13

Bestätigung der Abschussmeldung; Kennzeichnung

1) Das zuständige Kontrollorgan prüft und bestätigt die Richtigkeit der Abschussmeldung nach Art. 9 Abs. 2 der Hegeverordnung, soweit das Wild nicht schon gekennzeichnet ist und wenn ausgeschlossen werden kann, dass es gekennzeichnet war.

2) Es hat das vorgezeigte Wild dauerhaft zu kennzeichnen.

3) Das Amt für Umwelt prüft und bestätigt Abschussmeldungen von erlegtem Wild, das nicht der Vorzeigepflicht unterliegt, anlässlich der Hegeschau anhand der vorgelegten Beweisstücke, insbesondere Trophäen.

V. Mitwirkungspflicht

Art. 14

Grundsatz

Die Förster sind verpflichtet:

VI. Schlussbestimmungen

Art. 15

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 23. April 2024 über den Abschussplan für das Jagdjahr 2024/2025, LGBl. 2024 Nr. 186, wird aufgehoben.

Art. 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

Anhang 1

Mindest- und Höchstabschussvorgaben

Anhang 2

Schutzwaldgebiet mit Schwerpunktbejagung von Gamswild

Anhang 3

Gebiete mit Schwerpunktbejagung ohne Abschussvorgaben

Grünvorlage

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

(Art. 3, 5 Abs. 1)

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MA: Mindestabschuss

HA: Höchstabschuss

Sofern kein Höchstabschuss (-) festgelegt ist, kann der Mindestabschuss ohne Begrenzung überschritten werden. Ist der Höchstabschuss mit null (0) festgesetzt, ist die Erlegung von Tieren in dieser Klasse nicht gestattet. * Jagdrevier mit Intensivbejagungsgebiet ** Zum errechneten Höchstabschuss kann nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e zusätzlich ein Hirsch erlegt werden.

(Art. 4 Abs. 2 Bst. c)

(Art. 9 Abs. 1)

Perimeter "Heita"

Perimeter "Kirchlespitz"

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.